Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Neue Grundsicherung. Aus dem Bürgergeld ist das Grundsicherungsgeld geworden, und das Sanktionsrecht wurde verschärft. Die für Sie gefährlichste Vorschrift steht dabei nicht dort, wo man sie sucht. Sie steht nicht im Abschnitt über Pflichtverletzungen, sondern in § 7b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter der Überschrift Erreichbarkeit.
Wer drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, gilt danach als nicht erreichbar. Die Folge ist der vollständige Wegfall des Leistungsanspruchs, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, bis zum Ende des Bewilligungszeitraums.
Dazwischen liegt jedoch ein Monat, und dieser Monat ist der wichtigste Satz dieses Ratgebers: Eine einzige persönliche Vorsprache im Jobcenter innerhalb dieses Monats wendet den Totalverlust ab. Wer das weiß, verliert die Wohnung nicht wegen verpasster Termine.
Die Fristen und Grenzen, die Sie kennen müssen
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 6 Monate | Innerhalb dieser Frist ab der Pflichtverletzung muss die Minderung festgestellt werden. Danach ist sie ausgeschlossen. Eine häufig übersehene Ausschlussfrist. | § 31b SGB II |
| 3 Monate | Dauer der Minderung wegen einer Pflichtverletzung. Sie endet vorzeitig, sobald die Pflicht erfüllt oder ernsthafte Bereitschaft dazu erklärt wird, frühestens nach einem Monat. | § 31b SGB II |
| 30 Prozent | Höhe der Minderung des Regelbedarfs bei einer Pflichtverletzung. Auch bei Wiederholung bleibt es bei insgesamt 30 Prozent. | § 31a SGB II |
| 1 Monat | Dauer der Minderung bei einem wiederholten Meldeversäumnis, ebenfalls 30 Prozent des Regelbedarfs. Das erste Versäumnis bleibt folgenlos. | § 32 SGB II |
| 1 bis 2 Monate | Dauer des Wegfalls des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung. Die Unterkunftskosten bleiben erhalten und werden an den Vermieter gezahlt. | § 31a, § 31b SGB II |
| 3 Termine | Nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen ohne wichtigen Grund greift die Nichterreichbarkeit. Danach folgt ein Übergangsmonat, dann der vollständige Wegfall. | § 7b SGB II |
| 1 Jahr | Frist der Behörde, um einen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, gerechnet ab Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung rechtfertigen. | §§ 45, 48 SGB X |
| 50 Euro | Unterhalb dieser Gesamtforderung für die Bedarfsgemeinschaft darf ein Bescheid nicht rückwirkend aufgehoben werden. | § 40 SGB II |
| 30 Prozent | Obergrenze der Aufrechnung mit Erstattungsforderungen, bei Forderungen aus vorläufiger Bewilligung 10 Prozent. Höchstens drei Jahre ab Bestandskraft. | § 43 SGB II |
Meldeversäumnisse: die drei Stufen
Meldeversäumnisse sind der mit Abstand häufigste Sanktionsgrund. Die Stufen sehen so aus.
Das erste Versäumnis bleibt folgenlos. § 32 SGB II setzt voraus, dass die Meldeaufforderung wiederholt nicht befolgt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt das in seinen Fragen und Antworten zur Reform ausdrücklich klar.
Ab dem zweiten Versäumnis mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, und zwar für einen Monat.
Nach dem dritten aufeinanderfolgenden versäumten Termin wechselt die Rechtsfolge in eine andere Norm. Sie gelten dann nach § 7b SGB II als nicht erreichbar. Das ist keine Sanktion im technischen Sinn, sondern der Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung, und deshalb steht die Regelung auch an anderer Stelle im Gesetz. In der Sache ist es die härteste Folge, die das Grundsicherungsrecht kennt.
Der zweistufige Wegfall und der Weg zurück
Die Nichterreichbarkeit wirkt in zwei Stufen, und das ist Ihre Chance.
