Eine Vorsorgevollmacht nützt nur, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Genau dafür gibt es das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Bislang erfuhren Betreuungsgerichte und Ärzte dort aber nur, dass es eine Vollmacht oder Patientenverfügung gibt und wer bevollmächtigt ist, nicht, was darin steht. Den Inhalt mussten sie erst beschaffen, oft unter Zeitdruck. Seit dem 1. Oktober 2026 kann eine elektronische Abschrift des Dokuments selbst im Register hinterlegt werden.
Dieser Ratgeber erklärt, was das Register leistet, was sich geändert hat, was die Eintragung kostet, wer Einsicht nehmen darf und für wen sich die Hinterlegung der Abschrift lohnt.
Warum Vorsorge überhaupt nötig ist
Wer wegen Krankheit, Unfall oder im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, braucht jemanden, der rechtlich für ihn handeln darf. Ehepartner und Kinder haben diese Befugnis nicht automatisch. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Eine Ausnahme gilt nur eng: Seit 2023 dürfen sich Ehegatten nach § 1358 BGB in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten, längstens für sechs Monate. Für Bankgeschäfte, Verträge oder den Umgang mit Behörden gilt das nicht.
Drei Dokumente sind zu unterscheiden. Mit der Vorsorgevollmacht nach § 1820 BGB bestimmen Sie, wer für Sie handeln darf. Mit der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird. Mit der Patientenverfügung nach § 1827 BGB bestimmen Sie im Voraus, ob Sie in bestimmte ärztliche Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen.
Was das Zentrale Vorsorgeregister leistet
Das Register wird von der Bundesnotarkammer unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz geführt. Eingetragen werden auf Wunsch Angaben zu Ihnen, zur Art Ihrer Vorsorgeverfügung und zu den Vertrauenspersonen. Betreuungsgerichte fragen das Register vor der Bestellung eines Betreuers ab. Ärzte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere in dringenden medizinischen Fällen, Auskunft erhalten. Eine eingetragene Vollmacht kann so verhindern, dass ein Betreuer bestellt wird, obwohl Sie selbst vorgesorgt haben.
Die Registrierung ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht. Sie erhöht aber die Wahrscheinlichkeit erheblich, dass Ihr Wille im Ernstfall rechtzeitig bekannt wird.
Neu seit 1. Oktober 2026: Die Abschrift im Register
Seit dem 1. Oktober 2026 können elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Register hinterlegt werden. Berechtigte Stellen sehen dann nicht nur, dass ein Dokument existiert, sondern können seinen Inhalt sofort am Bildschirm lesen. Gerade bei einer Patientenverfügung kann das in einer Notfallsituation entscheidend sein.
Wichtig sind drei Einschränkungen. Erstens laden Sie die Abschrift nicht selbst hoch. Die Hinterlegung erfolgt über institutionelle Nutzer des Registers, etwa Notare. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist dafür nicht erforderlich. Zweitens sind nur die Formate PDF/A-1b und TIFF mit höchstens 200 Megabyte zugelassen. Drittens ersetzt die Abschrift nicht das Original. Wer als Bevollmächtigter gegenüber Banken, Behörden oder Vertragspartnern handeln will, muss in der Regel die Vollmachtsurkunde selbst vorlegen.
Was das Register zeigt
Bisher
- Dass eine Vorsorgeverfügung existiert
- Art der Verfügung und Datum
- Name und Kontaktdaten der Vertrauenspersonen
- Hinweis, wo das Original aufbewahrt wird
Seit 1. Oktober 2026 auf Wunsch zusätzlich
- Der vollständige Inhalt des Dokuments als elektronische Abschrift
- Sofortige Einsicht ohne Beschaffung des Papierdokuments
- Elektronisch beglaubigte Abschrift mit nachvollziehbarer Übereinstimmung mit dem Original
- Nachträgliche Ergänzung bei Änderungen möglich
Was die Eintragung kostet
Die Bundesnotarkammer erhebt eine einmalige Gebühr, die zum 1. Oktober 2026 angepasst wurde. Sie deckt die dauerhafte Registrierung und die Auskünfte an Gerichte und Ärzte ab. Für die Aufnahme einer Abschrift fällt keine gesonderte Registergebühr an. Der institutionelle Nutzer, der die Abschrift für Sie hochlädt, kann allerdings eigene Kosten berechnen. Fragen Sie danach, bevor Sie ihn beauftragen.
