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Bundesverbraucherhilfe e. V.

StartseiteBeschlüsse und RegelwerkeSatzung

Satzung der Bundesverbraucherhilfe e. V.

I. Teil Name, Grundprinzipien, Vereinszweck

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen Bundesverbraucherhilfe (im Folgenden ,Bundesverbraucherhilfe‘)

(2) Hauptsitz der Bundesverbraucherhilfe ist Berlin.

(3) Die Bundesverbraucherhilfe ist im Vereinsregister angemeldet und trägt den Namenszusatz „e.V.“

(4) Die Bundesverbraucherhilfe verwirklicht ihren gemeinnützigen Vereinszweck gemäß § 4 dieser Satzung im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland und, soweit dies rechtlich notwendig ist, im europäischen Ausland.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundprinzipien

(1) Die Bundesverbraucherhilfe ist eine demokratische, föderale und offene Vereinigung, die auf den Grundprinzipien des gegenseitigen Respekts, der Wertschätzung, des Vertrauens und der Solidarität beruht. Sie verfolgt das Ziel, die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu vertreten, deren Rechte zu schützen und einen Beitrag zu einer gerechten und transparenten Gesellschaft zu leisten.

(2) Die Überparteilichkeit bildet einen zentralen Pfeiler der Bundesverbraucherhilfe. Unabhängig von parteipolitischen Ausrichtungen steht die Bundesverbraucherhilfe für eine Gemeinschaft, die überparteilich agiert und ihre Entscheidungen auf sachlichen Erwägungen und dem Wohl der Verbraucherinnen und Verbraucher begründet. Diese Überparteilichkeit unterstreicht die immerwährende Absicht, unabhängig von parteipolitischen Interessenlagen für die Belange und Rechte der Verbraucher einzutreten und einen offenen Raum für konstruktiven Austausch zu schaffen.

(3) Die Bundesverbraucherhilfe bekennt sich zu den Prinzipien der Gleichstellung und Gleichberechtigung ihrer Mitglieder. Unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion oder Weltanschauung wird die Unabhängigkeit und Meinungsfreiheit jedes Einzelnen geachtet und geschützt. Die Bundesverbraucherhilfe setzt sich gemäß diesen Grundwerten aktiv für Chancengleichheit ein, um für alle Mitglieder dieselben Möglichkeiten zur Mitgestaltung und Entfaltung innerhalb der Vereinigung zu schaffen. Es wird angestrebt, eine vielfältige und offene Gemeinschaft zu fördern, in der jeder Teilnehmer gleiche Rechte und Respekt erfährt.

§ 3 Gewinnbeteiligungsverbot

(1) Die Mittel der Bundesverbraucherhilfe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Bundesverbraucherhilfe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Jegliche Zuwendungen und die Verteilung von Gewinnanteilen an Mitglieder oder Dritte sind unzulässig.

§ 4 Gemeinnütziger Vereinszweck

(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Bundesverbraucherhilfe ist es, den Verbraucherinteressen zu dienen und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(2) Die Bundesverbraucherhilfe hat insbesondere die Aufgabe – sich bei Bundesgesetzgebung, Verwaltung und Organisationen sowie bei Anbietern für die Interessen der Verbraucher unter Berücksichtigung des Allgemeinwohles einzusetzen, – die Allgemeinheit und Einzelpersonen über alle die Verbraucher und ihre Haushalte betreffenden Fragen durch unentgeltliche Beratung, Bildung und Information zu unterstützen, – die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße gegen Wettbewerbsrecht, gegen das AGB-Gesetz und andere Gesetze abzumahnen, soweit dadurch Verbraucherinteressen berührt sind, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen im Inland, – durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien bundesweit zu einem gleichmäßigen Informationsstand der Verbraucher beizutragen.

(3) Die Bundesverbraucherhilfe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

II. Teil Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliederbeauftragter

(1) Das Präsidium bestellt nach § 25 einen Mitgliederbeauftragten.

(2) Der Mitgliederbeauftragte empfängt und verwaltet die Beitrittsanträge und führt die Ausschlussverfahren nach den §§ 9 Abs. 5 und 13 Abs. 5 dieser Satzung durch.

(3) Dem Präsidium wird in regelmäßigen Abständen Mitteilung über Beitrittsanträge, Austrittserklärungen und Ausschlussverfahren gemacht.

