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Bundesverbraucherhilfe e. V.

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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Das Vorhaben ist abgeschlossen und amtlich verkündet. Es geht auf eine Initiative der Ebene Bundesregierung zurück. Amtlich zugeordnetes Sachgebiet: Arbeit und Beschäftigung, Soziale Sicherung. Stand des Verfahrens: Verkündet.

Worum es geht

Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit dem Ziel der schnelleren Integration Betroffener in den Arbeitsmarkt, verbindlicheren Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und Leistungsberechtigten, Hebung des Fachkräftepotenzials junger Menschen, wirksameren Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch und Entlastung der öffentlichen Haushalte: Umbenennung der Geldleistung Bürgergeld in Grundsicherungsgeld, Verpflichtung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Herabsetzung der Zumutbarkeitsgrenze für Eltern, Weiterentwicklung des Kooperationsplans durch Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung, Förderung der Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden, Stärkung der Bedeutung von Gesundheitsaspekten, Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers, Möglichkeit der Verpflichtung zur Mitwirkung per Verwaltungsakt, Vereinheitlichung und Verschärfung der Regelungen zu Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen, Entfall des Schlichtungsverfahrens, Streichung der Karenzzeit beim Schonvermögen und Einführung einer altersabhängigen Staffelung, Begrenzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Mietpreisbremse, Meldepflicht für Jobcenter bei Anhaltspunkten für Schwarzarbeit oder Mindestlohnunterschreitung, Arbeitgeberhaftung für Meldeverstöße, Digitalisierung der Verwaltungsabläufe, Verbesserung der Beratung und Förderung junger Menschen, insbes. schwer zu erreichender Jugendlicher, Stärkung von Jugendberufsagenturen, redaktionelle Korrekturen, Folgeänderungen;

Einfügung §§ 3a, 50b, 62a und 65a und Änderung zahlreicher §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Einfügung und Änderung versch. §§ in weiteren 9 Gesetzen, Folgeänderungen in 11 Gesetzen und 6 Rechtsverordnungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Durchführung der Tragfähigkeitsprüfung für leistungsberechtigte Selbstständige nach spätestens einem Jahr, Einsatz von bis zu 10 Prozent der Eingliederungsmittel zur Ausweitung der Freien Förderung, u.a. für Maßnahmen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Gesundheitsförder- oder Rehabilitationsbedarfen, Schutz von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern vor unbilligen Härten durch Anerkennung höherer Aufwendungen für die Unterkunft in der Karenzzeit, Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen oder medizinischer Gutachten durch das Jobcenter bei Meldeversäumnissen im Falle von Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung bzw. Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit, Erweiterung der Kompetenzen der Bundesagentur für Arbeit zur Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch und Stärkung der diesbez. Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und den Strafverfolgungsbehörden; Verlängerung der Geltungsdauer der Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften bis zum 31. Dezember 2027, redaktionelle Änderungen;

Zusätzliche Einfügung § 64a und zusätzliche Änderung §§ 16f und 56 und erneute Änderung versch. §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie §§ 35 und 117 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, zusätzliche Änderung § 368a Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 127 Viertes Buch Sozialgesetzbuch und § 124 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Die vorstehende Darstellung ist die amtliche Inhaltsangabe des Vorgangs. Sie stammt aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien und wurde nicht umformuliert.

Stand des Verfahrens

  • Art des Vorgangs: Gesetzgebung
  • Initiative: Bundesregierung
  • Beratungsstand: Verkündet
  • Letzte amtliche Aktivität: 27. März 2026
  • Zustimmung des Bundesrates: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 764/25 (bes.eilbed.)); Nein, laut Verkündung (BGBl I)
  • GESTA-Ordnungsnummer: G014

Das Verfahren ist abgeschlossen. Maßgeblich ist der Wortlaut, der im Verkündungsblatt veröffentlicht wurde.

Verkündung und Inkrafttreten

Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens steht in der Schlussvorschrift des verkündeten Textes. Viele Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, andere zu einem festen Datum oder gestaffelt. Wir geben hier kein abweichendes Datum an, weil allein der verkündete Wortlaut maßgeblich ist.

Betroffene Regelungen

Amtlich erfasste Rechtsmaterialien zu diesem Vorgang:

  • Altersteilzeitgesetz
  • Aufenthaltsgesetz
  • Bundesausbildungsförderungsgesetz
  • Bundeskindergeldgesetz
  • Bürgergeld-Verordnung
  • Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
  • Deutschsprachförderverordnung
  • Erreichbarkeits-Verordnung
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
  • Kindesunterhalt-Formularverordnung
  • Mikrozensusgesetz
  • Regelbedarfsermittlungsgesetz
  • SGB VI-Anpassungsgesetz
  • Soldatenentschädigungsgesetz
  • Sozialgesetzbuch II
  • Sozialgesetzbuch III
  • Sozialgesetzbuch IV
  • Sozialgesetzbuch V

Zusammenhang

Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Arbeitsmarktpolitik und neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende

Amtliche Schlagworte

Amtsarzt · Arbeitgeber · Arbeitsförderung · Arbeitsmarktpolitik · Arbeitsverwaltung · Beratung · Berufliche Rehabilitation · Berufsausbildung · Bürgergeld · Digitalisierung · Eltern · Erwerbstätigkeit · Fachkraft · Geldleistung · Gesundheitsvorsorge · Grundsicherung für Arbeitsuchende

Verfahrensablauf

Jeder Schritt ist mit seiner amtlichen Drucksache belegt. Wer den Wortlaut prüfen will, folgt dem jeweiligen Verweis.

Inhalt der Drucksache 764/1/25

AIS, FSFJ, In: Änderungsvorschläge – AIS: zus. Stellungnahme – Fz: Stellungnahme – Wi: keine Einwendungen

Einordnung der Bundesverbraucherhilfe

Die Bundesverbraucherhilfe e. V. verfolgt dieses Vorhaben, weil es das Politikfeld Soziales und Gesellschaft berührt und damit Leistungsansprüche, Versicherungsschutz und der Zugang zu Versorgung. Da das Verfahren abgeschlossen ist, kommt es für die Anwendung auf den verkündeten Wortlaut und die dort geregelten Übergangsfristen an. Wer prüfen möchte, ob er betroffen ist, beginnt bei den Schlussvorschriften des Gesetzes.

Wir sprechen keine Empfehlung für oder gegen dieses Vorhaben aus und vertreten keine parteipolitische Position. Wenn Sie wissen möchten, was die Regelung für Ihren Fall bedeutet, finden Sie über unsere Expertensuche eine fachlich passende Ansprechperson.

Quelle

Titel, Inhaltsangabe, Verfahrensstand und Schlagworte sind amtliche Angaben und werden unverändert übernommen. Die Einordnung stammt von der Bundesverbraucherhilfe e. V.

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