Wer einen Laufzeitvertrag loswerden will, sucht zuerst nach der Kündigungsfrist. Das ist der zweitbeste Weg. Der beste führt über den Kündigungsweg: Seit dem 1. Juli 2022 muss jeder Anbieter, der Dauerschuldverhältnisse über eine Webseite schließt, einen Kündigungsbutton vorhalten. Fehlt er oder ist er fehlerhaft gestaltet, dürfen Sie nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Diese Sanktion trifft auch Verträge, deren Laufzeitklausel juristisch einwandfrei ist. Und sie gilt ausdrücklich auch für Altverträge. Das macht sie zum schärfsten Instrument, das das Verbrauchervertragsrecht in diesem Bereich kennt.
Drei Rechtsschichten liegen übereinander
Pauschale Ratschläge scheitern hier regelmäßig, weil drei Regelungsebenen gleichzeitig wirken.
Die erste ist das allgemeine AGB-Recht. § 309 Nr. 9 BGB begrenzt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erstlaufzeit, die stillschweigende Verlängerung und die Kündigungsfrist. Die Norm gilt branchenübergreifend, aber nur für formularmäßige Klauseln gegenüber Verbrauchern und nur für Verträge über die regelmäßige Lieferung oder Leistungserbringung.
Die zweite ist das Verfahrensrecht der elektronischen Kündigung. § 312k BGB sagt nichts über die zulässige Laufzeit, sondern allein über den Weg hinaus. Seine Sanktion ist jedoch so scharf, dass er praktisch zur wichtigsten Angriffsfläche geworden ist.
Die dritte ist das sektorale Sonderrecht. Das Telekommunikationsgesetz und das Energiewirtschaftsgesetz nebst Grundversorgungsverordnungen enthalten eigene Laufzeit-, Kündigungs- und Wechselregeln, die dem BGB vorgehen oder es überlagern.
Hinzu tritt als vierte, zeitliche Dimension das Übergangsrecht. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 entstanden sind, gilt in wesentlichen Punkten das alte Recht fort.
Die Zahlen, die über Ihren Ausstieg entscheiden
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1. März 2022 | Stichtag für § 309 Nr. 9 BGB. Ab diesem Tag geschlossene Verträge dürfen sich nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern, mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat. | Art. 229 EGBGB, Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge |
| 1. Juli 2022 | Inkrafttreten des Kündigungsbuttons nach § 312k BGB, ausdrücklich auch für vorher entstandene Schuldverhältnisse. | § 312k BGB, Übergangsvorschrift Satz 3 |
| 24 Monate | Höchstdauer der anfänglichen Bindung in AGB und in Telekommunikationsverträgen. | § 309 Nr. 9 lit. a BGB, § 56 Abs. 1 TKG |
| 1 Monat | Höchstzulässige Kündigungsfrist vor Ablauf der Erstlaufzeit und nach stillschweigender Verlängerung. | § 309 Nr. 9 lit. b und c BGB, § 56 Abs. 3 TKG |
| 2 Wochen | Kündigungsfrist in der Grundversorgung mit Strom und Gas, jederzeit. | § 20 Abs. 1 StromGVV, § 20 Abs. 1 GasGVV |
| 3 Monate | Zeitraum, in dem Sie nach einer einseitigen Vertragsänderung im Telekommunikationsbereich außerordentlich kündigen können. | § 57 Abs. 1 TKG |
| 4 Wochen | Frist, in der Sie das Messprotokoll zur zu langsamen Internetverbindung beim Anbieter vorlegen müssen. | Messverfahren der Bundesnetzagentur zu § 57 Abs. 4 TKG |
Der Kündigungsbutton: was das Gesetz genau verlangt
Die amtliche Überschrift des § 312k BGB lautet „Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Erfasst sind Verbraucherverträge, die über eine Webseite ein Dauerschuldverhältnis über eine entgeltliche Leistung begründen. Ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung das Gesetz eine strengere Form als die Textform vorschreibt, sowie Finanzdienstleistungen.
Der Anbieter muss eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen, die mit nichts anderem beschriftet ist als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. Die Formulierung „mit nichts anderem als“ ist streng zu nehmen: Werbliche Zusätze, Konjunktive oder Kombinationen mit anderen Funktionen sind unzulässig.
