Wer eine Leistung bei seiner Krankenkasse beantragt, wartet häufig länger, als das Gesetz erlaubt. Viele wissen nicht, dass diese Verzögerung eine eigene Rechtsfolge auslöst.
Die gesetzlichen Entscheidungsfristen
Nach § 13 Abs. 3a SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag zügig zu entscheiden, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Holt sie eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das vor Ablauf schriftlich mitteilen und den Grund benennen.
Was gilt, wenn die Frist verstreicht
Fehlt eine solche Mitteilung und ergeht keine Entscheidung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Diese sogenannte Genehmigungsfiktion ist kein Verfahrenstrick, sondern eine gesetzliche Anordnung. Entscheidend ist, dass sich der Antrag auf eine Leistung richtet, die grundsätzlich zum Leistungskatalog gehört und die Sie für erforderlich halten durften.
Worauf Sie von Anfang an achten sollten
- Reichen Sie den Antrag nachweisbar ein und halten Sie das Eingangsdatum fest.
- Notieren Sie jede Mitteilung der Kasse mit Datum, auch telefonische.
- Prüfen Sie nach drei beziehungsweise fünf Wochen, ob eine begründete Zwischennachricht vorliegt.
- Fordern Sie die Kasse schriftlich zur Umsetzung auf, wenn die Frist ohne Entscheidung verstrichen ist.
Wenn ein ablehnender Bescheid kommt
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss zunächst nicht begründet werden. Es genügt, ihn fristwahrend einzulegen und die Begründung anzukündigen. Ein passendes Anschreiben erstellen Sie im Musterschreiben-Editor der Bundesverbraucherhilfe.
