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Bundesverbraucherhilfe e. V.

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Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen

Das Vorhaben ist abgeschlossen und amtlich verkündet. Es geht auf eine Initiative der Ebene Bundesregierung zurück. Amtlich zugeordnetes Sachgebiet: Wirtschaft. Stand des Verfahrens: Verkündet.

Worum es geht

Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung und Anwendung europäischer Vorgaben im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung: Regelung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden, Festlegung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als Beauftragte Stelle, Einführung eines Tatbestands betr. Ressourceneffizienz-Anforderungen, Klarstellungen u.a. zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller, zur Mitwirkung und Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit der Marktüberwachung sowie betr. fachlich kompetenter Reparateure, Anpassung der Bußgeldregelungen; Erweiterung des Kreises der Empfänger von Einzeldaten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; Klarstellungen, redaktionelle Aktualisierungen und Anpassungen, Folgeänderungen;

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung zahlreicher §§ Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie Änderung des Langtitels in Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen, Folgeänderungen in 3 Gesetzen, Änderung §§ 1, 2, 3 und 5 Mineralöldatengesetz, Aufhebung Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (EVPG); Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Anpassungen betr. der Definition von Hersteller, Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden und notifizierenden Behörde sowie der Regelung zum Inkrafttreten; Verschiebung des Wirksamwerdens der 65-Prozent-EE-Anforderung beim Einbau einer Heizung auf den 1. November 2026; Annahme einer Entschließung: frühzeitige Information über absehbaren nationalen Anpassungsbedarf, praxistaugliche, mittelstandsgerechte und möglichst bürokratiearme Ausgestaltung künftiger produktspezifischer Ökodesign-Regelungen, frühzeitige Einbeziehung betroffener Praxisakteure, Prüfung der rechtssicheren Einbindung fachlich geeigneter Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung (HwO) sowie der Anerkennung weiterer geeigneter Nachweis- oder Registrierungslösungen neben den Verzeichnissen nach der HwO, rechtzeitige Unterrichtung des zuständigen BT-Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und weiteren Anpassungsbedarf vor einer künftigen Gesetzesnovellierung;

Erneute Änderung §§ 2, 13 und 14 Ökodesign-Gesetz und § 15 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz sowie zusätzliche Änderung § 71 Gebäudeenergiegesetz

Die vorstehende Darstellung ist die amtliche Inhaltsangabe des Vorgangs. Sie stammt aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien und wurde nicht umformuliert.

Stand des Verfahrens

  • Art des Vorgangs: Gesetzgebung
  • Initiative: Bundesregierung
  • Beratungsstand: Verkündet
  • Letzte amtliche Aktivität: 12. Juni 2026
  • Zustimmung des Bundesrates: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 45/26); Nein, laut Verkündung (BGBl I)
  • GESTA-Ordnungsnummer: E023

Das Verfahren ist abgeschlossen. Maßgeblich ist der Wortlaut, der im Verkündungsblatt veröffentlicht wurde.

Verkündung und Inkrafttreten

Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens steht in der Schlussvorschrift des verkündeten Textes. Viele Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, andere zu einem festen Datum oder gestaffelt. Wir geben hier kein abweichendes Datum an, weil allein der verkündete Wortlaut maßgeblich ist.

Betroffene Regelungen

Amtlich erfasste Rechtsmaterialien zu diesem Vorgang:

  • Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
  • Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
  • Gebäudeenergiegesetz
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  • Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
  • Marktüberwachungsgesetz
  • Mineralöldatengesetz
  • Unterlassungsklagengesetz
  • Ökodesign-Gesetz

Zusammenhang

Bezug: Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L 2024/1781, 28.06.2024, S. 1) ; Verordnung (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198, 28.07.2017, S. 1) ; Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285, 31.10.2009, S. 10) ; Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch (ABl. L 12, 18.01.2000, S. 16)

Amtliche Schlagworte

Behörde · Datenaustausch · Energieverbrauch · Erneuerbare Energie · Heizung · Innerstaatliche Umsetzung von EU-Recht · Instandhaltung · Konformitätsprüfung · Marktüberwachung · Produktgestaltung · Produktinformation · Register · Richtlinie der EU · Umweltfreundliches Produkt · Unternehmen · Verordnung der EU

Verfahrensablauf

Jeder Schritt ist mit seiner amtlichen Drucksache belegt. Wer den Wortlaut prüfen will, folgt dem jeweiligen Verweis.

Inhalt der Drucksache 21/6051

Empfehlung: Annahme der Vorlage in Ausschussfassung und Annahme einer Entschließung

Einordnung der Bundesverbraucherhilfe

Die Bundesverbraucherhilfe e. V. verfolgt dieses Vorhaben, weil es das Politikfeld Wirtschaft und Finanzen berührt und damit Preise, Steuern, Abgaben und die Bedingungen, unter denen Unternehmen am Markt handeln. Da das Verfahren abgeschlossen ist, kommt es für die Anwendung auf den verkündeten Wortlaut und die dort geregelten Übergangsfristen an. Wer prüfen möchte, ob er betroffen ist, beginnt bei den Schlussvorschriften des Gesetzes.

Wir sprechen keine Empfehlung für oder gegen dieses Vorhaben aus und vertreten keine parteipolitische Position. Wenn Sie wissen möchten, was die Regelung für Ihren Fall bedeutet, finden Sie über unsere Expertensuche eine fachlich passende Ansprechperson.

Quelle

Titel, Inhaltsangabe, Verfahrensstand und Schlagworte sind amtliche Angaben und werden unverändert übernommen. Die Einordnung stammt von der Bundesverbraucherhilfe e. V.

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