Stufe eins, der Übergangsmonat. Ab dem Kalendermonat, der auf die Feststellung des dritten versäumten Termins folgt, erhalten Sie Grundsicherungsgeld ohne den Regelbedarf. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe werden in diesem Monat weiter gezahlt. Sie verlieren also Geld zum Leben, aber noch nicht die Miete.
Stufe zwei, der vollständige Wegfall. Melden Sie sich in diesem Monat nicht, entfällt der Leistungsanspruch danach vollständig, einschließlich der Unterkunftskosten, und zwar bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums.
Der Weg zurück ist ein einziger Termin. Nach § 7b SGB II endet die Nichterreichbarkeit, sobald Sie sich persönlich beim zuständigen Jobcenter melden. Geschieht das innerhalb des Übergangsmonats, gelten Sie als durchgehend erreichbar. Kein Anruf, keine E-Mail, kein Brief: Es muss die persönliche Vorsprache sein. Gehen Sie hin, lassen Sie sich den Besuch schriftlich bestätigen und heben Sie die Bestätigung auf.
Zwei Totalverlust-Tatbestände, zwei sehr unterschiedliche Folgen
Arbeitsverweigerung
- Der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs entfällt.
- Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben erhalten und werden an den Vermieter gezahlt.
- Die Dauer ist auf mindestens einen und höchstens zwei Monate begrenzt.
- Voraussetzung ist die willentliche Ablehnung eines konkreten Arbeitsangebots.
- Beendigung durch Erfüllung der Pflicht.
Nichterreichbarkeit nach drei Meldeversäumnissen
- Der Leistungsanspruch entfällt nach einem Übergangsmonat vollständig.
- Im Übergangsmonat bleiben sie erhalten, danach entfallen auch sie.
- Die Wirkung reicht bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums.
- Auslöser sind drei versäumte Termine, also ein äußerlich deutlich harmloseres Verhalten.
- Beendigung durch eine persönliche Vorsprache im Jobcenter.
Dieser Wertungswiderspruch ist auffällig: Die härtere Rechtsfolge knüpft an das mildere Verhalten an. In einem Widerspruchs- oder Eilverfahren ist das ein starkes Argument.
Pflichtverletzungen: die Grenzen bleiben
Bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II, also etwa bei der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, oder beim Abbruch einer Maßnahme, gilt weiterhin die Grenze von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Die frühere Staffelung auf 60 und 100 Prozent ist entfallen. Auch bei wiederholten Pflichtverletzungen bleibt es nach § 31a SGB II bei insgesamt 30 Prozent.
Drei Sicherungen sind dabei wichtig. Die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Ergibt sich rechnerisch ein Nullanspruch, wird monatlich ein Euro bewilligt. Und eine Minderung unterbleibt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Die Minderung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Bescheids folgt, und dauert drei Monate. Sie endet vorzeitig, sobald Sie die Pflicht erfüllen oder ernsthaft erklären, sie künftig zu erfüllen, frühestens nach einem Monat. Wichtig und leicht zu übersehen: Die Pflichtverletzung muss innerhalb von sechs Monaten festgestellt werden. Danach ist die Minderung ausgeschlossen.
Der wichtige Grund und die Anhörung
Alle drei Tatbestände, Pflichtverletzung, Meldeversäumnis und Nichterreichbarkeit, entfallen, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Die Formulierung ist in allen drei Normen gleich, und sie verteilt die Last eindeutig: Sie müssen liefern.
Praktisch heißt das: sofort und schriftlich. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Nachweis über einen Verkehrsausfall, Betreuungsnachweis, Terminbestätigung einer anderen Behörde, ärztliche Bescheinigung über eine Behandlung. Das Bundessozialgericht verlangt in einer Entscheidung vom 29. April 2015 im Verfahren B 14 AS 19/14 R konkrete Umstände; allgemeine Hinweise genügen nicht. Die Behörde bleibt im Übrigen zur Amtsermittlung verpflichtet, nur beim wichtigen Grund liegt die Last bei Ihnen.
