Stand: 01.11.2024 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie regelt die Arbeitsweise, Zuständigkeiten und internen Abläufe der Ausschüsse der Bundesverbraucherhilfe.
(2) Alle Ausschüsse und deren Mitglieder sind verpflichtet, die in dieser Richtlinie festgelegten Vorgaben einzuhalten. Verstöße können disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
§ 2 Zusammensetzung, Berufung und Abberufung der Ausschussmitglieder
(1) Ausschussmitglieder werden durch den Präsidenten in Abstimmung mit der Generaldirektorin berufen und abberufen. Die Berufung erfolgt durch eine schriftliche Urkunde, die den Beginn und gegebenenfalls den Zeitraum der Zugehörigkeit im Ausschuss festlegt.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Berufung neuer Ausschussmitglieder liegt bei der Generaldirektorin. Das Präsidium kann in gemeinsamer Beratung eine abweichende Entscheidung treffen.
(3) Der Beginn der Zugehörigkeit eines Ausschussmitglieds wird durch Berufungsurkunde bestimmt. Diese Urkunde enthält die Position, den Ausschuss und den Beginn der Zugehörigkeit.
(4) Die erforderliche Sachkenntnis und persönliche Eignung der Ausschussmitglieder wird durch die Generaldirektorin im Zuge der Berufung gemäß den Zugangsvoraussetzungen nach § 26 Abs. 3 der Satzung überprüft und festgestellt. Die Eignungsfeststellung dokumentiert die Erfüllung der fachlichen, persönlichen und sprachlichen Voraussetzungen und wird bei Bedarf dem Präsidium zur Entscheidung vorgelegt.
(5) Die Abberufung eines Ausschussmitglieds erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Verlangens des Mitglieds selbst, durch den Präsidenten in Absprache mit der Generaldirektorin oder auf Anordnung des Präsidiums bei Pflichtverletzungen oder in Fällen, in denen die Interessen der Bundesverbraucherhilfe betroffen sind.
(6) Bei einer Abberufung gilt eine Übergangsfrist, in der das Mitglied weiterhin zur Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet ist, bis die Abberufungsurkunde zugestellt wurde. Der endgültige Abschluss der Zugehörigkeit im Ausschuss tritt mit Zugang dieser Urkunde ein.
§ 3 Pflichten und Verantwortlichkeiten der Ausschussmitglieder
(1) Ausschussmitglieder verpflichten sich, alle für ihre Tätigkeit geltenden Regelwerke, insbesondere die Satzung, Geschäftsordnung und Compliance-Richtlinie der Bundesverbraucherhilfe sowie diese Gemeinsame Arbeitsrichtlinie einzuhalten.
(2) Jedes Ausschussmitglied ist verpflichtet, sich regelmäßig an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses zu beteiligen und die Ausschussziele gewissenhaft zu verfolgen.
(3) Ausschussmitglieder sind zur Geheimhaltung aller internen Informationen, einschließlich Protokollen und Beratungsunterlagen, verpflichtet. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt und über das Ende der Ausschussmitgliedschaft hinaus. Verstöße gegen diese Geheimhaltungspflicht können disziplinarische Konsequenzen haben. § 17 gilt entsprechend.
Abschnitt II Organisation und Struktur
§ 4 Sitzungshäufigkeit und Einberufung
(1) Die Ausschüsse tagen mindestens alle zwei Wochen in digitaler Form.
(2) Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Ausschussvorsitzenden oder auf Anforderung der Generaldirektorin. Notwendige Fristen sind auch außerhalb dieser Sitzungen einzuhalten, insbesondere bei gesetzlichen Vorgaben im Rahmen von Verbändebeteiligungen.
§ 5 Aufgaben und Zuständigkeiten des Ausschussvorsitzenden
(1) Der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzungen und ist für die Einhaltung der Tagesordnung und die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlussfassungen verantwortlich.
(2) Er entscheidet über Worterteilungen und stellt sicher, dass die Meinungsbildung im Ausschuss auf sachgerechter und unparteiischer Basis erfolgt.
§ 6 Einhaltung von Fristen und Formalien bei der Gesetzgebungsbeteiligung
(1) Bei Beteiligungen an Gesetzgebungsverfahren sind alle Ausschussmitglieder verpflichtet, die gesetzlich festgelegten Fristen einzuhalten und die Generaldirektorin rechtzeitig über Arbeitsergebnisse oder Abweichungen vom Zeitplan zu informieren.
(2) Eingereichte Stellungnahmen müssen den rechtlichen und formalen Standards entsprechen und sind durch die zuständigen Verwaltungsebenen der Bundesverbraucherhilfe auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen.
