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Bundesverbraucherhilfe e. V.

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Einsicht in die Patientenakte verlangen

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Ob es um eine Zweitmeinung geht, um einen Antrag bei der Kasse oder um die Klärung eines Behandlungsfehlers: Ohne die vollständige Dokumentation lässt sich nichts belastbar beurteilen.

Zwei Anspruchsgrundlagen

Nach § 630g BGB ist Patientinnen und Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Behandlungsdokumentation zu gewähren. Daneben besteht nach Art. 15 DSGVO ein Auskunftsanspruch gegenüber jeder verantwortlichen Stelle, der auch eine Kopie der verarbeiteten Daten umfasst. Die erste Kopie ist unentgeltlich.

Was Sie verlangen können

  • Vollständige Kopie der Behandlungsdokumentation einschließlich Befunden und Bildmaterial.
  • Angabe der Empfänger, an die Daten übermittelt wurden.
  • Angabe der Speicherdauer und ihrer Kriterien.

Die Frist

Auf ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu antworten. Bei besonderer Komplexität kann sich die Frist um zwei weitere Monate verlängern, worüber Sie innerhalb des ersten Monats zu unterrichten sind. Ein vorformuliertes Auskunftsersuchen finden Sie im Musterschreiben-Editor.

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