Das Vorhaben ist abgeschlossen und amtlich verkündet. Es geht auf eine Initiative der Ebene Bundesregierung zurück. Amtlich zugeordnetes Sachgebiet: Verkehr. Stand des Verfahrens: Verkündet.
Worum es geht
Regelungsvorhaben im Straßenverkehrsrecht zur weiteren Digitalisierung der Verwaltung: Ausbau der temporären digitalen Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer allg. Regelung, Einführung des digitalen Führerscheins als ergänzendes Dokument zum Kartenführerschein, Ermöglichung der digitalen Parkraumkontrolle, Schaffung einer EU-Vorgaben umsetzende und mit der Datenschutzgrundverordnung konformen Grundlage zur Erteilung von Auskünften durch das Kraftfahrt-Bundesamt aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) sowie Ermöglichung einer FIN-basierten digitalen Auskunft aus der sog. Rückrufdatenbank, Ausweitung der Auskunftserteilung aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) im automatisierten Verfahren auf das Umweltbundesamt und die Bundesanstalt für Straßenwesen, Anpassung der Begrifflichkeiten der "hoch- oder vollautomatisierten" Fahrfunktion an internationale Standards, Schaffung eines Bußgeldtatbestandes zur Verhinderung des sog. Punktehandels, Lockerung der Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen, Klarstellungen, Folgeänderungen, redaktionelle Änderungen;
Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 2 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen
Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur digitalen Verwaltung und zum Bürokratieabbau
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung des Kreises der beim Anwohnerparken potentiell privilegierten Personengruppen, z.B. um Handwerker und Pflegedienste, Reduzierung des technischen Aufwandes bei der Speicherung von Kennzeichen, Erweiterung der Protokollierungsvorschriften bei Videokontrollen, Ausweitung der Sanktionierung des Punktehandels auf den privaten Bereich, Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf sechs Monate, Ermöglichung der freiwilligen Anerkennung des digitalen Führerscheins durch andere Staaten, Berechtigung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Verarbeitung weiterer Informationen für die Erstellung des digitalen Führerscheins und den Betrieb des Anwenderprogramms, übergangsweise Ausstellung des Scheins ohne Lichtbild, Folgeänderung, redaktionelle Korrektur; Annahme einer Entschließung: Vorlage einer fakten- und wissenschaftsbasierten Entscheidungsgrundlage zu Verhaltensregeln und Sanktionen betr. das Führen von Fahrrädern und Pedelecs im Straßenverkehr, insbes. Prüfung der Herabsetzung der Promillegrenze und Einführung eines Bußgeldtatbestands; Anpassung der Straßenverkehrsordnung zur Stärkung des Schutzes von Einsatzkräften: verpflichtende Geschwindigkeitsreduzierungen und Abstandsregeln beim Passieren von Einsatzstellen, Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes;
Zusätzliche Änderung § 63 und erneute Änderung versch. §§ Straßenverkehrsgesetz, § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung sowie § 16 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
Die vorstehende Darstellung ist die amtliche Inhaltsangabe des Vorgangs. Sie stammt aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien und wurde nicht umformuliert.
Stand des Verfahrens
- Art des Vorgangs: Gesetzgebung
- Initiative: Bundesregierung
- Beratungsstand: Verkündet
- Letzte amtliche Aktivität: 8. Mai 2026
- Zustimmung des Bundesrates: Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 647/25); Ja, laut Verkündung (BGBl I)
- GESTA-Ordnungsnummer: J013
Das Verfahren ist abgeschlossen. Maßgeblich ist der Wortlaut, der im Verkündungsblatt veröffentlicht wurde.
Verkündung und Inkrafttreten
- Ausgefertigt am: 12. Mai 2026
- Verkündet am: 18. Mai 2026
- Verkündungsblatt: Bundesgesetzblatt Teil I
- Fundstelle: BGBl I 2026, 142
- Amtlicher Volltext: Verkündung im Verkündungsblatt aufrufen
Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens steht in der Schlussvorschrift des verkündeten Textes. Viele Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, andere zu einem festen Datum oder gestaffelt. Wir geben hier kein abweichendes Datum an, weil allein der verkündete Wortlaut maßgeblich ist.
