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Produktsicherheit und Gewährleistung · Kaufrecht

Produktsicherheit und Gewährleistung: Pflichten für Hersteller, Einführer und Händler

Produktsicherheitsrecht und Kaufrecht greifen unabhängig voneinander, und beide sind verschärft worden. Dieser Ratgeber zeigt, welche Rolle in der Lieferkette welche Pflichten auslöst, was seit Dezember 2024 zu dokumentieren ist, wie Meldung und Rückruf ablaufen, was die Gewährleistung seit 2022 verlangt und was sich zum 9. Dezember 2026 bei der Produkthaftung ändert.

Lesedauer etwa 14 Minuten · Stand 14. September 2026

Auf einen Blick

  • Pflichten hängen an der Rolle, nicht an der Firmierung. Ein Unternehmen kann bei verschiedenen Artikeln Hersteller, Einführer und Händler zugleich sein.
  • Wer unter eigener Marke verkauft oder ein Produkt wesentlich verändert, trägt die vollen Herstellerpflichten. Das ist der folgenreichste Mechanismus des Regelwerks.
  • Für jedes Produkt muss eine in der Union niedergelassene verantwortliche Person benannt sein, die Zugriff auf die technischen Unterlagen hat.
  • Technische Unterlagen sind zehn Jahre ab Inverkehrbringen aufzubewahren. Sichern Sie sich ein eigenes Zugriffsrecht, unabhängig vom Lieferanten.
  • Jedes Online-Angebot braucht die Pflichtangaben, auch auf Marktplätzen. Das Impressum genügt nicht.
  • Seit Februar 2026 sind Anweisungen und Warnhinweise ausdrücklich in deutscher Sprache bereitzustellen, und 32 neue Bußgeldtatbestände sanktionieren nahezu jede Pflichtverletzung.
  • Bei einem Rückruf sind mindestens zwei Abhilfeoptionen anzubieten, kostenlos einschließlich Rückversand, mit direkter Benachrichtigung der bekannten Kunden.
  • Seit 2022 muss eine Ware zugleich der Vereinbarung und der üblichen Erwartung entsprechen. Werbeaussagen prägen diese Erwartung mit.
  • Die Ablaufhemmung wird regelmäßig übersehen: Ein Mangel am letzten Tag der Frist ist nicht am Folgetag verjährt, sondern erst vier Monate später.
  • Aktualisierungen bei Waren mit digitalen Elementen schuldet der Verkäufer, nicht der Hersteller, einschließlich der Information darüber.
  • Zum 9. Dezember 2026 wird Software zum Produkt im Sinne der Produkthaftung, Höchstbetrag und Selbstbeteiligung entfallen, Datenverluste werden ersatzfähig.

Wer Waren an Verbraucher verkauft, steht in zwei Regelwerken zugleich, die nach verschiedenen Logiken arbeiten. Das Produktsicherheitsrecht knüpft an Ihre Rolle in der Lieferkette an und verlangt Dokumentation, Kennzeichnung, Meldung und Rückruf. Das Kaufrecht knüpft an Ihren Vertrag mit dem Kunden an und verlangt Mangelfreiheit, Nacherfüllung und in bestimmten Fällen Aktualisierungen. Beide greifen unabhängig voneinander, und beide sind seit 2022 spürbar verschärft worden.

Ein Termin steht unmittelbar bevor: Die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen und gilt für Produkte, die danach in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie erfasst erstmals Software als Produkt, streicht die Haftungshöchstgrenze und die Selbstbeteiligung bei Sachschäden und macht Datenverluste ersatzfähig. Wer heute entwickelt, entwickelt für diese Rechtslage.

Zur Größenordnung des Vollzugs: Über das europäische Schnellwarnsystem Safety Gate liefen im Jahr 2024 nach Angaben der Europäischen Kommission 4.137 Warnmeldungen, der höchste Stand seit 2003, und im Jahr 2025 rund 4.670, ein Plus von 13 Prozent, bei 5.794 Folgemaßnahmen. Den größten Anteil trugen Kosmetik mit 36 Prozent, Spielzeug mit 16 Prozent und Elektrogeräte mit 11 Prozent; das häufigste Risiko war mit 53 Prozent ein chemisches.

Ihre Rolle bestimmt Ihre Pflichten, nicht Ihre Firmierung

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, anwendbar seit dem 13. Dezember 2024, adressiert nicht Unternehmen, sondern Rollen: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, dazu gesondert die Anbieter von Online-Marktplätzen. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich einnehmen und trägt dann alle zugehörigen Pflichten. Die richtige Frage lautet deshalb nicht, ob Sie betroffen sind, sondern welche Rolle Sie bei welchem Artikel einnehmen. Bei Mischsortimenten aus Handelsware, Eigenmarke und Direktimport fällt die Antwort je Artikelnummer unterschiedlich aus.

