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Forderungen und Inkasso · Inkasso und Forderungsabwehr

Forderungen und Inkasso: Verzug, Nebenforderungen, Einmeldung und Verjährung

Die gesamte Kette aus Zinsen, Mahnkosten und Inkassokosten hängt daran, dass der Verzug sauber hergestellt wurde. Dieser Ratgeber zeigt, wo Unternehmen ihn regelmäßig verlieren, welche Nebenforderungen gegenüber Verbrauchern zulässig sind, wie weit Inkassokosten erstattungsfähig sind und unter welchen Voraussetzungen eine Einmeldung bei einer Auskunftei zulässig ist.

Lesedauer etwa 15 Minuten · Stand 14. September 2026

Auf einen Blick

  • Gegenüber Verbrauchern läuft die Dreißigtagefrist nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hinweist. Ohne diesen Hinweis besteht kein Verzug und keine Nebenforderung.
  • Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent. Der Verzugszins gegenüber Verbrauchern beträgt damit derzeit 6,52 Prozent jährlich.
  • Die Pauschale von 40 Euro gilt nur gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind.
  • Mahnkosten sind Verzugsschaden und konkret darzulegen. Interner Aufwand des eigenen Mahnwesens zählt nicht.
  • Seit dem 1. Januar 2025 führt das Bundesamt für Justiz das Rechtsdienstleistungsregister und beaufsichtigt Inkassodienstleister.
  • Erstattungsfähig sind Inkassokosten nur bis zur Höhe der Anwaltsvergütung. Für unbestrittene Forderungen ist der Regelsatz 0,9.
  • Die Doppelbeauftragung von Inkassodienstleister und Rechtsanwalt erhöht die erstattungsfähigen Kosten nicht.
  • Eine Einmeldung bei einer Auskunftei setzt zwei Mahnungen mit mindestens vier Wochen Abstand voraus, den Einmeldehinweis bereits in der ersten Mahnung und eine unbestrittene Forderung.
  • Ein Titel wirkt dreißig Jahre, die daraus laufenden Zinsen verjähren jedoch in drei Jahren.
  • Eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung lässt die Verjährung neu beginnen, nicht nur ruhen.

Die gesamte Kette aus Verzugszinsen, Mahnkosten und Inkassokosten hängt an einer einzigen Voraussetzung: Der Kunde muss im Verzug sein. Wird der Verzug nicht sauber hergestellt, steht jede Nebenforderung auf Sand, und das Unternehmen trägt die Kosten selbst. Genau hier liegt der teuerste und häufigste Fehler.

Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Gegenüber einem Verbraucher gilt das aber nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis, läuft die Dreißigtagefrist nicht. Der Verzug muss dann über eine Mahnung hergestellt werden oder über einen der Fälle des § 286 Abs. 2 BGB, etwa eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit.

Die praktische Konsequenz ist unangenehm: Ein Unternehmen, dessen Rechnungsvorlage diesen Hinweis nicht enthält, hat gegenüber Verbrauchern regelmäßig keinen Verzug begründet, wenn es nach dreißig Tagen direkt an ein Inkassounternehmen übergibt. Zinsen, Mahnkosten und Inkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig. Der Aufwand, diese Lücke zu schließen, beträgt eine Zeile im Rechnungsvorlagensystem.

Zwei weitere Punkte gehören in dieselbe Vorprüfung. Nach § 286 Abs. 4 BGB tritt kein Verzug ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Und wer substantiiert Mängel rügt und ein Leistungsverweigerungsrecht ausübt, kommt ebenfalls nicht in Verzug. Ein trotzdem eingeleitetes Inkasso erzeugt Kosten, die niemand erstattet, und ein Reputationsrisiko, das niemand einkalkuliert hat.

Was Sie verlangen dürfen, und was nicht

Der Verzugszins gegenüber Verbrauchern beträgt nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz zum 1. Juli 2026 auf 1,52 Prozent angepasst, zuvor lag er seit dem 1. Januar 2026 bei 1,27 Prozent. Daraus ergibt sich derzeit ein Verzugszins von 6,52 Prozent jährlich gegenüber Verbrauchern und von 10,52 Prozent bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern, wo § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte vorsieht.

Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres. Zinsberechnungen über längere Verzugszeiträume sind deshalb abschnittsweise zu rechnen. Ein Zinsrechner, der einen konstanten Satz über zwei Jahre anlegt, produziert eine falsche Forderung, und zwar in beide Richtungen.

