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Kundenbeschwerden und Schlichtung · Vertragsrecht

Kundenbeschwerden und Streitbeilegung: Informationspflichten, Teilnahme und Abmahnrisiko

Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung ist seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet, der alte Hinweis muss aktiv entfernt werden. Die Pflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gelten dagegen unverändert. Dieser Ratgeber trennt beides, erklärt den Schwellenwert, die Teilnahmeentscheidung und das Abmahnrisiko.

Lesedauer etwa 15 Minuten · Stand 14. September 2026

Auf einen Blick

  • Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Die Linkpflicht ist entfallen, der alte Hinweis muss aber aktiv entfernt werden.
  • Ein Verweis auf die nicht mehr existierende Plattform kann als irreführend gewertet und abgemahnt werden. Veröffentlichte Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht.
  • Die Pflichten aus den §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bestehen unverändert fort.
  • Die Ausnahme für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten betrifft nur einen Teil der Pflicht aus § 36 VSBG. Maßgeblich ist die Kopfzahl zum 31. Dezember des Vorjahres.
  • Die Pflicht aus § 37 VSBG kennt keinen Schwellenwert, gilt in Textform und entsteht bei jeder abschließend abgelehnten Beschwerde neu.
  • Stellen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Netz bereit, muss die Information nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Juni 2020 auch dort stehen.
  • Eine nur im Einzelfall erklärte Teilnahmebereitschaft hat der Bundesgerichtshof 2019 als nicht klar und verständlich beanstandet. Entscheiden Sie sich eindeutig.
  • Die Teilnahme ist im Regelfall freiwillig, in der Energieversorgung dagegen verpflichtend. Prüfen Sie zuerst Ihre Branche.
  • Die Verjährung wird durch den Schlichtungsantrag gehemmt, unabhängig von Ihrer Teilnahme, und die Hemmung endet erst sechs Monate nach Verfahrensende.
  • 2025 gingen bei den anerkannten Stellen 146.446 Anträge ein, die Einigungsquote lag bei 86 Prozent, die Verfahrensdauer bei durchschnittlich 100 Tagen.

In diesem Feld müssen Unternehmen gerade zwei Dinge gleichzeitig tun, und die meisten tun nur eines davon. Ein Hinweis, der jahrelang Pflicht war, muss aktiv entfernt werden. Und zwei Pflichten, die viele für miterledigt halten, gelten unverändert weiter.

Der Anlass: Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Die Europäische Kommission bestätigt das auf ihrer Nachfolgeseite ausdrücklich; die alte Adresse leitet dorthin weiter. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024, die die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 samt der dort geregelten Linkpflicht aufhebt. Damit ist der bekannte Textbaustein im Impressum nicht nur überflüssig, sondern ein Verweis auf etwas, das es nicht mehr gibt.

Bevor Sie das als Randthema abtun, eine Zahl zur Einordnung: Die anerkannten Schlichtungsstellen in Deutschland haben im Jahr 2025 nach dem Verbraucherschlichtungsbericht des Bundesamts für Justiz 146.446 Anträge erhalten und 134.920 Verfahren bearbeitet. Gegenüber 2022 ist das ein Anstieg der Anträge um rund 40 Prozent. Die Einigungsquote lag 2025 bei 86 Prozent, die durchschnittliche Verfahrensdauer bei 100 Tagen. Schlichtung ist damit kein Randinstrument mehr, sondern ein Abschlussinstrument mit hoher Trefferquote.

Zuerst aufräumen: der Hinweis auf die abgeschaltete Plattform

Ein fortbestehender Verweis auf eine Plattform, die nicht mehr existiert, ist nach der Einschätzung mehrerer Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern irreführend und kann abgemahnt werden. Berichtet wird von konkreten Abmahnungen durch Mitbewerber, gestützt auf die Irreführungstatbestände des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Veröffentlichte Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht; das Risiko ist also real, aber noch nicht gerichtlich bestätigt.