Betroffene Regelungen
Amtlich erfasste Rechtsmaterialien zu diesem Vorgang:
- Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
- Datenschutz-Grundverordnung
- Fahrerlaubnis-Verordnung
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
- Straßenverkehrs-Ordnung
- Straßenverkehrsgesetz
Zusammenhang
Bezug: Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 und der Richtlinie (EU) 2022/2561 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 (Abl. L 2025/2205, 05.11.2025, S. 1) ; Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151, 14.06.2018, S. 1)
Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 92/25 (GESTA 20. WP J035) in geänderter Fassung
Amtliche Schlagworte
Auskunfterteilung · Autonomes Fahrzeug · Datenaustausch · Datenbank · Datenspeicherung · Datenverarbeitung · Digitalisierung · E-Government · Elektrofahrrad · Fahreignungsregister · Fahrerlaubnis · Fahrrad · Fahrverbot · Fahrzeugregister · Fotografie · Geldbuße
Verfahrensablauf
Jeder Schritt ist mit seiner amtlichen Drucksache belegt. Wer den Wortlaut prüfen will, folgt dem jeweiligen Verweis.
- 7. November 2025: Gesetzentwurf, Bundesrat (Gesetzentwurf 647/25)
- 8. Dezember 2025: Empfehlungen der Ausschüsse, Bundesrat (Empfehlungen 647/1/25)
- 16. Dezember 2025: Plenarantrag, Bundesrat (Antrag 647/2/25)
- 19. Dezember 2025: 1. Durchgang, Bundesrat (Drucksache 1060)
- 19. Dezember 2025: Beschlussdrucksache, Bundesrat (Stellungnahme 647/25(B))
- 7. Januar 2026: Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag (Gesetzentwurf 21/3505)
- 16. Januar 2026: 1. Beratung, Deutscher Bundestag (Drucksache 21/54)
- 25. März 2026: Beschlussempfehlung und Bericht, Deutscher Bundestag (Beschlussempfehlung und Bericht 21/4979)
- 25. März 2026: Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT, Deutscher Bundestag (Bericht 21/4982)
- 25. März 2026: Änderungsantrag, Deutscher Bundestag (Änderungsantrag 21/4986)
- 26. März 2026: 2. Beratung, Deutscher Bundestag (Drucksache 21/68)
- 26. März 2026: 3. Beratung, Deutscher Bundestag (Drucksache 21/68)
- 17. April 2026: Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT, Bundesrat (Gesetzesbeschluss 212/26)
- 17. April 2026: Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT, Bundesrat (Beschluss zu212/26)
- 24. April 2026: Empfehlungen der Ausschüsse, Bundesrat (Empfehlungen 212/1/26)
- 8. Mai 2026: 2. Durchgang, Bundesrat (Drucksache 1065)
- 8. Mai 2026: Beschlussdrucksache, Bundesrat (Beschluss 212/26(B))
Inhalt der Drucksache 21/4979
Empfehlung: Annahme der Vorlage in Ausschussfassung und Annahme einer Entschließung
Einordnung der Bundesverbraucherhilfe
Die Bundesverbraucherhilfe e. V. verfolgt dieses Vorhaben, weil es das Politikfeld Nachhaltigkeit und Lebensgrundlagen berührt und damit Energiekosten, Mobilität, Wohnen und die Anforderungen an Produkte. Da das Verfahren abgeschlossen ist, kommt es für die Anwendung auf den verkündeten Wortlaut und die dort geregelten Übergangsfristen an. Wer prüfen möchte, ob er betroffen ist, beginnt bei den Schlussvorschriften des Gesetzes.
Wir sprechen keine Empfehlung für oder gegen dieses Vorhaben aus und vertreten keine parteipolitische Position. Wenn Sie wissen möchten, was die Regelung für Ihren Fall bedeutet, finden Sie über unsere Expertensuche eine fachlich passende Ansprechperson.
Quelle
- Vorgang: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, Vorgang 327979
- Wahlperiode: 21
- Abgerufen am: 11. September 2026
Titel, Inhaltsangabe, Verfahrensstand und Schlagworte sind amtliche Angaben und werden unverändert übernommen. Die Einordnung stammt von der Bundesverbraucherhilfe e. V.