Der wirtschaftlich folgenreichste Mechanismus des ganzen Regelwerks steht in Artikel 13. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke bereitstellt oder es so wesentlich verändert, dass sich das auf die Sicherheit auswirkt und die ursprüngliche Risikobewertung das nicht abdeckte, trägt die vollen Herstellerpflichten. Der Händler ohne jede Fertigungstiefe wird damit zum Hersteller mit Risikoanalyse-, Dokumentations-, Melde- und Rückrufpflicht. Wer in einem Drittstaat fertigen lässt und das eigene Logo aufbringt, ist nicht Händler, sondern Hersteller.

Daneben steht ein zweiter, davon unabhängiger Herstellerbegriff. Nach § 4 des Produkthaftungsgesetzes haften als Hersteller auch der Zulieferer eines fehlerhaften Teilprodukts, der Importeur aus einem Drittstaat, der Quasi-Hersteller, der das Produkt mit eigener Kennzeichnung versieht, und, wenn der Hersteller nicht feststellbar ist, der Lieferant. Beide Begriffe laufen nicht synchron: Ein Unternehmen kann produktsicherheitsrechtlich Händler und produkthaftungsrechtlich Hersteller sein.

Wann bleibt ein Händler Händler

Händler

  • Vertrieb fremder Markenware ohne Veränderung
  • Prüfung von Kennzeichnung und Herstellerangaben
  • Weitergabe von Erkenntnissen an Hersteller, Einführer und Behörde
  • Einhaltung der Lager- und Transportbedingungen
  • Keine Aufbewahrungspflicht für technische Unterlagen
  • Rückruf durch den Hersteller unterstützen

Wird wie ein Hersteller behandelt

  • Vertrieb unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke
  • Eigene Risikoanalyse und eigene technische Unterlagen
  • Eigene Meldepflicht über das Safety Business Gateway
  • Eigene Verantwortung für Kennzeichnung und Sicherheitsinformationen
  • Aufbewahrung der technischen Unterlagen zehn Jahre ab Inverkehrbringen
  • Rückruf selbst durchführen, einschließlich Anzeige und Abhilfe

Was seit Dezember 2024 zu dokumentieren ist

Ein Produkt darf nur dann in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn dafür eine in der Union niedergelassene verantwortliche Person benannt ist. Die Reihenfolge lautet: Hersteller mit Sitz in der Union, sonst der Einführer, sonst ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter, sonst der Fulfilment-Dienstleister. Diese Person gleicht das Produkt mit den technischen Unterlagen ab, hält die Dokumentation für Behörden bereit und wirkt bei Unfallmeldungen und Korrekturmaßnahmen mit. Der häufigste Fehler dabei ist nicht die fehlende Benennung, sondern die benannte Person ohne Zugriff auf die Unterlagen, die im Ernstfall auskunftsunfähig ist.

Grundlage der technischen Unterlagen ist die interne Risikoanalyse. Die Unterlagen sind zu erstellen, aktuell zu halten und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren; der Einführer hält eine Kopie ebenso lange vor. Damit ist eine Konsequenz verbunden, die oft übersehen wird: Wenn die Unterlagen beim Lieferanten in einem Drittstaat liegen und dieser wechselt oder insolvent wird, ist die Dokumentation verloren, die Pflicht bleibt. Sichern Sie sich vertraglich ein eigenes Zugriffsrecht über den vollen Zeitraum.

Zur Rückverfolgbarkeit trägt das Produkt eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer sowie Namen oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers; der Einführer fügt seine eigenen Angaben hinzu, ohne die bestehenden zu verdecken. Anweisungen und Sicherheitsinformationen sind in Deutschland in deutscher Sprache bereitzustellen; das ist seit der Novelle des Produktsicherheitsgesetzes ausdrücklich verankert.

Eine verbreitete Fehlannahme betrifft das Verhältnis zur CE-Kennzeichnung. Sie ersetzt weder die Risikoanalyse noch die Pflichtangaben. Für Produkte, die sektoralem Harmonisierungsrecht unterliegen, etwa Spielzeug oder Elektrogeräte, gilt die Verordnung ergänzend und schließt die Lücken, die das sektorale Recht offenlässt.

Pflichtangaben im Fernabsatz: hier scheitern die meisten Angebote

Nach Artikel 19 der Verordnung muss jedes Online-Angebot vier Angaben enthalten: Name oder Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse; bei Herstellern außerhalb der Union zusätzlich Name, Anschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der Union; Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung, des Typs und weiterer Produktidentifikatoren; sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in verständlicher Sprache, in Deutschland auf Deutsch.

Das Wort „jedes“ ist der entscheidende Teil. Die Pflicht beschränkt sich nicht auf die eigene Produktdetailseite, sondern gilt für jedes Angebot, auch auf Marktplätzen und im Handel über soziale Netzwerke. Die Angaben gehören in das Angebot selbst, nicht in das Impressum. Und sie gelten auch für Bestandsartikel, die vor dem Geltungsbeginn beschafft, aber danach angeboten werden. Machen Sie die Pflichtfelder technisch erzwingbar, statt sie redaktionell zu empfehlen.