Diese Schaltfläche führt unmittelbar zu einer Bestätigungsseite. Dort müssen Sie Angaben machen können zur Art der Kündigung und bei außerordentlicher Kündigung zu deren Grund, zu Ihrer Identifizierung, zur Bezeichnung des Vertrags, zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirken soll, und zu den Kontaktdaten, über die Ihnen die Bestätigung zugehen soll. Auf dieser Seite steht eine Bestätigungsschaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“.
Beide Schaltflächen müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Genau dieses Merkmal ist in der Rechtsprechung zum Hauptangriffspunkt geworden.
Zwei beweisrechtliche Pflichten treten hinzu. Sie müssen Ihre Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speichern können. Und der Anbieter muss Ihnen Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie den Beendigungszeitpunkt sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen. Ergänzend wird vermutet, dass Ihre Erklärung dem Anbieter unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Machen Sie keine Angabe zum Kündigungszeitpunkt, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Was die Gerichte entschieden haben
Die Rechtsprechung hat den Gestaltungsspielraum der Anbieter in vier Jahren systematisch verengt. Die Linie ist gut nachvollziehbar.
Kein Login. Das Landgericht Köln untersagte bereits am 29. Juli 2022 im einstweiligen Rechtsschutz eine Gestaltung, bei der die Kündigung eine Anmeldung mit Kundennummer und Kennwort voraussetzte. Das Landgericht München I hat diese Linie am 10. Oktober 2023 bestätigt: Die Kündigung muss auch durch Angabe von Name und anderen üblichen Identifizierungsmerkmalen möglich sein. Das Urteil ist seit dem 27. Dezember 2023 rechtskräftig, nachdem der Anbieter die Berufung zurückgenommen hatte. Dies ist in der Praxis der häufigste Verstoß.
Auffindbarkeit. Das Oberlandesgericht München entschied am 20. März 2025, dass ein Kündigungsbutton, der erst nach Klick auf „Mehr Links anzeigen“ am Ende einer Liste von achtundfünfzig Links erscheint, weder unmittelbar noch leicht zugänglich ist. Schriftgröße und Farbe genügten für sich genommen; entscheidend war der Seitenkontext.
Auch bei Einmalzahlung. Der Bundesgerichtshof hat am 22. Mai 2025 entschieden, dass die Zahlungsmodalität für die Einordnung als Dauerschuldverhältnis unerheblich ist. Ein Mitgliedschaftsprogramm mit zwölfmonatiger Laufzeit und einer einmaligen Zahlung von 9,90 Euro braucht einen Kündigungsbutton, weil der Anbieter während der Laufzeit fortlaufend Vorteile gewährt. Jahrespässe und im Voraus bezahlte Abonnements sind damit erfasst.
Keine Rückhalteangebote. Am 16. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Bestätigungsseite ausschließlich vorsehen darf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dort Angaben zu ihrer Kündigung machen. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag zu pausieren, ist unzulässig, weil er vom Kündigungswunsch ablenkt. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hatte die Klage am 18. September 2025 noch abgewiesen, Aktenzeichen I-20 UKI 1/25. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu dieser Entscheidung war für uns nicht abrufbar; wir stützen die Darstellung auf die Veröffentlichung des Verbraucherzentrale Bundesverbands als Prozesspartei.
Diese letzte Entscheidung markiert eine qualitative Verschiebung: von der Auffindbarkeit des Buttons zur inhaltlichen Reinheit des Kündigungsprozesses. Der Sache nach erfasst sie klassische Rückhaltetechniken, also Rabattangebote, Pausierungsvorschläge, Zwischenseiten mit Rückfragen und Umfragen zum Kündigungsgrund als Pflichtschritt. Zu unterscheiden ist die Angabe des Grundes bei einer außerordentlichen Kündigung; die ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und deshalb zulässig.
Verantwortlichkeit bei Vertrieb über Dritte. Das Landgericht Hildesheim hat am 9. Januar 2024 entschieden, dass ein Reseller, der als Vertragspartner den Vertrieb auf eine fremde Oberfläche auslagert, für das Fehlen der Kündigungsschaltfläche einzustehen hat. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig; gegen sie wurde Berufung zum Oberlandesgericht Celle eingelegt, Aktenzeichen 13 U 7/24. Den Ausgang des Berufungsverfahrens haben wir nicht ermittelt.