Wichtig ist die Unterscheidung: Der wichtige Grund schließt schon den Tatbestand aus. Die außergewöhnliche Härte betrifft erst die Rechtsfolge. Tragen Sie beides getrennt vor.
Die Anhörung ist der zweite formale Prüfpunkt. Nach § 31a SGB II soll auf Ihr Verlangen eine persönliche Anhörung erfolgen. Sie ist vorgesehen, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bekannt sind, und beim dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis. Das ist die entscheidende prozedurale Sicherung vor dem Totalverlust. Prüfen Sie in jedem Fall nach § 7b SGB II als Erstes, ob eine persönliche Anhörung stattgefunden hat. Fehlt sie, ist das der stärkste formale Angriffspunkt. Beachten Sie aber: Eine unterbliebene Anhörung ist nach den allgemeinen Regeln des Sozialverwaltungsverfahrens grundsätzlich nachholbar und kippt den Bescheid deshalb nicht von selbst.
Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
Der zweite große Konfliktbereich sind Rückforderungen. Hier gilt eine Besonderheit, die viele Widersprüche ins Leere laufen lässt: Über § 40 SGB II und § 330 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat die Behörde in den typischen Fällen kein Ermessen. Sie muss aufheben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein Angriff auf die Ermessensausübung führt deshalb nicht weiter. Der Angriff muss auf der Tatbestandsebene geführt werden.
Die vier Prüfpunkte:
- Grobe Fahrlässigkeit. Der häufigste Aufhebungsgrund ist die verletzte Mitteilungspflicht. Sie trägt nur, wenn die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Das muss die Behörde konkret und individuell begründen, nicht durch den Hinweis auf ein Merkblatt. Unübersichtliche Formulare, Sprachbarrieren, eine Erkrankung oder eine widersprüchliche Beratung sprechen dagegen.
- Die Jahresfrist. Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Danach ist nur noch eine Aufhebung für die Zukunft zulässig.
- Die Bagatellgrenze. Ergäbe sich für die Gesamtheit der Bedarfsgemeinschaft eine Erstattungsforderung von weniger als 50 Euro, darf nach § 40 SGB II gar nicht rückwirkend aufgehoben werden. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den einschlägigen Vorschriften des Zehnten Buches stammen aus dem Jahr 2018 und kennen diese Grenze nicht. Bescheide, die sie übersehen, sind deshalb keine Seltenheit.
- Die richtige Rechtsgrundlage. War die Bewilligung vorläufig, gelten die allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Aufhebung nicht. Das Bundessozialgericht hat das mit Urteil vom 16. Juli 2025 im Verfahren B 7 AS 19/24 R entschieden: Zu korrigieren ist über die abschließende Feststellung, die Erstattung richtet sich nach der Sondervorschrift des § 41a SGB II. Stützt das Jobcenter den Bescheid auf §§ 45 oder 48 SGB X, ist er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt. Vorläufige Bewilligungen sind in der Grundsicherung sehr häufig.
Hinzu kommt eine Frist, die Ihnen nützt: Nach einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 2022 im Verfahren B 7/14 AS 57/21 R greift die Einjahresfrist des Überprüfungsverfahrens im SGB II nicht, wenn es um die Abwehr einer Erstattungsforderung nach abschließender Festsetzung geht. Dann bleibt es beim Vierjahreszeitraum.
Die Aufrechnung ist der Weg, auf dem die Forderung tatsächlich aus Ihrem Regelbedarf getilgt wird. Sie beträgt nach § 43 SGB II höchstens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, bei Forderungen aus vorläufiger Bewilligung 10 Prozent, und sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft folgt. Sie ist Ihnen gegenüber schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären und damit anfechtbar.
Entscheidend und sofort einsetzbar ist die Doppelbelastungssperre: Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch bereits um mindestens 30 Prozent gemindert ist. Wer eine Sanktion hat, darf nicht zusätzlich mit einer Aufrechnung belastet werden. Für Darlehen gilt nach § 42a SGB II eine Tilgung von 5 Prozent des Regelbedarfs, die entfällt, wenn bereits über 20 Prozent aufgerechnet werden.
