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Bundesverbraucherhilfe e. V.

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Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Das Vorhaben ist abgeschlossen und amtlich verkündet. Es geht auf eine Initiative der Ebene Bundesregierung zurück. Amtlich zugeordnetes Sachgebiet: Verkehr. Stand des Verfahrens: Verkündet.

Worum es geht

Umsetzung der überarbeiteten IVS-Richtlinie sowie Durchführung dazugehöriger EU-Rechtsakte betr. die Einführung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von intelligenten Verkehrssystemen (IVS) zur Förderung der Digitalisierung, Interoperabilität, Transparenz, Effizienz und Sicherheit im Verkehrssektor: Begriffsbestimmungen, Pflichten zur Beachtung der erlassenen Spezifikationen bei der Einführung von IVS-Diensten durch zuständige Stellen, Verpflichtungen zur Datenbereitstellung durch Dateninhaber über den Nationalen Zugangspunkt (NAP), u.a. dynamische Auslastungsinformationen für alle straßen- und schienengebundenen Linienverkehre, Regelungen zum Betrieb des NAP durch das Bundesministerium für Verkehr (BMV), Erweiterung der Aufgaben der Nationalen Stelle (Bundesanstalt für Straßenwesen), Verpflichtungen zur Abgabe von Eigenerklärungen durch Dateninhaber, Einführung eines automatisierten Systems zur Verbesserung der Datenqualität, Berichtspflichten des BMV gegenüber der Europäischen Kommission, Verarbeitung personenbezogener Daten; Gesetzesevaluation fünf Jahre nach Inkrafttreten, Folgeänderungen;

Konstitutive Neufassung Intelligente Verkehrssysteme Gesetz unter dem Titel Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz – IVSG) als Art. 1 der Vorlage, Aufhebung §§ 3a, 3b und 3c und Änderung §§ 1, 2 und 57 Personenbeförderungsgesetz, § 9 Bundesfernstraßenmautgesetz sowie Anhang 7 BSI-Kritisverordnung, Aufhebung Mobilitätsdatenverordnung zum 1. Dezember 2028, Aufhebung Intelligente Verkehrssysteme Gesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Geltung der allgemeinen Datenbereitstellungsplicht nur für in maschinenlesbarer Form vorliegende Daten, Begrenzung der Bereitstellungspflicht auf Auslastungsdaten für straßen- und schienengebundene Linienverkehrsdienste des Personennahverkehrs, Einführung einer Registrierungspflicht für Datennutzer mit Nutzungszweckangabe, unverzügliche und vollständige und gegenüber den Dateninhabern neutrale und diskriminierungsfreie Weiterverwendung der Daten durch die Reiseinformationsdienstleister, erleichtertes Verfahren für die Abgabe der Eigenerklärungen der Dateninhaber, Konkretisierung der Aufgaben der Stellen sowie der Vorgaben zur Beteiligung des Bundesrates betr. den Erlass von Rechtsverordnungen;

Erneute Änderung §§ 5, 8, 10 und 12 Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz, Vorziehen der Aufhebung der Mobilitätsdatenverordnung auf den 30. November 2028

Die vorstehende Darstellung ist die amtliche Inhaltsangabe des Vorgangs. Sie stammt aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien und wurde nicht umformuliert.

Stand des Verfahrens

  • Art des Vorgangs: Gesetzgebung
  • Initiative: Bundesregierung
  • Beratungsstand: Verkündet
  • Letzte amtliche Aktivität: 8. Mai 2026
  • Zustimmung des Bundesrates: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 646/25 (bes.eilbed.)); Nein, laut Verkündung (BGBl I)
  • GESTA-Ordnungsnummer: J012

Das Verfahren ist abgeschlossen. Maßgeblich ist der Wortlaut, der im Verkündungsblatt veröffentlicht wurde.

Verkündung und Inkrafttreten

Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens steht in der Schlussvorschrift des verkündeten Textes. Viele Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, andere zu einem festen Datum oder gestaffelt. Wir geben hier kein abweichendes Datum an, weil allein der verkündete Wortlaut maßgeblich ist.

Betroffene Regelungen

Amtlich erfasste Rechtsmaterialien zu diesem Vorgang:

  • BSI-Kritisverordnung
  • Bundesfernstraßenmautgesetz
  • Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
  • Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz
  • Mobilitätsdatenverordnung
  • Personenbeförderungsgesetz

Zusammenhang

Bezug: Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234, 22.09.2023, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2023/2661 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Abl. L 2023/2661, 30.11.2023, S. 1) ; Richtlinie 2010/40/EU vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung Intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207, 06.08.2010, S. 1) ; Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (Abl. L 122, 25.04.2022, S. 1) ; Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (Abl. L 272, 21.10.2017, S. 1) ; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (Abl. L 247, 18.09.2013, S. 6) ; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (Abl. L 247, 18.09.2013, S. 1) ; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten e Call-Dienstes (ABl. L 91, 03.04.2013, S. 1 ; Abl. L 2024/1084, 12.04.2024, S. 1) ; Beschluss 585/2014/EU vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (Abl. L 164, 03.06.2014, S. 6)

Amtliche Schlagworte

Bericht der Bundesregierung · Datenaustausch · Datenerhebung · Datenverarbeitung · Digitalisierung · Gesetzesfolgenabschätzung · Informationsdienst · Informationssystem · Innerstaatliche Umsetzung von EU-Recht · Mobilität · Personenbezogene Daten · Qualitätssicherung · Rechtsverordnung · Richtlinie der EU · Schienenpersonenverkehr · Verkehrsaufkommen

Verfahrensablauf

Jeder Schritt ist mit seiner amtlichen Drucksache belegt. Wer den Wortlaut prüfen will, folgt dem jeweiligen Verweis.

Einordnung der Bundesverbraucherhilfe

Die Bundesverbraucherhilfe e. V. verfolgt dieses Vorhaben, weil es das Politikfeld Nachhaltigkeit und Lebensgrundlagen berührt und damit Energiekosten, Mobilität, Wohnen und die Anforderungen an Produkte. Da das Verfahren abgeschlossen ist, kommt es für die Anwendung auf den verkündeten Wortlaut und die dort geregelten Übergangsfristen an. Wer prüfen möchte, ob er betroffen ist, beginnt bei den Schlussvorschriften des Gesetzes.

Wir sprechen keine Empfehlung für oder gegen dieses Vorhaben aus und vertreten keine parteipolitische Position. Wenn Sie wissen möchten, was die Regelung für Ihren Fall bedeutet, finden Sie über unsere Expertensuche eine fachlich passende Ansprechperson.

Quelle

Titel, Inhaltsangabe, Verfahrensstand und Schlagworte sind amtliche Angaben und werden unverändert übernommen. Die Einordnung stammt von der Bundesverbraucherhilfe e. V.

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