Seit der Einführung der Kündigungsschaltfläche erreichen den Bundesausschuss der Bundesverbraucherhilfe weiterhin Schilderungen, in denen die Kündigung spürbar aufwendiger ist als der Abschluss.
Die gesetzliche Vorgabe
Nach § 312k BGB müssen Unternehmer, die über eine Webseite Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr über Dauerschuldverhältnisse schließen lassen, eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Sie muss ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein und eindeutig beschriftet werden. Am Ende ist eine Bestätigung der Kündigung zu ermöglichen und deren Zugang zu bestätigen.
Die Position des Ausschusses
Der Ausschuss hält fest: Eine Schaltfläche, die erst nach Anmeldung, mehreren Zwischenseiten oder Rückhalteangeboten erreichbar ist, erfüllt die Anforderung nicht. Umgekehrt ist ein sauber umgesetzter Prozess auch für Anbieter von Vorteil, weil er Streit über Zugang und Zeitpunkt der Kündigung vermeidet.
Empfehlung
- Die Schaltfläche gehört ohne Anmeldung erreichbar auf die Startseite oder in die Fußzeile.
- Die Bestätigung sollte Datum, Uhrzeit und Vertragsbezug enthalten und speicherbar sein.
- Kündigende sollten die Bestätigung unmittelbar als Datei sichern.