Der Stichtag 1. März 2022 und was er für Ihre Laufzeitklausel bedeutet
Unverändert gilt: Eine den Verbraucher länger als zwei Jahre bindende Laufzeit ist unwirksam. Das war nie der Kern der Reform. Neu ist zweierlei. Seit dem 1. März 2022 ist eine stillschweigende Verlängerung ist nur noch zulässig, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird und jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann. Und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit ist unwirksam.
Für Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind, gilt das alte Recht fort. Dort bleibt eine Klausel wirksam, die den Vertrag stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, und ebenso eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten. Die Bundesnetzagentur formuliert diese Zweiteilung für Energielieferverträge ausdrücklich.
Schrankenlos waren Altverträge allerdings nie. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr war schon nach altem Recht unzulässig. Und der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass eine automatische Verlängerung um zwölf Monate nach einer Erstlaufzeit von sechs Monaten unwirksam ist, wenn Mitglieder mindestens zwölf Wochen vor Vertragsablauf für ein ganzes weiteres Jahr kündigen müssten. Ein fristloses Kündigungsrecht hat der Senat daraus allerdings nicht abgeleitet.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 29. Januar 2026 rechtskräftig entschieden, dass eine Verlängerungsklausel auch dann unwirksam ist, wenn sie den Eindruck erweckt, eine Kündigung vor Ablauf der verlängerten Vertragsdauer sei ausgeschlossen, und damit ein bestehendes gesetzliches Kündigungsrecht verschleiert.
Warum der Verfahrensweg stärker ist als die Klauselkontrolle
Angriff über § 312k Abs. 6 BGB
- Wirkt für alle Verträge, auch für solche vor dem 1. Juli 2022
- Rechtsfolge: jederzeitige Kündigung ohne Frist
- Greift auch bei einwandfreier Laufzeitgestaltung
- Prüfgegenstand ist die Webseite, jederzeit überprüfbar
- Durch mehrere Gerichtsentscheidungen konkretisiert
Angriff über § 309 Nr. 9 BGB
- Wirkt nur für Verträge ab dem 1. März 2022
- Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Klausel, an ihre Stelle tritt das Gesetz
- Greift nur bei fehlerhafter Klausel
- Prüfgegenstand ist der Vertragstext zum Zeitpunkt des Abschlusses
- Durch den klaren Wortlaut und das Übergangsrecht bestimmt
Telekommunikation: eigene Regeln, oft die besseren
Seit dem 1. Dezember 2021 gilt ein eigenständiges Verbraucherschutzregime im Telekommunikationsgesetz.
Laufzeit. Die anfängliche Mindestlaufzeit beträgt höchstens vierundzwanzig Monate. Jeder Anbieter muss zusätzlich einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anbieten. Nach stillschweigender Verlängerung können Sie jederzeit mit einmonatiger Frist kündigen; der Anbieter muss Sie zuvor in Textform auf die Verlängerung und Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Diese Kündigung ist kostenfrei. Bei vorzeitiger Beendigung darf nur ein zeitanteiliger Wertersatz für überlassene Endgeräte verlangt werden, begrenzt auf die vereinbarten Restentgelte.
Vertragsänderung. Ändert der Anbieter die Bedingungen einseitig, können Sie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung. Ausgenommen sind Änderungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil, rein administrative Änderungen ohne negative Auswirkungen und gesetzlich vorgeschriebene Anpassungen. Der Anbieter muss mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher informieren.
Zu langsames Internet. Bei erheblichen Abweichungen bei Geschwindigkeit oder Dienstequalität können Sie das Entgelt mindern oder außerordentlich ohne Frist kündigen. Der Anspruch steht und fällt mit dem Messprotokoll.
Das Messverfahren der Bundesnetzagentur, Schritt für Schritt
Sie haben einen Festnetzanschluss mit einer vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit von 250 Megabit je Sekunde gebucht und messen regelmäßig deutlich weniger. Um Minderung oder Kündigung durchzusetzen, brauchen Sie ein normkonformes Protokoll aus der Desktop-Anwendung der Breitbandmessung.
