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Umwelt und Nachhaltigkeit · Kaufrecht

Das Recht auf Reparatur

Seit Juli 2026 gibt es einen eigenständigen Reparaturanspruch gegen den Hersteller, unabhängig von Garantie und Gewährleistung. Kostenlos ist er nicht: Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieser Ratgeber trennt den Weg über den Verkäufer vom Weg über den Hersteller, nennt die harten Fristen für Ersatzteile und Updates und zeigt, welche Einwände nicht mehr tragen.

Lesedauer etwa 10 Minuten · Stand 14. September 2026

Auf einen Blick

  • Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 212 verkündet und ist am Tag darauf in Kraft getreten.
  • Der neue Reparaturanspruch richtet sich gegen den Hersteller und setzt weder Vertrag noch Mangel noch laufende Gewährleistung voraus. Er ist aber nicht kostenlos: Die Reparatur erfolgt unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis.
  • Er gilt nur für Produktgruppen, für die das europäische Ökodesign-Recht Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt, und wächst mit jedem neuen Rechtsakt automatisch mit.
  • Für Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets gilt seit dem 20. Juni 2025: sieben Jahre Ersatzteile, Lieferung binnen fünf beziehungsweise zehn Arbeitstagen, fünf Jahre Betriebssystem-Aktualisierungen.
  • Smartphones und Tablets tragen auf dem Energielabel eine Reparierbarkeitsklasse von A bis E, dazu eine Fallsicherheitsklasse und den IP-Code.
  • Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 verlängert sich die Verjährung einmalig um zwölf Monate, wenn im Gewährleistungsfall nachgebessert wird. Nicht bei Ersatzlieferung und nicht mehrfach.
  • Reparierbarkeit gehört jetzt zur üblichen Beschaffenheit einer Sache. Mangelnde Reparierbarkeit kann damit selbst einen Sachmangel begründen.
  • Eine frühere Reparatur durch einen anderen Betrieb ist kein Grund, die Reparatur abzulehnen.
  • Gegenüber dem Verkäufer trägt im ersten Jahr nach Übergabe dieser die Beweislast. Setzen Sie immer eine Frist, bevor Sie zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  • Von den Reparaturboni der Länder ist zum Redaktionsstand allein das sächsische Programm belegt laufend.

Das Recht auf Reparatur ist in Deutschland geltendes Recht. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 wurde am 16. Juli 2026 ausgefertigt, am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 212 verkündet und ist am Tag darauf in Kraft getreten. Neu ist ein eigenständiger Reparaturanspruch gegen den Hersteller, der weder einen Vertrag mit ihm noch einen Mangel noch eine laufende Gewährleistung voraussetzt.

Eine Erwartung müssen wir gleich zu Beginn korrigieren. Dieser Anspruch ist nicht kostenlos. Der Richtlinientext sagt es unmissverständlich: Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis. Der Hersteller darf also abrechnen, einschließlich Arbeits- und Materialkosten. Was Sie gewinnen, ist nicht Geld, sondern etwas anderes: Sie bekommen überhaupt eine Reparatur, auch wenn Garantie und Gewährleistung längst abgelaufen sind.

Und der praktisch stärkste Teil ist gar nicht das neue Gesetz. Er steht in einer europäischen Verordnung, die seit dem 20. Juni 2025 gilt und für Smartphones und Tablets harte, nachprüfbare Zahlen festlegt.

Die Zahlen, die Sie kennen sollten

Die Zahlen, die Sie kennen sollten
FristBedeutungFundstelle
7 JahreSo lange müssen Ersatzteile für Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets verfügbar sein, gerechnet ab der Beendigung des Inverkehrbringens des Modells, für Fachbetriebe wie für Endnutzer.VO (EU) 2023/1670
5 ArbeitstageLieferfrist für Ersatzteile in den ersten fünf Jahren nach Beendigung des Inverkehrbringens, danach zehn Arbeitstage.VO (EU) 2023/1670
5 JahreMindestzeitraum für Betriebssystem-Aktualisierungen nach Beendigung des Inverkehrbringens. Sicherheitsaktualisierungen sind spätestens vier Monate nach Veröffentlichung bereitzustellen.VO (EU) 2023/1670
2 JahreRegelmäßige Verjährung der Mängelansprüche gegen den Verkäufer, gerechnet ab Ablieferung der Sache.§ 438 BGB
1 JahrIn diesem Zeitraum ab Gefahrübergang wird vermutet, dass die Ware schon bei Übergabe mangelhaft war. Danach müssen Sie den anfänglichen Mangel beweisen.§ 477 BGB
12 MonateUm diesen Zeitraum verlängert sich die Verjährung einmalig, wenn im Gewährleistungsfall nachgebessert wird. Gilt nur für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026.§ 475e BGB
4 MonateZeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten ab dem ersten Auftreten ein.§ 475e BGB
2 MonateNach Rückgabe der nachgebesserten Ware tritt die Verjährung wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten ein.§ 475e BGB

