Modernisierungen sind notwendig, insbesondere zur energetischen Ertüchtigung des Bestands. Streit entsteht selten über das Ob, sondern über die Art der Ankündigung.
Die gesetzlichen Anforderungen
Nach § 555c BGB ist eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Die Ankündigung muss Art und voraussichtlichen Umfang der Maßnahme, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten benennen.
Die Position des Ausschusses
Der Ausschuss weist darauf hin, dass eine unvollständige Ankündigung die Duldungspflicht nicht auslöst. Das liegt weder im Interesse der Bauherren noch der Bewohnerschaft, weil Maßnahmen dadurch verzögert und verteuert werden. Vollständigkeit ist hier der schnellere Weg.
Empfehlung an beide Seiten
- Ankündigungen sollten die einzelnen Gewerke und ihre Auswirkung auf die Wohnung konkret beschreiben.
- Die zu erwartende Mieterhöhung gehört beziffert, nicht nur dem Grunde nach angekündigt.
- Wer eine Härte geltend machen will, sollte dies bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Ankündigung tun.
