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Compliance-Richtlinie
Compliance-Richtlinie Beendi Bedenken Stand: 01.11.2024 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Ehrenamtspersonen der Bundesverbraucherhilfe. Sie ist verbindlich für alle Tätigkeiten und Entscheidungen innerhalb der Organisation und stellt sicher, dass gesetzliche Vorgaben, ethische Standards sowie interne Regeln eingehalten werden.
(2) Die Richtlinie umfasst sämtliche Tätigkeiten der Bundesverbraucherhilfe, insbesondere solche, die in Zusammenhang mit der Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks stehen. Sie gilt gleichermaßen für geschäftliche und ehrenamtliche Handlungen sowie für interne und externe Vorgänge, in denen Ehrenamtspersonen der Bundesverbraucherhilfe involviert sind.
(3) Ziel dieser Richtlinie ist die Vermeidung, Erkennung und Handhabung von Interessenkonflikten sowie die Sicherstellung der Compliance im Sinne von Rechtstreue und Integrität innerhalb der Bundesverbraucherhilfe. Die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie ist obligatorisch und nicht verhandelbar.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Compliance bezeichnet die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Vorschriften und internen Richtlinien, die für die Tätigkeiten der Bundesverbraucherhilfe relevant sind.
(2) Interessenkonflikt ist eine Situation, in der private oder persönliche Interessen einer natürlichen Person mit den Interessen der Bundesverbraucherhilfe kollidieren und die objektive Entscheidungsfindung oder Ausführung von Aufgaben beeinträchtigt werden könnte.
(3) Ehrenamtspersonen umfasst alle Personen, die vertraglich oder ehrenamtlich für die Bundesverbraucherhilfe tätig sind, einschließlich der Führungsebene, Mitglieder des Präsidiums und weiterer ständiger Gremien.
(4) Hinweisgeber sind Personen, die potenzielle Verstöße gegen gesetzliche oder interne Vorschriften im Rahmen der Tätigkeit der Bundesverbraucherhilfe melden.
Teil 2 Grundsätze der Compliance
§ 3 Grundsätze des Verhaltens
(1) Alle Ehrenamtspersonen der Bundesverbraucherhilfe sind verpflichtet, ihre Aufgaben stets in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften, der Satzung der Bundesverbraucherhilfe sowie den ethischen Standards der Organisation auszuführen.
(2) Jede Tätigkeit und jede Entscheidung muss im besten Interesse der Bundesverbraucherhilfe erfolgen und darf nicht durch private oder persönliche Interessen beeinflusst werden. Die Verfolgung individueller Vorteile auf Kosten der Organisation ist streng untersagt.
(3) Diskriminierung, Mobbing oder jede Form der Belästigung innerhalb der Bundesverbraucherhilfe ist verboten. Alle Ehrenamtspersonen sind verpflichtet, ein respektvolles und integratives Arbeitsumfeld zu schaffen und zu fördern.
(4) Die Einhaltung dieser Grundsätze ist die Basis für das Vertrauen der Verbraucher, der Öffentlichkeit und der Partner der Bundesverbraucherhilfe.
§ 4 Verantwortlichkeit und persönliche Haftung
(1) Alle Ehrenamtspersonen sind persönlich für die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Regeln verantwortlich. Verstöße können disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Beendigung der Tätigkeit nach sich ziehen.
(2) Führungskräfte tragen eine besondere Verantwortung für die Durchsetzung der Richtlinie und die Vorbildfunktion im Bereich Compliance. Sie sind dafür verantwortlich, dass in ihren Zuständigkeitsbereichen Interessenkonflikte vermieden und rechtliche Vorschriften eingehalten werden.
(3) Bei Verstößen gegen diese Richtlinie können rechtliche Schritte eingeleitet werden, einschließlich zivil- oder strafrechtlicher Sanktionen, wenn dies erforderlich ist.
Teil 3 Interessenkonflikte
§ 5 Definition und Arten von Interessenkonflikten
(1) Ein Interessenkonflikt tritt auf, wenn persönliche Interessen einer natürlichen Person den Interessen der Bundesverbraucherhilfe entgegenstehen. Dies kann finanzielle, persönliche oder berufliche Vorteile betreffen.
(2) Tatsächliche Interessenkonflikte sind Situationen, in denen ein Konflikt bereits eingetreten ist und die unabhängige und objektive Entscheidungsfindung beeinträchtigt wurde.
(3) Potenzielle Interessenkonflikte sind Situationen, in denen ein Interessenkonflikt unter bestimmten Umständen in der Zukunft entstehen könnte.