§ 7 Erstellung und Übermittlung von Protokollen
(1) Protokolle jeder Ausschusssitzung sind unmittelbar nach der Sitzung zu erstellen und innerhalb derselben Kalenderwoche an das Präsidium zu übermitteln.
(2) Protokolle sowie alle Beratungsdokumente sind als vertraulich zu behandeln. Abschnitt III Entwicklung und Veröffentlichung von Maßnahmen
§ 8 Maßnahmen und deren Definition
(1) Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie umfassen sämtliche Stellungnahmen, Petitionen, Positionspapiere oder sonstigen politischen Haltungen, die die Bundesverbraucherhilfe aufgrund der Ausschussarbeit einnimmt.
(2) Maßnahmen können auf Initiative des Ausschusses oder im Rahmen von Gesetzgebungsprozessen initiiert werden.
§ 9 Mehrheitsverhältnisse und Beschlussfassung
(1) Ausschussentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(2) Die Generaldirektorin hat das Recht, ein Veto gegen Ausschussbeschlüsse einzulegen, wenn sie gegen die Gesamtziele der Bundesverbraucherhilfe gerichtet sind. Das Veto der Generaldirektorin bewirkt die unmittelbare Nichtigkeit eines zuvor gefassten Beschlusses. Das Präsidium kann abweichend davon entscheiden.
(3) Bei allen Maßnahmen hat die Mitgliederbefragung der Bundesverbraucherhilfe Vorrang und kann bestehende Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen aufheben.
Abschnitt IV Entscheidungsfindung und Mitgliedereinbindung
§ 10 Mitgliederbefragung und Ausschussanhörungen
(1) Maßnahmen von erheblichem Interesse sind vor ihrer endgültigen Annahme einer Mitgliederbefragung zu unterziehen.
(2) Der Ausschuss stellt dem Mitgliederbeauftragten alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für eine fundierte Befragung notwendig sind, und weist auf bestehende Fristen hin.
(3) Stimmt die Mehrheit der Mitglieder der Bundesverbraucherhilfe gegen eine Maßnahme, muss der Ausschuss eine Anhörung ansetzen, bei der die Einwände und Vorschläge der Mitglieder besprochen und ein konsensfähiges Ergebnis angestrebt werden.
§ 11 Rechte der Mitglieder der Bundesverbraucherhilfe bei Ausschusssitzungen
(1) Mitglieder der Bundesverbraucherhilfe haben das Recht, an öffentlichen Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(2) Nichtöffentliche Sitzungen sind ausschließlich den Ausschussmitgliedern vorbehalten, externe Teilnahme ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
§ 12 Expertenbeteiligung und Compliance
(1) Die Bundesverbraucherhilfe pflegt einen umfassenden Verteiler aus fachlich qualifizierten Institutionen, Fachverbänden, Instituten, Universitäten und weiteren besonders qualifizierten Stellen sowie individuellen Experten. Dieser Verteiler dient der fachlichen Unterstützung und kann von den Ausschüssen zur Beteiligung an Maßnahmen jederzeit genutzt werden.
(2) Die Ausschüsse sind berechtigt, diese versierten Stellen zur schriftlichen Stellungnahme oder zur Teilnahme an Ausschusssitzungen einzuladen, wenn deren Expertise zur Bearbeitung oder Vertiefung spezifischer Maßnahmen erforderlich ist. Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Teilnahme externer Stellen zulässig, sofern diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten und alle Vertraulichkeitsanforderungen der Bundesverbraucherhilfe schriftlich anerkennen.
(3) Alle Ausschussmitglieder sowie externe Beteiligte sind zur Einhaltung der geltenden Compliance-Richtlinien der Bundesverbraucherhilfe verpflichtet und haben unautorisierte Netzwerkarbeit, Lobbyarbeit sowie die Weitergabe vertraulicher Informationen ohne Zustimmung zu unterlassen.
§ 13 Fachübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen
(1) Die Ausschüsse der Bundesverbraucherhilfe arbeiten bei Themen mit Schnittstellen fachübergreifend koordiniert zusammen. Hierzu richtet jeder Ausschuss, falls erforderlich, projektbezogene Arbeitsgruppen ein, die regelmäßige Berichte an den Bundesausschuss liefern.
(2) Der Bundesausschuss koordiniert die Zusammenarbeit und gewährleistet den Informationsfluss zwischen den Ausschüssen; seine Sitzungen werden von der Generaldirektorin geleitet.
(3) Bei fachübergreifenden Maßnahmen ist eine Abstimmung zwischen den Ausschüssen verpflichtend. Die Ausschüsse organisieren hierzu gemeinsame Sitzungen, um die Synergien zwischen den Ausschüssen zu optimieren.
