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Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

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Ein Erhöhungsverlangen ist kein Bescheid, den Sie hinnehmen müssen. Es ist ein Angebot, dem Sie zustimmen sollen. Erst Ihre Zustimmung oder ein Urteil ändert die Miete.

Die formalen Voraussetzungen

  • Die Miete muss seit fuenfzehn Monaten unverändert sein, das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden.
  • Das Verlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen.
  • Als Begründung kommen insbesondere ein Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen in Betracht.
  • Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung innerhalb von drei Jahren; in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine niedrigere Grenze.

Ihre Zustimmungsfrist

Sie haben bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens Zeit, zu entscheiden. Diese Überlegungsfrist gehört Ihnen. Nutzen Sie sie, um die Begründung zu prüfen. Stimmen Sie nicht zu, kann die Vermieterseite auf Zustimmung klagen.

Was Sie prüfen sollten

  1. Wurde die Wohnung im Mietspiegel richtig eingeordnet, insbesondere nach Lage, Größe und Ausstattung?
  2. Sind Modernisierungen eingerechnet, die bereits über eine Modernisierungsmieterhöhung umgelegt wurden?
  3. Ist die Kappungsgrenze eingehalten?

Bei Zweifeln lohnt der Blick in den örtlichen Mietspiegel und ein Widerspruchsschreiben, das die Punkte konkret benennt. Eine Vorlage finden Sie im Musterschreiben-Editor.

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