Die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB steht dem Gläubiger nur zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Wer sie gegenüber Verbrauchern ansetzt, macht eine unberechtigte Nebenforderung geltend. In Systemen, die nicht hart zwischen Verbraucher- und Unternehmerforderungen trennen, passiert das automatisiert und in großer Zahl.

Mahnkosten sind kein pauschalierbarer Posten, sondern Verzugsschaden. Sie müssen konkret dargelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juni 2019 (VIII ZR 95/18) eine gegenüber Verbrauchern berechnete pauschale Mahngebühr nicht durchgehen lassen, weil das Unternehmen einen auf der Mahnung beruhenden Schaden in dieser Höhe nicht schlüssig dargelegt hatte; interner Aufwand für das eigene Forderungsmanagement zählt danach nicht. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22. November 2022 (5 U 83/21) automatisiert berechnete Mahnkosten ohne vertragliche Grundlage als wettbewerbswidrig beurteilt, und zwar gegenüber einem Handelsunternehmen, nicht gegenüber einem Inkassodienstleister.

Die Praxisregel daraus: Erstattungsfähig sind die tatsächlichen Sachkosten einer Mahnung, also Porto und Material. Personal- und Systemkosten des eigenen Mahnwesens gehören in die Preiskalkulation, nicht in die Forderung. Gestaffelt steigende Mahngebühren sind kein Schadensnachweis, sondern das Gegenteil davon.

Verbraucher oder Unternehmer als Schuldner

Schuldner ist Verbraucher

  • Dreißigtagefrist nur mit besonderem Hinweis in der Rechnung
  • Verzugszins fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz, derzeit 6,52 Prozent
  • Keine Pauschale von 40 Euro
  • Informationspflichten des Inkassodienstleisters nach § 13a RDG greifen
  • Einmeldung bei einer Auskunftei nur unter engen Voraussetzungen

Schuldner ist Unternehmer

  • Dreißigtagefrist läuft ohne besonderen Hinweis
  • Verzugszins bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über Basiszinssatz, derzeit 10,52 Prozent
  • Pauschale von 40 Euro, anrechenbar auf Rechtsverfolgungskosten
  • Diese Pflichten gelten gegenüber Privatpersonen
  • Eigene Regeln, hier nicht dargestellt

Inkasso: die Kosten sind gedeckelt, und die Aufsicht ist neu

Zwei Veränderungen prägen dieses Feld. Erstens führt seit dem 1. Januar 2025 das Bundesamt für Justiz das Rechtsdienstleistungsregister und ist zugleich Aufsichtsbehörde für Inkassodienstleister. Zuvor war die Aufsicht auf eine Vielzahl von Landesbehörden verteilt. Grundlage ist das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen vom 10. März 2023. Die Registrierung eines Dienstleisters ist öffentlich einsehbar und sollte vor jeder Mandatierung geprüft und der Prüfnachweis abgelegt werden.

Zweitens hat das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 die Wertgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum 1. Juni 2025 um rund sechs Prozent angehoben. Das wirkt unmittelbar auf die Höhe erstattungsfähiger Inkassokosten, weil § 13e RDG genau dort die Grenze zieht: Der Gläubiger kann die Kosten eines Inkassodienstleisters vom Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit zustünde.

Innerhalb dieses Rahmens gilt seit der Inkassorechtsreform, deren wesentliche Teile am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten sind, eine abgestufte Gebührenlogik. Für die unbestrittene Forderung ist die Schwellengebühr 0,9 statt zuvor 1,3; ein höherer Satz setzt besonderen Umfang oder besondere Schwierigkeit voraus. Zahlt der Schuldner auf ein erstes einfaches Schreiben, sind es 0,5. Erst die bestrittene Forderung rechtfertigt bis zu 1,3. Für eine Einigung oder Ratenzahlungsvereinbarung gilt 0,7 statt zuvor 1,5. Für unbestrittene Forderungen bis 50 Euro besteht eine eigene Wertstufe.

Wirtschaftlich zentral für Auftraggeber ist § 13f RDG: Wer sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt beauftragt, kann die Kosten nur bis zu der Höhe ersetzt verlangen, die bei Beauftragung allein eines Rechtsanwalts entstanden wäre. Die Kette Inkasso, dann Anwalt verdoppelt die erstattungsfähigen Kosten also nicht. Eine Ausnahme greift, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung des Inkassodienstleisters bestritten hat und dieses Bestreiten Anlass zur Beauftragung des Anwalts gab.