Die Fristen, die Sie einhalten müssen

Die Fristen, die Sie einhalten müssen
FristBedeutungFundstelle
Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/98813. Dezember 2024, auch für vorher beschaffte BestandswareVerordnung über die allgemeine Produktsicherheit
Aufbewahrung der technischen Unterlagenzehn Jahre ab Inverkehrbringen, beim Einführer die Kopie ebenso langeArtikel 9 und 11 der Verordnung
Unfallmeldung über das Safety Business Gatewayunverzüglich nach Kenntnis, parallel zur Aufklärung, nicht erst danachArtikel 20 der Verordnung
Abhilfe bei einem Rückrufmindestens zwei Optionen aus Reparatur, Ersatz und Erstattung, kostenlos und zeitnahArtikel 37 der Verordnung
Sprachpflicht für Anweisungen und Warnhinweisedeutsche Sprache, ausdrücklich geregelt seit 19. Februar 2026§ 6 Produktsicherheitsgesetz
Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkaufein Jahr ab Gefahrübergang, bei digitalen Elementen mit dauerhafter Bereitstellung zwei Jahre§ 477 BGB
Verjährung der Mängelansprüchezwei Jahre ab Übergabe, bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr§§ 438, 475 BGB
Ablaufhemmung bei spätem Mangelfrühestens vier Monate nach dem erstmaligen Zeigen des Mangels§ 475e BGB
Ablaufhemmung nach Nacherfüllungfrühestens zwei Monate nach Rückgabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware§ 475e BGB
Regress gegen den Lieferantenzwei Jahre ab Ablieferung an Sie, frühestens zwei Monate nach Erfüllung gegenüber Ihrem Kunden§ 445b BGB
Erlöschen der Produkthaftungzehn Jahre ab Inverkehrbringen§ 13 Produkthaftungsgesetz
Umsetzungsfrist der neuen Produkthaftungsrichtlinie9. Dezember 2026, anwendbar auf danach in Verkehr gebrachte ProdukteRichtlinie (EU) 2024/2853

Meldung und Rückruf

Meldepflichtig ist ein Unfall mit einem in Verkehr gebrachten Produkt, der zum Tod oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit geführt hat. Gemeldet wird über das Safety Business Gateway an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden; Einführer und Händler informieren unverzüglich den Hersteller, der meldet. Zur Frist nennen die Quellen durchgängig „unverzüglich“, ohne eine Stunden- oder Tagesangabe. Praktisch heißt das: nach Kenntnis, parallel zur Sachverhaltsaufklärung, nicht erst nach deren Abschluss. Der häufigste Fehler ist, die Meldung bis zur Klärung der Haftungsfrage aufzuschieben.

Für den Rückruf gibt die Verordnung Form und Inhalt vor. Die Anzeige trägt die Überschrift Produktsicherheitsrückruf, beschreibt das Produkt klar einschließlich Abbildung und Chargen- oder Seriennummer, beschreibt die Gefahr und nennt die angebotene Abhilfe samt Vorgehen. Formulierungen wie Kundeninformation oder Serviceaktion erfüllen die Anforderung nicht und senken zugleich die Rücklaufquote.

Bei der Abhilfe sind mindestens zwei Optionen anzubieten: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres Produkt gleichwertiger Art und Qualität oder Erstattung mindestens des gezahlten Preises. Die Abhilfe ist für den Verbraucher kostenlos, einschließlich des Rückversands. Betroffene Kunden sind über die bei Ihnen vorhandenen Kontaktdaten direkt zu benachrichtigen; die Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite genügt nur, soweit eine direkte Benachrichtigung nicht möglich ist. Richten Sie den Zugang zum Safety Business Gateway vorab ein: Im Ernstfall bleibt keine Zeit für eine Registrierung.

Das deutsche Recht daneben: Sprache und Bußgelder

Das Produktsicherheitsgesetz ist durch die europäische Verordnung zu einem Rumpfgesetz geworden. Die materiellen Anforderungen folgen aus dem Unionsrecht; das nationale Gesetz regelt Durchführung, Marktüberwachung, Sprache und Sanktionen sowie weiterhin die nicht für Verbraucher bestimmten Produkte. Es wurde am 3. Februar 2026 geändert, verkündet am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 29, in Kraft nach Darstellung der Industrie- und Handelskammern am 19. Februar 2026.

Drei Punkte dieser Novelle sind für Sie relevant. Erstens die ausdrückliche Sprachpflicht: Die nach der Verordnung erforderlichen Informationen, Anweisungen und Warnhinweise müssen in deutscher Sprache bereitgestellt werden. Das trifft Direktimporteure und Marktplatzverkäufer am härtesten, die bislang mit englischen Beilagen gearbeitet haben. Zweitens können die Marktüberwachungsbehörden Anbietern von Online-Marktplätzen anordnen, Inhalte zu entfernen oder zu sperren, und zwar nunmehr bei allen gefährlichen Produkten, nicht mehr nur bei ernstem Risiko. Die wirtschaftliche Folge trifft dann den Verkäufer sofort, ohne dass gegen ihn ein eigenes Verfahren geführt werden müsste. Drittens enthält der Ordnungswidrigkeitenkatalog nunmehr 32 Tatbestände, mit denen Verstöße gegen Pflichten aus der Verordnung bußgeldbewehrt sind, in zwei Stufen von bis zu 10.000 Euro und bis zu 100.000 Euro.

