Das Widerrufsrecht im Fernabsatz ist das wirksamste Instrument, das Verbraucherinnen und Verbrauchern im Vertragsrecht zur Verfügung steht. Es verlangt keine Begründung, keinen Mangel und keinen Streit. Es hat aber Fristen, Ausnahmen und Folgen, die sich lohnen zu kennen. Seit dem 19. Juni 2026 kommt ein Instrument hinzu, das die Ausübung vereinfacht und zugleich einen neuen Hebel schafft.
Wann Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht
§ 312g Abs. 1 BGB gewährt Ihnen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bei zwei Vertragsarten: bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.
Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Sie und der Unternehmer für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet haben. Das umfasst den Onlinekauf ebenso wie die Bestellung per Telefon, Katalog, Brief oder Messenger. Ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen ist der klassische Haustürvertrag, aber auch der Abschluss auf einer Kaffeefahrt, auf der Straße oder an einem Messestand.
Nicht erfasst ist der Kauf im Ladengeschäft. Dort gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Wenn ein Händler dennoch eine Rückgabe zulässt, tut er das freiwillig, und er bestimmt die Bedingungen. Das ist ein häufiges Missverständnis, das sich am Ladentisch nicht auflösen lässt.
Die Frist und wann sie beginnt
Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB vierzehn Tage. Der Fristbeginn richtet sich danach, was Sie gekauft haben. § 356 Abs. 2 BGB unterscheidet:
Wann die vierzehn Tage zu laufen beginnen
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erhalt der Ware | Beim Kauf einer Sache, sobald Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter sie erhalten haben. Der Frachtführer zählt nicht. | § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB |
| Erhalt der letzten Ware | Bei einer einheitlichen Bestellung mehrerer Waren, die getrennt geliefert werden. | § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BGB |
| Erhalt der letzten Teilsendung | Wenn eine Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird. | § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB |
| Erhalt der ersten Ware | Bei regelmäßiger Lieferung über einen festgelegten Zeitraum, etwa im Abonnement. | § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BGB |
| Vertragsschluss | Bei Wasser, Gas, Strom und Fernwärme in unbestimmter Menge sowie bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger. | § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Vertragsschluss | Bei Dienstleistungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. | § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB |
Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB). Es kommt also nicht darauf an, wann Ihre Erklärung beim Unternehmer eintrifft, sondern wann Sie sie auf den Weg gebracht haben. Dasselbe gilt für die Rücksendung der Ware.
Ohne Belehrung läuft die Frist nicht
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Streitigkeiten entschieden werden. § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt: Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer Sie nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über Ihr Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, läuft die Frist nicht an. Sie erlischt dann erst nach der Höchstfrist des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB: zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Frist ohne den Belehrungsfehler begonnen hätte.
Das ist kein theoretischer Fall. Der Gesetzgeber hat für die Belehrung ein amtliches Muster geschaffen, das als Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB abgedruckt ist. Wer dieses Muster unverändert übernimmt und richtig ausfüllt, ist geschützt. Wer davon abweicht, trägt das volle Risiko. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (I ZR 28/22) ausdrücklich festgestellt: Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion kommt nur dem Unternehmer zugute, der das Muster unverändert verwendet.
Auch der Umfang der Information ist geklärt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23. Januar 2019 (C-430/17, Walbusch) entschieden, dass die Frage, ob ein Kommunikationsmittel nur begrenzten Raum bietet, objektiv zu beurteilen ist und nicht nach der Gestaltungsentscheidung des Unternehmers. Selbst bei begrenztem Raum sind die Informationen über das Widerrufsrecht zu erteilen; nur das Muster-Widerrufsformular darf auf anderem Weg zur Verfügung gestellt werden.
Neu seit Juni 2026: die Widerrufsfunktion
Am 19. Juni 2026 ist § 356a BGB in Kraft getreten. Er wurde durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 eingefügt, das die Richtlinie (EU) 2023/2673 umsetzt.
Die Regelung lautet in ihrem Kern: Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Sie auf dieser Oberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben können. Umgangssprachlich hat sich dafür der Begriff Widerrufsbutton eingebürgert, in Anlehnung an die Kündigungsschaltfläche.