Abschnitt V Entwicklung und Veröffentlichung von Maßnahmen
§ 14 Verfahren zur Entwicklung von Maßnahmen
(1) Jeder Ausschuss ist für die eigenverantwortliche Entwicklung und fachliche Bewertung von Maßnahmen zuständig, die die Ziele der Bundesverbraucherhilfe voranbringen.
(2) Maßnahmen sind so zu formulieren, dass sie verständlich und rechtlich einwandfrei sind und den Qualitätsstandards der Bundesverbraucherhilfe entsprechen.
(3) Eigeninitiative für Maßnahmen obliegt den Ausschüssen im Rahmen ihrer Satzungsaufgaben. Die Ergebnisse sind in den digitalen Arbeitsumgebungen zu dokumentieren und dem Präsidium zur Abstimmung vorzulegen.
§ 15 Verbändebeteiligung und gesetzliche Stellungnahmen
(1) Im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren sind die Ausschüsse verpflichtet, rechtzeitig Stellungnahmen zu erstellen, die durch die Verwaltungseinheiten der Bundesverbraucherhilfe organisiert und an die entsprechenden Ministerien übermittelt werden.
(2) Stellungnahmen müssen den formalen und inhaltlichen Anforderungen der Verbändebeteiligung entsprechen. Der Ausschussvorsitzende ist für die ordnungsgemäße Einhaltung dieser Anforderungen verantwortlich.
§ 16 Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Maßnahmen, die an die Öffentlichkeit gegeben werden, sind durch die zuständigen Verwaltungseinheiten der Bundesverbraucherhilfe abzustimmen und freizugeben.
(2) Die Freigabe zur Veröffentlichung erfolgt durch das Präsidium. Dabei prüft das Präsidium, ob die Maßnahme die Interessen der Mitglieder der Bundesverbraucherhilfe, die Gesamtziele und das öffentliche Ansehen des Verbandes in vollem Umfang wahrt. Maßnahmen dürfen erst nach dieser Freigabe veröffentlicht werden. Veröffentlichungen ohne Genehmigung stellen einen Verstoß gegen diese Richtlinie dar und können sanktioniert werden.
Abschnitt VI Kontrolle, Sanktionen und Qualitätssicherung
§ 17 Disziplinarische Maßnahmen bei Regelverstößen
(1) Verstöße gegen diese Richtlinie, die Satzung oder andere verbindliche Regelwerke der Bundesverbraucherhilfe können disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben.
(2) Disziplinarmaßnahmen umfassen Verwarnungen, den Ausschluss aus dem Ausschuss und, in schwerwiegenden Fällen, rechtliche Schritte. Entscheidungen über Sanktionen werden vom Präsidium in Abstimmung mit der Generaldirektorin getroffen und sind schriftlich zu dokumentieren.
(3) Verstöße gegen die Vertraulichkeit, die Compliance-Richtlinie oder die Geheimhaltungspflichten gelten als besonders schwerwiegend und können sofortige Maßnahmen bis zum Ausschluss aus dem Ausschuss zur Folge haben.
§ 18 Qualitätssicherung und Überprüfung der Ausschussarbeit
(1) Das Präsidium überprüft regelmäßig die Qualität und Wirksamkeit der Ausschussarbeit. Hierbei werden die Einhaltung der Richtlinien, die Qualität der erstellten Maßnahmen und die Effizienz der Entscheidungsprozesse bewertet.
(2) Kommt das Präsidium zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsqualität eines Ausschusses die festgelegten Gesamtziele, das öffentliche Ansehen oder die Interessen der Mitglieder der Bundesverbraucherhilfe nicht ausreichend fördern, kann es eine Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung der Arbeitsprozesse anordnen.
(3) Bei festgestellten Mängeln wird der Ausschuss zur Anpassung und Nachbesserung aufgefordert. In Fällen, in denen eine kurzfristige Korrektur erforderlich ist, kann das Präsidium auf eine zügige Überarbeitung hinwirken.
Abschnitt VII Abschlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Diese Richtlinie tritt mit ihrer Verabschiedung durch das Präsidium in Kraft und gilt für alle Ausschüsse und die Personen, welche ihre Wirksamkeit schriftlich anerkannt haben.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Richtlinie erfolgen durch Beschluss des Präsidiums.
Berlin, 15. September 2025
Ricardo Dietl, Präsident
Bundesverbraucherhilfe e. V.
Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.
Mitglieder erfahren zuerst von neuen Eintragungen im Vertrauensregister, wirken im Bundesausschuss mit und stimmen über unsere Positionen zu Gesetzentwürfen ab.