Die gesetzlichen Entscheidungsfristen des § 13 Abs. 3a SGB V sind eindeutig. In der Praxis erreichen den Bundesausschuss der Bundesverbraucherhilfe dennoch regelmäßig Schilderungen, in denen Anträge über Wochen unbeschieden bleiben, ohne dass eine begründete Zwischennachricht ergeht.
Die Position des Ausschusses
Der Ausschuss hält fest: Eine Fristüberschreitung ohne Mitteilung ist kein Verfahrensdetail, sondern verschiebt die Beweislast. Wer als Versicherte oder Versicherter auf eine Entscheidung wartet, trägt in dieser Zeit die Kosten einer Vorleistung oder verzichtet auf die Leistung. Beides ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Was der Ausschuss empfiehlt
- Kassen sollten den Fristbeginn im Antragseingang eindeutig dokumentieren und mitteilen.
- Zwischennachrichten sollten den konkreten Grund der Verzögerung benennen, nicht nur formelhaft auf Prüfbedarf verweisen.
- Versicherte sollten das Eingangsdatum ihres Antrags selbst sichern, etwa durch nachweisbaren Versand.
Einordnung
Die Bundesverbraucherhilfe versteht sich nicht als einseitige Interessenvertretung. Auch aus Sicht der Kassen ist ein transparent dokumentierter Fristlauf im eigenen Interesse, weil er spätere Auseinandersetzungen über den Eintritt der Genehmigungsfiktion vermeidet.