Der Fehler liegt selten darin, dass niemand von der Abschaltung gehört hätte. Er liegt darin, dass nur die Hauptseite bereinigt wird. Suchen Sie deshalb nach den Begriffen Online-Streitbeilegung, OS-Plattform, ODR und nach der alten Adresse in allen dieser Ablagen:

  • Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung, auch in archivierten Fassungen, die noch ausgeliefert werden
  • Bestellbestätigungen, Versandmitteilungen, Rechnungsvorlagen und Mustertexte des Kundenservice
  • E-Mail-Signaturen
  • Profile und Rechtstexte auf Marktplätzen und Buchungsportalen, die jeweils eigenständig zu bereinigen sind
  • Anwendungen für Mobilgeräte und alle Ziele von aufgedruckten Verweisen

Einen Punkt übersehen praktisch alle: alte Unterlassungserklärungen. Wer sich früher gegenüber einem Mitbewerber strafbewehrt verpflichtet hat, den Plattformlink zu führen, verstößt mit dessen Entfernung formal gegen die eigene Erklärung. Prüfen Sie den Bestand und kündigen Sie solche Erklärungen, bevor Sie den Link löschen. Und dokumentieren Sie den Änderungszeitpunkt mit Bildschirmfoto, Zeitstempel und Versionsstand. Im Streit um eine Vertragsstrafe ist genau das die Verteidigungsgrundlage.

Eine Pflicht, auf die Nachfolgeseite der Kommission zu verlinken, besteht nicht. Wer es tut, tut es freiwillig.

Was bleibt: zwei Pflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Die verbreitete Annahme, mit der Plattform seien die Schlichtungshinweise insgesamt entfallen, ist falsch. Die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gelten unverändert. Sie sind zwei verschiedene Pflichten mit verschiedenen Auslösern, und die zweite wird deutlich häufiger verletzt als die erste.

Zwei Pflichten, zwei Auslöser

§ 36 VSBG, die allgemeine Information

  • Auslöser ist, dass Sie eine Internetseite oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden
  • Ausnahme für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, aber nur für einen Teil der Pflicht
  • Inhalt: Ausmaß der Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme und die zuständige Stelle mit Anschrift und Internetseite
  • Ort: auf der Internetseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Einmal richtig eingerichtet, dann jährlich prüfen
  • Verstoß ist durch eine Änderung heilbar

§ 37 VSBG, die Information im Einzelfall

  • Auslöser ist, dass eine Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte
  • Kein Schwellenwert, gilt auch für das Unternehmen mit einer beschäftigten Person
  • Inhalt: Hinweis auf die zuständige Stelle mit Anschrift und Internetseite, dazu die eigene Haltung
  • Form: Textform, ein Telefonat genügt nicht
  • Entsteht bei jeder abschließend abgelehnten Beschwerde neu
  • Verstoß ist nicht rückwirkend heilbar

Zur Platzierung gibt es eine Feinheit mit praktischer Sprengkraft. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (C-380/19) entschieden, dass die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst stehen muss, wenn diese auf der Internetseite bereitgestellt werden; ein Hinweis an anderer Stelle der Seite genügt nicht. Die sichere Umsetzung ist deshalb kumulativ: auf der Internetseite und im Text der Bedingungen, nicht nur verlinkt.

Zur Formulierung hat der Bundesgerichtshof am 21. August 2019 zwei Entscheidungen getroffen. Nach VIII ZR 265/18 ist die Mitteilung, die Bereitschaft zur Teilnahme könne „im Einzelfall“ erklärt werden, nicht klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Wer seine Bereitschaft einschränken will, muss die erfassten Fälle bestimmbar beschreiben, etwa über Streitwertgrenzen oder Vertragsarten. Nach VIII ZR 263/18 ist die konkrete Benennung einer Stelle dagegen nur geschuldet, wenn Sie zur Teilnahme verpflichtet sind oder sich dazu verpflichtet haben; die bloße Bereitschaftserklärung löst diese Zusatzpflicht ausdrücklich nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sie unklar ist. Es sind also zwei getrennte Prüfungen: Klarheit nach Nummer 1, Benennung nach Nummer 2.

Der Schwellenwert wird fast immer falsch gerechnet

Nach § 36 Abs. 3 VSBG ist von der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen, wer am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Drei Punkte führen in der Praxis regelmäßig zu Fehlern.

  • Der Stichtag ist nicht der heutige Tag, sondern der 31. Dezember des Vorjahres. Wer im Laufe des Jahres wächst, wird erst im Folgejahr pflichtig, und zwar ohne dass ihn jemand darauf hinweist.
  • Gezählt werden Köpfe, nicht Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen nach der Handreichung der Bundesrechtsanwaltskammer mit. Eine Umrechnung findet nicht statt.
  • Befreit ist nur ein Teil der Pflicht. Die Ausnahme betrifft ausschließlich Nummer 1, also die Information über die Teilnahmebereitschaft. Wer als Kleinstunternehmen zur Teilnahme verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat, muss die Stelle nach Nummer 2 weiterhin benennen.