Praktisch heißt das: Nicht nur die Sicherheitsverletzung selbst ist sanktioniert, sondern nahezu jede Pflichtverletzung, von der fehlenden Risikoanalyse über unzureichende Kennzeichnung bis zur unterlassenen Unfallmeldung. Die Marktüberwachung liegt in Deutschland bei den Ländern.

Die Eigenmarke, die aus einem Händler einen Hersteller macht

Ein Onlinehändler bezieht Haushaltskleingeräte von einem Lieferanten außerhalb der Europäischen Union, lässt sie mit dem eigenen Logo versehen und verkauft sie über den eigenen Shop und zwei Marktplätze. Technische Unterlagen liegen beim Lieferanten. Die Anleitung liegt auf Englisch bei. In den Marktplatzangeboten stehen Herstellerangaben des Lieferanten.

Hier greifen drei Pflichten zugleich. Erstens ist der Händler durch die eigene Handelsmarke Hersteller im Sinne des Artikels 13 und trägt damit Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung, Beschwerderegister und Meldepflicht selbst. Zweitens ist er zugleich Einführer, weil er aus einem Drittstaat bezieht, und muss eigene Kontaktangaben anbringen und Kopien der Unterlagen zehn Jahre vorhalten. Drittens verstößt die englische Anleitung gegen die Sprachpflicht des § 6 Produktsicherheitsgesetz, und die Angebote nennen die falschen Herstellerangaben. Produkthaftungsrechtlich ist er Quasi-Hersteller nach § 4 Produkthaftungsgesetz. Der erste Schritt ist nicht die Nachbesserung einzelner Angebote, sondern eine Rollenmatrix je Artikelnummer und ein vertraglich gesichertes Zugriffsrecht auf die Unterlagen des Lieferanten.

Gewährleistung: der Systemwechsel von 2022 wirkt bis heute

Seit dem 1. Januar 2022 ist eine Ware nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie kumulativ den subjektiven Anforderungen, also der vereinbarten Beschaffenheit, den objektiven Anforderungen, also der üblichen Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann, und den Montageanforderungen entspricht. Vorher konnte die Vereinbarung die objektive Erwartung verdrängen. Heute muss beides erfüllt sein. Ein Produkt, das exakt der eigenen Beschreibung entspricht, aber hinter der branchenüblichen Erwartung zurückbleibt, ist mangelhaft.

Daraus folgt unmittelbar, dass Produktbeschreibungen und Werbung haftungsrelevant sind: Öffentliche Äußerungen prägen die objektive Erwartung. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist beim Verbrauchsgüterkauf nur wirksam, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Über Allgemeine Geschäftsbedingungen gelingt das nicht. Wer B-Ware, Retouren oder Vorführgeräte verkauft, braucht dafür einen eigenen, dokumentierten Verfahrensschritt.

Die Beweislastumkehr beträgt seit 2022 ein Jahr ab Gefahrübergang statt zuvor sechs Monate, bei Waren mit digitalen Elementen und dauerhafter Bereitstellung zwei Jahre bezogen auf die digitalen Elemente, bei lebenden Tieren sechs Monate. In dieser Zeit müssen Sie beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Weil dieser Gegenbeweis technisch meist nicht zu führen ist, wirkt die Regel faktisch wie eine Einstandspflicht.

Beim Fristenmanagement wird regelmäßig ein Mechanismus übersehen: die Ablaufhemmung. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, verjährt der Anspruch nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem erstmaligen Zeigen. Wird die Ware zur Nacherfüllung übergeben, nicht vor zwei Monaten nach Rückgabe. Ein Mangel, der am letzten Tag der Zweijahresfrist auftritt, ist also nicht am Folgetag erledigt. Wer die Verjährung ab Kaufdatum statt ab Übergabe rechnet und die Hemmungen ignoriert, kalkuliert falsch.

Nach oben in der Lieferkette steht Ihnen der Regress offen. Aufwendungen für die Nacherfüllung gegenüber Ihrem Kunden können Sie von Ihrem Lieferanten ersetzt verlangen, ohne Fristsetzung. Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung an Sie, frühestens jedoch zwei Monate nachdem Sie die Ansprüche Ihres Kunden erfüllt haben. Wer erst nach Abschluss des Kundenfalls an den Lieferanten denkt, verliert den Anspruch. Der Regressprüfvorgang gehört deshalb automatisch an jeden Gewährleistungsfall gekoppelt.