(4) Wahrgenommene Interessenkonflikte sind Situationen, in denen der Anschein eines Interessenkonflikts besteht, auch wenn tatsächlich kein Konflikt vorliegt. Diese müssen ebenfalls vermieden werden, um Reputationsschäden zu verhindern.
§ 6 Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) Ehrenamtspersonen der Bundesverbraucherhilfe sind verpflichtet, potenzielle oder tatsächliche Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Bundesverbraucherhilfe ist es untersagt, Entscheidungen zu treffen oder Handlungen auszuführen, die durch persönliche, familiäre oder finanzielle Interessen beeinflusst werden könnten.
(3) Beispiele für Interessenkonflikte umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
- Finanzielle Beteiligungen an Unternehmen, die mit der Bundesverbraucherhilfe Geschäfte machen oder in Wettbewerb stehen.
- Familiäre oder enge persönliche Beziehungen zu Personen, die von Entscheidungen der Bundesverbraucherhilfe betroffen sind.
- Annahme von Geschenken oder anderen Vergünstigungen, die geeignet sind, die objektive Entscheidungsfindung zu beeinflussen.
§ 7 Offenlegung und Eskalation von Interessenkonflikten
(1) Jeder tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikt muss unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson oder der Compliance-Abteilung gemeldet werden. Dies erfolgt schriftlich und beinhaltet eine Beschreibung der Umstände sowie Vorschläge zur Konfliktbewältigung.
(2) Die Leitungsebene hat die Pflicht, alle gemeldeten Interessenkonflikte zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung zu ergreifen. Dies kann den Ausschluss der betroffenen Person aus Entscheidungsprozessen oder die Umverteilung von Aufgaben umfassen.
(3) Schwerwiegende Interessenkonflikte sind der Bundesgeschäftsführung oder dem Präsidium zur finalen Entscheidung vorzulegen. In Fällen, in denen der Konflikt nicht gelöst werden kann, kann der Präsidium die Beendigung der Mitarbeit veranlassen.
§ 8 Dokumentation und Überwachung
(1) Alle erkannten Interessenkonflikte und die ergriffenen Maßnahmen zur Beilegung oder Handhabung dieser Konflikte müssen umfassend dokumentiert werden. Die Dokumentation wird von der Internen Revision überwacht und überprüft.
(2) Die Interne Revision ist dafür verantwortlich, regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Interessenkonflikte ordnungsgemäß gemeldet und behandelt werden.
Teil 4 Vertrauliche Informationen und Datenschutz
§ 9 Umgang mit vertraulichen Informationen
(1) Ehrenamtspersonen der Bundesverbraucherhilfe sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangt werden, streng vertraulich zu behandeln.
Vertrauliche Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die für den jeweiligen Sachverhalt zuständig sind („Need-to-know“-Prinzip).
(2) Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere, sind aber nicht beschränkt auf:
- Persönliche Daten von Verbrauchern, Mitgliedern oder Ehrenamtspersonen.
- Geschäftsinterna, strategische Planungen, Finanzdaten und sonstige sensible Informationen der Bundesverbraucherhilfe.
- Informationen über laufende oder geplante Projekte und Kooperationen.
(3) Es ist untersagt, vertrauliche Informationen für persönliche Zwecke oder für die Interessen Dritter zu nutzen.
§ 10 Datenschutz
(1) Die Bundesverbraucherhilfe verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderen geltenden nationalen Datenschutzgesetzen.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur auf rechtmäßiger Grundlage verarbeitet werden. Dies umfasst insbesondere die Einholung von Einwilligungen, die Erfüllung von vertraglichen Pflichten oder die Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen.
(3) Alle Ehrenamtspersonen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur im notwendigen Umfang und für den vorgesehenen Zweck verarbeitet werden.
Unbefugte Zugriffe auf Daten sind zu verhindern.
(4) Die Datenverarbeitung wird regelmäßig durch die Datenschutzbeauftragten der Bundesverbraucherhilfe überprüft, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen.
Teil 5 Umgang mit Geschenken, Vergünstigungen und Vorteilen
§ 11 Annahme und Gewährung von Geschenken und Vergünstigungen
(1) Die Annahme von Geschenken, Einladungen oder sonstigen Vergünstigungen durch Ehrenamtspersonen der Bundesverbraucherhilfe ist grundsätzlich untersagt, sofern diese geeignet sind, die Entscheidungsfindung zu beeinflussen oder den Anschein einer Beeinflussung zu erwecken.