Der neue Anspruch gegen den Hersteller

Die neuen §§ 479a bis 479g des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Ihnen und dem Hersteller, ohne dass Sie mit ihm einen Vertrag geschlossen haben müssen. Der Anspruch greift gerade dann, wenn Gewährleistung und Garantie ausgelaufen sind.

Der Hersteller muss danach auf Ihr Verlangen reparieren, innerhalb eines angemessenen Zeitraums und so, dass die Ware wieder funktionstüchtig ist. Er darf die Reparatur an Dritte vergeben. Frei wird er nur, wenn die Reparatur unmöglich ist. Wirtschaftliche Unattraktivität ist etwas anderes als Unmöglichkeit, und weil Sie ohnehin zahlen, verliert dieses Argument an Gewicht.

Drei flankierende Pflichten sind für Sie unmittelbar nutzbar. Ersatzteile und Werkzeuge muss der Hersteller zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. Er muss Reparaturinformationen kostenlos bereitstellen und Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlichen. Diese Seite ist Ihr erster Anlaufpunkt, bevor Sie über einen Kostenvoranschlag streiten. Und er darf keine technischen Schutzmaßnahmen einsetzen, die die Reparatur behindern, es sei denn, das dient dem Schutz geistigen Eigentums. Sitzt der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, treten sein Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber an seine Stelle. Abweichende Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil sind unwirksam.

Für welche Geräte der Anspruch gilt

Hier liegt die wichtigste Einschränkung. Der Anspruch besteht nicht für jedes Produkt, sondern nur für Waren, für die das europäische Ökodesign-Recht Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt, und nur in dem dort bestimmten Umfang. Er ist damit doppelt an das Ökodesign-Recht gekoppelt: dem Grunde und dem Umfang nach.

Den maßgeblichen Anhang der Richtlinie konnten wir nicht im Wortlaut abrufen. Wir nennen deshalb nur die Produktgruppen, die in allen ausgewerteten Quellen übereinstimmend genannt werden:

  • Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • elektronische Displays, also Fernseher und Monitore
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets

Weitere Kategorien werden genannt, unter anderem Staubsauger, Schweißgeräte, Server und Batterien für leichte Elektrofahrzeuge. Wir führen sie nicht als gesichert. Fragen Sie im Zweifel beim Hersteller nach und lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich begründen.

Diese Liste wird wachsen, und zwar ohne neues Gesetz. Erlässt die Europäische Kommission für weitere Produktgruppen Ökodesign-Vorgaben zur Reparierbarkeit, erweitert sich der deutsche Reparaturanspruch automatisch mit. Das ist die eigentliche Dynamik der nächsten Jahre.

Smartphones und Tablets: der stärkste Hebel ist älter als das Gesetz

Seit dem 20. Juni 2025 gilt die Verordnung (EU) 2023/1670. Sie ist unmittelbar anwendbares Recht, sie ist konkret, und sie wird kaum genutzt.

Für Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets müssen Hersteller sieben Jahre nach Beendigung des Inverkehrbringens Ersatzteile bereithalten, sowohl für professionelle Reparaturbetriebe als auch für Endnutzer. Genannt sind unter anderem Batterie, Display, Kameras, Anschlüsse, Tasten und Ladegerät. Geliefert werden muss in den ersten fünf Jahren binnen fünf Arbeitstagen, in den verbleibenden zwei Jahren binnen zehn. Betriebssystem-Aktualisierungen sind mindestens fünf Jahre lang bereitzustellen, Sicherheitsaktualisierungen spätestens vier Monate nach ihrer Veröffentlichung.

Der Satz, mit dem Sie arbeiten können, lautet also: Liegt die Einstellung des Modells weniger als sieben Jahre zurück, besteht die Vorhaltepflicht. Ein prohibitiv hoher Ersatzteilpreis ist dabei rechtlich einem Nichtangebot gleichzustellen, denn der Preis darf nicht von der Reparatur abschrecken.

