In diesem Feld müssen Unternehmen gerade zwei Dinge gleichzeitig tun, und die meisten tun nur eines davon. Ein Hinweis, der jahrelang Pflicht war, muss aktiv entfernt werden. Und zwei Pflichten, die viele für miterledigt halten, gelten unverändert weiter.
Der Anlass: Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Die Europäische Kommission bestätigt das auf ihrer Nachfolgeseite ausdrücklich; die alte Adresse leitet dorthin weiter. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024, die die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 samt der dort geregelten Linkpflicht aufhebt. Damit ist der bekannte Textbaustein im Impressum nicht nur überflüssig, sondern ein Verweis auf etwas, das es nicht mehr gibt.
Bevor Sie das als Randthema abtun, eine Zahl zur Einordnung: Die anerkannten Schlichtungsstellen in Deutschland haben im Jahr 2025 nach dem Verbraucherschlichtungsbericht des Bundesamts für Justiz 146.446 Anträge erhalten und 134.920 Verfahren bearbeitet. Gegenüber 2022 ist das ein Anstieg der Anträge um rund 40 Prozent. Die Einigungsquote lag 2025 bei 86 Prozent, die durchschnittliche Verfahrensdauer bei 100 Tagen. Schlichtung ist damit kein Randinstrument mehr, sondern ein Abschlussinstrument mit hoher Trefferquote.
Zuerst aufräumen: der Hinweis auf die abgeschaltete Plattform
Ein fortbestehender Verweis auf eine Plattform, die nicht mehr existiert, ist nach der Einschätzung mehrerer Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern irreführend und kann abgemahnt werden. Berichtet wird von konkreten Abmahnungen durch Mitbewerber, gestützt auf die Irreführungstatbestände des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Veröffentlichte Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht; das Risiko ist also real, aber noch nicht gerichtlich bestätigt.
Der Fehler liegt selten darin, dass niemand von der Abschaltung gehört hätte. Er liegt darin, dass nur die Hauptseite bereinigt wird. Suchen Sie deshalb nach den Begriffen Online-Streitbeilegung, OS-Plattform, ODR und nach der alten Adresse in allen dieser Ablagen:
- Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung, auch in archivierten Fassungen, die noch ausgeliefert werden
- Bestellbestätigungen, Versandmitteilungen, Rechnungsvorlagen und Mustertexte des Kundenservice
- E-Mail-Signaturen
- Profile und Rechtstexte auf Marktplätzen und Buchungsportalen, die jeweils eigenständig zu bereinigen sind
- Anwendungen für Mobilgeräte und alle Ziele von aufgedruckten Verweisen
Einen Punkt übersehen praktisch alle: alte Unterlassungserklärungen. Wer sich früher gegenüber einem Mitbewerber strafbewehrt verpflichtet hat, den Plattformlink zu führen, verstößt mit dessen Entfernung formal gegen die eigene Erklärung. Prüfen Sie den Bestand und kündigen Sie solche Erklärungen, bevor Sie den Link löschen. Und dokumentieren Sie den Änderungszeitpunkt mit Bildschirmfoto, Zeitstempel und Versionsstand. Im Streit um eine Vertragsstrafe ist genau das die Verteidigungsgrundlage.
Eine Pflicht, auf die Nachfolgeseite der Kommission zu verlinken, besteht nicht. Wer es tut, tut es freiwillig.
Was bleibt: zwei Pflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Die verbreitete Annahme, mit der Plattform seien die Schlichtungshinweise insgesamt entfallen, ist falsch. Die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gelten unverändert. Sie sind zwei verschiedene Pflichten mit verschiedenen Auslösern, und die zweite wird deutlich häufiger verletzt als die erste.