Erforderlich sind dreißig Messungen an drei Kalendertagen, die jeweils mindestens einen Tag auseinanderliegen, mit zehn Messungen je Tag. Zwischen zwei Messungen müssen mindestens fünf Minuten liegen, zwischen der fünften und der sechsten Messung eines Tages mindestens drei Stunden. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn an mindestens zwei von drei Messtagen nicht neunzig Prozent der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden, oder wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in neunzig Prozent der Messungen erreicht wird, oder wenn an mindestens zwei von drei Messtagen die Mindestgeschwindigkeit unterschritten wird. Im Mobilfunk gelten abweichende Vorgaben: höchstens dreißig Messungen an höchstens fünf Kalendertagen, höchstens sechs je Tag, die gesamte Kampagne innerhalb von vierzehn Tagen. Eine erhebliche Abweichung liegt dort vor, wenn die Prozentschwelle an mindestens drei von fünf Messtagen verfehlt wird; die Schwelle beträgt fünfundzwanzig Prozent in dicht besiedelten, fünfzehn Prozent in mittel und zehn Prozent in gering besiedelten Gebieten. Das fertige Protokoll müssen Sie dem Anbieter innerhalb von vier Wochen vorlegen. Diese Frist wird häufig übersehen und ist der häufigste Grund, an dem begründete Ansprüche scheitern.
Anbieterwechsel. Für die Mitnahme Ihrer Rufnummer dürfen seit dem 1. Dezember 2021 keine Entgelte berechnet werden, weder im Festnetz noch im Mobilfunk. Der Antrag kann mindestens bis einen Monat nach Vertragsende gestellt werden; längere Fristen sind möglich. Bei einem rechtzeitig eingeleiteten Wechsel darf der bisherige Anbieter die Leistung nicht einfach einstellen und muss zu halbierten Entgelten weiterversorgen. Bei Versorgungsausfällen über einen Arbeitstag oder versäumten Terminen sehen die Vorgaben eine Entschädigung von zehn Euro je Arbeitstag oder alternativ zwanzig Prozent des Monatsentgelts vor. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, den Wechsel etwa drei Monate vor dem gewünschten Termin einzuleiten.
Umzug. Der Anbieter muss den Vertrag am neuen Wohnsitz fortsetzen, ohne die Laufzeit oder die sonstigen Vertragsinhalte zu ändern, sofern er dort liefern kann. Ein angemessenes Entgelt für den Umzugsaufwand ist zulässig, darf aber die Schaltungsgebühr für Neuanschlüsse nicht überschreiten. Nur wenn der Anbieter am neuen Ort nicht liefert, können Sie mit einmonatiger Frist kündigen. Ein voraussetzungsloses Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs gibt es nicht.
Ein Zuständigkeitshinweis, der Zeit spart: Die Bundesnetzagentur stellt selbst klar, dass der Kündigungsbutton im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist und deshalb nicht in ihren Aufgabenbereich fällt. Für Verstöße gegen § 312k BGB ist der Zivilrechtsweg einschlägig, nicht die Aufsichtsbeschwerde.
Energie: die Grundversorgung ist der schnellste Ausstieg
Die Laufzeit von Energielieferverträgen darf höchstens zwei Jahre betragen. Diese Grenze folgt nicht aus dem Energiewirtschaftsgesetz, sondern aus § 309 Nr. 9 BGB. Deshalb schlägt das Übergangsrecht hier voll durch: Verträge vor dem 1. März 2022 dürfen sich automatisch jährlich verlängern, mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten; Verträge ab diesem Tag nur auf unbestimmte Zeit, mit höchstens einem Monat.
In der Grundversorgung gilt etwas anderes: Dort können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Das ist der schnellste Ausstieg im Energiebereich überhaupt. Wer nach einer Lieferanteninsolvenz oder einer Kündigung in der Grund- oder Ersatzversorgung landet, ist nicht gebunden, sondern maximal beweglich. Die Ersatzversorgung, die bei Wegfall des Netzzugangs eingreift, dauert bis zu drei Monate.
Erhöht der Lieferant den Preis, muss er Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher unterrichten. Sie können daraufhin nach § 41 Abs. 5 EnWG ohne Einhaltung einer Frist und ohne Zusatzgebühren kündigen. Umsatzsteueränderungen und Kostenabsenkungen lösen diese Pflicht nicht aus.
