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Gesundheit und Pflege · Medizinrecht

Pflegegrad: Antrag, Begutachtung, Widerspruch

Über den Pflegegrad entscheidet ein Punktesystem, nicht die Diagnose. Wer weiß, wie diese Punkte entstehen, kann die Begutachtung vorbereiten und einen Bescheid angreifen, der die Lage nicht abbildet. Die wichtigste Regel: erst die Frist sichern, dann das Gutachten anfordern, dann begründen.

Lesedauer etwa 14 Minuten · Stand 12. September 2026

Auf einen Blick

  • Maßstab ist die Selbständigkeit in sechs Modulen, nicht der Zeitaufwand der Pflege.
  • Die Module 2 und 3 werden nicht addiert. Es zählt nur der höhere der beiden Werte.
  • Modul 4, die Selbstversorgung, trägt vierzig Prozent der Gesamtpunktzahl.
  • Die Pflegekasse muss binnen 25 Arbeitstagen entscheiden. Bei Überschreitung schuldet sie 70 Euro je begonnene Woche.
  • Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Eine einfache E-Mail wahrt die Form nicht.
  • Der Widerspruch braucht keine Begründung, um wirksam zu sein. Sie kann nachgereicht werden.
  • Bei außergewöhnlich hohem Hilfebedarf ist Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten möglich.

Über den Pflegegrad entscheidet nicht die Diagnose, sondern ein Punktesystem. Es misst, wie selbständig jemand in sechs Lebensbereichen noch ist. Wer weiß, wie diese Punkte zustande kommen, kann die Begutachtung vorbereiten, das Ergebnis prüfen und einen Bescheid angreifen, der die Lage nicht abbildet. Dieser Ratgeber führt durch Antrag, Begutachtung und Widerspruch.

Was Pflegebedürftigkeit im Gesetz bedeutet

§ 14 SGB XI definiert Pflegebedürftigkeit nicht über Krankheiten, sondern über Selbständigkeit. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, deshalb der Hilfe anderer bedürfen und diese Beeinträchtigungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

Dieser Wechsel vom Zeitaufwand zur Selbständigkeit ist der Kern der Reform von 2017. Nicht mehr die Minuten, die eine Pflegeperson aufwendet, sind entscheidend, sondern die Frage, was jemand selbst noch kann.

Die sechs Module und ihre Gewichtung

§ 14 Abs. 2 SGB XI benennt sechs Bereiche, § 15 Abs. 2 SGB XI gewichtet sie. Das Ergebnis ist eine Punktzahl zwischen 0 und 100.

Die sechs Module und ihr Gewicht

Die sechs Module und ihr Gewicht
FristBedeutungFundstelle
Modul 1Mobilität10 Prozent
Modul 2Kognitive und kommunikative Fähigkeitengemeinsam mit Modul 3: 15 Prozent
Modul 3Verhaltensweisen und psychische Problemlagengemeinsam mit Modul 2: 15 Prozent
Modul 4Selbstversorgung40 Prozent
Modul 5Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen20 Prozent
Modul 6Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 Prozent

Ein Mechanismus wird dabei regelmäßig falsch dargestellt, und er hat erhebliche praktische Wirkung: Die Module 2 und 3 werden nicht addiert. Beiden zusammen wird ein gemeinsamer gewichteter Punktwert zugeordnet, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Es zählt also nur der jeweils höhere Wert.

Wer also sowohl kognitive Einschränkungen als auch auffällige Verhaltensweisen hat, erhält dafür nicht die Summe beider Module. Das ist unbefriedigend, aber es ist die geltende Rechtslage, und es erklärt, warum Betroffene nach der Begutachtung oft weniger Punkte haben, als sie erwartet hatten.

Das Gewicht liegt eindeutig auf Modul 4, der Selbstversorgung, mit vierzig Prozent. Waschen, Ankleiden, Essen, Trinken, Toilettengang: Wer hier Einschränkungen hat, erreicht schneller einen höheren Pflegegrad als jemand mit Einschränkungen in den übrigen Bereichen.

Die fünf Pflegegrade und ihre Punktbereiche

§ 15 Abs. 3 SGB XI ordnet die Gesamtpunktzahl einem Pflegegrad zu:

Von der Punktzahl zum Pflegegrad

Von der Punktzahl zum Pflegegrad
FristBedeutungFundstelle
ab 12,5 bis unter 27Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit§ 15 Abs. 3 SGB XI
ab 27 bis unter 47,5Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen§ 15 Abs. 3 SGB XI
ab 47,5 bis unter 70Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen§ 15 Abs. 3 SGB XI
ab 70 bis unter 90Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen§ 15 Abs. 3 SGB XI
ab 90 bis 100Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen§ 15 Abs. 3 SGB XI

Es gibt eine Ausnahme, die in der Begutachtungspraxis selten angesprochen wird und die Sie kennen sollten. Nach § 15 Abs. 4 SGB XI können Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.