Ebenfalls seit dem 20. Juni 2025 tragen Smartphones und Slate-Tablets auf dem Energielabel eine Reparierbarkeitsklasse von A bis E. Daneben stehen dort die Batterielaufzeit, eine Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall, ebenfalls A bis E, der Eindringschutzgrad als IP-Code und die Energieeffizienzklasse. Sie können die Reparierbarkeit eines Geräts also vor dem Kauf am Label ablesen. In der öffentlichen Debatte um das Recht auf Reparatur geht dieser Punkt fast vollständig unter.

Zwei Wege, die Sie auseinanderhalten müssen

Gewährleistung gegen den Verkäufer

  • Setzt einen Mangel voraus, der bereits bei Übergabe vorlag.
  • Gilt zwei Jahre ab Ablieferung, bei Nachbesserung im Gewährleistungsfall drei Jahre für Verträge ab dem 31. Juli 2026.
  • Die Nacherfüllung ist für Sie kostenlos, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  • Sie wählen zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
  • Schuldner ist der Verkäufer, bei dem Sie gekauft haben.
  • Im ersten Jahr trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass die Ware mangelfrei war.

Reparaturanspruch gegen den Hersteller

  • Setzt keinen Mangel voraus. Auch Verschleiß, Sturz- und Wasserschäden sind erfasst, solange die Reparatur möglich ist.
  • An keine Frist ab Kauf gebunden, aber an die Produktgruppen des Ökodesign-Rechts.
  • Die Reparatur erfolgt unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis. In der Regel zahlen Sie.
  • Sie haben Anspruch auf Reparatur, nicht auf Ersatz. Ist die Reparatur unmöglich, kann der Hersteller eine überholte Ware anbieten.
  • Schuldner ist der Hersteller, ersatzweise sein Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber.
  • Auf die Beweislage zum Zeitpunkt der Übergabe kommt es nicht an.

Die Gewährleistung bleibt der erste Weg

Solange der Mangel schon bei Übergabe vorlag, ist der Weg über den Verkäufer der bessere, denn er kostet Sie nichts.

Nach § 439 BGB wählen Sie zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Der Verkäufer trägt die erforderlichen Aufwendungen, ausdrücklich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hatten Sie die Sache bestimmungsgemäß eingebaut, bevor der Mangel sichtbar wurde, muss er auch die Kosten für Ausbau und Wiedereinbau ersetzen. Beim Kauf als Verbraucherin oder Verbraucher können Sie dafür nach § 475 BGB einen Vorschuss verlangen; Sie müssen also nichts vorstrecken. Und die Nacherfüllung hat innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für Sie zu erfolgen. Das ist der Hebel gegen wochenlange Werkstattaufenthalte ohne Ersatzgerät.

Verweigern darf der Verkäufer die von Ihnen gewählte Art nur bei unverhältnismäßigen Kosten. Dann beschränkt sich Ihr Anspruch auf die andere Art der Nacherfüllung, Sie gehen also nicht leer aus. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 im Verfahren VIII ZR 70/08 kann der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf die Ersatzlieferung nicht verweigern, wenn sie die einzige verfügbare Abhilfe ist. Nach einem weiteren Urteil vom 16. Oktober 2013 im Verfahren VIII ZR 273/12 verliert er den Einwand der Unverhältnismäßigkeit auch dann nicht, wenn er den Mangel zunächst bestritten hat.

Ein Punkt ist besonders wichtig, weil an ihm regelmäßig Ansprüche scheitern: Setzen Sie eine Frist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. September 2021 im Verfahren VIII ZR 111/20 entschieden, dass ein Rücktritt ohne vorherige Gelegenheit zur Mängelbeseitigung nicht ohne Weiteres möglich ist. Eine Fristsetzung wird nicht schon dadurch entbehrlich, dass der Hersteller den Mangel verschwiegen hat oder Zweifel an der Nachbesserung bestehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit liegt bei Ihnen. Schreiben Sie also: Mangel benennen, Nacherfüllung verlangen, Frist setzen, Nachweis der Absendung aufbewahren.

Nach der Reparatur: zwölf Monate mehr, aber nur unter vier Bedingungen

Die Verjährungsfrist beginnt nach einer Reparatur nicht neu. Neu ist etwas anderes: Sie verlängert sich einmalig um zwölf Monate. Aus zwei Jahren werden damit drei.

