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Bundesverbraucherhilfe e. V.

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Auskunft nach Art. 15 DSGVO: was Sie verlangen können

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Wer wissen will, was ein Unternehmen über ihn gespeichert hat, braucht keinen Grund zu nennen. Der Anspruch besteht voraussetzungslos.

Der Umfang

  • Bestätigung, ob Sie betreffende Daten verarbeitet werden.
  • Die Verarbeitungszwecke und die Kategorien der Daten.
  • Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen Daten offengelegt wurden.
  • Die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung.
  • Die Herkunft der Daten, wenn sie nicht bei Ihnen erhoben wurden.
  • Eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Die Frist

Die Antwort hat unverzüglich zu erfolgen, in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Bei besonderer Komplexität oder einer hohen Zahl von Anträgen kann sich die Frist um zwei weitere Monate verlängern. Über die Verlängerung und ihre Gründe sind Sie innerhalb des ersten Monats zu unterrichten.

Kosten

Die Auskunft und die erste Kopie sind unentgeltlich. Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Eine Identitätsprüfung ist zulässig, sie darf aber nicht dazu dienen, den Anspruch faktisch zu vereiteln.

Ein vorformuliertes Auskunftsersuchen finden Sie im Musterschreiben-Editor der Bundesverbraucherhilfe.

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