Zum Konzerninkasso hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Februar 2025 (VIII ZR 138/23) in einer Musterfeststellungsklage entschieden, dass Inkassokosten auch dann grundsätzlich ersatzfähiger Verzugsschaden sind, wenn der beauftragte Dienstleister ein mit dem Gläubiger verbundenes Unternehmen ist. Die Begrenzung erfolgt dann über die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Bemerkenswert ist weniger das Ergebnis als der Weg: Die Verbandsklage richtete sich gegen den Forderungsinhaber, nicht gegen den Dienstleister.

Ohne saubere Daten kann der Dienstleister seine Pflichten nicht erfüllen

§ 13a RDG verpflichtet den Inkassodienstleister, mit der ersten Geltendmachung gegenüber einer Privatperson eine Reihe von Angaben zu machen: Name und Anschrift des Auftraggebers, Grund der Forderung mit Bezeichnung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, Angaben zur Zinsberechnung, Art, Höhe und Grund der Inkassokosten, Angaben zur Umsatzsteuer, einen Hinweis, wenn die Anschrift auf anderem Weg ermittelt wurde, und die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde.

Das ist formal eine Pflicht des Dienstleisters. Praktisch ist sie ohne saubere Daten des Auftraggebers nicht erfüllbar. Wer Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses nicht übergibt, macht die Forderung angreifbar und beschädigt die eigene Position, nicht die des Dienstleisters.

Zwei weitere Absätze verdienen Aufmerksamkeit, weil sie das Ratenzahlungsgeschäft betreffen. Vor dem Abschluss einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung ist auf die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten hinzuweisen. Und wird die Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert, ist sie über dessen Folgen zu unterrichten, einschließlich beispielhafter Benennung der Einwendungen und Einreden, die dadurch verloren gehen. Die Kopplung von Ratenzahlung und Schuldanerkenntnis ohne diese Belehrung gehört zu den am schärfsten kritisierten Praktiken. Der Ertrag ist gering, das Aufsichts- und Reputationsrisiko hoch.

Die Einmeldung bei einer Auskunftei hat harte Voraussetzungen

Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 31 BDSG. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nennt fünf Fallgruppen, die bei der Einzelfallprüfung für eine zulässige Einmeldung sprechen: die Forderung ist tituliert; sie ist im Insolvenzverfahren festgestellt und unbestritten; sie ist ausdrücklich anerkannt; das Vertragsverhältnis kann wegen Zahlungsrückstands fristlos gekündigt werden und es wurde zuvor auf die mögliche Einmeldung hingewiesen; oder es liegt die Fallgruppe vor, die im Massengeschäft allein zählt.

Diese lautet: zwei schriftliche Mahnungen, zwischen denen mindestens vier Wochen liegen, die erste Mahnung mit dem Hinweis auf eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei, und die Forderung ist nicht bestritten. Drei Details entscheiden über die Zulässigkeit. Der Hinweis muss in der ersten Mahnung stehen, nicht in der zweiten. Zwischen beiden Mahnungen müssen mindestens vier Wochen liegen. Und jedes Bestreiten des Schuldners sperrt die Einmeldung, auch ein nachträgliches.

Die Rechtsprechung hat das Umfeld in zwei Richtungen geordnet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21) entschieden, dass die Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts zur Zahlungsfähigkeit bereits selbst eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall sein kann, wenn Dritte diesem Wert maßgebliche Bedeutung beimessen. Mit Urteil vom selben Tag (C-26/22 und C-64/22) hat er die längere Speicherung von Daten über eine erteilte Restschuldbefreiung durch eine private Auskunftei für unvereinbar mit der Verordnung gehalten, soweit sie über die Frist im öffentlichen Insolvenzregister hinausgeht.

Für die von Gläubigern eingemeldeten Zahlungsstörungsdaten gilt das nicht in gleicher Weise. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) entschieden, dass solche Daten nicht sofort nach dem Forderungsausgleich zu löschen sind; genehmigte Verhaltensregeln können hier einen angemessenen Interessenausgleich abbilden, sofern Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien sehen für ausgeglichene Forderungen grundsätzlich drei Jahre vor und eine Verkürzung auf achtzehn Monate, wenn keine weiteren Negativdaten vorliegen und der Ausgleich innerhalb von hundert Tagen nach der Ersteinmeldung erfolgte.

Die Einmeldung, die nicht hätte erfolgen dürfen

Ein Kunde zahlt eine Rechnung über 240 Euro nicht. Das Unternehmen mahnt zweimal, im Abstand von zehn Tagen, und übergibt an einen Inkassodienstleister. Der Kunde antwortet dort erstmals und schreibt, die Leistung sei nie erbracht worden. Der Dienstleister meldet die Forderung gleichwohl bei einer Auskunftei ein. Zwei Monate später scheitert der Kunde an einem Mobilfunkvertrag und wendet sich an das Unternehmen.