Wenn die Situation außergewöhnlich ist, das Punkteergebnis das aber nicht abbildet, ist diese Vorschrift der Ansatzpunkt.

Der Antrag und die Fristen der Pflegekasse

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. § 33 SGB XI bestimmt: Wird der Antrag nicht im Monat des Eintritts der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Es gibt keine Rückwirkung. Ein formloser Antrag genügt, auch telefonisch, und er sollte am Tag der Entscheidung gestellt werden, nicht am Tag der vollständigen Unterlagen.

Hinzu kommt eine Vorversicherungszeit: Sie müssen in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert gewesen sein.

Das Begutachtungsverfahren wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz auf vier Normen verteilt. Die in älteren Darstellungen genannte Frist des § 18 Abs. 3b SGB XI steht heute in § 18c SGB XI. Wer nach der alten Fundstelle sucht, findet sie nicht mehr.

Die Fristen im Verfahren

Die Fristen im Verfahren
FristBedeutungFundstelle
3 ArbeitstageDie Pflegekasse muss den Begutachtungsauftrag ab Antragseingang übermitteln.§ 18 Abs. 1 SGB XI
20 ArbeitstageIst bis dahin keine Begutachtung erfolgt, sind Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen.§ 18 Abs. 3 SGB XI
1 WocheIhre Frist, dem Vorschlag folgend die Gutachterwahl mitzuteilen.§ 18 Abs. 3 SGB XI
5 ArbeitstageVerkürzte Frist bei Aufenthalt im Krankenhaus, in der Rehabilitation oder im Hospiz.§ 18a Abs. 5 SGB XI
10 ArbeitstageVerkürzte Frist, wenn Pflegezeit angekündigt oder eine Familienpflegezeit vereinbart wurde.§ 18a Abs. 6 SGB XI
25 ArbeitstageDie Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung schriftlich mitteilen, gerechnet ab Antragseingang.§ 18c Abs. 1 SGB XI
70 EuroZahlung an Sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung.§ 18c Abs. 5 SGB XI
1 MonatIhre Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids.§ 84 Abs. 1 SGG
1 JahrIhre Frist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist.§ 66 Abs. 2 SGG
3 MonateDanach können Sie Untätigkeitsklage erheben, wenn über Ihren Widerspruch nicht entschieden wurde.§ 88 Abs. 2 SGG
6 MonateDanach können Sie Untätigkeitsklage erheben, wenn über Ihren Antrag nicht entschieden wurde.§ 88 Abs. 1 SGG
4 JahreMaximale Rückwirkung nachträglicher Leistungen beim Überprüfungsantrag.§ 44 Abs. 4 SGB X

Die Zahlung von 70 Euro je begonnene Woche ist kein Schadensersatz, den Sie beziffern müssten. Sie entsteht kraft Gesetzes. Die erste Zahlung ist spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Fristablauf zu leisten. Sie entfällt, wenn die Pflegekasse die Überschreitung nicht zu vertreten hat oder wenn Sie sich in vollstationärer Pflege befinden und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist.

Das Bundessozialgericht hat den Anspruch mit Urteil vom 30. November 2023 (B 3 P 5/22 R) allerdings begrenzt: Er bezieht sich allein auf das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades, nicht auf die Bescheidung einzelner Leistungsanträge.

Die Begutachtung vorbereiten

Die Begutachtung findet nach § 18a Abs. 2 SGB XI im Wohnbereich statt. Der Gutachter sieht einen Ausschnitt von etwa einer Stunde und muss daraus einen Alltag rekonstruieren. Das ist die strukturelle Schwäche des Verfahrens, und sie lässt sich ausgleichen.

Das wirksamste Mittel ist ein Pflegetagebuch, das über mindestens eine, besser zwei Wochen geführt wird. Es hält fest, bei welcher Verrichtung wann welche Hilfe nötig war, wie lange sie gedauert hat und was ohne Hilfe geschehen wäre. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung, aber es verwandelt eine Behauptung in eine Dokumentation.

