Das Recht zur Sonderkündigung bei Preisanpassungen ist eindeutig geregelt. Der Bundesausschuss der Bundesverbraucherhilfe stellt fest, dass es häufig an der Gestaltung der Mitteilung scheitert.
Wiederkehrende Beobachtungen
- Die Anpassung erscheint als Anlage zu einem Schreiben mit anderem Betreff.
- Der neue Arbeitspreis wird genannt, der Unterschied zum bisherigen jedoch nicht beziffert.
- Der Hinweis auf das Kündigungsrecht steht nicht dort, wo die Anpassung erläutert wird.
Die Position des Ausschusses
Der Ausschuss hält drei Anforderungen für zumutbar und angemessen: die Anpassung gehört in den Betreff, der Unterschied zum bisherigen Preis gehört beziffert, und der Hinweis auf das Kündigungsrecht gehört unmittelbar daneben. Wer so informiert, vermeidet spätere Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit der Anpassung.
Hinweis an Kundinnen und Kunden
Prüfen Sie Schreiben Ihres Versorgers auf Anpassungen auch dann, wenn der Betreff harmlos wirkt. Das Kündigungsrecht besteht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung.