Vier Bedingungen gehören dazu, und alle vier werden in öffentlichen Darstellungen gern weggelassen. Die Verlängerung tritt einmal ein, nicht bei jeder weiteren Reparatur. Sie beträgt zwölf Monate, nicht zwei Jahre. Sie setzt Nachbesserung voraus, nicht Ersatzlieferung. Und sie gilt nur für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026. Für ältere Verträge bleibt es bei den Ablaufhemmungen des § 475e BGB: vier Monate ab dem ersten Auftreten des Mangels und zwei Monate ab Rückgabe der nachgebesserten Ware, jeweils bezogen auf den geltend gemachten Mangel.

Ein praktischer Hinweis dazu: Verbreitete Rechtsportale bilden den neuen Absatz zur Verjährungsverlängerung teilweise noch nicht ab. Wer im Netz nachschlägt, findet mit einiger Wahrscheinlichkeit den alten Stand.

Neu ist außerdem, dass der Verkäufer Sie vor der Nacherfüllung über Ihr Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung und über die Verlängerung informieren muss. Und: Reparierbarkeit gehört jetzt zur üblichen Beschaffenheit einer Sache. Das ist die stillste Änderung des Gesetzes und möglicherweise die wirksamste. Mangelnde Reparierbarkeit kann damit selbst einen Sachmangel begründen, mit allen Folgen des § 437 BGB, und das gilt nicht nur für die Produktgruppen des Ökodesign-Rechts.

Waschmaschine, fünf Jahre alt, Lager defekt

Ihre Waschmaschine ist fünf Jahre alt und läuft nicht mehr rund. Der Kundendienst diagnostiziert einen Lagerschaden und nennt 380 Euro für die Reparatur. Auf Nachfrage heißt es, für dieses Modell gebe es das Teil nicht mehr, eine Neuanschaffung sei sinnvoller. Die Garantie ist seit drei Jahren abgelaufen, die Gewährleistung ebenfalls.

Vier Schritte. Erstens die Einordnung: Gewährleistung und Garantie scheiden aus, weil beide abgelaufen sind und ein Mangel bei Übergabe nicht in Betracht kommt. Der Weg führt über den Reparaturanspruch gegen den Hersteller nach §§ 479a ff. BGB. Haushaltswaschmaschinen gehören zu den Produktgruppen, die in allen ausgewerteten Quellen übereinstimmend genannt werden. Zweitens die Richtpreise: Der Hersteller muss Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlichen. Suchen Sie diese Seite und vergleichen Sie sie mit den genannten 380 Euro. Drittens das Ersatzteil: Wenden Sie sich schriftlich an den Hersteller, nicht an den Händler, und verlangen Sie die Reparatur. Lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich und begründet geben. Frei wird der Hersteller nur, wenn die Reparatur unmöglich ist, nicht, wenn sie sich für ihn nicht lohnt. Ersatzteile muss er zu einem Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. Viertens die Fristen für Großgeräte: Wie lange Ersatzteile für Waschmaschinen vorzuhalten sind, konnten wir nicht an einem Primärrechtsakt belegen. Belegt sind sieben Jahre für Smartphones und Tablets. Fragen Sie den Hersteller ausdrücklich nach der für Ihr Gerät geltenden Vorhaltefrist und dem Datum, an dem das Modell zuletzt in Verkehr gebracht wurde.

Der Einwand, der nicht mehr zieht

Eine verbreitete Praxis ist damit beendet: Nach dem Wortlaut der Richtlinie darf eine Reparatur nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor ein anderer Reparaturbetrieb an dem Gerät gearbeitet hat. Auch unabhängigen Werkstätten darf die Verwendung von Original-, Gebraucht-, kompatiblen oder selbst gefertigten Teilen nicht behindert werden.

Beim vielzitierten Verbot der sogenannten Teilekopplung sind wir dagegen zurückhaltend. Ein ausdrücklich so benanntes Verbot findet sich im amtlich abgerufenen Richtlinientext nicht. Einschlägig ist § 479e BGB, der technische Schutzmaßnahmen untersagt, die die Reparatur behindern, mit einer Ausnahme zugunsten des geistigen Eigentums. Diese Ausnahme ist das Einfallstor für die Herstellerseite, und wir nennen sie deshalb ausdrücklich mit.

Ein weiterer Punkt, der Ihnen hilft: Reparaturbetriebe können Ihnen ein europäisches Formular mit Reparaturinformationen aushändigen. Das ist freiwillig, es besteht keine Pflicht dazu. Wird es aber ausgestellt, ist es kostenlos und der Betrieb ist an die darin genannten Bedingungen gebunden. Darstellungen, die das Formular als Ihren Anspruch beschreiben, sind unzutreffend. Fragen Sie danach, verlassen Sie sich aber nicht darauf.