Zwei weitere Punkte sind praktisch nützlich. Der Lieferant muss die Kündigung innerhalb einer Woche in Textform bestätigen und dabei das genaue Vertragsende nennen. Diese Bestätigung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung: Bleibt sie aus, ist Ihre Kündigung gleichwohl wirksam, aber Sie sollten das als Warnsignal für ein Zugangsproblem behandeln. Und Kündigung wie Lieferantenwechsel sind kostenfrei; der Stromlieferantenwechsel muss nach einer Festlegung der Bundesnetzagentur binnen vierundzwanzig Stunden vollzogen werden.
Der unterschätzte Punkt: der Nachweis des Zugangs
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang wirksam, und die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, wer sich auf die Kündigung beruft, also Sie. In der Praxis scheitert selten die Kündigung selbst, sondern ihr Nachweis.
Zur Form: Eine Klausel, die eine strengere Form als die Textform verlangt, ist nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Eine E-Mail genügt also, auch wenn die AGB Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift fordern.
Zur Beweiskraft ergibt sich folgende Rangfolge. An erster Stelle steht der Kündigungsbutton, wo er existiert: Sie können die Erklärung mit Datum und Uhrzeit speichern, der Anbieter muss den Zugang sofort bestätigen, und es gilt die gesetzliche Zugangsvermutung. Damit verlagert sich das Zugangsrisiko weitgehend auf den Anbieter. An zweiter Stelle das Einschreiben mit Rückschein, belastet mit dem Risiko, dass die Annahme verweigert oder die Sendung nicht abgeholt wird; dann ist ein zweiter Zustellversuch nötig, vorzugsweise per Einwurf-Einschreiben. An dritter Stelle das Einwurf-Einschreiben mit Einlieferungsbeleg und gesichertem Screenshot der Sendungsverfolgung. An vierter Stelle die E-Mail: formwirksam, aber das Versandprotokoll beweist den Versand, nicht den Zugang.
Die verbreitete Behauptung, ein Einwurf-Einschreiben begründe bei Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg einen Anscheinsbeweis des Zugangs, stellen wir hier bewusst nicht als gesichert dar. Belegbare Entscheidungen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen haben wir dazu nicht ermittelt. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass Gerichte Standard- und Einwurf-Einschreiben nicht zuverlässig als Zugangsbeweis anerkennen.
Zwanzig Fehler, die Anbieter regelmäßig machen
Fehler, die die jederzeitige fristlose Kündigung nach § 312k Abs. 6 BGB auslösen: Erstens, der Kündigungsbutton fehlt vollständig. Zweitens, er ist nur nach Login erreichbar. Drittens, er ist vorhanden, aber im Seitenkontext nicht auffindbar. Viertens, die Bestätigungsseite enthält Rückhalteangebote, Pausierungslinks oder Rückfragen. Fünftens, sie enthält Pflichtfelder, die über die gesetzliche Aufzählung hinausgehen; eine Entscheidung, die sich hierzu jenseits des Login-Zwangs ausdrücklich verhält, haben wir allerdings nicht ermittelt. Sechstens, die Empfangsbestätigung fehlt oder nennt Uhrzeit oder Beendigungszeitpunkt nicht. Siebtens, die Kündigungserklärung lässt sich nicht speichern. Achtens, der Vertrieb läuft über eine Drittseite ohne Button; die einzige uns bekannte Entscheidung dazu ist nicht rechtskräftig. Neuntens, der Anbieter hält den Button bei Verträgen mit Einmalzahlung nicht vor. Ob die Punkte sechs und sieben für sich genommen die Rechtsfolge des Absatzes 6 auslösen, ist nach dem Wortlaut zweifelhaft und gerichtlich nicht geklärt.
Fehler bei der Laufzeitgestaltung, die zur Unwirksamkeit der Klausel führen: Zehntens, unzulässige Jahresverlängerung in Verträgen ab dem 1. März 2022. Elftens, Kündigungsfristen von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit in solchen Verträgen. Zwölftens, eine Erstlaufzeit über vierundzwanzig Monate. Dreizehntens, ein Missverhältnis zwischen kurzer Erstlaufzeit und langer Verlängerung, das auch Altverträge erfasst. Vierzehntens, intransparente Verlängerungsklauseln, die ein gesetzliches Kündigungsrecht verschleiern. Fünfzehntens, fehlende Hinweise vor der stillschweigenden Verlängerung im Telekommunikationsbereich.