Machen Sie daraus einen festen Termin: Am zweiten Werktag im Januar die Kopfzahl zum 31. Dezember feststellen, das Ergebnis mit Datum dokumentieren und die Entscheidung daraus ableiten. Das kostet zehn Minuten und schließt eine der häufigsten Lücken.

Teilnehmen oder nicht: eine Rechenaufgabe, keine Haltungsfrage

Im Ausgangspunkt ist die Teilnahme freiwillig. In einzelnen Branchen ist sie es nicht. Gesichert ist das für die Energieversorgung: Nach § 111b Abs. 1 EnWG ist das Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet, sobald ein Verbraucher die Schlichtung beantragt. Nach der Darstellung des Verbraucherschlichtungsberichts besteht eine Teilnahmepflicht ferner bei Postdienstleistungen und in der Versicherungsvermittlung. Im Luftverkehr gilt ein gestuftes System: Wer sich keiner anerkannten privaten Stelle anschließt, unterliegt der behördlichen Auffangschlichtung beim Bundesamt für Justiz. Prüfen Sie also zuerst Ihre Branche, bevor Sie überhaupt über eine Wahl nachdenken.

Wo die Wahl besteht, entscheidet sie sich am Geld, und die Zahlen des Verbraucherschlichtungsberichts zeigen das deutlich. Die Teilnahmequoten der Unternehmen liegen bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr zwischen 97 und 100 Prozent, bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zwischen 80 und 86 Prozent, in der Telekommunikation zwischen 66 und 70 Prozent, bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes dagegen nur zwischen 33 und 38 Prozent. Der Bericht erklärt das ausdrücklich mit der Kostenpflichtigkeit für Unternehmen. Wo die Stelle über Verbandsbeiträge finanziert ist, ist die Belastung je Fall gleich null, und fast alle nehmen teil. Wo je Fall gezahlt wird, sinkt die Quote auf ein Drittel.

Für Ihre eigene Rechnung brauchen Sie drei Größen: die erwartete Zahl der Fälle im Jahr, die Gebühr der für Sie zuständigen Stelle und Ihren durchschnittlichen Streitwert. Fragen Sie die Gebühr vor einer Teilnahmeerklärung bei der Stelle selbst ab. Wir nennen hier bewusst keine Staffel, weil die uns vorliegenden Angaben einander widersprechen. Belegt ist eine Einzelangabe: Bei der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank wird vom beteiligten Unternehmen grundsätzlich eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Belegt ist außerdem die Gegenseite: Vom Verbraucher darf nach § 23 Abs. 1 VSBG nur dann ein Entgelt erhoben werden, wenn sein Antrag missbräuchlich ist, und dann höchstens 30 Euro.

Eines sollten Sie bei dieser Rechnung wissen: Die Verfahrensgebühr fällt nach der uns vorliegenden Praxisdarstellung auch bei erfolgloser Schlichtung an. Sie ist keine Erfolgsvergütung. Bei niedrigen Streitwerten kippt die Rechnung deshalb schnell. Führen Sie eine Eskalationsregel ein: Unterhalb eines definierten Betrags wird sofort anerkannt, nicht gestritten.

Die Fristen, die Sie kennen müssen

Die Fristen, die Sie kennen müssen
FristBedeutungFundstelle
Feststellung der Beschäftigtenzahl für die InformationspflichtStichtag 31. Dezember des Vorjahres, Kopfzahl einschließlich Teilzeit und Auszubildenden§ 36 Abs. 3 VSBG
Hinweis nach dem Scheitern einer Beschwerdeohne Schwellenwert, in Textform§ 37 VSBG
Entscheidung der Stelle über die Ablehnung eines Antragsdrei Wochen, in Textform mit Begründung§ 14 Abs. 3 VSBG
Schlichtungsvorschlag oder Mitteilung über das Ergebnis90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte, verlängerbar in schwierigen Fällen§ 20 Abs. 2 VSBG
Beantwortung einer Verbraucherbeschwerde in der Energieversorgungvier Wochen ab Zugang beim Unternehmen§ 111a EnWG
Beantwortung einer Beschwerde bei Zahlungsdiensten15 Arbeitstage, in Ausnahmefällen höchstens 35 Arbeitstage§ 62 ZAG
Ende der Verjährungshemmung durch ein Schlichtungsverfahrensechs Monate nach Beendigung des Verfahrens§ 204 Abs. 2 BGB
Antwortpflicht gegenüber Schlichtungsstellen nach künftigem Recht20 Arbeitstage, in komplexen Fällen höchstens 30 ArbeitstageRichtlinie (EU) 2025/2647, Umsetzung erwartet für 2028