(4) Die Entscheidung über den Beitritt neuer Mitglieder obliegt grundsätzlich dem Mitgliederbeauftragten und richtet sich nach den Zugangsvoraussetzungen gemäß §§ 6 oder 10 der Satzung. Vor der Verkündung einer Entscheidung durch den Mitgliederbeauftragten zum Beitritt nach Satz 1 dieses Absatzes ist dem Präsidium das Votum des Mitgliederbeauftragten über eingereichte Beitrittsanträge vorzulegen.

Widerspricht das Präsidium dem Votum des Mitgliederbeauftragten nicht innerhalb einer Woche, so wird nach dem Votum verfahren. Das Präsidium kann dem Votum widersprechen und über eine Aufnahme im Einzelfall abweichend entscheiden.

(5) Rückwirkende Widersprüche des Präsidiums gegen ein Votum sind unzulässig.

Abschnitt 1 Natürliche Mitgliedschaft

§ 6 Voraussetzungen

(1) Die Mitgliedschaft für natürliche Personen setzt voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet, seinen Lebensmittelpunkt sowie seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und gegen ihn kein Ausschlussverfahren nach § 9 eingeleitet wurde. Der Antragsteller darf nicht Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer eines Fördermitglieds der Bundesverbraucherhilfe sein.

(2) Der Beitritt zur Bundesverbraucherhilfe erfolgt auf freiwilliger Basis und setzt die Zustimmung des Antragstellers zu den Bestimmungen dieser Satzung voraus. Der Antragsteller erklärt, dass er seine Mitgliedschaft in freier Entscheidung, ohne Zwang und unbeeinflusst von Dritten eingehen möchte.

§ 7 Beitritt

(1) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Antragstellung an den Hauptsitz der Bundesverbraucherhilfe oder durch ein elektronisches Formular.

(2) Der Antrag soll die vollständigen und aktuellen persönlichen Daten des Antragstellers enthalten.

(3) Mit Einreichung des Beitrittsantrags erklärt der Antragsteller verbindlich sein Interesse an der Mitgliedschaft und stimmt den Bestimmungen dieser Satzung sowie der Beitragsrichtlinie zu.

(4) Über den Beitritt wird nach § 5 Abs. 4 vom Mitgliederbeauftragten oder in besonderen Fällen vom Präsidium entschieden. Ein Anspruch auf Beitritt besteht nicht.

(5) Der Begriff 'Mitglieder', wie in dieser Satzung verwendet, bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen gemäß diesem Abschnitt.

(6) Mitglieder erlangen erst nach einer Wartefrist von drei Monaten das Recht, ihr Stimmrecht in einer Mitgliederversammlung auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch die Bundesverbraucherhilfe.

§ 8 Festlegung der Mitgliedsbeiträge

für Mitglieder

(1) Die Art und Höhe der Beiträge für Mitglieder nach diesem Abschnitt werden durch die Beitragsordnung festlegt.

(2) Es können mehrere Mitgliedsbeiträge zur selben Zeit gelten, wenn unterschiedliche Konditionen mit ihnen verbunden sind.

§ 9 Austritt und Ausschluss

(1) Der Austritt ist für Mitglieder nach diesem Abschnitt unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber der Bundesverbraucherhilfe erklärt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tod oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitglieds.

(3) Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

(4) Das ausgetretene Mitglied und seine Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf Rückerstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge.

(5) Ein Mitglied kann gemäß § 5 unter anderem ausgeschlossen werden, wenn

a) das Mitglied gegen diese Satzung oder eine Richtlinie vorsätzlich oder fahrlässig verstößt;

b) sich das Mitglied am Vereinsvermögen entgegen § 2 dieser Satzung beteiligt oder einen strafbewährten Versuch unternimmt;

c) das Mitglied – auch abseits der Mitgliedschaft in der Bundesverbraucherhilfe – Bestrebungen verfolgt, Äußerungen tätigt oder in Organisationen, Parteien oder Vereinen Mitglied ist, die der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen;

d) das Mitglied die Bundesverbraucherhilfe vorsätzlich oder fahrlässig herabwürdigt.

Abschnitt 2 Fördermitgliedschaft für juristische Personen

§ 10 Voraussetzungen

(1) Die Mitgliedschaft für juristische Personen (im Folgenden ,Fördermitgliedschaft‘) setzt voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen nach § 14 BGB mit Sitz in Deutschland handelt, gegen dieses kein Ausschlussverfahren nach § 13. Der Antragsteller darf keiner Organisation angehören, die entgegen des Vereinszwecks der Bundesverbraucherhilfe Interessenvertretung betreibt.