Förderung: es bleibt wenig

Während das Reparaturrecht gestärkt wird, zieht sich die Förderung zurück. Thüringen hat seinen Reparaturbonus zum 31. Dezember 2025 eingestellt, Berlin Mitte 2025, ein bayerischer Vorschlag ist nicht beschlossen, eine Bundesratsinitiative für einen bundesweiten Reparaturbonus ist gescheitert.

Belegt laufend ist zum Redaktionsstand allein Sachsen: 50 Prozent der Reparaturkosten, höchstens 200 Euro je Reparatur, Mindestrechnungsbetrag 115 Euro, höchstens zwei Reparaturen im Kalenderjahr, Hauptwohnsitz in Sachsen, Durchführung durch einen zugelassenen Fachbetrieb, förderfähig ab einem Rechnungsdatum vom 2. Oktober 2025. Der Antrag ist erst nach erfolgreicher Reparatur und Bezahlung zu stellen. Daneben bestehen einzelne kommunale Programme, etwa in Bielefeld und in mehreren bayerischen Städten und Landkreisen. Prüfen Sie vor der Reparatur, ob Ihre Kommune etwas anbietet.

Warum das Thema zählt

Nach dem Statistischen Bundesamt wurden in Deutschland im Jahr 2024 rund 920.000 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte zur Erstbehandlung angenommen, 1,5 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Recyclingquote lag bei 84,3 Prozent. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung dagegen, also die Stufe, auf der Geräte weiter genutzt statt zerlegt werden, ging um 6,3 Prozent auf 17.600 Tonnen zurück. Das sind nach unserer Berechnung rund 1,9 Prozent der Gesamtmenge. In der Abfallhierarchie steht die Wiederverwendung über dem Recycling. Dass ausgerechnet diese Stufe schrumpft, ist das stärkste Argument für ein wirksames Reparaturrecht.

Die Europäische Kommission hat für ihren Richtlinienvorschlag im März 2023 über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren Einsparungen von 18,5 Millionen Tonnen Treibhausgasen, 1,8 Millionen Tonnen Ressourcen und 3 Millionen Tonnen Abfall berechnet sowie Einsparungen für Verbraucher von 176,5 Milliarden Euro. Als jährliche Ausgangslage in der Europäischen Union nannte sie 35 Millionen Tonnen Abfall, 261 Millionen Tonnen Treibhausgase und fast 12 Milliarden Euro Verlust durch Ersatz statt Reparatur.

So gehen Sie vor

  1. Klären Sie zuerst, welcher Weg offen ist. Lag der Mangel schon bei Übergabe vor und sind seit der Ablieferung weniger als zwei Jahre vergangen, führt der Weg über den Verkäufer und kostet Sie nichts.
  2. Reklamieren Sie früh. Im ersten Jahr nach Gefahrübergang muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware mangelfrei war. Danach kehrt sich die Beweislast um.
  3. Schreiben Sie dem Verkäufer, benennen Sie den Mangel, verlangen Sie Nacherfüllung und setzen Sie eine konkrete Frist. Ohne Fristsetzung scheitern Rücktritt und Schadensersatz regelmäßig.
  4. Verlangen Sie einen Vorschuss, wenn Transport-, Ausbau- oder Einbaukosten anfallen. Sie müssen als Verbraucherin oder Verbraucher nichts vorstrecken.
  5. Ist die Gewährleistung abgelaufen, wenden Sie sich an den Hersteller und verlangen Sie die Reparatur nach § 479b BGB. Prüfen Sie vorher, ob Ihr Gerät zu den erfassten Produktgruppen gehört.
  6. Suchen Sie die Internetseite des Herstellers mit den Richtpreisen für typische Reparaturen. Vergleichen Sie den Kostenvoranschlag damit, bevor Sie zustimmen.
  7. Fragen Sie bei Smartphones und Tablets nach dem Datum, an dem das Modell zuletzt in Verkehr gebracht wurde. Liegt es weniger als sieben Jahre zurück, besteht die Ersatzteilpflicht.
  8. Lassen Sie sich jede Ablehnung schriftlich und begründet geben. Nur Unmöglichkeit befreit den Hersteller, nicht mangelnde Wirtschaftlichkeit.
  9. Widersprechen Sie dem Einwand, ein anderer Betrieb habe schon repariert. Eine frühere Fremdreparatur ist kein Ablehnungsgrund.
  10. Achten Sie beim Neukauf auf das Energielabel. Reparierbarkeitsklasse, Fallsicherheitsklasse und IP-Code stehen bei Smartphones und Tablets darauf.
  11. Prüfen Sie vor der Reparatur, ob Ihr Bundesland oder Ihre Kommune einen Reparaturbonus anbietet, und stellen Sie den Antrag nach den dortigen Vorgaben.