Für Sie ergeben sich daraus zwei praktische Folgen:
- Der Widerruf wird einfacher. Sie müssen kein Schreiben aufsetzen. Nach § 356a Abs. 5 BGB gilt eine über die Widerrufsfunktion abgegebene Erklärung als fristgerecht zugegangen, wenn sie vor Fristablauf versandt wurde. Über den Inhalt Ihrer Erklärung, das Datum und die Uhrzeit erhalten Sie eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
- Das Fehlen der Funktion verlängert Ihre Frist. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB wurde um die Pflicht erweitert, über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion zu informieren. Wer diese Information unterlässt, löst den Fristbeginn nicht aus. Ihr Widerrufsrecht erlischt dann erst nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.
Die Pflicht trifft nur Verträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Bestellungen per Telefon, Bestellkarte oder Fax sind nach dem Tatbestandsmerkmal nicht erfasst.
Wie Sie widerrufen
§ 355 Abs. 1 BGB verlangt eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der Ihr Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgeht. Eine Begründung schulden Sie nicht. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor.
Daraus folgt, was ein Widerruf nicht ist: Die kommentarlose Rücksendung der Ware ist keine Widerrufserklärung. Sie mag in der Praxis akzeptiert werden, aber sie lässt im Streitfall offen, ob und wann Sie widerrufen haben. Ebenso wenig genügt es, die Annahme des Pakets zu verweigern.
Was zählt, ist die belegbare Erklärung. Nutzen Sie die Widerrufsfunktion, wenn der Händler sie bereitstellt, und bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf. Steht keine Funktion bereit, schreiben Sie eine E-Mail und behalten Sie den Sendenachweis, oder nutzen Sie das Muster-Widerrufsformular. Bei größeren Beträgen ist ein Einschreiben die sicherere Wahl.
Was nach dem Widerruf geschieht
Mit dem Widerruf sind beide Seiten an ihre Erklärungen nicht mehr gebunden. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, und zwar nach § 357 Abs. 1 BGB binnen vierzehn Tagen. Für den Unternehmer läuft diese Frist ab Zugang Ihrer Widerrufserklärung, für Sie ab deren Abgabe.
Der Unternehmer muss Ihnen für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das Sie bei der Zahlung eingesetzt haben, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist und Ihnen daraus keine Kosten entstehen.
Ein Punkt, der häufig zu Streit führt: Der Unternehmer darf die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder Sie den Nachweis der Absendung erbracht haben. Es genügt also der Einlieferungsbeleg. Wenn ein Händler auf dem Eingang der Ware besteht, obwohl Sie den Versand nachweisen können, ist das nicht gedeckt.
Wer welche Kosten trägt
Die Kostenverteilung nach dem Widerruf
Der Unternehmer trägt
- Die Hinsendekosten, also die Kosten der Lieferung an Sie
- Mehrkosten einer teureren Versandart tragen Sie selbst, erstattet wird die Standardlieferung
- Die Abholung nicht postversandfähiger Waren bei Haustürgeschäften
Sie tragen
- Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, aber nur wenn Sie darüber unterrichtet wurden
- Nichts, wenn die Unterrichtung über die Rücksendekosten fehlt
- Wertersatz nur unter den engen Voraussetzungen des § 357a BGB
Die Erstattung der Hinsendekosten war lange umstritten. Der Europäische Gerichtshof hat sie mit Urteil vom 15. April 2010 (C-511/08, Heinrich Heine) geklärt: Der Unternehmer muss sämtliche geleisteten Zahlungen einschließlich der Hinsendekosten erstatten; dem Verbraucher dürfen nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden.
Haben Sie eine teurere als die angebotene Standardlieferung gewählt, etwa Expressversand, erstattet der Unternehmer nur die Kosten der Standardlieferung. Die Differenz bleibt bei Ihnen.
Wertersatz: wann Sie zahlen müssen
Nach § 357a Abs. 1 BGB schulden Sie Wertersatz für einen Wertverlust der Ware nur, wenn zwei Voraussetzungen zugleich vorliegen:
- Der Wertverlust ist auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen, der zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nicht notwendig war.
- Der Unternehmer hat Sie über Ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß unterrichtet.
Fehlt die Belehrung, entfällt der Wertersatzanspruch vollständig. Das ist eine scharfe Sanktion und einer der Gründe, warum die Belehrung in der Praxis so bedeutsam ist.