Drei Fehler, die alle beim Auftraggeber beginnen. Erstens fehlt der Vierwochenabstand zwischen den beiden Mahnungen; die Fallgruppe ist damit nicht erfüllt, unabhängig von allem Weiteren. Zweitens ist die Forderung bestritten, und ein Bestreiten sperrt die Einmeldung; ob es berechtigt ist, entscheidet nicht der Gläubiger. Drittens fehlte offenbar die Rückkopplung: Das Bestreiten ging beim Dienstleister ein, ohne dass es die Einmeldung technisch blockiert hätte. Die Abhilfe ist prozessual, nicht juristisch. Es braucht ein Bestreitensflag, das die Einmeldung sperrt, einen fest in die erste Mahnung eingebauten Einmeldehinweis, einen Mindestabstand von vier Wochen in der Mahnstrecke und einen definierten Rückmeldeweg an die Auskunftei bei Ausgleich, Teilzahlung, Bestreiten und Storno. Der wirtschaftliche Ertrag dieser Forderung lag bei 240 Euro. Der Schaden, wenn der Kunde Ansprüche geltend macht und der Vorgang öffentlich wird, liegt darüber.

Mahnverfahren, Titel und Verjährung

Das gerichtliche Mahnverfahren ist der günstige Weg zum Titel, solange die Forderung unbestritten ist. Die Verfahrensgebühr beträgt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 Euro. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen; der Antrag auf Vollstreckungsbescheid ist spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids zu stellen.

Hat der Schuldner bereits substantiiert bestritten, ist das Mahnverfahren ein verlorener Zwischenschritt: Der Widerspruch ist absehbar, der Zeitgewinn entfällt. Dann ist die Klage der schnellere Weg. Fragen Sie den Bestreitensstatus deshalb vor dem Mahnantrag verbindlich ab.

Bei der Verjährung entscheidet die Zustellung, nicht der Antrag. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Gehemmt wird sie unter anderem durch die Zustellung des Mahnbescheids; die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Wer nach einem abgeschlossenen Mahnverfahren diese Sechsmonatsfrist übersieht, verliert die gewonnene Zeit wieder.

Wirtschaftlich am stärksten ist ein anderer Mechanismus. Nach § 212 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung neu, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt. Eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung wirkt deshalb anders als eine Hemmung: Die Frist startet von vorn. Mündlich geschlossen, bleibt genau dieser Effekt unbeweisbar.

Und eine Falle bei titulierten Forderungen: Der Titel wirkt dreißig Jahre, die aus ihm laufenden Zinsen aber unterliegen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen der dreijährigen Regelverjährung. Wer einen Titel erwirkt und dann liegen lässt, verliert die Zinsen abschnittsweise, auch wenn die Hauptforderung gesichert bleibt.

Die Fristen, die Sie kennen müssen

Die Fristen, die Sie kennen müssen
FristBedeutungFundstelle
Verzug ohne Mahnung bei Entgeltforderungendreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gegenüber Verbrauchern nur mit besonderem Hinweis in der Rechnung§ 286 Abs. 3 BGB
Mindestabstand zwischen den beiden Mahnungen vor einer Einmeldungvier Wochen, Hinweis auf die mögliche Einmeldung bereits in der ersten MahnungBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Widerspruch gegen den Mahnbescheidzwei Wochen ab Zustellung, bei zulässiger Auslandszustellung ein Monat§ 692 ZPO
Antrag auf Vollstreckungsbescheidspätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids§ 699 Abs. 1 ZPO
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheidzwei Wochen ab ZustellungZivilprozessordnung
Regelverjährungdrei Jahre ab Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis§§ 195, 199 BGB
Ende der Hemmung durch Rechtsverfolgungsechs Monate nach Beendigung des Verfahrens§ 204 Abs. 2 BGB
Verjährung titulierter Ansprüchedreißig Jahre, für künftig fällige wiederkehrende Leistungen jedoch die Regelverjährung§ 197 BGB
Anpassung des Basiszinssatzesjeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli§ 247 BGB
Speicherung ausgeglichener Forderungen bei Auskunfteiengrundsätzlich drei Jahre, achtzehn Monate unter BedingungenVerhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien

Die Grenze verläuft nicht bei der Drohung, sondern bei der Irreführung

Die verbreitete Darstellung, Inkassoschreiben dürften nicht drohen, greift rechtlich zu kurz. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2018 (I ZR 25/17) sind Zahlungsaufforderungen mit Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich zulässig, solange sie die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners nicht verschleiern. Zulässig ist danach auch die schlagwortartige Benennung von Vollstreckungsmaßnahmen und der Hinweis auf die dreißigjährige Durchsetzbarkeit nach Titelerlangung. Unzulässig ist es, zu verschleiern, dass der Schuldner die angedrohten Maßnahmen durch Verteidigung im gerichtlichen Verfahren verhindern kann, oder eine Rechtsverteidigung als aussichtslos erscheinen zu lassen.