Sechs Sätze, die Sie hören werden, und was ihnen entgegensteht

Die Garantie ist abgelaufen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage und lässt die gesetzlichen Rechte unberührt. Die Mängelhaftung gegen den Verkäufer verjährt erst zwei Jahre nach Ablieferung, und der Reparaturanspruch gegen den Hersteller ist von beidem unabhängig.
Die Reparatur lohnt sich nicht, kaufen Sie besser neu. Gegenüber dem Verkäufer darf nur bei unverhältnismäßigen Kosten verweigert werden, und Ihr Anspruch beschränkt sich dann auf die andere Art der Nacherfüllung. Gegenüber dem Hersteller befreit nur die Unmöglichkeit.
Für dieses Modell gibt es keine Ersatzteile mehr. Bei Smartphones, Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Tablets sind Ersatzteile sieben Jahre nach Beendigung des Inverkehrbringens vorzuhalten, mit Lieferfristen von fünf beziehungsweise zehn Arbeitstagen. Fragen Sie nach dem Datum.
Da hat schon jemand anders dran gearbeitet. Eine frühere Reparatur durch einen anderen Betrieb ist nach dem Richtlinientext kein Ablehnungsgrund. Auch die Verwendung gebrauchter oder kompatibler Teile durch freie Werkstätten darf nicht behindert werden.
Das ist ein Sturzschaden, da haften wir nicht. Im ersten Jahr nach Gefahrübergang trägt der Verkäufer die Beweislast. Und wenn das Gerät auf dem Energielabel eine Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall ausweist, ist eine erhebliche Abweichung davon ein Mangelargument.
Sie bekommen ein Ersatzgerät statt der Reparatur. Gegenüber dem Verkäufer wählen Sie zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Gegenüber dem Hersteller besteht ein Anspruch auf Reparatur; eine überholte Ware darf er nur anbieten, wenn die Reparatur unmöglich ist.

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war der im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext über den Abruf nicht auswertbar; die Darstellung der neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruht auf der Bundestagsdrucksache 21/5923, also auf dem Regierungsentwurf. Abweichungen zwischen Entwurf und verkündetem Gesetz haben wir nicht prüfen können, und wir zitieren deshalb keinen Wortlaut der neuen Paragraphen. Zweitens war auch die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes nicht erreichbar; die übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs stammen aus nichtamtlichen Volltextdiensten, und wir zitieren Absätze und keine Satznummern. Drittens konnten wir den Anhang der Richtlinie, der den Anwendungsbereich des Herstelleranspruchs bestimmt, nicht im Wortlaut abrufen; wir nennen deshalb nur die fünf Produktgruppen, die in allen ausgewerteten Quellen übereinstimmend genannt werden. Viertens weichen die Quellen beim Anwendungsbeginn des Herstelleranspruchs voneinander ab: Genannt werden der 23. und der 31. Juli 2026. Gesichert ist, dass das Gesetz am 23. Juli 2026 in Kraft getreten ist und dass die kaufrechtlichen Änderungen einschließlich der Verjährungsverlängerung nur für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 gelten. Fünftens konnten wir die Ersatzteilfristen für Großgeräte nicht an einem Primärrechtsakt belegen; die verbreitete Angabe von zehn Jahren für bestimmte Gerätetypen führen wir deshalb nicht. Belegt sind sieben Jahre für Smartphones und Tablets. Sechstens stammen die belastbaren deutschen Zahlen zur Nutzungsdauer von Elektrogeräten aus einer Untersuchung mit Datenbasis bis 2012; wir verwenden sie deshalb nicht, und eine aktuelle Quote reparierter gegenüber ersetzten Geräten liegt uns nicht vor. Der Ratgeber wird fortgeschrieben, sobald der verkündete Gesetzestext und der maßgebliche Anhang der Richtlinie geprüft sind, und danach halbjährlich, weil jeder neue Ökodesign-Rechtsakt den Anwendungsbereich erweitert.