Zwei Pflichten, zwei Auslöser
§ 36 VSBG, die allgemeine Information
- Auslöser ist, dass Sie eine Internetseite oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden
- Ausnahme für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, aber nur für einen Teil der Pflicht
- Inhalt: Ausmaß der Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme und die zuständige Stelle mit Anschrift und Internetseite
- Ort: auf der Internetseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Einmal richtig eingerichtet, dann jährlich prüfen
- Verstoß ist durch eine Änderung heilbar
§ 37 VSBG, die Information im Einzelfall
- Auslöser ist, dass eine Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte
- Kein Schwellenwert, gilt auch für das Unternehmen mit einer beschäftigten Person
- Inhalt: Hinweis auf die zuständige Stelle mit Anschrift und Internetseite, dazu die eigene Haltung
- Form: Textform, ein Telefonat genügt nicht
- Entsteht bei jeder abschließend abgelehnten Beschwerde neu
- Verstoß ist nicht rückwirkend heilbar
Zur Platzierung gibt es eine Feinheit mit praktischer Sprengkraft. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (C-380/19) entschieden, dass die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst stehen muss, wenn diese auf der Internetseite bereitgestellt werden; ein Hinweis an anderer Stelle der Seite genügt nicht. Die sichere Umsetzung ist deshalb kumulativ: auf der Internetseite und im Text der Bedingungen, nicht nur verlinkt.
Zur Formulierung hat der Bundesgerichtshof am 21. August 2019 zwei Entscheidungen getroffen. Nach VIII ZR 265/18 ist die Mitteilung, die Bereitschaft zur Teilnahme könne „im Einzelfall“ erklärt werden, nicht klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Wer seine Bereitschaft einschränken will, muss die erfassten Fälle bestimmbar beschreiben, etwa über Streitwertgrenzen oder Vertragsarten. Nach VIII ZR 263/18 ist die konkrete Benennung einer Stelle dagegen nur geschuldet, wenn Sie zur Teilnahme verpflichtet sind oder sich dazu verpflichtet haben; die bloße Bereitschaftserklärung löst diese Zusatzpflicht ausdrücklich nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sie unklar ist. Es sind also zwei getrennte Prüfungen: Klarheit nach Nummer 1, Benennung nach Nummer 2.
Der Schwellenwert wird fast immer falsch gerechnet
Nach § 36 Abs. 3 VSBG ist von der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen, wer am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Drei Punkte führen in der Praxis regelmäßig zu Fehlern.
- Der Stichtag ist nicht der heutige Tag, sondern der 31. Dezember des Vorjahres. Wer im Laufe des Jahres wächst, wird erst im Folgejahr pflichtig, und zwar ohne dass ihn jemand darauf hinweist.
- Gezählt werden Köpfe, nicht Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen nach der Handreichung der Bundesrechtsanwaltskammer mit. Eine Umrechnung findet nicht statt.
- Befreit ist nur ein Teil der Pflicht. Die Ausnahme betrifft ausschließlich Nummer 1, also die Information über die Teilnahmebereitschaft. Wer als Kleinstunternehmen zur Teilnahme verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat, muss die Stelle nach Nummer 2 weiterhin benennen.
Machen Sie daraus einen festen Termin: Am zweiten Werktag im Januar die Kopfzahl zum 31. Dezember feststellen, das Ergebnis mit Datum dokumentieren und die Entscheidung daraus ableiten. Das kostet zehn Minuten und schließt eine der häufigsten Lücken.
Teilnehmen oder nicht: eine Rechenaufgabe, keine Haltungsfrage
Im Ausgangspunkt ist die Teilnahme freiwillig. In einzelnen Branchen ist sie es nicht. Gesichert ist das für die Energieversorgung: Nach § 111b Abs. 1 EnWG ist das Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet, sobald ein Verbraucher die Schlichtung beantragt. Nach der Darstellung des Verbraucherschlichtungsberichts besteht eine Teilnahmepflicht ferner bei Postdienstleistungen und in der Versicherungsvermittlung. Im Luftverkehr gilt ein gestuftes System: Wer sich keiner anerkannten privaten Stelle anschließt, unterliegt der behördlichen Auffangschlichtung beim Bundesamt für Justiz. Prüfen Sie also zuerst Ihre Branche, bevor Sie überhaupt über eine Wahl nachdenken.