Für den Auftraggeber ist der wichtigere Punkt, dass die Risiken nicht beim Dienstleister enden. Unzulässig überhöhte oder nicht erforderliche Inkassokosten sind kein erstattungsfähiger Verzugsschaden und bleiben beim Auftraggeber hängen. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg richtete sich gegen ein Handelsunternehmen. Die Musterfeststellungsklage, die zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2025 führte, richtete sich gegen den Forderungsinhaber. Und in der öffentlichen Wahrnehmung steht ohnehin die Marke des Gläubigers, nicht der Name des Dienstleisters.

Daraus folgt eine Steuerungsaufgabe, die viele Unternehmen nicht wahrnehmen: Musterschreiben des Dienstleisters vor Mandatsbeginn freigeben, Vergütungsmodelle so gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Aufblähung von Nebenforderungen setzen, und ein Eskalationsverbot für Fälle mit erkennbarem Bestreiten, Identitätszweifeln oder Verbraucherinsolvenz definieren.

So gehen Sie vor

  1. Ergänzen Sie die Rechnungsvorlage für Verbraucher fest um den Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB, technisch verankert und nicht als Freitext.
  2. Bestimmen Sie Zahlungsziele kalendermäßig mit konkretem Datum statt relativ.
  3. Versenden Sie die erste Mahnung dokumentiert, denn den Zugang muss im Streitfall der Gläubiger beweisen.
  4. Führen Sie vor jeder Abgabe an ein Inkassounternehmen einen Einwendungs-Check durch: Ist die Forderung bestritten, liegt eine Mängelrüge vor, ist die Leistung vollständig erbracht?
  5. Trennen Sie in der Systemlogik hart zwischen Verbraucher- und Unternehmerforderungen, damit weder die Pauschale von 40 Euro noch der Neun-Punkte-Zins an Verbraucher adressiert wird.
  6. Stellen Sie den Zinsrechner halbjährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli auf den neuen Basiszinssatz um und rechnen Sie längere Zeiträume abschnittsweise.
  7. Begrenzen Sie Mahnkosten auf nachweisbare Sachkosten oder streichen Sie sie ganz. Der Ertrag steht in keinem Verhältnis zum Angriffsrisiko.
  8. Dokumentieren Sie je Nebenforderung Position, Rechtsgrundlage und Nachweis.
  9. Prüfen Sie die Registrierung des Inkassodienstleisters vor der Mandatierung im Rechtsdienstleistungsregister und legen Sie den Nachweis ab.
  10. Schreiben Sie im Inkassovertrag den Gebührensatz 0,9 für unbestrittene Forderungen fest und verbieten Sie die Doppelbeauftragung ohne vorherige Freigabe.
  11. Definieren Sie ein Datenübergabeprofil, das alle Angaben nach § 13a Abs. 1 RDG vollständig liefert.
  12. Geben Sie die Musterschreiben des Dienstleisters vor Mandatsbeginn frei und dokumentieren Sie die Prüfung.
  13. Verzichten Sie auf die Kopplung von Ratenzahlung und Schuldanerkenntnis.
  14. Bauen Sie den Hinweis auf die mögliche Einmeldung fest in die erste Mahnung ein und halten Sie zwischen erster und zweiter Mahnung mindestens vier Wochen Abstand.
  15. Führen Sie ein Bestreitensflag ein, das die Einmeldung technisch blockiert, und einen Rückmeldeweg an die Auskunftei bei Ausgleich, Teilzahlung, Bestreiten und Storno.
  16. Richten Sie eine Wiedervorlage bei fünf Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids für den Antrag auf Vollstreckungsbescheid ein.
  17. Führen Sie einen Jahresendlauf durch: Bis Anfang Dezember alle Forderungen identifizieren, deren Verjährung zum Jahresende eintritt, damit die Zustellung noch im laufenden Jahr gelingt.
  18. Schließen Sie Ratenzahlungsvereinbarungen schriftlich mit ausdrücklichem Anerkenntnis der Hauptforderung.
  19. Definieren Sie für titulierte Forderungen einen dreijährigen Zyklus, der die Zinsverjährung mit abdeckt.

