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Bundesverbraucherhilfe e. V.

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… Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen

Das Vorhaben befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Es geht auf eine Initiative der Ebene Bundesregierung zurück. Amtlich zugeordnetes Sachgebiet: Recht. Stand des Verfahrens: Dem Bundestag zugeleitet – Noch nicht beraten.

Worum es geht

Einbeziehung gefährlicher Mittel in die Qualifikationstatbestände des besonders schweren sexuellen Übergriffs und des besonders schweren Raubs zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens (Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren) auch bei Verabreichung narkotisierender Substanzen;

Änderung §§ 177 und 250 Strafgesetzbuch

Die vorstehende Darstellung ist die amtliche Inhaltsangabe des Vorgangs. Sie stammt aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien und wurde nicht umformuliert.

Stand des Verfahrens

  • Art des Vorgangs: Gesetzgebung
  • Initiative: Bundesregierung
  • Beratungsstand: Dem Bundestag zugeleitet – Noch nicht beraten
  • Letzte amtliche Aktivität: 12. August 2026
  • Zustimmung des Bundesrates: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 325/26)
  • GESTA-Ordnungsnummer: C079

Der Entwurf liegt dem Deutschen Bundestag vor. Die erste Lesung steht noch aus.

Betroffene Regelungen

Amtlich erfasste Rechtsmaterialien zu diesem Vorgang:

  • Strafgesetzbuch

Zusammenhang

Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08. Oktober 2024 zur Verwendung von K.O.-Tropfen nicht als Verwendung im Sinne eines "gefährlichen Werkzeugs" (5 StR 382/244)

Amtliche Schlagworte

Betäubungsmittel · Gerichtsentscheidung · Gesundheitsschädlicher Stoff · Raub · Sexualdelikt · Sexualstrafrecht · Strafrecht

Einordnung der Bundesverbraucherhilfe

Die Bundesverbraucherhilfe e. V. verfolgt dieses Vorhaben, weil es das Politikfeld Digitalisierung, Recht und Innovation berührt und damit Vertragsrecht, Datenverarbeitung und der Umgang mit Behörden. Solange das Verfahren läuft, ist der Wortlaut vorläufig. Änderungen in den Ausschüssen sind die Regel, nicht die Ausnahme. Wir bewerten das Vorhaben deshalb nicht, sondern halten den Stand nachvollziehbar fest.

Wir sprechen keine Empfehlung für oder gegen dieses Vorhaben aus und vertreten keine parteipolitische Position. Wenn Sie wissen möchten, was die Regelung für Ihren Fall bedeutet, finden Sie über unsere Expertensuche eine fachlich passende Ansprechperson.

Quelle

Titel, Inhaltsangabe, Verfahrensstand und Schlagworte sind amtliche Angaben und werden unverändert übernommen. Die Einordnung stammt von der Bundesverbraucherhilfe e. V.

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