Der Maßstab der zulässigen Prüfung orientiert sich am stationären Handel. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. November 2010 (VIII ZR 337/09) für ein Wasserbett entschieden: Aufbau und Befüllung waren noch Prüfung der Sache. Dem Verbraucher ist eine Prüfung in dem Umfang zu ermöglichen, in dem sie im Ladengeschäft möglich wäre, und das auch dann, wenn die Ware dadurch unverkäuflich wird.
Für Dienstleistungen gilt § 357a Abs. 2 BGB. Wertersatz schulden Sie nur, wenn Sie ausdrücklich verlangt haben, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und wenn er Sie zuvor ordnungsgemäß informiert hat. Berechnungsmaßstab ist der vereinbarte Gesamtpreis. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (C-641/19) entschieden, dass der Wertersatz grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen ist und die Unverhältnismäßigkeit eines Gesamtpreises am Marktvergleich zu messen ist.
Für nicht körperliche digitale Inhalte ist die Lage eindeutig: § 357a Abs. 3 BGB schließt Wertersatz aus.
Die dreizehn Ausnahmen
§ 312g Abs. 2 BGB nennt dreizehn Vertragsarten, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht. Der Einleitungssatz ist wichtig: Die Ausnahmen gelten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Ein Händler kann Ihnen also freiwillig ein Widerrufsrecht einräumen, auch wo das Gesetz keines vorsieht.
- Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung Ihre individuelle Auswahl maßgeblich ist oder die auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
- Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde
- versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde
- Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden
- alkoholische Getränke mit vereinbartem Preis, die frühestens dreißig Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren Wert von Marktschwankungen abhängt
- Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware in versiegelter Packung, wenn die Versiegelung entfernt wurde
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, ausgenommen Abonnements
- Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt
- Beherbergung, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie weitere Freizeitdienstleistungen, wenn der Vertrag einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorsieht
- öffentlich zugängliche Versteigerungen
- dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, um die Sie den Unternehmer ausdrücklich gebeten haben
- Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, Sie haben telefonisch oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen
- notariell beurkundete Verträge
Zwei dieser Ausnahmen werden in der Praxis am häufigsten zu weit ausgelegt: die Anfertigung nach Kundenwunsch und die versiegelten Hygienewaren.
Versiegelte Waren: was die Ausnahme wirklich verlangt
Die Ausnahme für versiegelte Hygienewaren wird von Händlern gern auf alles angewandt, was in Folie geliefert wird. Das trägt nicht. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2019 (C-681/17, slewo) über eine Matratze entschieden, deren Schutzfolie der Käufer entfernt hatte: Die Ausnahme greift nur, wenn die Ware nach dem Entfernen der Versiegelung endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil die Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit unmöglich oder übermäßig schwierig wäre.
Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 3. Juli 2019 (VIII ZR 194/16) in deutsches Recht umgesetzt: Matratzen sind keine Hygieneartikel im Sinne der Ausnahme. Das Widerrufsrecht bleibt auch nach dem Entfernen der Folie bestehen, weil die Ware durch geeignete Reinigung wieder verkehrsfähig wird.
Die Prüffrage lautet also nicht, ob eine Ware versiegelt war, sondern ob sie sich nach dem Öffnen wiederherstellen lässt. Bei einer Zahnbürstenpackung oder einem Kosmetikartikel kann das anders liegen als bei einer Matratze.
Wie sich eine Belehrungslücke auswirkt
Ein Verbraucher bestellt im August 2026 in einem Onlineshop eine Kaffeemaschine für 380 Euro. Der Shop enthält keine Widerrufsfunktion, und in der Widerrufsbelehrung fehlt jeder Hinweis darauf, wo eine solche Funktion zu finden wäre. Die Maschine wird geliefert, der Verbraucher packt sie aus, nutzt sie mehrfach und stellt nach drei Monaten fest, dass sie seinen Bedarf nicht deckt.
Da die Information über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB fehlt, hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt erst zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB). Der Widerruf im November 2026 ist damit fristgerecht. Wertersatz für die Nutzung schuldet der Verbraucher nicht, weil die ordnungsgemäße Unterrichtung fehlt und § 357a Abs. 1 BGB sie voraussetzt. Der Händler muss den Kaufpreis und die Hinsendekosten erstatten.
Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen
Bei digitalen Produkten gilt eine eigene Systematik, und die Unterscheidung zwischen Inhalt und Dienstleistung entscheidet über Ihr Recht.
Digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger, etwa ein heruntergeladenes Programm oder ein E-Book, fallen unter § 356 Abs. 6 BGB. Bei einem entgeltlichen Vertrag erlischt Ihr Widerrufsrecht nur, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen: der Unternehmer hat mit der Vertragserfüllung begonnen, Sie haben dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt, Sie haben Ihre Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt, und der Unternehmer hat Ihnen diese Bestätigung nach § 312f BGB übermittelt. Bei unentgeltlichen Verträgen genügt der Beginn der Erfüllung.
Digitale Dienstleistungen, etwa ein Streamingdienst oder eine Cloudanwendung, laufen über § 356 Abs. 5 BGB. Hier erlischt das Widerrufsrecht erst mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung und ebenfalls nur unter den Zustimmungs- und Bestätigungsvoraussetzungen. Das ist der entscheidende Unterschied: Bei digitalen Inhalten genügt der Beginn, bei Dienstleistungen ist die vollständige Erbringung erforderlich.
Für die Rückabwicklung verweist § 357 Abs. 8 BGB ergänzend auf § 327p BGB. Danach dürfen Sie die digitalen Inhalte nach Vertragsende nicht weiter nutzen. Der Unternehmer darf die von Ihnen erzeugten Inhalte nur eingeschränkt weiterverwenden, und Sie haben Anspruch darauf, Ihre Inhalte unentgeltlich und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zurückzuerhalten.
Was zu tun ist
- Halten Sie fest, wann Sie die Ware erhalten haben oder wann der Vertrag geschlossen wurde. Das ist der Beginn Ihrer Frist.
- Prüfen Sie, ob eine Widerrufsbelehrung vorliegt und ob sie über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion informiert. Fehlt eines von beidem, läuft Ihre Frist nicht.
- Suchen Sie im Bestellbereich des Anbieters nach der Widerrufsfunktion. Sie ist seit dem 19. Juni 2026 bei Onlineverträgen Pflicht.
- Erklären Sie den Widerruf eindeutig und belegbar. Eine kommentarlose Rücksendung genügt nicht.
- Sichern Sie den Nachweis: Eingangsbestätigung der Widerrufsfunktion, Sendebericht, Einlieferungsbeleg.
- Senden Sie die Ware binnen vierzehn Tagen ab Ihrer Erklärung zurück und bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf.
- Verlangen Sie die Erstattung des Kaufpreises und der Hinsendekosten in Höhe der Standardlieferung.
- Weist der Händler eine Ausnahme vom Widerrufsrecht zurück, prüfen Sie den genauen Tatbestand. Eine bloße Versiegelung begründet die Hygieneausnahme nicht.
Grenzen dieser Darstellung
Diese Darstellung betrifft Verbraucherverträge im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen. Für Verträge zwischen Unternehmen gilt sie nicht.
Nicht behandelt sind hier: das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 BGB, bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen und bei Versicherungsverträgen nach § 8 VVG. Diese folgen eigenen Fristen und Voraussetzungen. Ebenfalls nicht behandelt ist die Gewährleistung; sie steht neben dem Widerrufsrecht und setzt einen Mangel voraus.
Anwaltlicher Rat ist angezeigt, wenn der Unternehmer die Rückzahlung trotz nachgewiesener Absendung verweigert, wenn ein hoher Wertersatz gefordert wird oder wenn streitig ist, ob eine der dreizehn Ausnahmen greift.
Das Wichtigste zum Schluss
Vierzehn Tage sind die Regel, aber die Regel gilt nur, wenn korrekt belehrt wurde. Fehlt die Belehrung oder ist sie unvollständig, haben Sie zwölf Monate und vierzehn Tage. Seit Juni 2026 gehört zur vollständigen Belehrung auch die Information über die Widerrufsfunktion.
Der Widerruf braucht keine Begründung, aber er braucht eine Erklärung. Die Rücksendung allein ist keine. Und er braucht einen Nachweis, denn im Streitfall tragen Sie die Beweislast dafür, dass und wann Sie widerrufen haben.
Die Ausnahmen sind eng auszulegen. Wer Ihnen den Widerruf unter Hinweis auf eine entfernte Versiegelung verweigert, muss darlegen, dass die Ware dadurch endgültig nicht mehr verkehrsfähig geworden ist. Bei den meisten Waren gelingt das nicht.