Sechs Annahmen, die in diesem Feld teuer werden

Nach dreißig Tagen ist der Kunde automatisch in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde. Ohne diesen Hinweis stehen Zinsen, Mahnkosten und Inkassokosten auf Sand.
Fünf Euro Mahngebühr kann man immer ansetzen. Mahnkosten sind Verzugsschaden und konkret darzulegen. Interner Aufwand des eigenen Mahnwesens ist nicht erstattungsfähig, und automatisierte Pauschalen sind bereits als wettbewerbswidrig beurteilt worden.
Die Pauschale von 40 Euro gilt für jeden Schuldner. Sie gilt nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.
Erst Inkasso, dann Anwalt bringt zweimal Kosten. Nach § 13f RDG sind die Kosten auf die Höhe begrenzt, die bei Beauftragung allein eines Rechtsanwalts entstanden wäre.
Zwei Mahnungen reichen für den Eintrag bei einer Auskunftei. Zwischen beiden müssen mindestens vier Wochen liegen, die erste muss den Einmeldehinweis enthalten, und jedes Bestreiten sperrt die Einmeldung.
Wir haben einen Titel, damit ist die Sache dreißig Jahre gesichert. Die Hauptforderung ja, die daraus laufenden Zinsen nicht. Sie verjähren in der Regelfrist von drei Jahren.

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war uns der Volltextabruf der Gesetzesdatenbank des Bundes bei der Recherche nicht möglich. Der wiedergegebene Regelungsgehalt von BGB, RDG, ZPO und BDSG stammt aus nichtamtlichen Volltextdiensten; wir zitieren keinen Gesetzeswortlaut und führen keine Satznummern. Die Verweise im Abschnitt Normen führen gleichwohl zur Datenbank des Bundesministeriums der Justiz. Zweitens sind die genannten Gebührensätze und Wertgebühren nicht am amtlichen Vergütungsverzeichnis geprüft; wir nennen deshalb keine vollständige Gebührentabelle und empfehlen die Prüfung im Einzelfall. Drittens beruhen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2019 und vom 22. März 2018 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. November 2022 auf nichtamtlichen Wiedergaben, nicht auf den Volltexten. Viertens ist zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung keine höchstrichterliche Entscheidung belegt; wir nennen deshalb keine Regel dazu. Fünftens ist das Fassungsdatum der Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien in den uns vorliegenden Quellen widersprüchlich angegeben, und die Angaben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Speicherdauer der Restschuldbefreiung stehen in Spannung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union; wir glätten diesen Widerspruch nicht, sondern weisen ihn aus. Sechstens ist eine für 2026 diskutierte Neufassung der Vorschriften zum Scoring im Bundesdatenschutzgesetz nach unserer Prüfung nicht als verkündetes Recht belegt; wir stellen sie deshalb nicht als geltendes Recht dar. Der Ratgeber wird fortgeschrieben, sobald der Normtextabgleich erfolgt ist, und danach halbjährlich.

Häufige Fragen

Ab wann ist unser Kunde im Verzug?

Mit einer Mahnung nach Fälligkeit, oder ohne Mahnung in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB, etwa bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit. Die Dreißigtageregel des § 286 Abs. 3 BGB greift gegenüber Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde. Prüfen Sie zuerst Ihre Rechnungsvorlage.

Wie hoch sind die Verzugszinsen aktuell?

Gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent liegt, also 6,52 Prozent jährlich. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern sind es neun Prozentpunkte, also 10,52 Prozent. Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli; längere Zeiträume sind abschnittsweise zu rechnen.

Dürfen wir Verbrauchern die Pauschale von 40 Euro berechnen?

Nein. Der Anspruch nach § 288 Abs. 5 BGB besteht nur bei Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist.

Welche Mahnkosten können wir verlangen?

Nur den tatsächlich entstandenen Verzugsschaden, also im Kern Porto und Material. Interner Personal- und Systemaufwand des eigenen Mahnwesens ist nach der Rechtsprechung nicht erstattungsfähig, und gestaffelt steigende Pauschalen sind kein Schadensnachweis. Wirtschaftlich ist der Verzicht auf eine Mahnkostenpauschale meist die bessere Entscheidung.

Woran erkennen wir einen zulässig tätigen Inkassodienstleister?