Wie ein Verfahren abläuft

Der Verbraucher stellt den Antrag bei der zuständigen Stelle. Nach § 14 Abs. 1 VSBG wird der Antrag unter anderem abgelehnt, wenn die Stelle nicht zuständig ist, wenn der Anspruch vorher nicht gegenüber Ihnen geltend gemacht wurde oder wenn er offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist, insbesondere bei bereits verjährten oder bereits beigelegten Ansprüchen. Fakultativ kann die Verfahrensordnung weitere Gründe vorsehen, etwa ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren oder das Über- oder Unterschreiten von Streitwertgrenzen. Die Ablehnung ist binnen drei Wochen in Textform mitzuteilen.

Die Neunzigtagefrist des § 20 Abs. 2 VSBG läuft nicht ab Antragseingang, sondern ab Vollständigkeit der Beschwerdeakte. Wer seine Stellungnahme verzögert, verzögert damit zwar den Fristbeginn, riskiert aber bei der Universalschlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage. Schweigen verhindert also nicht den Vorschlag, sondern nur, dass Ihre Sicht darin vorkommt.

Der Vorschlag orientiert sich nach § 19 Abs. 1 VSBG am geltenden Recht und ist zu begründen. Er ist nicht bindend, solange ihn nicht beide Seiten annehmen; der Rechtsweg bleibt offen. Sie können sich einem Vorschlag allerdings vorab unterwerfen. Das ist eine folgenreiche Entscheidung und sollte niemals beiläufig in einem Textbaustein erklärt werden. Endet das Verfahren ohne Einigung, gilt die Mitteilung nach § 21 Abs. 2 VSBG als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch. In den Ländern mit obligatorischem Güteverfahren vor der Klage beschleunigt eine gescheiterte Schlichtung den Weg zum Gericht damit, statt ihn zu bremsen.

Die Ablehnung, die keine Textform hatte

Ein Kunde reklamiert, der Kundenservice prüft, und ein Mitarbeiter teilt telefonisch mit, dass dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Im System wird der Vorgang als erledigt geschlossen. Auf der Internetseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens steht ein korrekter Hinweis nach § 36 VSBG.

Der Hinweis nach § 36 VSBG ersetzt den nach § 37 VSBG nicht. Sobald feststeht, dass die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte, ist auf die zuständige Stelle mit Anschrift und Internetseite hinzuweisen, und zwar in Textform. Ein Telefonat genügt dafür nicht, eine Nachricht per E-Mail schon. Dieser Fehler ist deshalb der teuerste in diesem Feld, weil er sich nicht durch eine einmalige Änderung der Internetseite beheben lässt: Er entsteht bei jeder abgelehnten Beschwerde neu und ist rückwirkend nicht heilbar. Die Abhilfe ist organisatorisch, nicht juristisch: In jede Ablehnungsvorlage des Kundenservice gehört ein Pflichtblock mit der zuständigen Stelle und der eigenen Haltung, und der Versand ist zu protokollieren.

Verjährung: Ablehnen hilft nicht

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle die Verjährung. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet diese Hemmung erst sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Anders als bei sonstigen Streitbeilegungsstellen setzt die Variante für staatlich anerkannte Stellen kein Einvernehmen des Antragsgegners voraus.

Daraus folgt eine Aussage, die man in Unternehmen selten hört: Die Strategie, die Teilnahme abzulehnen und auf den Eintritt der Verjährung zu hoffen, geht nicht auf. Sie verschiebt den Zeitpunkt nur nach hinten. Ziehen Sie Ihre Verjährungsüberwachung deshalb nicht mit dem Schlichtungsantrag zu, sondern um sechs Monate über das Verfahrensende hinaus.

Das eigene Beschwerdeverfahren ist der gesetzlich vorgesehene Filter

Ein allgemeines Beschwerdemanagementrecht für alle Branchen gibt es in Deutschland nicht. Es gibt aber sektorale Fristen, und die sind hart: vier Wochen ab Zugang in der Energieversorgung nach § 111a EnWG, 15 Arbeitstage bei Zahlungsdiensten nach § 62 ZAG, in Ausnahmefällen höchstens 35 Arbeitstage.

Viel wichtiger ist der strukturelle Punkt. Weil ein Schlichtungsantrag unzulässig ist, solange der Anspruch nicht zuvor bei Ihnen geltend gemacht wurde, ist Ihr eigenes Beschwerdeverfahren die erste Instanz, die das Gesetz vorsieht. Wer es gut führt, verhindert Schlichtungsverfahren. Wer es schlecht führt, erzeugt sie. In der Energieversorgung ist das ausdrücklich geregelt: Der Antrag bei der Schlichtungsstelle ist erst zulässig, nachdem das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen hat.