(2) Geschenke oder Vergünstigungen, die einen rein symbolischen Wert haben (z. B. Werbegeschenke von geringem Wert), dürfen angenommen werden, müssen aber der zuständigen Aufsichtsperson gemeldet werden.
(3) Die Annahme von Geldgeschenken ist in jedem Fall verboten.
(4) Ehrenamtspersonen dürfen Dritten keine Vergünstigungen oder Geschenke anbieten, die geeignet sind, den Anschein von Bestechung oder unlauteren Vorteilen zu erwecken. Alle Geschenke und Einladungen müssen im Einklang mit den ethischen Standards der Bundesverbraucherhilfe stehen.
§ 12 Meldepflicht und Dokumentation
(1) Jedes Angebot eines Geschenks oder einer Vergünstigung, das den Wert von 50 Euro übersteigt, muss unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson gemeldet und dokumentiert werden. Auch symbolische Geschenke müssen gemeldet werden, wenn diese wiederholt von der gleichen Person oder Organisation angeboten werden.
(2) Alle Geschenke und Vergünstigungen, die angenommen oder abgelehnt wurden, sind im Compliance-Bericht zu dokumentieren und regelmäßig von der Compliance-Abteilung zu überprüfen.
Teil 6 Hinweisgebersystem und Eskalationsverfahren
§ 13 Hinweisgebersystem
(1) Die Bundesverbraucherhilfe unterhält ein Hinweisgebersystem, das es allen Ehrenamtspersonen ermöglicht, Verstöße gegen diese Richtlinie, den Verhaltenskodex oder gesetzliche Bestimmungen anonym zu melden.
(2) Hinweisgeber, die im guten Glauben Verstöße melden, sind vor jeglichen Vergeltungsmaßnahmen geschützt. Jede Art von Repressalien gegen Hinweisgeber ist streng untersagt und wird disziplinarisch verfolgt.
(3) Alle gemeldeten Verstöße werden vertraulich behandelt und von der ComplianceAbteilung überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der Bundesgeschäftsführung vorgelegt, die über weitere Maßnahmen entscheidet.
§ 14 Eskalationsverfahren
(1) Bei Verstößen gegen diese Richtlinie oder den Verhaltenskodex erfolgt eine Eskalation gemäß dem festgelegten Eskalationsverfahren. Zunächst ist der Verstoß der zuständigen Führungskraft oder der Compliance-Abteilung zu melden.
(2) In Fällen, in denen eine Führungskraft in den Verstoß involviert ist oder eine neutrale Überprüfung nicht möglich erscheint, wird der Verstoß direkt an die Bundesgeschäftsführung oder den Präsidium gemeldet.
(3) Die Compliance-Abteilung ist verantwortlich für die Untersuchung und Berichterstattung über alle gemeldeten Verstöße und leitet, wenn nötig, weitere Eskalationsstufen ein.
Teil 7 Sanktionen bei Verstößen
§ 15 Sanktionen
(1) Verstöße gegen diese Richtlinie, den Verhaltenskodex oder geltende Gesetze können disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben. Dies umfasst, abhängig von der Schwere des Verstoßes:
1. Abmahnungen,
2. Versetzungen,
3. Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(2) In schwerwiegenden Fällen können auch straf- oder zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden.
(3) Die Sanktionen werden von der Bundesgeschäftsführung oder dem Präsidium in Abstimmung mit der Compliance-Abteilung verhängt.
Teil 8 Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten und Gültigkeit
(1) Diese Richtlinie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Präsidium der Bundesverbraucherhilfe in Kraft. Sie ist für alle Ehrenamtspersonen, Führungskräfte und Mitglieder der Bundesverbraucherhilfe bindend.
(2) Die Richtlinie wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf an neue gesetzliche Anforderungen oder organisatorische Veränderungen angepasst.
§ 17 Verhältnis zum Verhaltenskodex
(1) Der Verhaltenskodex der Bundesverbraucherhilfe, der die ethischen Grundsätze und Verhaltensnormen beschreibt, bleibt integraler Bestandteil der Compliance-Richtlinie und ist als Anlage 1 dieser Richtlinie beigefügt.
(2) Diese Compliance-Richtlinie ergänzt den Verhaltenskodex um spezifische Vorschriften und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher und interner Vorgaben.
Berlin, 1. November 2024
Ricardo Dietl, Präsident
Bundesverbraucherhilfe e. V.
Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.
Mitglieder erfahren zuerst von neuen Eintragungen im Vertrauensregister, wirken im Bundesausschuss mit und stimmen über unsere Positionen zu Gesetzentwürfen ab.