Wo die Wahl besteht, entscheidet sie sich am Geld, und die Zahlen des Verbraucherschlichtungsberichts zeigen das deutlich. Die Teilnahmequoten der Unternehmen liegen bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr zwischen 97 und 100 Prozent, bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zwischen 80 und 86 Prozent, in der Telekommunikation zwischen 66 und 70 Prozent, bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes dagegen nur zwischen 33 und 38 Prozent. Der Bericht erklärt das ausdrücklich mit der Kostenpflichtigkeit für Unternehmen. Wo die Stelle über Verbandsbeiträge finanziert ist, ist die Belastung je Fall gleich null, und fast alle nehmen teil. Wo je Fall gezahlt wird, sinkt die Quote auf ein Drittel.
Für Ihre eigene Rechnung brauchen Sie drei Größen: die erwartete Zahl der Fälle im Jahr, die Gebühr der für Sie zuständigen Stelle und Ihren durchschnittlichen Streitwert. Fragen Sie die Gebühr vor einer Teilnahmeerklärung bei der Stelle selbst ab. Wir nennen hier bewusst keine Staffel, weil die uns vorliegenden Angaben einander widersprechen. Belegt ist eine Einzelangabe: Bei der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank wird vom beteiligten Unternehmen grundsätzlich eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Belegt ist außerdem die Gegenseite: Vom Verbraucher darf nach § 23 Abs. 1 VSBG nur dann ein Entgelt erhoben werden, wenn sein Antrag missbräuchlich ist, und dann höchstens 30 Euro.
Eines sollten Sie bei dieser Rechnung wissen: Die Verfahrensgebühr fällt nach der uns vorliegenden Praxisdarstellung auch bei erfolgloser Schlichtung an. Sie ist keine Erfolgsvergütung. Bei niedrigen Streitwerten kippt die Rechnung deshalb schnell. Führen Sie eine Eskalationsregel ein: Unterhalb eines definierten Betrags wird sofort anerkannt, nicht gestritten.
Die Fristen, die Sie kennen müssen
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Feststellung der Beschäftigtenzahl für die Informationspflicht | Stichtag 31. Dezember des Vorjahres, Kopfzahl einschließlich Teilzeit und Auszubildenden | § 36 Abs. 3 VSBG |
| Hinweis nach dem Scheitern einer Beschwerde | ohne Schwellenwert, in Textform | § 37 VSBG |
| Entscheidung der Stelle über die Ablehnung eines Antrags | drei Wochen, in Textform mit Begründung | § 14 Abs. 3 VSBG |
| Schlichtungsvorschlag oder Mitteilung über das Ergebnis | 90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte, verlängerbar in schwierigen Fällen | § 20 Abs. 2 VSBG |
| Beantwortung einer Verbraucherbeschwerde in der Energieversorgung | vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen | § 111a EnWG |
| Beantwortung einer Beschwerde bei Zahlungsdiensten | 15 Arbeitstage, in Ausnahmefällen höchstens 35 Arbeitstage | § 62 ZAG |
| Ende der Verjährungshemmung durch ein Schlichtungsverfahren | sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens | § 204 Abs. 2 BGB |
| Antwortpflicht gegenüber Schlichtungsstellen nach künftigem Recht | 20 Arbeitstage, in komplexen Fällen höchstens 30 Arbeitstage | Richtlinie (EU) 2025/2647, Umsetzung erwartet für 2028 |
Wie ein Verfahren abläuft
Der Verbraucher stellt den Antrag bei der zuständigen Stelle. Nach § 14 Abs. 1 VSBG wird der Antrag unter anderem abgelehnt, wenn die Stelle nicht zuständig ist, wenn der Anspruch vorher nicht gegenüber Ihnen geltend gemacht wurde oder wenn er offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist, insbesondere bei bereits verjährten oder bereits beigelegten Ansprüchen. Fakultativ kann die Verfahrensordnung weitere Gründe vorsehen, etwa ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren oder das Über- oder Unterschreiten von Streitwertgrenzen. Die Ablehnung ist binnen drei Wochen in Textform mitzuteilen.
