Die Fluggastrechteverordnung ist seit über zwanzig Jahren in Kraft und durch die Rechtsprechung weitgehend geklärt. Der Bundesausschuss der Bundesverbraucherhilfe stellt dennoch fest, dass viele Ansprüche nicht an der Rechtslage scheitern, sondern am Verfahren.
Wiederkehrende Hürden
- Formulare verlangen Angaben, die Reisende nach der Störung nicht mehr beschaffen können.
- Auf die Ankunftszeit am Endziel wird nicht abgestellt, obwohl sie maßgeblich ist.
- Außergewöhnliche Umstände werden pauschal behauptet, ohne die ergriffenen Maßnahmen darzulegen.
- Betreuungsleistungen werden nicht angeboten, obwohl sie unabhängig vom Ausgleichsanspruch geschuldet sind.
Die Position des Ausschusses
Der Ausschuss hält fest: Wer sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, muss darlegen, welche zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Eine pauschale Berufung entwertet die Verordnung und verlagert den Aufwand auf die Reisenden. Umgekehrt liegt es an den Reisenden, die Ankunftszeit am Endziel und die Bordkarten zu sichern.
Empfehlung
Der Ausschuss empfiehlt Luftfahrtunternehmen, Ausgleichsansprüche bei eindeutiger Sachlage ohne Formularzwang zu bearbeiten, und Reisenden, ihre Ansprüche schriftlich unter Fristsetzung geltend zu machen.