An der Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister, das seit dem 1. Januar 2025 das Bundesamt für Justiz führt und öffentlich zugänglich ist. Prüfen Sie die Registrierung vor der Mandatierung und legen Sie den Nachweis in der Lieferantenakte ab.

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?

Erstattungsfähig sind sie nur bis zur Höhe der Vergütung, die einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit zustünde. Für unbestrittene Forderungen ist der Regelsatz 0,9, bei Zahlung auf ein erstes einfaches Schreiben 0,5, bei bestrittener Forderung bis 1,3 und bei einer Ratenzahlungsvereinbarung 0,7. Die Wertgebühren wurden zum 1. Juni 2025 um rund sechs Prozent angehoben.

Lohnt es sich, zusätzlich einen Anwalt einzuschalten?

Nicht aus Kostensicht. Nach § 13f RDG sind die Kosten bei Doppelbeauftragung auf die Höhe begrenzt, die bei Beauftragung allein eines Rechtsanwalts entstanden wäre. Eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner erst nach der Beauftragung des Inkassodienstleisters bestritten hat und dies Anlass zur Beauftragung des Anwalts gab.

Dürfen wir ein konzerneigenes Inkassounternehmen beauftragen?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat am 19. Februar 2025 entschieden, dass Inkassokosten auch bei einem verbundenen Unternehmen grundsätzlich ersatzfähiger Verzugsschaden sind. Die Begrenzung erfolgt dann über die Schadensminderungspflicht.

Wann dürfen wir eine offene Forderung bei einer Auskunftei einmelden?

Wenn eine der von der Aufsichtsbehörde genannten Fallgruppen erfüllt ist. Im Massengeschäft ist das regelmäßig die Fallgruppe zweier schriftlicher Mahnungen mit mindestens vier Wochen Abstand, wobei die erste Mahnung auf die mögliche Einmeldung hinweisen muss und die Forderung nicht bestritten sein darf.

Was passiert, wenn der Kunde die Forderung bestreitet?

Die Einmeldung ist dann gesperrt, auch bei nachträglichem Bestreiten. Ob das Bestreiten berechtigt ist, entscheidet nicht der Gläubiger. Sorgen Sie dafür, dass ein Bestreiten aus jedem Kanal die Einmeldung technisch blockiert.

Wann lohnt das gerichtliche Mahnverfahren?

Wenn die Forderung unbestritten ist, die Anschrift gesichert ist und es um Titelerlangung und Verjährungshemmung geht. Die Mindestgebühr liegt bei 38 Euro. Hat der Schuldner bereits substantiiert bestritten, ist der Widerspruch absehbar und die Klage der schnellere Weg.

Wie lange haben wir nach dem Mahnbescheid Zeit?

Der Antrag auf Vollstreckungsbescheid ist spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids zu stellen. Setzen Sie eine Wiedervorlage bei fünf Monaten.

Hemmt eine Ratenzahlungsvereinbarung die Verjährung?

Sie bewirkt mehr: Ein Anerkenntnis lässt die Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB neu beginnen. Schließen Sie solche Vereinbarungen deshalb schriftlich und mit ausdrücklichem Anerkenntnis der Hauptforderung, und beachten Sie die Hinweispflichten vor Abschluss.