Ebenso wichtig: Eine Pflegeperson sollte beim Termin anwesend sein. Viele Pflegebedürftige stellen sich in der Begutachtung selbständiger dar, als sie sind. Das ist keine Täuschungsabsicht, sondern Selbstbild und Scham. Wer danebensitzt, kann korrigieren, ohne bloßzustellen.

Das Gutachten enthält nach § 18b SGB XI nicht nur die Feststellung zum Pflegegrad, sondern auch Empfehlungen zu Prävention, medizinischer Rehabilitation, Hilfsmitteln und Wohnumfeldverbesserung. Konkrete Hilfsmittelempfehlungen gelten mit Ihrer Zustimmung als Leistungsantrag. Diese Zustimmung sollten Sie geben, denn sie erspart ein zweites Verfahren.

Der Bescheid und der Weg zum Gutachten

Der Bescheid nennt den Pflegegrad. Er begründet ihn selten so, dass sich nachvollziehen lässt, wie die Punkte zustande kamen. Diese Begründung steht im Gutachten, und ohne das Gutachten ist ein Widerspruch nicht begründbar.

Nach § 18c Abs. 2 SGB XI wird Ihnen das Gutachten mit dem Bescheid übersandt, sofern Sie der Übersendung nicht widersprochen haben. Ist es nicht dabei, fordern Sie es an. Daneben steht Ihnen nach § 25 SGB X ein Anspruch auf Akteneinsicht zu, soweit die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Sie dürfen Auszüge, Abschriften und Kopien anfertigen.

Im Gutachten stehen die einzelnen Kriterien jedes Moduls mit der vergebenen Selbständigkeitsstufe. Genau dort setzt eine tragfähige Begründung an.

Der Widerspruch: zuerst die Frist, dann die Begründung

Das Widerspruchsverfahren ist nach § 78 Abs. 1 SGG zwingende Voraussetzung für eine Klage. Ohne Widerspruch wird der Bescheid bestandskräftig, und der Weg zum Sozialgericht ist versperrt.

Die Frist beträgt nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist nach § 66 Abs. 2 SGG auf ein Jahr.

Bei der Form liegt eine Falle, die viele Verfahren beendet, bevor sie begonnen haben. § 84 Abs. 1 SGG lässt drei Formen zu: schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Die elektronische Form verlangt eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen gleichwertigen sicheren Übermittlungsweg.

Daraus folgt: Eine einfache E-Mail wahrt die Form nicht. Sicher sind der Brief mit eigenhändiger Unterschrift, am besten per Einschreiben, das Telefax mit Sendebericht oder der persönliche Gang zur Pflegekasse zur Niederschrift.

Eine Begründungspflicht besteht nicht. Das ist der praktisch wichtigste Punkt des gesamten Verfahrens: Sie können den Widerspruch fristwahrend und unbegründet einlegen und die Begründung nachreichen. Die richtige Reihenfolge lautet daher:

  1. Frist sichern durch formgerechten Widerspruch ohne Begründung.
  2. Gutachten anfordern oder Akteneinsicht nach § 25 SGB X verlangen.
  3. Begründung ausarbeiten und nachreichen.

Kommt der Widerspruchsbescheid, ist er nach § 85 Abs. 3 SGG schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein Widerspruchsbescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihren Einwänden ist angreifbar.

Was in eine tragfähige Begründung gehört

Die häufigste Fehlerquelle ist die pauschale Begründung. Ein Satz wie „Der Pflegegrad ist zu niedrig“ gibt dem Widerspruchsausschuss nichts, woran er arbeiten könnte.

Zwei Arten, einen Widerspruch zu begründen

Trägt nicht

  • Der Pflegegrad entspricht nicht dem tatsächlichen Zustand
  • Meine Mutter braucht viel mehr Hilfe als angenommen
  • Das Gutachten ist falsch
  • Wir sind mit der Entscheidung nicht einverstanden

Trägt

  • In Modul 4, Kriterium Duschen, wurde Selbständigkeitsstufe 1 vergeben; tatsächlich ist eine vollständige Übernahme erforderlich, Stufe 3
  • Das Pflegetagebuch vom 1. bis 14. August dokumentiert an zwölf von vierzehn Tagen nächtliche Hilfe beim Toilettengang
  • Der Gutachter hat das Modul 5 nicht erhoben, obwohl täglich zweimal Insulin nach Blutzuckermessung verabreicht wird
  • Die Situation erfüllt die Voraussetzungen einer besonderen Bedarfskonstellation nach § 15 Abs. 4 SGB XI

Eine Begründung wirkt, wenn sie modul- und kriteriengenau ist: Welches Modul, welches Kriterium, welche Stufe wurde vergeben, welche wäre richtig, und woraus ergibt sich das.

Zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts zeigen, wie weit der Begriff des pflegerelevanten Hilfebedarfs reicht. Mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (B 3 P 9/23 R) hat das Gericht entschieden, dass krankheitsbedingtes Abwehrverhalten bei Kindern pflegerelevanten Hilfebedarf begründet, ohne dass es einer zusätzlichen psychiatrischen Diagnose bedarf, und dass bei insulinpflichtigen diabetischen Kindern die kontrollierte Nahrungsaufnahme eigenständigen Hilfebedarf begründen kann.

Mit Urteil vom 17. Juni 2021 (B 3 P 5/19 R) hat das Gericht einen Fall entschieden, der für alle verspäteten Anträge nach einem Klinikaufenthalt Bedeutung hat: Verletzt ein Krankenhaus seine Mitteilungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, muss sich die Pflegekasse das zurechnen lassen. Der Versicherte ist dann so zu stellen, als hätte er den Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt.

Wenn die Frist abgelaufen ist

Ein bestandskräftiger Bescheid ist nicht das Ende. § 44 SGB X gibt Ihnen einen Überprüfungsantrag: Wurde bei Erlass des Bescheids das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, und sind deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, ist der Bescheid auch nach Unanfechtbarkeit zurückzunehmen.

Die Rückwirkung ist allerdings begrenzt: Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden Leistungen längstens für vier Jahre vor der Rücknahme erbracht.

Unabhängig davon können Sie bei einer Verschlechterung jederzeit einen neuen Antrag auf Höherstufung stellen. Das ist der einfachere Weg, wenn sich der Zustand tatsächlich verändert hat.

Was der Widerspruch kostet

Das Widerspruchsverfahren selbst ist für Sie kostenfrei. Nach § 63 SGB X hat die Pflegekasse Ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Anwaltsgebühren sind dabei nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Über diese Notwendigkeit entscheidet die Behörde zugleich mit der Kostenfestsetzung. Bei einem einfach gelagerten Fall kann diese Feststellung ausbleiben, und die Kosten bleiben bei Ihnen.

Die Leistungen im Überblick

Die Beträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Zum 1. Januar 2026 ist keine Anpassung erfolgt; die nächste Dynamisierung ist nach § 30 SGB XI erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Die folgenden Beträge gelten daher im Jahr 2026.

Pflegegeld und Pflegesachleistung 2026, monatlich

Pflegegeld und Pflegesachleistung 2026, monatlich
FristBedeutungFundstelle
Pflegegrad 2Pflegegeld 347 Euro, Sachleistung 796 Euro§§ 36, 37 SGB XI
Pflegegrad 3Pflegegeld 599 Euro, Sachleistung 1.497 Euro§§ 36, 37 SGB XI
Pflegegrad 4Pflegegeld 800 Euro, Sachleistung 1.859 Euro§§ 36, 37 SGB XI
Pflegegrad 5Pflegegeld 990 Euro, Sachleistung 2.299 Euro§§ 36, 37 SGB XI
Alle PflegegradeEntlastungsbetrag 131 Euro§ 45b SGB XI
ab Pflegegrad 2Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro§ 42a SGB XI

Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegegraden zu, auch dem Pflegegrad 1, und er entsteht ohne Antrag. Nicht ausgeschöpfte Beträge sind in das folgende Kalenderhalbjahr übertragbar. Er ist zweckgebunden und kann für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen. Der Gesetzestext des § 45b SGB XI nennt weiterhin 125 Euro; der geltende Betrag von 131 Euro ergibt sich aus der Dynamisierung.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zum 1. Juli 2025 zusammengelegt. Seither gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, der frei auf beide Leistungsarten verteilt werden kann. Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit für die erstmalige Verhinderungspflege ist ersatzlos entfallen; der Anspruch besteht ab der Feststellung von Pflegegrad 2. Beide Leistungen umfassen einheitlich bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Zum Entlastungsbetrag hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. August 2023 (B 3 P 6/23 R) eine Grenze gezogen: Er kann nur für nach Landesrecht anerkannte oder registrierte Angebote verwendet werden. Zahlungen an nicht anerkannte private Helferinnen und Helfer sind nicht erstattungsfähig. Das Pflegegeld bleibt davon unberührt und wird auch dann weitergezahlt, wenn eine Nachbarin bei der Versorgung hilft.

