Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist das Einstiegsrecht des Datenschutzes. Ohne ihn lassen sich Löschung, Berichtigung und Widerspruch nicht sinnvoll ausüben.
Wiederkehrende Muster
- Die Antwort besteht aus einem Datenexport ohne Angabe von Zwecken, Empfängern und Speicherdauer.
- Es wird eine Ausweiskopie verlangt, obwohl die Identität über das Nutzerkonto feststeht.
- Die Monatsfrist wird ohne Unterrichtung überschritten.
- Die Auskunft verweist auf die Datenschutzerklärung statt auf die konkrete Verarbeitung.
Die Position des Ausschusses
Der Ausschuss hält einen einfachen Mindeststandard für zumutbar: eine strukturierte Antwort, die zu jeder Datenkategorie Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Speicherdauer nennt, und eine Identitätsprüfung, die über den bereits bestehenden Zugang erfolgt. Das reduziert Rückfragen auf beiden Seiten.
Verfahren
Hinweise auf systematisch unvollständige Auskunft wertet der Ausschuss aus und berücksichtigt sie in seinen Stellungnahmen.