(2) Der Beitritt zur Bundesverbraucherhilfe erfolgt auf freiwilliger Basis und setzt die Zustimmung des Antragstellers zu den Bestimmungen dieser Satzung voraus. Der Antragsteller erklärt, dass er seine Mitgliedschaft in freier Entscheidung, ohne Zwang und unbeeinflusst von Dritten eingehen möchte.

§ 11 Beitritt

(1) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Antragstellung an den Hauptsitz der Bundesverbraucherhilfe oder durch ein elektronisches Formular.

(2) Der Antrag hat die vollständigen und aktuellen Daten des Antragstellers sowie einen Handelsregisterauszug zu enthalten. Ist kein Handelsregisterauszug enthalten, ist vom Antragsteller eine Gewerbebestätigung zu übermitteln.

(3) Mit dem Beitrittsantrag erklärt der Antragsteller verbindlich sein Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft und sein Einverständnis mit den Bestimmungen dieser Satzung und der Beitragsordnung.

(4) Über den Beitritt wird nach § 5 Abs. 4 vom Mitgliederbeauftragten oder in besonderen Fällen vom Präsidium entschieden.

(5) Der Begriff 'Fördermitglieder', wie in dieser Satzung verwendet, bezieht sich ausschließlich auf juristische Personen gemäß diesem Abschnitt.

(6) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können nach § 32 dieser Satzung Vertreter in den Wirtschaftsbeirat entsenden.

§ 12 Festlegung des Mitgliedsbeitrags

für Fördermitglieder

(1) Die Art und Höhe der Beiträge für Fördermitglieder nach diesem Abschnitt werden durch die Beitragsordnung festlegt.

(2) Für Fördermitglieder können mehrere Mitgliedsbeiträge zur selben Zeit gelten, wenn unterschiedliche Konditionen mit ihnen verbunden sind. Es gelten jeweils dieselben Zugangsvoraussetzungen.

§ 13 Austritt und Ausschluss

(1) Der Austritt ist für Fördermitglieder unter Einhaltung einer einmonatigen Frist möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Bundesverbraucherhilfe erklärt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit der Liquidierung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Fördermitglieds.

(3) Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

(4) Das ausgetretene Fördermitglied und seine Gläubiger haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf Rückerstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge.

(5) Fördermitglieder können von der Bundesverbraucherhilfe durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund unter anderem ausgeschlossen werden, wenn sie

a) gegen diese Satzung oder eine Richtlinie vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen;

b) sich am Vereinsvermögen entgegen § 2 beteiligen oder den Versuch unternehmen;

c) die Bundesverbraucherhilfe vorsätzlich oder fahrlässig herabwürdigen.

III. Teil Gliederung

Abschnitt 1 Wirkungsebenen

§ 14 Bundesverbraucherhilfe

(1) Die Bundesverbraucherhilfe ist die höchste Wirkungsebene und verfolgt das Ziel, übergeordnete Belange und Interessen der Verbraucher auf Bundes- und Europaebene zu vertreten.

(2) Die Bundesverbraucherhilfe hat insbesondere die Aufgabe, Verbraucherbelange gegenüber staatlichen Institutionen und anderen Organisationen zu vertreten, sowie Maßnahmen zur Förderung und Stärkung der Verbraucherrechte auf Bundesebene zu ergreifen.

(3) Die Bundesverbraucherhilfe ist die Dachorganisation der nachgeordneten Landes-, Bezirks-, Landkreis- und Ortsverbraucherhilfen (nachgeordnete Wirkungsebenen) und ist für ihre Gesamtausrichtung verantwortlich. Handlungen oder Unterlassungen der nachgeordneten Wirkungsebenen gegen die Interessen und Vorgaben der Bundesverbraucherhilfe sind unzulässig.

§ 15 Nachgeordnete Verbände

(1) Die Landesverbraucherhilfen sind auf der Ebene der Bundesländer tätig und setzen sich für die Interessen der Verbraucher auf Landesebene ein. Sie arbeiten in Abstimmung mit der Bundesverbraucherhilfe und streben die Umsetzung von verbraucherfreundlichen Maßnahmen auf Landesebene an.