Häufige Fragen

Ist die Reparatur durch den Hersteller kostenlos?

Nein. Der Richtlinientext bestimmt, dass die Reparatur entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis erfolgt. Außerhalb der Gewährleistung darf der Hersteller ein Entgelt verlangen, das Arbeits- und Materialkosten und eine Gewinnspanne umfassen kann. Der Gewinn für Sie liegt darin, dass überhaupt repariert werden muss, auch wenn Garantie und Gewährleistung abgelaufen sind.

Für welche Geräte gilt der neue Anspruch?

Nur für Produktgruppen, für die das europäische Ökodesign-Recht Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt. Übereinstimmend genannt werden Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays sowie Mobiltelefone und Tablets. Weitere Kategorien werden diskutiert; fragen Sie im Zweifel beim Hersteller nach und lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich begründen.

Wie lange muss es Ersatzteile geben?

Für Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets sieben Jahre nach Beendigung des Inverkehrbringens des Modells, für Fachbetriebe wie für Endnutzer. Geliefert werden muss in den ersten fünf Jahren binnen fünf Arbeitstagen, danach binnen zehn. Für Großgeräte konnten wir keine Frist an einem Primärrechtsakt belegen; fragen Sie den Hersteller ausdrücklich danach.

Verlängert sich die Gewährleistung nach einer Reparatur?

Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 ja, aber einmalig und nur um zwölf Monate. Aus zwei Jahren werden drei. Die Verlängerung setzt eine Nachbesserung voraus, nicht eine Ersatzlieferung, und sie tritt nicht bei jeder weiteren Reparatur erneut ein. Für ältere Verträge bleibt es bei den Ablaufhemmungen von vier beziehungsweise zwei Monaten.

Beginnt die Frist nach einer Reparatur neu?

Nein. Ein Neubeginn ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen. Die Verlängerung um zwölf Monate ist etwas anderes. Ob für ein eingebautes Ersatzteil eine eigene Frist läuft, ist nicht geklärt; wir treffen dazu keine Aussage.

Der Händler sagt, die Garantie sei abgelaufen. Stimmt das Argument?

Es geht am Thema vorbei. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers und lässt die gesetzlichen Rechte ausdrücklich unberührt. Die gesetzliche Mängelhaftung gegen den Verkäufer verjährt erst zwei Jahre nach Ablieferung. Formulieren Sie deshalb ausdrücklich, dass Sie keine Garantieansprüche, sondern Ihre gesetzlichen Rechte geltend machen.

Darf der Hersteller ablehnen, weil schon jemand anders repariert hat?

Nein. Nach dem Wortlaut der Richtlinie darf eine Reparatur nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor ein anderer Reparaturbetrieb tätig war. Auch die Verwendung gebrauchter oder kompatibler Teile durch unabhängige Werkstätten darf nicht behindert werden. Beim Schlagwort Verbot der Teilekopplung sind wir zurückhaltend: Ein ausdrücklich so benanntes Verbot findet sich im amtlichen Richtlinientext nicht.

Muss ich dem Händler eine Frist setzen?

Ja, und das ist der Punkt, an dem die meisten Ansprüche scheitern. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2021 ist ein Rücktritt ohne vorherige Gelegenheit zur Mängelbeseitigung nicht ohne Weiteres möglich, und die Fristsetzung wird nicht schon durch Zweifel an der Nachbesserung entbehrlich. Schreiben Sie: Mangel benennen, Nacherfüllung verlangen, konkrete Frist setzen, Absendung nachweisen.

Was sagt die Reparierbarkeitsklasse auf dem Energielabel?

Seit dem 20. Juni 2025 tragen Smartphones und Slate-Tablets eine Reparierbarkeitsklasse von A bis E. Daneben stehen die Batterielaufzeit, eine Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall und der Eindringschutzgrad als IP-Code. Sie können die Reparierbarkeit also vor dem Kauf ablesen. Weicht das Verhalten des Geräts später erheblich von der ausgewiesenen Klasse ab, kann darin ein Mangelargument liegen.

Gibt es noch einen Reparaturbonus?