Gebühren bei eigener Anmeldung als Privatperson
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 24,00 Euro | Online-Anmeldung mit einer Vertrauensperson bei Zahlung per Lastschrift. | Vorsorgeregister-Gebührensatzung, Stand 1. Oktober 2026 |
| 26,50 Euro | Online-Anmeldung mit einer Vertrauensperson bei Zahlung per Überweisung. | Vorsorgeregister-Gebührensatzung |
| 27,00 Euro | Anmeldung per Post mit einer Vertrauensperson bei Zahlung per Lastschrift, per Überweisung 29,50 Euro. | Vorsorgeregister-Gebührensatzung |
| 3,50 Euro | Jede weitere Vertrauensperson bei Online-Anmeldung, per Post 4,00 Euro. Ohne Vertrauensperson ermäßigt sich die Gebühr um 3,50 Euro. | Vorsorgeregister-Gebührensatzung |
| 0 Euro | Keine gesonderte Registergebühr für die Aufnahme einer elektronischen Abschrift. | Bundesnotarkammer |
Für wen sich die Abschrift lohnt
Die Hinterlegung der Abschrift ist besonders sinnvoll, wenn Sie eine Patientenverfügung haben und möchten, dass behandelnde Ärzte ihren Inhalt auch dann kennen, wenn Ihre Vertrauenspersonen nicht sofort erreichbar sind. Sie lohnt sich auch für Alleinstehende, für Menschen mit Angehörigen in großer Entfernung und für alle, deren Originale an einem Ort liegen, auf den andere im Notfall nicht ohne Weiteres zugreifen können.
Bedenken Sie zugleich: Eine hinterlegte Abschrift muss aktuell sein. Ändern oder widerrufen Sie Ihre Verfügung, muss auch die Abschrift ersetzt werden. Eine veraltete Patientenverfügung im Register kann im Ernstfall mehr Verwirrung stiften als keine. Wer seine Dokumente häufiger anpasst, sollte die Änderungen jeweils konsequent nachtragen lassen.
Fallbeispiel
Eine 74-jährige Frau lebt allein, ihr Sohn wohnt 500 Kilometer entfernt. Sie hat eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn und eine Patientenverfügung, die im Wohnzimmerschrank liegen. Nach einem Schlaganfall wird sie bewusstlos in eine Klinik eingeliefert.
Ist nur die Existenz der Dokumente registriert, erfährt die Klinik, dass es eine Patientenverfügung gibt und dass der Sohn bevollmächtigt ist, muss den Inhalt aber erst über ihn beschaffen. Ist eine Abschrift hinterlegt, kann der behandelnde Arzt den Inhalt sofort einsehen. Für Entscheidungen gegenüber Bank oder Pflegeheim braucht der Sohn weiterhin das Original der Vollmacht.
Die Position der Bundesverbraucherhilfe
Wir begrüßen die Erweiterung. Sie schließt eine Lücke, die in der Praxis immer wieder dazu geführt hat, dass der Wille von Patienten in entscheidenden Momenten nicht bekannt war. Dass die Abschrift freiwillig bleibt und keine gesonderte Registergebühr auslöst, ist richtig.
Verbesserungsbedarf sehen wir beim Zugang. Solange die Abschrift nur über institutionelle Nutzer hinterlegt werden kann, entstehen für viele Menschen zusätzliche Wege und möglicherweise Kosten. Wir regen an, mittelfristig einen sicheren, direkten Upload für Privatpersonen zu ermöglichen, etwa über die Online-Ausweisfunktion, und die Kosten der institutionellen Nutzer für diese Leistung transparent zu machen. Vorsorge darf keine Frage des Aufwands sein.
Was zu tun ist
- Prüfen Sie, ob Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung haben und ob diese noch Ihrem Willen entsprechen.
- Sprechen Sie mit Ihren Vertrauenspersonen über Ihre Wünsche und den Aufbewahrungsort der Originale.
- Lassen Sie Ihre Vorsorgeverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister registrieren, online oder per Post.
- Entscheiden Sie, ob zusätzlich eine Abschrift hinterlegt werden soll, insbesondere bei einer Patientenverfügung, und fragen Sie den institutionellen Nutzer vorab nach seinen Kosten.
- Bewahren Sie die Originale sicher, aber für Ihre Vertrauenspersonen erreichbar auf.
- Lassen Sie Registereintrag und Abschrift bei jeder Änderung oder bei einem Widerruf aktualisieren.
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung zur Gestaltung von Vorsorgeverfügungen. Ob eine Vollmacht notariell beurkundet oder beglaubigt werden sollte, hängt unter anderem davon ab, ob sie für Grundstücksgeschäfte oder gegenüber Banken verwendet werden soll. Die Gebührenangaben beruhen auf veröffentlichten Angaben zur Gebührensatzung mit Stand 1. Oktober 2026. Maßgeblich sind die Angaben auf den Seiten des Zentralen Vorsorgeregisters.
