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Bundesverbraucherhilfe e. V.

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Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen

Das Vorhaben ist abgeschlossen und amtlich verkündet. Es geht auf eine Initiative der Ebene Bundesregierung zurück. Amtlich zugeordnetes Sachgebiet: Gesundheit. Stand des Verfahrens: Verkündet.

Worum es geht

Erweiterung des Kreises der Organspender und -empfänger sowie Aufbau eines nationalen Programm zur Überkreuzlebendnierenspende zwischen inkompatiblen Organspendepaaren und Ermöglichung einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende: Zulässigkeit einer Lebendorganspende auch bei Existenz eines verstorbenen Spenders, Annahme inkompatibler Organspendepaare und anonymer Nierenspender, Datenübermittlung an eine zentrale Stelle sowie Organisation der Entnahme und Übertragung durch die Transplantationszentren, entsprechende Erweiterung der Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Stärkung des Spenderschutzes durch erweiterte Aufklärungspflichten und psychosoziale Beratung, Erweiterung der Spende von Organen und Gewebe in besonderen Fällen, Registeranbindung der Gewebeeinrichtungen u.a.;

Änderung und Einfügung versch. §§ Transplantationsgesetz und Folgeänderungen in 7 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung der Möglichkeiten von Überkreuznierenspenden und Änderungen zur Erteilung von Auskünften aus dem Register; redaktionelle Bereinigung

Die vorstehende Darstellung ist die amtliche Inhaltsangabe des Vorgangs. Sie stammt aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien und wurde nicht umformuliert.

Stand des Verfahrens

  • Art des Vorgangs: Gesetzgebung
  • Initiative: Bundesregierung
  • Beratungsstand: Verkündet
  • Letzte amtliche Aktivität: 8. Mai 2026
  • Zustimmung des Bundesrates: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 638/25); Nein, laut Verkündung (BGBl I)
  • GESTA-Ordnungsnummer: M010

Das Verfahren ist abgeschlossen. Maßgeblich ist der Wortlaut, der im Verkündungsblatt veröffentlicht wurde.

Verkündung und Inkrafttreten

Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens steht in der Schlussvorschrift des verkündeten Textes. Viele Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, andere zu einem festen Datum oder gestaffelt. Wir geben hier kein abweichendes Datum an, weil allein der verkündete Wortlaut maßgeblich ist.

Betroffene Regelungen

Amtlich erfasste Rechtsmaterialien zu diesem Vorgang:

  • Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
  • Arzneimittelgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Samenspenderregistergesetz
  • Sozialgesetzbuch V
  • Sozialgesetzbuch VI
  • TPG-Gewebeverordnung
  • TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
  • Transplantationsgesetz
  • Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zusammenhang

Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 378/24 (GESTA 20. WP M044) in geringfügig geänderter Fassung

Amtliche Schlagworte

Anonymität · Entgeltfortzahlung · Gewebespende · Medizinische Einrichtung · Nierenkrankheit · Organentnahme · Organspende · Programm der Bundesregierung · Psychosoziale Beratung · Register · Transplantationsmedizin

Verfahrensablauf

Jeder Schritt ist mit seiner amtlichen Drucksache belegt. Wer den Wortlaut prüfen will, folgt dem jeweiligen Verweis.

Einordnung der Bundesverbraucherhilfe

Die Bundesverbraucherhilfe e. V. verfolgt dieses Vorhaben, weil es das Politikfeld Soziales und Gesellschaft berührt und damit Leistungsansprüche, Versicherungsschutz und der Zugang zu Versorgung. Da das Verfahren abgeschlossen ist, kommt es für die Anwendung auf den verkündeten Wortlaut und die dort geregelten Übergangsfristen an. Wer prüfen möchte, ob er betroffen ist, beginnt bei den Schlussvorschriften des Gesetzes.

Wir sprechen keine Empfehlung für oder gegen dieses Vorhaben aus und vertreten keine parteipolitische Position. Wenn Sie wissen möchten, was die Regelung für Ihren Fall bedeutet, finden Sie über unsere Expertensuche eine fachlich passende Ansprechperson.

Quelle

Titel, Inhaltsangabe, Verfahrensstand und Schlagworte sind amtliche Angaben und werden unverändert übernommen. Die Einordnung stammt von der Bundesverbraucherhilfe e. V.

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