Die Neunzigtagefrist des § 20 Abs. 2 VSBG läuft nicht ab Antragseingang, sondern ab Vollständigkeit der Beschwerdeakte. Wer seine Stellungnahme verzögert, verzögert damit zwar den Fristbeginn, riskiert aber bei der Universalschlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage. Schweigen verhindert also nicht den Vorschlag, sondern nur, dass Ihre Sicht darin vorkommt.
Der Vorschlag orientiert sich nach § 19 Abs. 1 VSBG am geltenden Recht und ist zu begründen. Er ist nicht bindend, solange ihn nicht beide Seiten annehmen; der Rechtsweg bleibt offen. Sie können sich einem Vorschlag allerdings vorab unterwerfen. Das ist eine folgenreiche Entscheidung und sollte niemals beiläufig in einem Textbaustein erklärt werden. Endet das Verfahren ohne Einigung, gilt die Mitteilung nach § 21 Abs. 2 VSBG als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch. In den Ländern mit obligatorischem Güteverfahren vor der Klage beschleunigt eine gescheiterte Schlichtung den Weg zum Gericht damit, statt ihn zu bremsen.
Die Ablehnung, die keine Textform hatte
Ein Kunde reklamiert, der Kundenservice prüft, und ein Mitarbeiter teilt telefonisch mit, dass dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Im System wird der Vorgang als erledigt geschlossen. Auf der Internetseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens steht ein korrekter Hinweis nach § 36 VSBG.
Der Hinweis nach § 36 VSBG ersetzt den nach § 37 VSBG nicht. Sobald feststeht, dass die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte, ist auf die zuständige Stelle mit Anschrift und Internetseite hinzuweisen, und zwar in Textform. Ein Telefonat genügt dafür nicht, eine Nachricht per E-Mail schon. Dieser Fehler ist deshalb der teuerste in diesem Feld, weil er sich nicht durch eine einmalige Änderung der Internetseite beheben lässt: Er entsteht bei jeder abgelehnten Beschwerde neu und ist rückwirkend nicht heilbar. Die Abhilfe ist organisatorisch, nicht juristisch: In jede Ablehnungsvorlage des Kundenservice gehört ein Pflichtblock mit der zuständigen Stelle und der eigenen Haltung, und der Versand ist zu protokollieren.
Verjährung: Ablehnen hilft nicht
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle die Verjährung. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet diese Hemmung erst sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Anders als bei sonstigen Streitbeilegungsstellen setzt die Variante für staatlich anerkannte Stellen kein Einvernehmen des Antragsgegners voraus.
Daraus folgt eine Aussage, die man in Unternehmen selten hört: Die Strategie, die Teilnahme abzulehnen und auf den Eintritt der Verjährung zu hoffen, geht nicht auf. Sie verschiebt den Zeitpunkt nur nach hinten. Ziehen Sie Ihre Verjährungsüberwachung deshalb nicht mit dem Schlichtungsantrag zu, sondern um sechs Monate über das Verfahrensende hinaus.
Das eigene Beschwerdeverfahren ist der gesetzlich vorgesehene Filter
Ein allgemeines Beschwerdemanagementrecht für alle Branchen gibt es in Deutschland nicht. Es gibt aber sektorale Fristen, und die sind hart: vier Wochen ab Zugang in der Energieversorgung nach § 111a EnWG, 15 Arbeitstage bei Zahlungsdiensten nach § 62 ZAG, in Ausnahmefällen höchstens 35 Arbeitstage.
Viel wichtiger ist der strukturelle Punkt. Weil ein Schlichtungsantrag unzulässig ist, solange der Anspruch nicht zuvor bei Ihnen geltend gemacht wurde, ist Ihr eigenes Beschwerdeverfahren die erste Instanz, die das Gesetz vorsieht. Wer es gut führt, verhindert Schlichtungsverfahren. Wer es schlecht führt, erzeugt sie. In der Energieversorgung ist das ausdrücklich geregelt: Der Antrag bei der Schlichtungsstelle ist erst zulässig, nachdem das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
Erfassen Sie deshalb jeden Beschwerdeeingang zentral mit Datum, Kanal, Gegenstand und Streitwert. Ohne diese Zahlen lässt sich weder die Unzulässigkeit eines Antrags belegen noch rational über eine Teilnahme entscheiden. Und erzeugen Sie einen definierten Abschluss: Jede Beschwerde endet entweder mit Abhilfe oder mit einer dokumentierten Ablehnung in Textform. Wer im Ungefähren bleibt, weiß nicht, wann seine Pflicht nach § 37 VSBG entsteht, und verletzt sie deshalb regelmäßig.