Der Widerspruch hält nichts auf
Das ist der Punkt, an dem in der Grundsicherung die meisten Menschen überrascht werden. Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide, die Leistungen aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder herabsetzen, keine aufschiebende Wirkung. Die Kürzung wird umgesetzt, obwohl Sie widersprochen haben.
Wer das Geld kurzfristig braucht, muss deshalb zusätzlich zum Widerspruch beim Sozialgericht einen Eilantrag nach § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes stellen. Das Verfahren ist für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei. Der Widerspruch allein schützt nicht.
Ein offener Punkt, den wir ausdrücklich benennen: § 39 SGB II nennt § 7b SGB II nicht. Ob ein Widerspruch gegen die Feststellung der Nichterreichbarkeit aufschiebende Wirkung hat, ist damit eine ungeklärte Rechtsfrage. Das ist im Einzelfall ein Argument, auf das Sie sich aber nicht verlassen sollten. Stellen Sie im Zweifel den Eilantrag.
Dritter versäumter Termin, Bescheid über Nichterreichbarkeit
Sie beziehen Grundsicherungsgeld. Im Juli, August und September haben Sie jeweils einen Meldetermin versäumt. Beim ersten waren Sie krank, haben aber keine Bescheinigung eingereicht. Beim zweiten kam die Einladung nach Ihrer Erinnerung nicht an. Beim dritten haben Sie den Termin schlicht vergessen. Mitte Oktober liegt ein Bescheid im Briefkasten: Sie gelten als nicht erreichbar, ab November entfällt der Regelbedarf, ab Dezember der gesamte Leistungsanspruch. Eine persönliche Anhörung hat nicht stattgefunden.
Fünf Schritte, in dieser Reihenfolge, und der erste ist der wichtigste. Erstens: Gehen Sie sofort persönlich ins Jobcenter, noch im November. Eine persönliche Vorsprache innerhalb des Übergangsmonats beendet die Nichterreichbarkeit; Sie gelten dann als durchgehend erreichbar. Lassen Sie sich den Besuch schriftlich bestätigen. Zweitens: Legen Sie Widerspruch ein, fristwahrend, notfalls mit einem Satz. Drittens: Holen Sie für den ersten Termin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach und reichen Sie sie ein. Ein wichtiger Grund schließt den Tatbestand aus, und ohne drei wirksame Versäumnisse fehlt die Grundlage für die Nichterreichbarkeit. Viertens: Zum zweiten Termin bestreiten Sie den Zugang der Einladung substantiiert und schildern konkret, warum Sie sie nicht erhalten haben. Fünftens: Rügen Sie die fehlende persönliche Anhörung. Beim dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis ist sie vorgesehen; ihr Unterbleiben ist ein Verfahrensfehler, auch wenn er nachholbar ist. Wenn die Miete unmittelbar gefährdet ist, stellen Sie zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht und lassen Sie sich von einer Beratungsstelle oder anwaltlich unterstützen; Beratungshilfe ist über das Amtsgericht möglich.
Die verfassungsrechtliche Grenze
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2019 im Verfahren 1 BvL 7/16 Maßstäbe gesetzt, die bis heute gelten. Eine Minderung um 30 Prozent ist danach grundsätzlich zulässig, aber nur mit einer Härtefallausnahme. Eine Minderung um 60 Prozent hat das Gericht für unzumutbar gehalten, den vollständigen Wegfall für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Menschenwürde, so das Gericht, kann auch durch vermeintlich unwürdiges Verhalten nicht verloren gehen. Und Betroffene müssen die Minderung durch eigenes Verhalten beenden können.
Das neue Recht hält diese Grenzen bei Pflichtverletzungen ein: 30 Prozent auch bei Wiederholung, Härtefallklausel, Beendigungsmöglichkeit. Der vollständige Wegfall nach § 7b SGB II wird dagegen nicht als Sanktion, sondern als Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung konstruiert.