Erfassen Sie deshalb jeden Beschwerdeeingang zentral mit Datum, Kanal, Gegenstand und Streitwert. Ohne diese Zahlen lässt sich weder die Unzulässigkeit eines Antrags belegen noch rational über eine Teilnahme entscheiden. Und erzeugen Sie einen definierten Abschluss: Jede Beschwerde endet entweder mit Abhilfe oder mit einer dokumentierten Ablehnung in Textform. Wer im Ungefähren bleibt, weiß nicht, wann seine Pflicht nach § 37 VSBG entsteht, und verletzt sie deshalb regelmäßig.

Abmahnrisiko: wer abmahnt, entscheidet über die Kosten

Verstöße gegen die §§ 36 und 37 VSBG sind angreifbar, und zwar auf zwei getrennten Wegen. Das Unterlassungsklagengesetz nennt beide Vorschriften ausdrücklich in seinem Katalog. Anspruchsberechtigt sind danach qualifizierte Einrichtungen, rechtsfähige Wirtschaftsverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Einzelne Mitbewerber sind dort nicht genannt; sie müssen den Weg über das Wettbewerbsrecht gehen.

Genau dieser Unterschied entscheidet über das Geld. Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz für Mitbewerber ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten. Eine erste Abmahnung durch einen Konkurrenten wegen eines fehlenden oder veralteten Hinweises ist damit für Sie regelmäßig kostenfrei. Eine Abmahnung durch eine qualifizierte Einrichtung oder eine Kammer über das Unterlassungsklagengesetz ist es nicht.

Teuer wird nicht der erste, sondern der zweite Verstoß. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und danach erneut verstößt, zahlt die Vertragsstrafe, und zwar unabhängig vom Kostenausschluss. Wie streng das gehandhabt wird, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2020 (I ZR 237/19): Ein Verkäufer hatte den damals pflichtigen Hinweis nur als nicht anklickbaren Text gesetzt. Das Gericht sah die Unterlassungsverpflichtung als verletzt und die Vertragsstrafe als verwirkt. Die damalige Pflicht ist entfallen, das Prinzip nicht: Eine Unterlassungserklärung ist wörtlich und technisch vollständig zu erfüllen.

Unterschreiben Sie deshalb keine vorformulierte Erklärung ungeprüft. Klären Sie zuerst, wer abmahnt, und lassen Sie eine auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkte Fassung prüfen.

So gehen Sie vor

  1. Durchsuchen Sie alle eigenen Domains nach den Begriffen Online-Streitbeilegung, OS-Plattform und ODR sowie nach der alten Adresse der Plattform.
  2. Wiederholen Sie die Suche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Impressum, Widerrufsbelehrung, Bestell- und Versandmitteilungen, Rechnungsvorlagen, Mustertexten des Kundenservice und E-Mail-Signaturen.
  3. Bereinigen Sie jedes Marktplatz- und Portalprofil gesondert. Ein Verstoß dort ist ein eigenständiger Verstoß.
  4. Prüfen Sie Ihren Bestand an alten Unterlassungserklärungen zur Verlinkungspflicht und kündigen Sie diese, bevor Sie den Link entfernen.
  5. Dokumentieren Sie jede Änderung mit Bildschirmfoto, Zeitstempel und Versionsstand der Rechtstexte.
  6. Stellen Sie am zweiten Werktag im Januar die Kopfzahl Ihrer Beschäftigten zum 31. Dezember fest und dokumentieren Sie das Ergebnis.
  7. Prüfen Sie, ob für Ihre Branche eine gesetzliche Teilnahmepflicht besteht, bevor Sie über eine freiwillige Teilnahme entscheiden.
  8. Klären Sie, welche anerkannte Stelle für Sie zuständig ist, und fragen Sie deren Gebühren ab, bevor Sie sich erklären.
  9. Entscheiden Sie sich eindeutig: klare Zusage mit Benennung der Stelle oder klare Absage. Eine nur im Einzelfall erklärte Bereitschaft ist beanstandet.
  10. Führen Sie den Hinweis nach § 36 VSBG sowohl auf der Internetseite als auch im Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht nur als Verlinkung.
  11. Bauen Sie in jede Ablehnungsvorlage des Kundenservice einen Pflichtblock nach § 37 VSBG ein und protokollieren Sie den Versand in Textform.
  12. Erfassen Sie jeden Beschwerdeeingang zentral mit Datum, Kanal, Gegenstand und Streitwert und führen Sie jeden Vorgang zu einem definierten Abschluss.
  13. Legen Sie eine Eskalationsregel mit Schwellenwert fest, unterhalb dessen sofort anerkannt statt gestritten wird.
  14. Verlängern Sie die Verjährungsüberwachung um sechs Monate über das Ende eines Schlichtungsverfahrens hinaus.
  15. Richten Sie Ihre Antwortzeiten schon jetzt auf 20 Arbeitstage aus. Wer das heute schafft, muss 2028 nichts umstellen.