Die Aktualisierungspflicht trifft den Verkäufer

Bei Waren mit digitalen Elementen, also Sachen, die ohne ihre digitalen Inhalte oder Dienste ihre Funktion nicht erfüllen können, schulden Sie als Verkäufer Aktualisierungen. Sie müssen sie bereitstellen und den Käufer über sie informieren, soweit sie zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Der Zeitraum bemisst sich danach, was der Käufer nach Art und Zweck der Ware vernünftigerweise erwarten kann; bei Sicherheitsaktualisierungen reicht das regelmäßig über die Gewährleistungsfrist hinaus.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig falsch eingeschätzt. Erstens ist das keine Herstellersache: Die Pflicht trifft Sie als Verkäufer gegenüber dem Verbraucher, unabhängig davon, wer die Software liefert. Ohne vertragliche Absicherung gegenüber Ihrem Lieferanten entsteht eine offene Risikoposition. Zweitens genügt die bloße Bereitstellung nicht; auch die unterlassene Information über eine verfügbare Aktualisierung löst die Mängelhaftung aus. Eine Abbedingung ist nur über denselben Weg möglich wie bei der negativen Beschaffenheitsvereinbarung, also mit vorheriger gesonderter Information und ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung, nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Garantie ist nicht Gewährleistung

Die Gewährleistung ist die gesetzliche Mängelhaftung und gegenüber Verbrauchern nicht abdingbar. Die Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Einstandspflicht, die neben die gesetzlichen Rechte tritt, ohne sie zu beschränken. Wer „zwei Jahre Garantie“ bewirbt und damit die gesetzliche Gewährleistung meint, wirbt irreführend. Formulierungen, nach denen Ansprüche ausschließlich nach Maßgabe der Garantie bestehen, sind unzulässig.

Eine Garantieerklärung gegenüber Verbrauchern muss einfach und verständlich abgefasst sein, auf die gesetzlichen Rechte und darauf hinweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und Inhalt, Dauer, räumlichen Geltungsbereich sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers angeben. Sie ist spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen; ein Link auf eine veränderbare Internetseite genügt dafür nicht.

Wann die volle Informationspflicht ausgelöst wird, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. November 2022 (I ZR 241/19) geklärt: Ein Internethändler muss über eine Herstellergarantie nur informieren, wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Die bloße Erwähnung an untergeordneter Stelle in einem verlinkten Dokument löst die Pflicht nicht aus. Die praktische Regel daraus: Entscheiden Sie bewusst, ob die Garantie Verkaufsargument sein soll, und liefern Sie dann die Bedingungen vollständig mit.

Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer auftretender Sachmangel den Garantiefall auslöst. Die Beweislast liegt damit beim Garantiegeber. Das ist die wirtschaftlich schärfste Garantieform und gehört entsprechend kalkuliert.

Produkthaftung: was sich zum 9. Dezember 2026 ändert

Das geltende Produkthaftungsgesetz begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllt, bemessen nach Darbietung, billigerweise zu erwartendem Gebrauch und dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die Haftung für Personenschäden ist derzeit auf 85 Millionen Euro begrenzt, bei Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro. Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis und erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Daneben besteht die deliktische Produzentenhaftung, die weder Höchstbetrag noch Selbstbeteiligung kennt und die Produktbeobachtungspflicht umfasst.

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 löst die Grundlage von 1985 ab und ist bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen. Sie gilt für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Drei Verschiebungen sind wirtschaftlich erheblich.

  • Software wird Produkt, unabhängig von der Art der Bereitstellung, also auch bei Bereitstellung als Dienst. Ausdrücklich erfasst sind außerdem Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen und Rohstoffe. Informationen und Quellcode als solche sind keine Produkte.
  • Die Haftung endet nicht mit dem Inverkehrbringen. Die Befreiung, der Fehler sei erst danach entstanden, gilt nicht, soweit er auf Aktualisierungen oder dem Unterbleiben notwendiger Aktualisierungen beruht.
  • Cybersicherheit wird Fehlermaßstab. Zusammen mit der Vermutung der Fehlerhaftigkeit bei nachgewiesenem Verstoß gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen entsteht eine direkte Brücke von der Produktsicherheit zur Haftung.

Hinzu kommen der Wegfall von Selbstbeteiligung und Haftungshöchstgrenze, die Ersatzfähigkeit von Datenverlusten außerhalb beruflicher Nutzung sowie eine Offenlegungspflicht für Beweismittel, unter Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Letzteres verändert die Rolle Ihrer Dokumentation grundlegend: Sie wird zum Beweismittel der Gegenseite. Lückenhafte oder widersprüchliche Risikoanalysen und Testberichte sind dann nicht mehr nur ein Compliance-Mangel, sondern ein Haftungsrisiko. Die Erlöschensfrist von zehn Jahren verlängert sich bei verzögert erkennbaren Körperverletzungen auf 25 Jahre, und eine wesentliche Veränderung setzt sie neu in Gang.