Ob diese Konstruktion vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, ist offen. Eine Entscheidung dazu gibt es nicht, und zur neuen Rechtslage insgesamt liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Wir halten die Konstruktion für angreifbar, weil sie einen Sachverhalt unterstellt, der im typischen Fall nicht vorliegt: Die meisten Betroffenen sind erreichbar, aber überfordert, krank oder wohnungslos. Und der Wegfall der Unterkunftskosten kann Wohnungslosigkeit auslösen, die die Erreichbarkeit weiter erschwert. Das ist unsere Einschätzung, nicht geltendes Recht.
Die Zahlen, und was sie nicht sagen
Alle belastbaren Zahlen betreffen Zeiträume vor dem 1. Juli 2026 und beschreiben damit die alte Rechtslage. Zur Wirkung des neuen Rechts gibt es noch keine Statistik.
Im Jahr 2025 wurden nach Auswertungen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit 461.405 Leistungsminderungen gegenüber 224.071 Personen ausgesprochen, im Schnitt also gut zwei je betroffener Person. Die durchschnittliche Minderung betrug rund 66 Euro monatlich. Entscheidend ist die Aufteilung: rund 85 Prozent aller Minderungen entfielen auf Meldeversäumnisse, nur etwa 31.000 auf die Verweigerung von Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme.
Daraus folgt der zentrale Befund: Das neue Recht knüpft seine schärfste Rechtsfolge an genau den Tatbestand, der schon bisher fünf von sechs aller Sanktionen ausmachte. Nicht an die Arbeitsverweigerung, sondern an den verpassten Termin.
Und die Zahl, die Mut macht: 2025 gingen bundesweit 501.667 Widersprüche ein, erledigt wurden 476.728. In 147.213 Fällen wurde stattgegeben oder abgeändert, das sind rund 30,9 Prozent. Bei Klagen lag die Erfolgsquote bei etwa einem Drittel. Diese Quote gilt für alle Bescheidarten zusammen; eine getrennte Quote für Sanktionsbescheide veröffentlicht die Bundesagentur nicht, und wir nennen deshalb keine.
So gehen Sie vor
- Versäumen Sie keinen Termin, und wenn doch, melden Sie sich noch am selben Tag und reichen Sie den Nachweis nach. Ein wichtiger Grund, der belegt und rechtzeitig vorgetragen wird, schließt den Tatbestand aus.
- Erhalten Sie einen Bescheid über Nichterreichbarkeit, gehen Sie sofort persönlich ins Jobcenter. Eine Vorsprache im Übergangsmonat beendet die Fiktion. Lassen Sie sich den Besuch schriftlich bestätigen.
- Legen Sie gegen jeden Minderungs-, Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid Widerspruch ein, fristwahrend und notfalls mit einem Satz. Eine Begründung ist nicht erforderlich und kann nachgereicht werden.
- Prüfen Sie die Sechsmonatsfrist. Liegt die vorgeworfene Pflichtverletzung mehr als sechs Monate vor der Feststellung, ist die Minderung ausgeschlossen.
- Prüfen Sie, ob eine persönliche Anhörung stattgefunden hat, besonders beim dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis und bei bekannter Erkrankung.
- Tragen Sie den wichtigen Grund und die außergewöhnliche Härte getrennt vor. Der eine schließt den Tatbestand aus, die andere verhindert die Rechtsfolge.
- Verlangen Sie bei Rückforderungen die vollständige Berechnung und prüfen Sie, ob die Bewilligung vorläufig war. Dann ist die Rechtsgrundlage eine andere, und der Bescheid ist häufig fehlerhaft.
- Prüfen Sie die 50-Euro-Grenze. Liegt die Erstattungsforderung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft darunter, darf nicht rückwirkend aufgehoben werden.
- Widersprechen Sie einer Aufrechnung, wenn Ihr Auszahlungsanspruch bereits um mindestens 30 Prozent gemindert ist. Beides zugleich ist unzulässig.
- Stellen Sie zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht, wenn Sie das Geld kurzfristig brauchen. Widerspruch und Klage haben in der Grundsicherung keine aufschiebende Wirkung.