Sechs Annahmen, die in diesem Feld teuer werden

Mit der Abschaltung der Plattform sind die Schlichtungshinweise weggefallen. Weggefallen ist nur der Link zur europäischen Plattform. Die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gelten unverändert weiter.
Den alten Hinweis kann man einfach stehen lassen, er schadet ja nicht. Ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform kann als irreführend gewertet werden, und es wird bereits abgemahnt.
Wir haben unter elf Beschäftigte, also gilt das alles nicht für uns. Die Ausnahme betrifft nur einen Teil der Pflicht aus § 36 VSBG. Die Pflicht aus § 37 VSBG kennt gar keinen Schwellenwert.
Der Hinweis auf unserer Internetseite genügt. Wenn Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen im Netz bereitstellen, muss die Information nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dort stehen.
Wenn wir die Teilnahme ablehnen, ist der Fall für uns erledigt. Der Antrag hemmt die Verjährung unabhängig von Ihrer Teilnahme, und die Hemmung endet erst sechs Monate nach Verfahrensende. Auf die zuständige Stelle müssen Sie trotzdem hinweisen.
Wir haben doch telefonisch abgesagt. Der Hinweis nach § 37 VSBG ist in Textform geschuldet. Ein Telefonat erfüllt die Form nicht.

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war uns der Volltextabruf der Gesetzesdatenbank des Bundes bei der Recherche nicht möglich. Der wiedergegebene Wortlaut stammt aus nichtamtlichen Volltextdiensten; wir nennen Paragraph und Absatz und führen keine Satznummern. Die Verweise im Abschnitt Normen führen gleichwohl zur Datenbank des Bundesministeriums der Justiz. Zweitens war der Volltext der Verordnung, die die Plattform aufhebt, nicht abrufbar. Verordnungsnummer, Erlassdatum und das Abschaltdatum 20. Juli 2025 sind über die Europäische Kommission und mehrere Kammerquellen gesichert; die Vorschrift, die den Geltungsbeginn anordnet, nennen wir deshalb nicht. Drittens gibt es zu veralteten Hinweisen auf die Plattform bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung. Wir berichten von Abmahnpraxis, nicht von gerichtlich bestätigtem Recht. Viertens widersprechen einander die uns vorliegenden Angaben zu den Gebühren der Universalschlichtungsstelle; wir nennen deshalb keine Gebührenstaffel und empfehlen die Abfrage bei der Stelle. Fünftens ist die Teilnahmepflicht nur für die Energieversorgung am Normtext belegt; für Postdienstleistungen und die Versicherungsvermittlung stützen wir uns auf die Darstellung des Verbraucherschlichtungsberichts. Ob Kreditinstitute im Verfahren der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank zur Teilnahme verpflichtet sind, konnten wir nicht klären. Sechstens beruhen die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union auf nichtamtlichen Wiedergaben, nicht auf den Volltexten. Die Leitsätze der Urteile vom 21. August 2019 haben wir an zwei voneinander unabhängigen Quellen wortgleich abgeglichen; weitere in Übersichten genannte Entscheidungen führen wir nicht, weil wir ihre Aktenzeichen nicht verifizieren konnten. Der Ratgeber wird fortgeschrieben, sobald der Normtextabgleich erfolgt ist, und danach halbjährlich.

Häufige Fragen

Müssen wir den Hinweis auf die europäische Plattform noch führen?

Nein, und Sie sollten ihn entfernen. Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt, die Linkpflicht ist mit der Aufhebung der zugrunde liegenden Verordnung entfallen. Ein fortbestehender Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform kann als irreführend gewertet werden; es wird bereits abgemahnt.

Sind damit alle Schlichtungshinweise weggefallen?

Nein. Das ist die häufigste Fehlvorstellung. Weggefallen ist ausschließlich der Link zur europäischen Plattform. Die Informationspflichten aus den §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gelten unverändert weiter.