Darf ein Inkassoschreiben mit Vollstreckung drohen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ja, solange die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners nicht verschleiert werden. Unzulässig ist es, den Eindruck zu erwecken, eine Rechtsverteidigung sei aussichtslos. Die Grenze verläuft also bei der Irreführung, nicht bei der Ankündigung.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Der Volltextabruf der Gesetzesdatenbank des Bundes war uns bei der Recherche nicht möglich. Der Regelungsgehalt der zitierten Vorschriften stammt aus nichtamtlichen Volltextdiensten; wir zitieren keinen Gesetzeswortlaut und führen keine Satznummern. Die genannten Gebührensätze sind nicht am amtlichen Vergütungsverzeichnis geprüft. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2018 und vom 26. Juni 2019 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. November 2022 beruhen auf nichtamtlichen Wiedergaben.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 14. September 2026
  2. Basiszinssatz nach § 247 BGB, Bekanntgabe der Anpassung zum 1. Juli 2026Deutsche BundesbankAbgerufen am 14. September 2026
  3. Rechtsdienstleistungsregister und Aufsicht über InkassodienstleisterBundesamt für JustizAbgerufen am 14. September 2026
  4. Registersuche im RechtsdienstleistungsregisterJustizportal des Bundes und der LänderAbgerufen am 14. September 2026
  5. Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen vom 10. März 2023, BGBl. I 2023 Nr. 64Bundesministerium der JustizAbgerufen am 14. September 2026
  6. Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025, BGBl. I 2025 Nr. 109, berichtigt durch BGBl. I 2025 Nr. 139Bundesministerium der JustizAbgerufen am 14. September 2026
  7. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 036/2025 zur Musterfeststellungsklage über die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, VIII ZR 138/23 vom 19. Februar 2025BundesgerichtshofAbgerufen am 14. September 2026
  8. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 233/2025 zu I ZR 97/25 vom 18. Dezember 2025BundesgerichtshofAbgerufen am 14. September 2026
  9. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteile vom 7. Dezember 2023, C-634/21 sowie C-26/22 und C-64/22, Pressemitteilung Nr. 186/23Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 14. September 2026
  10. Häufig gestellte Fragen zu AuskunfteienBundesbeauftragte für den Datenschutz und die InformationsfreiheitAbgerufen am 14. September 2026
  11. Auskunfteien und ScoringLandesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-PfalzAbgerufen am 14. September 2026
  12. Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen WirtschaftsauskunfteienDie Wirtschaftsauskunfteien e. V.Abgerufen am 14. September 2026
  13. Gerichtliches Mahnverfahren, Ablauf und FristenIHK Frankfurt am MainAbgerufen am 14. September 2026
  14. Gerichtskosten im automatisierten MahnverfahrenZentrales Mahngericht Niedersachsen, Amtsgericht UelzenAbgerufen am 14. September 2026
  15. Kostenrechner für das gerichtliche MahnverfahrenMahngerichte des Bundes und der LänderAbgerufen am 14. September 2026
  16. Inkassokosten, erstattungsfähige Positionen und AuslagenVerbraucherinformationssystem Bayern, Bayerisches StaatsministeriumAbgerufen am 14. September 2026
  17. Inkassoverfahren und Ombudsstelle, Jahreszahlen 2025Bundesverband Deutscher Inkasso-UnternehmenAbgerufen am 14. September 2026
Laufende Verfahren

Zwei Entwicklungen sind zu beobachten, und in beiden Fällen ist Zurückhaltung geboten, weil die Quellenlage nicht abschließend geklärt ist. Die erste betrifft das Scoring. Nach der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Bundestagsdrucksache 21/5561 vom 22. April 2026, hat der Deutsche Bundestag am 17. April 2026 eine Neufassung der Vorschriften zum Scoring im Bundesdatenschutzgesetz beschlossen, mit der das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 umgesetzt werden soll. Genannt werden der Ausschluss bestimmter Datenkategorien vom Scoring, darunter besondere Kategorien personenbezogener Daten, Namen, Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen zu Bankkontobewegungen und Anschriftendaten, ferner das Erfordernis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren, ein Verbot des Scorings Minderjähriger sowie erweiterte Transparenz- und Informationspflichten. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt und ein Inkrafttretensdatum konnten wir nicht ermitteln. Wir stellen diese Neuregelung deshalb ausdrücklich nicht als geltendes Recht dar. Geltendes Recht ist bis auf Weiteres § 31 BDSG. Unternehmen, die eigene Scoring- oder Risikomodelle einsetzen, sollten die Entwicklung verfolgen und die eingesetzten Datenkategorien vorsorglich daraufhin prüfen, ob sie den genannten Ausschlüssen unterfallen würden. Die zweite Entwicklung betrifft die Evaluation der Inkassorechtsreform von 2020. Belegt sind Stellungnahmen aus dem Evaluationsverfahren vom Januar 2024, unter anderem der Bundesrechtsanwaltskammer mit der Forderung, das Gebührenrecht neu zu justieren und die Inkassobefugnis im Rechtsdienstleistungsgesetz zu konkretisieren. Ein Evaluationsbericht der Bundesregierung ist uns nicht bekannt. Sollte die Evaluation zu einer weiteren Absenkung der Gebührensätze führen, träfe das die Kalkulation von Forderungsmanagement und Inkassodienstleistern unmittelbar. Zugleich steht die neue zentrale Aufsicht beim Bundesamt für Justiz noch am Anfang; belastbare Zahlen zu Beschwerden, Maßnahmen und Widerrufen liegen bislang nicht vor. Wir schreiben diesen Abschnitt fort, sobald amtliche Angaben vorliegen.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

Mitglieder erfahren zuerst von neuen Eintragungen im Vertrauensregister und stimmen über unsere Positionen zu Gesetzentwürfen ab.

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