Zum Stand des deutschen Gesetzgebungsverfahrens ist Zurückhaltung geboten. Der Regierungsentwurf liegt als Bundestagsdrucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026 vor, die erste Lesung fand am 4. März 2026 statt, die öffentliche Anhörung am 13. April 2026. Ein Nachweis über Verabschiedung oder Verkündung lag uns zum Redaktionsstand nicht vor. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie Entscheidungen darauf stützen. Unabhängig davon steht die Umsetzungsfrist fest, und Produkte, die Sie heute entwickeln, werden voraussichtlich unter das neue Recht fallen.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie eine Rollenmatrix je Produktgruppe oder Artikelnummer an: Hersteller, Einführer, Händler, Bevollmächtigter, Fulfilment, Marktplatzverkäufer, jeweils mit Begründung und Datum.
  2. Führen Sie einen Freigabeschritt für Eigenmarken und für jede technische Veränderung an Zukaufware ein, der die Frage beantwortet, ob Sie dadurch zum Hersteller werden.
  3. Bauen Sie je Artikel eine Produktakte auf: Risikoanalyse, technische Unterlagen, Prüfberichte, Konformitätsnachweise, Kennzeichnungsmuster, Anleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch.
  4. Sichern Sie sich vertraglich ein eigenes Zugriffsrecht auf die Unterlagen Ihres Lieferanten über zehn Jahre, unabhängig vom Fortbestand der Geschäftsbeziehung.
  5. Benennen Sie die verantwortliche Person in der Union schriftlich und machen Sie sie arbeitsfähig: Zugriff auf die Produktakte, definierter Behördenweg, Vertretungsregelung.
  6. Erzwingen Sie die Pflichtangaben im Fernabsatz technisch, über alle Kanäle einschließlich Marktplätzen, und ziehen Sie Bestandsartikel nach.
  7. Richten Sie den Zugang zum Safety Business Gateway vorab ein und benennen Sie die Zugangsberechtigten.
  8. Erstellen Sie ein Rückrufhandbuch mit Entscheidungsinstanz, Eskalationsschwellen, Entscheidungsfrist und einer Musterrückrufanzeige.
  9. Prüfen Sie die Rückverfolgbarkeit bis zur Charge, damit ein Rückruf eingegrenzt werden kann und nicht das ganze Sortiment erfasst.
  10. Führen Sie ein Beschwerde-, Vorfall- und Rückrufregister mit definierter Eskalation in die Risikobewertung.
  11. Bilden Sie im Reklamationssystem alle Fristen ab: Gefahrübergang, Vermutungsfrist, Verjährung, Ablaufhemmungen und Regressfristen.
  12. Koppeln Sie an jeden Gewährleistungsfall automatisch eine Regressprüfung gegen den Lieferanten.
  13. Inventarisieren Sie Ihre Aktualisierungszusagen: Welche Updates schulden Sie, wie lange, mit welchem Prozess bei Sicherheitslücken, und wie informieren Sie den Kunden.
  14. Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz mit Blick auf Rückrufkosten, den absehbaren Wegfall der Haftungshöchstgrenze und Datenschäden.
  15. Prüfen Sie kurzfristig den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Produkthaftung und richten Sie Ihre Planung daran aus.

Sechs Annahmen, die teuer werden

Wir sind nur Händler, uns trifft das nicht. Wer unter eigener Marke verkauft oder das Produkt wesentlich verändert, trägt die vollen Herstellerpflichten. Wer aus einem Drittstaat bezieht, ist Einführer mit eigenen Pflichten.
Das Produkt hat eine CE-Kennzeichnung, damit ist alles erledigt. Die CE-Kennzeichnung nach sektoralem Recht ersetzt weder die Risikoanalyse noch die Pflichtangaben im Fernabsatz.
Die Herstellerangaben stehen im Impressum. Die Pflichtangaben gehören in jedes Angebot selbst, auch auf Marktplätzen, und die Angaben zur verantwortlichen Person dazu.
Eine englische Anleitung reicht. Seit Februar 2026 ist die deutsche Sprache für die Pflichtinformationen ausdrücklich gesetzlich verankert.
Wir melden, sobald die Ursache geklärt ist. Die Meldepflicht knüpft an die Kenntnis eines schwerwiegenden Vorfalls, nicht an die abgeschlossene Ursachenklärung. Melden Sie parallel zur Aufklärung.
Die Updates schuldet der Hersteller. Gegenüber dem Verbraucher schulden Sie als Verkäufer die Aktualisierungen und die Information darüber. Ohne Absicherung im Lieferantenvertrag tragen Sie dieses Risiko allein.