- Holen Sie sich Unterstützung. Das sozialgerichtliche Verfahren ist für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei, für das Widerspruchsverfahren gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht.
Acht Sätze, die Sie hören werden, und was ihnen entgegensteht
Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, wir haben kein Ermessen. Das gilt für die Rechtsfolge, nicht für den Tatbestand. Zu prüfen bleiben Rechtsfolgenbelehrung, wichtiger Grund, Sechsmonatsfrist und außergewöhnliche Härte.
Sie haben keinen wichtigen Grund nachgewiesen. Die Behörde muss Ihre Darlegung zur Kenntnis nehmen und würdigen. Eine pauschale Zurückweisung ohne Auseinandersetzung ist ein Begründungsmangel, und im Übrigen bleibt die Amtsermittlungspflicht bestehen.
Eine Anhörung war nicht erforderlich. Beim dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis und bei bekannter psychischer Erkrankung ist sie vorgesehen. Die Behörde muss darlegen, warum sie unterblieben ist.
Sie hätten wissen müssen, dass Sie das melden müssen. Die Aufhebung wegen verletzter Mitteilungspflicht setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Beides ist konkret und individuell zu begründen, nicht durch den Hinweis auf ein Merkblatt.
Wir rechnen mit 30 Prozent auf, damit die Schuld getilgt wird. Unzulässig, solange Ihr Auszahlungsanspruch bereits um mindestens 30 Prozent gemindert ist.
Die Erstattung ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften des Zehnten Buches. Bei vorläufiger Bewilligung ist das nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2025 die falsche Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist § 41a SGB II.
Ihr Überprüfungsantrag ist verfristet, es gilt ein Jahr. Bei Erstattungsforderungen nach abschließender Festsetzung gilt nach der Entscheidung vom 13. Juli 2022 der Vierjahreszeitraum.
Das ist keine Sanktion, Sie sind einfach nicht erreichbar. Formal zutreffend, in der Sache eine abgestufte Rechtsfolge wiederholter Meldeversäumnisse. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur behandelt sie selbst unter dieser Überschrift.
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes über den Abruf nicht erreichbar und der amtliche Regelungstext des Änderungsgesetzes nicht auswertbar; wir geben die Vorschriften deshalb durchgehend sinngemäß wieder und verzichten bewusst auf wörtliche Gesetzeszitate. Die inhaltliche Grundlage ist gleichwohl doppelt abgesichert, nämlich über eine nichtamtliche Wiedergabe des Gesetzestextes und über die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit mit Stand 1. Juli 2026, ergänzt um die Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Zweitens konnten wir nicht klären, ob § 43 SGB II zur Aufrechnung durch die Reform geändert wurde; die zugehörige Weisung stammt aus dem Jahr 2016, die Weisungen zu Aufhebung und Rücknahme aus dem Jahr 2018. Drittens ist ungeklärt, ob ein Widerspruch gegen die Feststellung der Nichterreichbarkeit aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II die Norm nicht nennt. Viertens ist nicht ausdrücklich geregelt, ob der im Übergangsmonat entfallene Regelbedarf nach einer rechtzeitigen persönlichen Vorsprache nachzuzahlen ist; wir behaupten das nicht, halten es aber für vertretbar und empfehlen, es geltend zu machen. Fünftens beziehen sich sämtliche genannten Zahlen auf Zeiträume vor dem 1. Juli 2026 und bilden damit die alte Rechtslage ab; eine getrennte Erfolgsquote für Widersprüche gegen Sanktionsbescheide wird nicht veröffentlicht, und wir nennen deshalb keine. Sechstens liegt zur neuen Rechtslage keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor; die zitierten Entscheidungen betreffen das frühere Recht und sind nur insoweit übertragbar, als die Normstruktur unverändert geblieben ist. Der Ratgeber wird nach juristischer Durchsicht und nach einem Abgleich sämtlicher Vorschriften gegen die amtliche Fassung fortgeschrieben.