(2) Die Bezirksverbraucherhilfen sind regionale Vertretungen und setzen sich für die Belange der Verbraucher auf Bezirksebene ein. Sie arbeiten in enger Koordination mit den Landesverbraucherhilfen und unterstützen deren Ziele auf regionaler Ebene.

(3) Die Landkreisverbraucherhilfen vertreten die Interessen der Verbraucher auf Ebene der Landkreise. Sie arbeiten eng mit den Bezirksverbraucherhilfen zusammen, um eine effektive Umsetzung von Verbraucherschutzmaßnahmen auf lokaler Ebene sicherzustellen.

(4) Die Ortsverbraucherhilfen setzen sich auf lokaler Ebene für die Belange der Verbraucher in einzelnen Ortschaften ein. Sie arbeiten in Abstimmung mit den höheren Ebenen der Verbraucherhilfen und tragen dazu bei, dass die Verbraucherinteressen in direktem Kontakt angemessen vertreten werden.

§ 16 Errichtung und Auflösung

nachgeordneter Wirkungsebenen

(1) Auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern der Bundesverbraucherhilfe kann eine nachgeordnete Wirkungsebene errichtet werden.

(2) Die Errichtung nachgeordneter Wirkungsebenen bedarf der Zustimmung des Präsidiums der Bundesverbraucherhilfe sowie

a) für Bezirksverbraucherhilfen die Zustimmung des Vorstands der übergeordneten Landesverbraucherhilfe,

b) für Landkreisverbraucherhilfen die Zustimmung des Vorstands der übergeordneten Landesverbraucherhilfe und des Vorstands der übergeordneten Bezirksverbraucherhilfe,

c) für Ortsverbraucherhilfen die Zustimmung des Vorstands der übergeordneten Landesverbraucherhilfe, des Vorstands der übergeordneten Bezirksverbraucherhilfe und des Vorstands der übergeordneten Landkreisverbraucherhilfe.

(3) Für die Gründung einer entsprechend nachgeordneten Wirkungsebene ist das Bestehen der jeweils zustimmungspflichtigen übergeordneten Wirkungsebene erforderlich.

(4) Die Zustimmung durch das Präsidium der Bundesverbraucherhilfe kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Abschnitt 2 Bundesorgane

§ 17 Organe auf Bundesebene

(1) Die Organe auf Bundesebene sind

a) das Präsidium (§ 18),

b) der Bundesvorstand (§ 27) sowie

c) die Mitgliederversammlung (§ 29).

(2) Die Organe haben sich gegenseitig Hilfe zu leisten.

§ 18 Wahl und Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident wird von den Mitgliedern der Bundesverbraucherhilfe für fünf Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der des Präsidenten.

§ 19 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium bestimmt die strategische und operative Gesamtausrichtung der Bundesverbraucherhilfe, erlässt Richtlinien und übt allgemeines Weisungsrecht aus.

(2) Es überwacht die Tätigkeit des Bundesvorstandes, dem es vorsteht, und ist berechtigt, diesem im Rahmen der Satzung allgemeine Weisungen zur Umsetzung des Vereinszwecks zu erteilen.

(3) Über die Sitzungen des Präsidiums wird ein Protokoll erstellt. Dieses enthält mindestens Sitzungsort, Datum, Teilnehmer, und Beschlüsse sowie deren Ergebnisse.

(4) Das Protokoll wird vom Präsidenten und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet. Sofern kein Protokollführer bestimmt wurde, unterzeichnet ein weiteres Mitglied des Präsidiums.

(5) Die Beschlüsse des Präsidiums entfalten mit dem Datum ihrer Beschlussfassung unmittelbare Geltung und sind von allen Organen, Gremien und beauftragten Personen der Bundesverbraucherhilfe verbindlich umzusetzen. Die Wirksamkeit der Beschlüsse ist nicht von der Protokollunterzeichnung abhängig. Die Umsetzung erfolgt innerhalb des vom Präsidium gesetzten Rahmens; erforderliche Folgemaßnahmen sind unverzüglich zu veranlassen.

(6) Das Präsidium vertritt die Bundesverbraucherhilfe gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt (§ௗ26 BGB).

§ 20 Beitragsordnung

Das Präsidium beschließt durch Richtlinie eine Beitragsordnung, die die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Zusatzleistungen regelt. Die Beitragsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich. Änderungen werden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben.

§ 21 Richtlinienkompetenz

(1) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung, Richtlinien und rechtlichen Vorgaben für die Bundesverbraucherhilfe durch Beschluss.