Formale und flankierende Fehler: Sechzehntens, Schriftformklauseln für die Kündigung. Siebzehntens, Kündigungsentgelte, wo das Gesetz Kostenfreiheit anordnet. Achtzehntens, überhöhter Wertersatz für Endgeräte bei vorzeitiger Kündigung. Neunzehntens, die verweigerte Kündigungsbestätigung im Energiebereich. Zwanzigstens, Preiserhöhungen ohne fristgerechte Unterrichtung und ohne Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht.
So gehen Sie vor
- Stellen Sie zuerst fest, wann der Vertrag geschlossen wurde. Dieses Datum entscheidet darüber, ob eine Jahresverlängerung und eine Dreimonatsfrist wirksam sind.
- Rufen Sie die Webseite des Anbieters auf und suchen Sie den Kündigungsbutton. Prüfen Sie, ob er ohne Login erreichbar ist, wie tief der Klickpfad ist und ob die Bestätigungsseite ausschließlich Angaben zur Kündigung vorsieht.
- Dokumentieren Sie einen etwaigen Mangel vor der Kündigung mit datierten Bildschirmfotos des gesamten Kündigungspfads. Die Darlegungslast für das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit tragen Sie.
- Kündigen Sie über den Button, wenn er ordnungsgemäß funktioniert. Speichern Sie die Erklärung mit Datum und Uhrzeit und bewahren Sie die Empfangsbestätigung auf.
- Ist der Button fehlerhaft oder fehlt er, kündigen Sie in Textform unter ausdrücklicher Berufung auf § 312k Abs. 6 BGB, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Hilfsantrag verhindert, dass bei abweichender Beurteilung gar keine Kündigung vorliegt.
- Sichern Sie den Zugang nach der oben genannten Rangfolge und notieren Sie das Absendedatum.
- Fordern Sie die Kündigungsbestätigung aktiv an und fassen Sie nach einer Woche nach, wenn sie ausbleibt.
- Stellen Sie die Zahlungen nicht eigenmächtig ein, bevor die Beendigung bestätigt oder anwaltlich geprüft ist. Ein einseitiger Zahlungsstopp begründet Verzugs- und Inkassorisiken.
- Prüfen Sie bei Telekommunikations- und Energieverträgen zusätzlich die Sonderkündigungsrechte nach Vertragsänderung, Preiserhöhung, Umzug oder bei zu langsamer Verbindung.
Was diese Darstellung nicht leisten kann
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine konkrete Gestaltung des Kündigungswegs den Anforderungen des § 312k BGB genügt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der jeweiligen Webseite und ist eine Frage des Einzelfalls. Die zitierten Entscheidungen der Landgerichte und Oberlandesgerichte binden andere Gerichte nicht. Die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim vom 9. Januar 2024 ist nicht rechtskräftig. Ob ein Verstoß gegen die Bestätigungs- und Speicherpflichten für sich genommen die jederzeitige Kündigung auslöst, ist nicht geklärt. Für Versicherungsverträge und für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen gilt § 309 Nr. 9 BGB nicht; dort gelten eigene Regeln. Zwei Vorbehalte in eigener Sache: Die amtliche Volltextdatenbank des Bundes war für uns nicht abrufbar. Wir haben den Wortlaut des § 312k BGB deshalb aus den amtlichen Bundestagsdrucksachen erhoben. Die inhaltliche Zuordnung der Pflichten ist damit belegt, die Absatznummerierung der heute geltenden Fassung dagegen nicht. Berufen Sie sich in einem Schreiben deshalb auf die Pflicht und ihre Rechtsfolge, nicht allein auf eine Absatzangabe. Und: Dass die Sanktion unabhängig davon eintritt, ob Sie tatsächlich einen Kündigungsversuch unternommen haben, folgt aus dem Wortlaut; gerichtlich geklärt ist es nicht. Prüfen Sie vor jeder Kündigung den aktuellen Stand der Normen und der Rechtsprechung.