Wie sich eine Prüfung des Gutachtens auswirkt

Eine Antragstellerin erhält Pflegegrad 2 mit 28,75 Punkten. Der Bescheid geht ihr am 3. September zu. Im Gutachten findet sie im Modul 4 beim Kriterium Duschen die Selbständigkeitsstufe 1, obwohl ihre Mutter beim Duschen vollständig übernommen werden muss. Im Modul 5 fehlt jede Erhebung, obwohl zweimal täglich Blutzucker gemessen und Insulin verabreicht wird.

Die Tochter legt am 10. September schriftlich und ohne Begründung Widerspruch ein und wahrt damit die Frist des § 84 Abs. 1 SGG. Sie fordert die vollständige Akte nach § 25 SGB X an und reicht die Begründung im Oktober nach: Sie benennt beide Module, das jeweilige Kriterium, die vergebene und die nach ihrer Auffassung zutreffende Stufe und legt ein über zwei Wochen geführtes Pflegetagebuch bei. Die Korrektur im Modul 4 und die Erhebung des Moduls 5 heben die Gesamtpunktzahl über 47,5 und damit in den Pflegegrad 3.

Was zu tun ist

  1. Stellen Sie den Antrag am Tag der Entscheidung, formlos und telefonisch genügt. Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung.
  2. Führen Sie vor der Begutachtung ein bis zwei Wochen ein Pflegetagebuch mit Datum, Verrichtung, Art der Hilfe und Dauer.
  3. Sorgen Sie dafür, dass eine Pflegeperson beim Begutachtungstermin anwesend ist.
  4. Stimmen Sie im Gutachten den Hilfsmittelempfehlungen zu; sie gelten dann als Leistungsantrag.
  5. Prüfen Sie nach 25 Arbeitstagen, ob die Entscheidung vorliegt. Fehlt sie, fordern Sie die 70 Euro je begonnene Woche ein.
  6. Fordern Sie das Gutachten an, wenn es dem Bescheid nicht beilag, und verlangen Sie hilfsweise Akteneinsicht nach § 25 SGB X.
  7. Legen Sie Widerspruch innerhalb eines Monats ein, schriftlich mit Unterschrift und ohne Begründung. Eine E-Mail genügt der Form nicht.
  8. Begründen Sie nach Erhalt des Gutachtens modul- und kriteriengenau und legen Sie das Pflegetagebuch bei.
  9. Prüfen Sie bei außergewöhnlich hohem Hilfebedarf ausdrücklich § 15 Abs. 4 SGB XI.

Grenzen dieser Darstellung

Diese Darstellung betrifft die soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Für die private Pflegepflichtversicherung gelten die Tarifbedingungen des Versicherers; die Begutachtung erfolgt dort durch Medicproof, die materiellen Maßstäbe entsprechen aber denen des SGB XI.

Nicht behandelt sind hier: die Leistungen der vollstationären Pflege im Einzelnen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, die Pflegezeit und Familienpflegezeit für Angehörige sowie die Feststellung eines Grades der Behinderung, die einem anderen Verfahren folgt.

Anwaltlicher oder fachkundiger Rat ist angezeigt, wenn ein Widerspruch zurückgewiesen wurde und eine Klage in Betracht kommt, wenn eine Rückforderung im Raum steht oder wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind. Sozialverbände und Pflegestützpunkte beraten dazu kostenfrei.

Das Wichtigste zum Schluss

Der Pflegegrad ist das Ergebnis einer Rechnung, und Rechnungen lassen sich nachprüfen. Der Schlüssel dazu ist das Gutachten, nicht der Bescheid. Solange Sie es nicht gelesen haben, wissen Sie nicht, wo die Punkte verloren gingen.

Die wichtigste Regel des Verfahrens lautet: erst die Frist sichern, dann das Gutachten anfordern, dann begründen. Der Widerspruch braucht keine Begründung, um wirksam zu sein, aber er braucht die richtige Form. Eine E-Mail hat sie nicht.

Und der Antragstag zählt. Es gibt keine Rückwirkung. Wer zögert, bis alle Unterlagen beisammen sind, verschenkt Monate, die sich nicht nachholen lassen.

Häufige Fragen

Ab wann bekomme ich Leistungen?

Vom Beginn des Monats der Antragstellung an, § 33 SGB XI. Eine Rückwirkung gibt es nicht. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort und formlos, auch telefonisch, und reichen Sie Unterlagen nach.