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war der amtliche Text der Verordnung (EU) 2023/988 über den Abruf nicht auswertbar; die Artikelzuordnung beruht auf einer nichtamtlichen Wiedergabe, inhaltlich bestätigt durch die Leitlinien der Europäischen Kommission vom 21. November 2025 und die amtlichen Antworten des zuständigen Bundesministeriums. Wir zitieren deshalb keinen Wortlaut der Verordnung und nennen keine Absatznummern. Zweitens war auch die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes nicht erreichbar; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Produktsicherheitsgesetzes und des Produkthaftungsgesetzes sind deshalb nur mit Paragraph und Absatz genannt, ohne Wortlaut und ohne Satznummern. Drittens konnten wir zu den Melde- und Reaktionsfristen keine konkrete Stunden- oder Tagesangabe belegen; wir nennen deshalb keine Zahl. Viertens ist nicht eindeutig belegt, ob der Verbraucher zwischen den angebotenen Abhilfen wählen kann oder ob lediglich mindestens zwei Optionen anzubieten sind; die Quellen weichen voneinander ab. Fünftens lag uns zum Redaktionsstand kein Nachweis darüber vor, dass das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts verabschiedet oder verkündet wurde; der letzte dokumentierte Verfahrensschritt ist die Anhörung vom 13. April 2026. Prüfen Sie diesen Punkt, bevor Sie Entscheidungen darauf stützen. Sechstens stammen die Beträge von 85 Millionen Euro und 500 Euro sowie die Zuordnung der Bußgeldstufen aus nichtamtlichen Wiedergaben. Der Ratgeber wird unmittelbar nach dem 9. Dezember 2026 fortgeschrieben und danach halbjährlich.

Häufige Fragen

Sind wir Hersteller oder Händler?

Das entscheidet sich je Artikel, nicht je Unternehmen. Sie sind Hersteller im Sinne der Produktsicherheitsverordnung, wenn Sie unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke verkaufen oder ein Produkt so wesentlich verändern, dass sich das auf die Sicherheit auswirkt. Sie sind Einführer, wenn Sie aus einem Drittstaat beziehen. Beides kann gleichzeitig zutreffen. Legen Sie eine Rollenmatrix je Artikelnummer an.

Welche Angaben muss ein Online-Angebot enthalten?

Name oder Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei Herstellern außerhalb der Union zusätzlich die Angaben der verantwortlichen Person in der Union, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich Abbildung und Typ sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auf Deutsch. Das gilt für jedes Angebot, auch auf Marktplätzen, und die Angaben gehören in das Angebot selbst, nicht in das Impressum.

Wie lange müssen wir technische Unterlagen aufbewahren?

Zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen. Als Einführer halten Sie eine Kopie ebenso lange vor. Wichtig ist, dass Sie eigenen Zugriff haben: Liegen die Unterlagen nur beim Lieferanten und wechselt dieser oder wird insolvent, bleibt die Pflicht bei Ihnen. Sichern Sie das Zugriffsrecht vertraglich ab.

Wann müssen wir einen Vorfall melden?

Wenn ein Unfall mit einem von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkt zum Tod oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit geführt hat. Gemeldet wird über das Safety Business Gateway. Eine konkrete Stunden- oder Tagesfrist ist uns nicht belegt; die Meldung erfolgt unverzüglich nach Kenntnis und parallel zur Sachverhaltsaufklärung, nicht erst nach deren Abschluss.

Was muss eine Rückrufanzeige enthalten?

Die Überschrift Produktsicherheitsrückruf, eine klare Beschreibung des Produkts mit Abbildung und Chargen- oder Seriennummer, eine klare Beschreibung der Gefahr und die angebotene Abhilfe mit dem Vorgehen für den Kunden. Bezeichnungen wie Serviceaktion oder Kundeninformation erfüllen die Anforderung nicht.

Welche Abhilfe müssen wir bei einem Rückruf anbieten?

Mindestens zwei Optionen aus Reparatur, Ersatz durch ein gleichwertiges sicheres Produkt und Erstattung mindestens des gezahlten Preises. Die Abhilfe ist für den Kunden kostenlos, einschließlich des Rückversands. Kunden, deren Kontaktdaten Sie haben, sind direkt zu benachrichtigen.

Muss die Anleitung auf Deutsch sein?

Ja. Die nach der Produktsicherheitsverordnung erforderlichen Informationen, Anweisungen und Warnhinweise sind in Deutschland in deutscher Sprache bereitzustellen. Das ist seit der Novelle des Produktsicherheitsgesetzes ausdrücklich geregelt. Für Direktimporteure und Marktplatzverkäufer ist das der häufigste Beanstandungsgrund.

Können wir die Gewährleistung für gebrauchte Ware verkürzen?

Nur eingeschränkt und nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Beim Verbrauchsgüterkauf beträgt die Verjährung für gebrauchte Sachen mindestens ein Jahr, und die Verkürzung erfordert eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung. Dasselbe gilt für jede Abweichung von den objektiven Anforderungen: Der Käufer muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt werden.

Wer schuldet die Software-Updates?

Gegenüber dem Verbraucher schulden Sie als Verkäufer die Aktualisierungen und die Information darüber, unabhängig davon, wer die Software liefert. Der Zeitraum bemisst sich danach, was der Käufer nach Art und Zweck der Ware vernünftigerweise erwarten kann; bei Sicherheitsaktualisierungen geht er regelmäßig über die Gewährleistungsfrist hinaus. Spiegeln Sie diese Pflicht in Ihren Lieferantenverträgen.