(2) Über eine beschlossene Richtlinie durch das Präsidium wird ein Protokoll nach § 19 dieser Satzung gefasst.

(3) Richtlinien haben mindestens zu beinhalten

a) eine aufschlussreiche Bezeichnung (Überschrift),

b) eine Abkürzung,

c) den Geltungsbereich,

d) den Zweck,

e) das Inkrafttreten. Ist ein besonderes Außerkrafttreten erforderlich, ist auch eine Angabe darüber in die Richtlinie aufzunehmen.

(4) Eine Richtlinie tritt mit dem in Absatz 3 lit. e) bestimmten Datum in Kraft und wird den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten zugänglich gemacht. Ist in der Richtlinie nach Absatz 3 Satz 2 nichts anderes bestimmt, tritt sie nur mit der Aufhebung nach Absatz 5 außer Kraft.

(5) Für die Aufhebung einer Richtlinie fasst das Präsidium einen Beschluss, der das Außerkrafttreten und etwaige Folgeauswirkungen regelt. Über diesen Beschluss und die damit verbundenen Übergangsregelungen fasst das Präsidium ein Protokoll nach Maßgabe von § 19. Der Wortlaut der Übergangsregelungen ist den Mitgliedern offenzulegen.

§ 22 Beauftragte

(1) Das Präsidium kann Beauftragte berufen und abberufen.

(2) Beauftragte haben eine übergeordnete Funktion wahrzunehmen. Sie dürfen keinem Organ auf Bundesebene angehören.

§ 23 Ausschüsse

(1) Das Präsidium richtet politische Ausschüsse ein und beruft die Ausschussmitglieder. Über die Arbeitsweise der Ausschüsse erlässt das Präsidium eine Richtlinie.

(2) Ausschüsse werden für jeden Bereich eingerichtet, der verbrauchernahe Themen tangiert. Sie bestehen aus jeweils einem Vorsitzenden und bis zu dreißig weiteren Mitgliedern. Die Ausschussvorsitzenden werden durch das Präsidium bestimmt.

(3) Die Mitglieder eines Ausschusses müssen über die notwendige Sachkenntnis in dem für die Ausschussarbeit relevanten Bereich verfügen. Die erforderliche Sachkenntnis wird erbracht, wenn alle Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden. Als Zugangsvoraussetzung gelten die fachliche Eignung, die persönliche Eignung sowie die sprachliche Eignung. Zur fachlichen Eignung zählen insbesondere akademische Abschlüsse, besondere Qualifizierungen oder spezielle Zertifikate in dem relevanten Bereich. Alternativ kann die fachliche Eignung auch durch langjährige Berufserfahrung erfüllt werden. Zur persönlichen Eignung zählt die Unabhängigkeit, Neutralität und Unbefangenheit; Ausschussmitglieder dürfen kein Ehren- oder Hauptamt in oder für eine Partei, eine parteinahe Organisation oder für einen Konzern wahrnehmen. Eine Interessenvertretung neben der Bundesverbraucherhilfe ist nach Absatz 5 zustimmungspflichtig. Abhängig von den Anforderungen der Ausschussarbeit können bestimmte Sprachkenntnisse als Zugangsvoraussetzung gelten. Die notwendige Sachkenntnis wird im Wege der Berufung zum Ausschussmitglied nach Absatz 1 Satz 2 festgestellt.

(4) Die Abberufung von Ausschussmitgliedern erfolgt durch das Präsidium. Zustimmungen nach Absatz 3 Satz 7 werden durch das Präsidium erteilt.

(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach kommen in regelmäßigen Abständen zur gemeinsamen Beratung als Bundesausschuss zusammen. Dem Bundesausschuss dürfen Mitglieder des Präsidiums und Bundesvorstands beisitzen; sie sind jederzeit zu hören.

(6) Der Bundesausschuss berät über gesamtpolitische Herausforderungen und erörtert mögliche Schnittstellen. In gemeinsamer Beratung fasst der Bundesausschuss seine Entscheidungen über gemeinsame Stellungnahmen mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Bundesausschusses.

(7) Ein Mitglied des Präsidiums übernimmt den Vorsitz des Bundesausschusses. Es koordiniert die Sitzungen und berichtet an das Präsidium.