Wir haben nur acht Beschäftigte. Betrifft uns das überhaupt?

Teilweise. Von der Pflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist ausgenommen, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Die übrigen Pflichten bleiben. Insbesondere gilt § 37 VSBG ohne jeden Schwellenwert, also auch für ein Unternehmen mit einer einzigen beschäftigten Person.

Wie wird die Beschäftigtenzahl berechnet?

Nach Köpfen, nicht nach Vollzeitäquivalenten. Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen nach der Handreichung der Bundesrechtsanwaltskammer mit. Stichtag ist der 31. Dezember des vorangegangenen Jahres, nicht der aktuelle Stand. Wer im Laufe des Jahres über die Schwelle wächst, wird erst im Folgejahr pflichtig.

Genügt der Hinweis im Impressum?

Nicht sicher. Wenn Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Ihrer Internetseite bereitstellen, muss die Information nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Juni 2020 in den Bedingungen selbst stehen. Führen Sie den Hinweis deshalb an beiden Orten und im Text, nicht nur als Verlinkung.

Wie sollen wir die Teilnahmebereitschaft formulieren?

Eindeutig. Der Bundesgerichtshof hat am 21. August 2019 entschieden, dass die Mitteilung, die Bereitschaft könne im Einzelfall erklärt werden, nicht klar und verständlich ist. Wer einschränken will, muss die erfassten Fälle bestimmbar beschreiben, etwa über Streitwertgrenzen oder Vertragsarten. Umgekehrt löst die bloße Bereitschaftserklärung die Pflicht zur Benennung der Stelle nicht aus; diese entsteht erst, wenn Sie zur Teilnahme verpflichtet sind oder sich dazu verpflichtet haben. Am sichersten fahren Sie mit einer eindeutigen Zusage samt Benennung der Stelle oder einer eindeutigen Absage.

Müssen wir an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen?

Im Regelfall nicht. In der Energieversorgung schon: Nach § 111b Abs. 1 EnWG ist das Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet, sobald ein Verbraucher die Schlichtung beantragt. Nach der Darstellung des Verbraucherschlichtungsberichts gilt eine Teilnahmepflicht ferner bei Postdienstleistungen und in der Versicherungsvermittlung. Prüfen Sie Ihre Branche, bevor Sie über eine freiwillige Teilnahme entscheiden.

Was kostet uns ein Verfahren?

Das hängt von der Stelle ab. Wir nennen bewusst keine Staffel, weil die uns vorliegenden Angaben einander widersprechen; fragen Sie die Gebühr bei der für Sie zuständigen Stelle ab, bevor Sie sich erklären. Belegt ist, dass die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank vom beteiligten Unternehmen grundsätzlich 200 Euro erhebt. Wichtig ist außerdem: Die Gebühr fällt nach der uns vorliegenden Praxisdarstellung auch bei erfolgloser Schlichtung an.

Lohnt es sich, nicht zu antworten?

Nein. Bei der Universalschlichtungsstelle kann ein Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage ergehen, wenn Sie keine Stellungnahme abgeben. Sie verhindern damit nicht den Vorschlag, sondern nur, dass Ihre Sicht darin vorkommt.

Verjährt der Anspruch, wenn wir die Teilnahme ablehnen?

Nein. Der Antrag bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, und diese Variante setzt anders als bei sonstigen Stellen kein Einvernehmen voraus. Die Hemmung endet erst sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens.

Wer kann uns wegen fehlender Hinweise abmahnen, und was kostet das?