Wann verjähren unsere Regressansprüche gegen den Lieferanten?

Zwei Jahre ab Ablieferung der Sache an Sie, frühestens jedoch zwei Monate nachdem Sie die Ansprüche Ihres Kunden erfüllt haben. Eine Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten ist nicht erforderlich. Koppeln Sie die Regressprüfung automatisch an jeden Gewährleistungsfall, sonst läuft die Frist unbemerkt ab.

Betrifft uns die neue Produkthaftung, wenn wir Software anbieten?

Nach der Richtlinie (EU) 2024/2853 ja. Software gilt unabhängig von der Art der Bereitstellung als Produkt, also auch bei Bereitstellung als Dienst. Zugleich entfallen Haftungshöchstgrenze und Selbstbeteiligung, Datenverluste werden ersatzfähig, und die Haftung endet nicht mit dem Inverkehrbringen, soweit der Fehler auf Aktualisierungen oder deren Unterbleiben beruht. Die Umsetzungsfrist endet am 9. Dezember 2026; den Stand des deutschen Verfahrens sollten Sie kurzfristig prüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Der amtliche Text der Verordnung (EU) 2023/988 war über den Abruf nicht auswertbar; die Artikelzuordnung beruht auf einer nichtamtlichen Wiedergabe und ist inhaltlich über die Leitlinien der Europäischen Kommission und die amtlichen Antworten des zuständigen Bundesministeriums bestätigt. Ein Wortlaut wird nicht zitiert. Auch die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes war nicht erreichbar, weshalb die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Produktsicherheitsgesetzes und des Produkthaftungsgesetzes nur mit Paragraph und Absatz genannt sind.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 14. September 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, Amtsblatt L 135 vom 23. Mai 2023Europäisches Parlament und RatAbgerufen am 14. September 2026
  3. Leitlinien zur Anwendung des Rahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen, ABl. C/2025/6233 vom 21. November 2025Europäische KommissionAbgerufen am 14. September 2026
  4. Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 23. Oktober 2024Europäisches Parlament und RatAbgerufen am 14. September 2026
  5. Fragen und Antworten zur Verordnung über die allgemeine ProduktsicherheitBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare SicherheitAbgerufen am 14. September 2026
  6. Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2026, BGBl. I 2026 Nr. 29Verkündungsplattform des BundesAbgerufen am 14. September 2026
  7. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/2511 vom 3. November 2025Deutscher BundestagAbgerufen am 14. September 2026
  8. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, BT-Drs. 21/4297 vom 25. Februar 2026Deutscher BundestagAbgerufen am 14. September 2026
  9. Informationspflicht über eine Herstellergarantie, I ZR 241/19, Urteil vom 10. November 2022BundesgerichtshofAbgerufen am 14. September 2026
  10. Safety Gate, Jahreszahlen 2024 und 2025Vertretung der Europäischen Kommission in DeutschlandAbgerufen am 14. September 2026
  11. Neue EU-Produktsicherheitsverordnung, Pflichten für UnternehmenIHK Regensburg für Oberpfalz und KelheimAbgerufen am 14. September 2026
  12. Gewährleistung, Garantie und UmtauschIHK Region StuttgartAbgerufen am 14. September 2026
  13. Produkthaftungsrecht, MerkblattIHK EssenAbgerufen am 14. September 2026
Laufende Verfahren

Zwei Vorgänge bestimmen die nächsten Monate. Erstens die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Die Umsetzungsfrist endet am 9. Dezember 2026, und die neuen Regeln gelten für Produkte, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Der Regierungsentwurf liegt als Bundestagsdrucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026 vor und sieht eine Neufassung des Produkthaftungsgesetzes von 1989 vor, mit Folgeänderungen im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz. Vorgesehen sind unter anderem die Erfassung von Software unabhängig von der Art der Bereitstellung, eine Ausnahme für Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit, die Haftung von Importeuren, Bevollmächtigten, Fulfilment-Dienstleistern, Lieferanten und Plattformbetreibern, Vermutungsregeln für den Produktfehler, die gerichtliche Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln unter Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Wegfall der Selbstbeteiligung bei Sachschäden und der Haftungshöchstgrenze sowie die Erfassung von Datenverlustschäden. Der letzte uns nachweisbare Verfahrensschritt ist die öffentliche Anhörung vom 13. April 2026; über Verabschiedung oder Verkündung lag uns kein Nachweis vor. In der Anhörung war streitig, ob der Entwurf über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgeht und ob die Privilegierung von Open-Source-Software hinreichend bestimmt ist. Zweitens entwickelt sich das Produktsicherheitsrecht auf europäischer Ebene weiter: Die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/988 mit Stand 29. Mai 2026 weist ein zusätzliches Kapitel zu Notfallverfahren aus, das den Binnenmarkt-Notfallmodus betrifft. Den ändernden Rechtsakt konnten wir nicht verifizieren; für den Regelbetrieb ist diese Änderung nachrangig.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

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