Abmahnrisiko: wer abmahnt, entscheidet über die Kosten
Verstöße gegen die §§ 36 und 37 VSBG sind angreifbar, und zwar auf zwei getrennten Wegen. Das Unterlassungsklagengesetz nennt beide Vorschriften ausdrücklich in seinem Katalog. Anspruchsberechtigt sind danach qualifizierte Einrichtungen, rechtsfähige Wirtschaftsverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Einzelne Mitbewerber sind dort nicht genannt; sie müssen den Weg über das Wettbewerbsrecht gehen.
Genau dieser Unterschied entscheidet über das Geld. Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz für Mitbewerber ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten. Eine erste Abmahnung durch einen Konkurrenten wegen eines fehlenden oder veralteten Hinweises ist damit für Sie regelmäßig kostenfrei. Eine Abmahnung durch eine qualifizierte Einrichtung oder eine Kammer über das Unterlassungsklagengesetz ist es nicht.
Teuer wird nicht der erste, sondern der zweite Verstoß. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und danach erneut verstößt, zahlt die Vertragsstrafe, und zwar unabhängig vom Kostenausschluss. Wie streng das gehandhabt wird, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2020 (I ZR 237/19): Ein Verkäufer hatte den damals pflichtigen Hinweis nur als nicht anklickbaren Text gesetzt. Das Gericht sah die Unterlassungsverpflichtung als verletzt und die Vertragsstrafe als verwirkt. Die damalige Pflicht ist entfallen, das Prinzip nicht: Eine Unterlassungserklärung ist wörtlich und technisch vollständig zu erfüllen.
Unterschreiben Sie deshalb keine vorformulierte Erklärung ungeprüft. Klären Sie zuerst, wer abmahnt, und lassen Sie eine auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkte Fassung prüfen.
So gehen Sie vor
- Durchsuchen Sie alle eigenen Domains nach den Begriffen Online-Streitbeilegung, OS-Plattform und ODR sowie nach der alten Adresse der Plattform.
- Wiederholen Sie die Suche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Impressum, Widerrufsbelehrung, Bestell- und Versandmitteilungen, Rechnungsvorlagen, Mustertexten des Kundenservice und E-Mail-Signaturen.
- Bereinigen Sie jedes Marktplatz- und Portalprofil gesondert. Ein Verstoß dort ist ein eigenständiger Verstoß.
- Prüfen Sie Ihren Bestand an alten Unterlassungserklärungen zur Verlinkungspflicht und kündigen Sie diese, bevor Sie den Link entfernen.
- Dokumentieren Sie jede Änderung mit Bildschirmfoto, Zeitstempel und Versionsstand der Rechtstexte.
- Stellen Sie am zweiten Werktag im Januar die Kopfzahl Ihrer Beschäftigten zum 31. Dezember fest und dokumentieren Sie das Ergebnis.
- Prüfen Sie, ob für Ihre Branche eine gesetzliche Teilnahmepflicht besteht, bevor Sie über eine freiwillige Teilnahme entscheiden.
- Klären Sie, welche anerkannte Stelle für Sie zuständig ist, und fragen Sie deren Gebühren ab, bevor Sie sich erklären.
- Entscheiden Sie sich eindeutig: klare Zusage mit Benennung der Stelle oder klare Absage. Eine nur im Einzelfall erklärte Bereitschaft ist beanstandet.
- Führen Sie den Hinweis nach § 36 VSBG sowohl auf der Internetseite als auch im Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht nur als Verlinkung.