§ 24 Politischer Beirat

(1) Das Präsidium errichtet einen Politischen Beirat, der mit politisch besonders erfahrenen Persönlichkeiten besetzt wird. Die Mitglieder des Politischen Beirats sollen insbesondere durch ihre politische Erfahrung und Vernetzung dazu beitragen, die Position der Bundesverbraucherhilfe auf nationaler und europäischer Ebene zu stärken. Über die Arbeitsweise des Politischen Beirats erlässt das Präsidium eine Richtlinie.

(2) Der Politische Beirat unterstützt die verbraucherpolitische Interessenvertretung der Bundesverbraucherhilfe. Er gibt Einschätzungen zur Umsetzbarkeit erarbeiteter Stellungnahmen und Vorhaben der Fachausschüsse.

(3) Die Mitglieder des Politischen Beirats werden vom Präsidium berufen; ein Mitglied des Präsidiums übernimmt den Vorsitz. Die Zusammensetzung des Beirats soll überparteilich sein, um eine neutrale und ausgewogene Beratung sicherzustellen. Es dürfen sich keine parteipolitischen Mehrheiten abbilden, um eine unabhängige und gemeinwohlorientierte Beratung zu gewährleisten.

(4) Der Politische Beirat fungiert als Beratungsgremium des Präsidiums und stellt sicher, dass politische Entscheidungen und Empfehlungen der Bundesverbraucherhilfe auf fundierten, unabhängigen Einschätzungen beruhen. Der Beirat prüft auch die politische Durchsetzbarkeit und die möglichen Auswirkungen von Projekten und Initiativen, die im Rahmen des Verbraucherschutzes entwickelt werden.

(5) Die Abberufung eines Mitglieds des Politischen Beirats erfolgt durch das Präsidium.

§ 25 Wirtschaftsbeirat

(1) Für jedes Fördermitglied nach § 10 dieser Satzung kann jeweils ein Vertreter in den Wirtschaftsbeirat berufen werden. Die Berufung muss vom Fördermitglied beim Präsidium beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Im Wirtschaftsbeirat kann nur jeweils ein Gewerbe vertreten sein. Über die Arbeitsweise des Wirtschaftsbeirats erlässt das Präsidium eine Richtlinie.

(2) Der Wirtschaftsbeirat fungiert als Beratungsgremium des Präsidiums und fördert die integrative Zusammenarbeit zwischen Verbrauchern und der Wirtschaft, wobei der Fokus auf der Förderung gemeinnütziger Verbraucherschutzzwecke liegt. Der Beirat identifiziert Schnittstellen zwischen wirtschaftlichen Herausforderungen und Verbraucherinteressen.

Er entwickelt lösungsorientierte Ansätze, die zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zur Förderung einer nachhaltigen und fairen sozialen Marktwirtschaft beitragen.

(3) Das Präsidium bestimmt ein Mitglied für den Vorsitz. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirats werden vom Präsidium berufen; es dürfen sich in der Besetzung keine Branchenmehrheiten abbilden.

(4) Die Abberufung eines Mitglieds des Wirtschaftsbeirats erfolgt durch das Präsidium.

§ 26 Arbeitsgruppen und Fachkreise

(1) Arbeitsgruppen und Fachkreise müssen ein zuvor bestimmtes Ziel innerhalb eines Ausschusses verfolgen. Sie können nur auf Antrag von einer mehrheitsfähigen Anzahl an Mitgliedern beim Präsidium gegründet werden. Arbeitsgruppen und Fachkreise benennen in ihrem Antrag eine Person zu ihrem Sprecher. Das Präsidium kann weitere Anforderungen an Arbeitsgruppen und Fachkreise richten. Für Arbeitsgruppen und Fachkreise legt das Präsidium harmonisierte Arbeitsweisen in einer Richtlinie fest.

(2) Arbeitsgruppen und Fachkreise werden durch Beschluss des Präsidiums zugelassen. Eine zeitliche Befristung ist möglich. Derselbe Geschäftsgang gilt für die Versagung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Fachkreisen.

(3) Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe oder eines Fachkreises werden beim Präsidium angemeldet. An einer Arbeitsgruppe oder einem Fachkreis können sich alle Mitglieder desselben Ausschusses beteiligen.

(4) Sind spezifische Sachkenntnisse erforderlich und können diese nicht durch Ausschussmitglieder abgebildet werden, so ist die Hinzuziehung von Dritten möglich, wenn interne Geschäftsgänge, Absprachen oder Vorhaben vertraulich bleiben können.