Die Pflegekasse hat die Frist überschritten. Was steht mir zu?

70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung, § 18c Abs. 5 SGB XI. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes. Er entfällt, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn Sie vollstationär gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist.

Genügt eine E-Mail für den Widerspruch?

Nein. § 84 Abs. 1 SGG verlangt Schriftform, elektronische Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder Niederschrift. Die elektronische Form setzt eine qualifizierte Signatur oder einen gleichwertigen sicheren Übermittlungsweg voraus. Sicher sind Brief mit Unterschrift, Telefax mit Sendebericht oder der persönliche Gang zur Kasse.

Muss ich den Widerspruch sofort begründen?

Nein. Eine Begründungspflicht besteht nicht. Legen Sie den Widerspruch fristwahrend ein, fordern Sie das Gutachten an und reichen Sie die Begründung nach.

Wie komme ich an das Gutachten?

Nach § 18c Abs. 2 SGB XI wird es dem Bescheid beigefügt, sofern Sie der Übersendung nicht widersprochen haben. Fehlt es, fordern Sie es an. Daneben besteht der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X einschließlich des Rechts, Kopien anzufertigen.

Warum zählen kognitive Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten nicht zusammen?

Weil § 15 Abs. 2 SGB XI den Modulen 2 und 3 einen gemeinsamen gewichteten Punktwert zuordnet, der aus dem jeweils höheren der beiden Werte gebildet wird. Die Werte werden nicht addiert.

Kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten festgestellt werden?

Ja. § 15 Abs. 4 SGB XI lässt das bei besonderen Bedarfskonstellationen mit spezifischem, außergewöhnlich hohem Hilfebedarf zu. Dieser Punkt wird in der Begutachtungspraxis selten von selbst angesprochen.

Die Widerspruchsfrist ist abgelaufen. Ist alles verloren?

Nein. Nach § 44 SGB X können Sie einen Überprüfungsantrag stellen, wenn das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde. Leistungen werden dann längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht. Bei einer Verschlechterung ist zudem jederzeit ein neuer Antrag auf Höherstufung möglich.

Was kostet mich der Widerspruch?

Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Ist der Widerspruch erfolgreich, hat die Pflegekasse nach § 63 SGB X die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Anwaltskosten allerdings nur, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Steht mir der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 zu?

Ja. § 45b SGB XI gewährt ihn in häuslicher Pflege in allen Pflegegraden, und er entsteht ohne Antrag. Er ist zweckgebunden; das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30. August 2023, B 3 P 6/23 R, entschieden, dass er nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote verwendet werden kann.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. §§ 14, 15, 18, 18a bis 18c SGB XIBundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetAbgerufen am 12. September 2026
  2. §§ 25, 44, 63 SGB XBundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetAbgerufen am 12. September 2026
  3. §§ 66, 78, 84, 85, 86a, 88 SGGBundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetAbgerufen am 12. September 2026
  4. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026Bundesministerium für GesundheitAbgerufen am 12. September 2026
  5. Bekanntmachung der Leistungsbeträge nach § 30 SGB XI, BAnz AT 12.12.2024 B7BundesanzeigerAbgerufen am 12. September 2026
  6. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024, B 3 P 9/23 RBundessozialgerichtAbgerufen am 12. September 2026
  7. BSG, Urteil vom 30. November 2023, B 3 P 5/22 RBundessozialgerichtAbgerufen am 12. September 2026
  8. BSG, Urteil vom 30. August 2023, B 3 P 6/23 RBundessozialgerichtAbgerufen am 12. September 2026
  9. BSG, Urteil vom 17. Juni 2021, B 3 P 5/19 RBundessozialgerichtAbgerufen am 12. September 2026
  10. Pflegeneuordnungsgesetz, laufendes VerfahrenBundesministerium für GesundheitAbgerufen am 12. September 2026
Laufende Verfahren

Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich im Verfahren. Der Referentenentwurf datiert vom Juni 2026, die Verbändeanhörung ist abgeschlossen. Ein Kabinettsbeschluss ist zum Stand dieser Darstellung nicht belegt; das Vorhaben steht für den Herbst 2026 auf der Agenda, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Im Entwurf diskutiert werden unter anderem eine Anhebung der Punktschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 mit Bestandsschutz für bereits festgestellte Pflegegrade sowie Änderungen beim Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1. Sämtliche Inhalte sind Entwurfsstand und kein geltendes Recht. Die Abschaffung des Pflegegrades 1 ist nach den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht vorgesehen.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

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