- Bauen Sie in jede Ablehnungsvorlage des Kundenservice einen Pflichtblock nach § 37 VSBG ein und protokollieren Sie den Versand in Textform.
- Erfassen Sie jeden Beschwerdeeingang zentral mit Datum, Kanal, Gegenstand und Streitwert und führen Sie jeden Vorgang zu einem definierten Abschluss.
- Legen Sie eine Eskalationsregel mit Schwellenwert fest, unterhalb dessen sofort anerkannt statt gestritten wird.
- Verlängern Sie die Verjährungsüberwachung um sechs Monate über das Ende eines Schlichtungsverfahrens hinaus.
- Richten Sie Ihre Antwortzeiten schon jetzt auf 20 Arbeitstage aus. Wer das heute schafft, muss 2028 nichts umstellen.
Sechs Annahmen, die in diesem Feld teuer werden
Mit der Abschaltung der Plattform sind die Schlichtungshinweise weggefallen. Weggefallen ist nur der Link zur europäischen Plattform. Die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gelten unverändert weiter.
Den alten Hinweis kann man einfach stehen lassen, er schadet ja nicht. Ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform kann als irreführend gewertet werden, und es wird bereits abgemahnt.
Wir haben unter elf Beschäftigte, also gilt das alles nicht für uns. Die Ausnahme betrifft nur einen Teil der Pflicht aus § 36 VSBG. Die Pflicht aus § 37 VSBG kennt gar keinen Schwellenwert.
Der Hinweis auf unserer Internetseite genügt. Wenn Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen im Netz bereitstellen, muss die Information nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dort stehen.
Wenn wir die Teilnahme ablehnen, ist der Fall für uns erledigt. Der Antrag hemmt die Verjährung unabhängig von Ihrer Teilnahme, und die Hemmung endet erst sechs Monate nach Verfahrensende. Auf die zuständige Stelle müssen Sie trotzdem hinweisen.
Wir haben doch telefonisch abgesagt. Der Hinweis nach § 37 VSBG ist in Textform geschuldet. Ein Telefonat erfüllt die Form nicht.
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war uns der Volltextabruf der Gesetzesdatenbank des Bundes bei der Recherche nicht möglich. Der wiedergegebene Wortlaut stammt aus nichtamtlichen Volltextdiensten; wir nennen Paragraph und Absatz und führen keine Satznummern. Die Verweise im Abschnitt Normen führen gleichwohl zur Datenbank des Bundesministeriums der Justiz. Zweitens war der Volltext der Verordnung, die die Plattform aufhebt, nicht abrufbar. Verordnungsnummer, Erlassdatum und das Abschaltdatum 20. Juli 2025 sind über die Europäische Kommission und mehrere Kammerquellen gesichert; die Vorschrift, die den Geltungsbeginn anordnet, nennen wir deshalb nicht. Drittens gibt es zu veralteten Hinweisen auf die Plattform bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung. Wir berichten von Abmahnpraxis, nicht von gerichtlich bestätigtem Recht. Viertens widersprechen einander die uns vorliegenden Angaben zu den Gebühren der Universalschlichtungsstelle; wir nennen deshalb keine Gebührenstaffel und empfehlen die Abfrage bei der Stelle. Fünftens ist die Teilnahmepflicht nur für die Energieversorgung am Normtext belegt; für Postdienstleistungen und die Versicherungsvermittlung stützen wir uns auf die Darstellung des Verbraucherschlichtungsberichts. Ob Kreditinstitute im Verfahren der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank zur Teilnahme verpflichtet sind, konnten wir nicht klären. Sechstens beruhen die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union auf nichtamtlichen Wiedergaben, nicht auf den Volltexten. Die Leitsätze der Urteile vom 21. August 2019 haben wir an zwei voneinander unabhängigen Quellen wortgleich abgeglichen; weitere in Übersichten genannte Entscheidungen führen wir nicht, weil wir ihre Aktenzeichen nicht verifizieren konnten. Der Ratgeber wird fortgeschrieben, sobald der Normtextabgleich erfolgt ist, und danach halbjährlich.