Über das Unterlassungsklagengesetz können qualifizierte Einrichtungen, Wirtschaftsverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern vorgehen; einzelne Mitbewerber sind dort nicht genannt. Mitbewerber müssen den Weg über das Wettbewerbsrecht gehen, und dort ist ihr Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 4 UWG bei Informationspflichtverstößen in Telemedien ausgeschlossen. Teuer wird deshalb nicht die erste Abmahnung, sondern der Verstoß gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Der Volltextabruf der Gesetzesdatenbank des Bundes war uns bei der Recherche nicht möglich. Der wiedergegebene Normtext stammt deshalb aus nichtamtlichen Volltextdiensten; wir nennen Paragraph und Absatz und führen keine Satznummern. Die Verweise im Abschnitt Normen führen gleichwohl zur Datenbank des Bundesministeriums der Justiz. Der Volltext der Verordnung zur Aufhebung der Plattformregelung war nicht abrufbar; Verordnungsnummer, Erlassdatum und Abschaltdatum sind über die Europäische Kommission und mehrere Kammerquellen belegt. Die Leitsätze der beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2019 sind durch zwei voneinander unabhängige nichtamtliche Wiedergaben wortgleich belegt.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 14. September 2026
  2. Einstellung der Plattform zur Online-Streitbeilegung und NachfolgeangebotEuropäische KommissionAbgerufen am 14. September 2026
  3. Liste der Streitbeilegungsstellen in der Europäischen UnionEuropäische KommissionAbgerufen am 14. September 2026
  4. Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013Europäisches Parlament und RatAbgerufen am 14. September 2026
  5. Richtlinie (EU) 2025/2647 vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EUEuropäisches Parlament und RatAbgerufen am 14. September 2026
  6. Verbraucherschlichtungsbericht 2026, Berichtszeitraum 2022 bis 2025Bundesamt für JustizAbgerufen am 14. September 2026
  7. Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen, Stand 1. Juli 2026Bundesamt für JustizAbgerufen am 14. September 2026
  8. Universalschlichtungsstelle des Bundes, Verfahren und ZuständigkeitZentrum für Schlichtung e. V.Abgerufen am 14. September 2026
  9. Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, Merkblatt zum VerfahrenDeutsche BundesbankAbgerufen am 14. September 2026
  10. Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, HandreichungBundesrechtsanwaltskammerAbgerufen am 14. September 2026
  11. Ende der Plattform zur Online-Streitbeilegung, Handlungsbedarf für UnternehmenIHK Osnabrück, Emsland, Grafschaft BentheimAbgerufen am 14. September 2026
  12. Aufhebung der Verlinkungspflicht zur Plattform für Online-StreitbeilegungHandwerkskammer ErfurtAbgerufen am 14. September 2026
  13. Abmahnung wegen Hinweises auf die eingestellte Plattform zur Online-StreitbeilegungIT-Recht KanzleiAbgerufen am 14. September 2026
  14. Vertragsstrafe bei nicht anklickbarem Link, BGH I ZR 237/19, Beschluss vom 10. September 2020Online und RechtAbgerufen am 14. September 2026
  15. BGH präzisiert die Informationspflichten aus § 36 VSBG, VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, Urteile vom 21. August 2019CMS DeutschlandAbgerufen am 14. September 2026
  16. BGH, Urteil vom 21. August 2019, VIII ZR 263/18, Leitsätze und TenorRWS VerlagAbgerufen am 14. September 2026
  17. BGH, Urteil vom 21. August 2019, VIII ZR 265/18, Leitsatz und TenorOnline und RechtAbgerufen am 14. September 2026
  18. EuGH zur Pflicht, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Streitbeilegung hinzuweisen, C-380/19, Urteil vom 25. Juni 2020Shopbetreiber-BlogAbgerufen am 14. September 2026
Laufende Verfahren

Die Richtung der europäischen Gesetzgebung ist eindeutig: Auf die niedrige Beteiligung der Unternehmen reagiert sie nicht mit einem Rückzug aus der Schlichtung, sondern mit Reaktionspflichten. Die Richtlinie (EU) 2025/2647 vom 16. Dezember 2025 ändert die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und wurde ausdrücklich nach der Einstellung der europäischen Plattform erlassen. Sie ist am 19. Januar 2026 in Kraft getreten. Nach der vom Rat angenommenen Fassung sind die nationalen Vorschriften 26 Monate nach Inkrafttreten zu erlassen und 32 Monate nach Inkrafttreten anzuwenden, rechnerisch also etwa ab März 2028 beziehungsweise September 2028. Drei Neuerungen sind für Unternehmen erheblich. Erstens eine Antwortpflicht gegenüber den Streitbeilegungsstellen innerhalb einer angemessenen Frist, die 20 Arbeitstage nicht überschreiten darf, in komplexen Fällen höchstens 30 Arbeitstage. Zweitens ein erweiterter Anwendungsbereich, der digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen einschließt sowie Verträge, bei denen Verbraucher personenbezogene Daten statt Geld bereitstellen. Drittens eine Präzisierung der Informationspflichten dahin, dass die Angaben klar, hervorgehoben, verständlich und leicht zugänglich auf der Internetseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzustellen sind. Nach einer Sekundärquelle, die wir nicht an der Richtlinie selbst prüfen konnten, soll das Ausbleiben einer fristgerechten Rückmeldung als Ablehnung gelten, und die Mitgliedstaaten sollen in Bereichen mit unzureichender Beteiligung eine Teilnahmeverpflichtung einführen können. Wer heute Prozesse für 20 Arbeitstage aufbaut, baut sie für 2028 mit auf.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

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