Zum Redaktionsstand ist als Landesprogramm allein Sachsen belegt laufend: 50 Prozent der Kosten, höchstens 200 Euro, Mindestrechnungsbetrag 115 Euro, höchstens zwei Reparaturen im Jahr, Antrag erst nach Reparatur und Bezahlung. Thüringen hat zum 31. Dezember 2025 eingestellt, Berlin Mitte 2025, ein bundesweites Programm ist gescheitert. Einzelne Kommunen fördern weiterhin; prüfen Sie das vor der Reparatur.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Der im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext war über den Abruf nicht auswertbar. Die Darstellung der neuen Vorschriften beruht deshalb auf der Bundestagsdrucksache 21/5923, also auf dem Regierungsentwurf; wir zitieren daraus keinen Wortlaut. Auch die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes war nicht erreichbar, weshalb die übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus nichtamtlichen Volltextdiensten stammen und wir Absätze und keine Satznummern zitieren. Der Text der europäischen Rechtsakte und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind an amtlichen Quellen geprüft.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 14. September 2026
  2. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren, BGBl. I 2026 Nr. 212, verkündet am 22. Juli 2026Verkündungsplattform des BundesAbgerufen am 14. September 2026
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/5923 vom 13. Mai 2026Deutscher BundestagAbgerufen am 14. September 2026
  4. Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 13. Juni 2024, Amtsblatt vom 10. Juli 2024Europäisches Parlament und RatAbgerufen am 14. September 2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023, Ökodesign-Anforderungen für Smartphones und TabletsEuropäische KommissionAbgerufen am 14. September 2026
  6. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023, Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und TabletsEuropäische KommissionAbgerufen am 14. September 2026
  7. Pressemitteilung Nr. 202/2011, BGH VIII ZR 70/08 vom 21. Dezember 2011, Ausbau und Abtransport im Rahmen der NacherfüllungBundesgerichtshofAbgerufen am 14. September 2026
  8. Pressemitteilung Nr. 171/2013, BGH VIII ZR 273/12 vom 16. Oktober 2013, Einwand der UnverhältnismäßigkeitBundesgerichtshofAbgerufen am 14. September 2026
  9. Pressemitteilung Nr. 199/2021, BGH VIII ZR 111/20 vom 29. September 2021, Fristsetzung vor dem RücktrittBundesgerichtshofAbgerufen am 14. September 2026
  10. Pressemitteilung Nr. 58 vom 24. Februar 2026, Elektroaltgeräte im Jahr 2024Statistisches BundesamtAbgerufen am 14. September 2026
  11. Fragen und Antworten zum Recht auf Reparatur, QANDA/23/1795 vom 22. März 2023Europäische KommissionAbgerufen am 14. September 2026
  12. Reparaturbonus, Förderprogramm des Freistaates SachsenSächsische AufbaubankAbgerufen am 14. September 2026
  13. Reparaturbonus Thüringen, Stand 7. Januar 2026Verbraucherzentrale ThüringenAbgerufen am 14. September 2026
Laufende Verfahren

Drei Entwicklungen sind absehbar. Erstens wächst der Anwendungsbereich des Reparaturanspruchs automatisch mit dem europäischen Ökodesign-Recht. Die Verordnung (EU) 2024/1781 ist ein Rahmenrechtsakt, der über delegierte Rechtsakte produktgruppenweise ausgefüllt wird. Der Arbeitsplan vom April 2025 nennt als vorrangige Bereiche Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen und Elektronikgeräte. Zwei übergreifende Rechtsakte sollen Anforderungen an die Reparierbarkeit einschließlich eines Bewertungssystems festlegen; sie sind angekündigt, aber noch nicht erlassen. Jeder neue Rechtsakt erweitert den deutschen Reparaturanspruch, ohne dass das Bürgerliche Gesetzbuch erneut geändert werden müsste. Zweitens entsteht eine europäische Online-Plattform für Reparatur, über die Sie Reparaturbetriebe, Verkäufer überholter Waren und lokale Reparaturinitiativen finden sollen. Die Europäische Kommission hat die gemeinsame Schnittstelle bis zum 31. Juli 2027 zu entwickeln. Zum Redaktionsstand steht sie nicht zur Verfügung. Drittens kommt der digitale Produktpass, über den Nachhaltigkeitsinformationen über den gesamten Lebenszyklus auch für Verbraucher bereitgestellt werden sollen. Nach den uns vorliegenden Angaben wird er 2027 erstmals bei Batterien verpflichtend und danach schrittweise ausgeweitet. Einen Anspruch darauf gibt es heute nicht. Im Verkehr zwischen Unternehmen wird die Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal erst zum Jahreswechsel 2027 auf 2028 wirksam; für Verbraucherverträge gilt sie bereits.

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