§ 27 Zusammensetzung des Bundesvorstandes

(1) Das Präsidium wählt die Mitglieder des Bundesvorstandes für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Präsidium nimmt die Aufsicht über die Tätigkeit des Bundesvorstandes wahr und gibt diesem strategische Leitlinien vor. Es führt den Vorsitz über den Bundesvorstand und ist berechtigt, dem Bundesvorstand im Rahmen der Satzung allgemeine Weisungen zur Wahrung des Vereinszwecks, zur Umsetzung von Grundsatzbeschlüssen sowie zur strategischen Ausrichtung zu erteilen.

§ 28 Aufgaben des Bundesvorstandes

(1) Der Bundesvorstand ist für die kaufmännische und operative Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Der Bundesvorstand ist dazu verpflichtet, dem Präsidium regelmäßig über Fortschritte und Entwicklungen zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes vertreten die Bundesverbraucherhilfe jeweils einzeln, jedoch nur in ihrem Verantwortungsbereich und ohne Gesamtvertretungsbefugnis. § 26 Abs. 1 S. 3 BGB gilt entsprechend.

IV. Teil Mitgliederversammlung

§ 29 Einberufung und Teilhabe

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium mit einer Frist von drei Wochen in elektronischer Textform einberufen. In der Einberufung müssen die Einwahldaten, das Datum, die Uhrzeit und die Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

(2) Die Einladung gilt einem Mitglied als wirksam zugestellt, wenn sie an die der Bundesverbraucherhilfe zuletzt bekannten Kontaktdaten übermittelt wurde.

(3) Fördermitglieder haben kein Stimm- und Mitwirkungsrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 30 Minderheitsklausel

Der zehnte Teil aller Mitglieder der Bundesverbraucherhilfe kann beim Präsidium schriftlich die Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 29 dieser Satzung verlangen. Das Präsidium muss dem Verlangen innerhalb von drei Wochen ab dem Zugang entsprechen. Dem Präsidium ist mit dem Verlangen auch eine Tagesordnung bekanntzumachen.

§ 31 Versammlung und Versammlungsleitung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt stets virtuell. Das Präsidium entscheidet über den elektronischen Kommunikationsweg.

(2) Eine Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss, auch nur für einzelne Tagesordnungspunkte, ausgeschlossen werden. Die Teilnahme durch Dritte an den Beratungen der Mitgliederversammlung ist während dem Ausschluss der Öffentlichkeit untersagt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium geleitet. Ist Präsidiumsmitglied im Amt, wählt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit ihrer Stimmen einen Sitzungspräsidenten, der die Sitzungsleitung anstelle eines Präsidiumsmitgliedes übernimmt.

§ 32 Schriftführung

Vor Beginn einer jeden Sitzung wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums einen oder mehrere Schriftführer.

§ 33 Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die an der Abstimmung tatsächlich teilgenommenen Mitglieder, wenn diese Satzung keine besondere Mehrheit voraussetzt.

(2) Ist nach dieser Satzung die qualifizierte Mehrheit vorgesehen (besondere Mehrheit), beschließt die Mitgliederversammlung mit einem Quorum von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder der Bundesverbraucherhilfe.

§ 34 Digitale Abstimmungen und Online-Briefwahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen finden stets virtuell statt. Die Plattform der virtuellen Abstimmungen und Wahlen wird rechtzeitig im Vorfeld bekanntgegeben. Es wird sichergestellt, dass die Plattform den Anforderungen an eine gleiche, freie und öffentliche Wahl gerecht wird.

(2) Mitgliedern, die an virtuellen Abstimmungen und Wahlen nicht teilnehmen können, ist beginnend mit der Einberufung der Mitgliederversammlung die Gelegenheit zu geben, ihre Stimme schriftlich beim Präsidium abzugeben. Alle Stimmen, die bis zu drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingegangen sind, müssen als gültig gewertet werden.

(3) Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich namentlich, also nicht verdeckt oder geheim, durchzuführen. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall mit der einfachen Mehrheit ihrer Stimmen eine verdeckte und geheime Abstimmung verlangen.

(4) Wahlen der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich verdeckt und geheim durchzuführen. Wahlen sind Personenwahlen nach dieser Satzung.

V. Teil Regelungen zu Gesellschaften

§ 35 Gesellschaften

(1) Die Bundesverbraucherhilfe kann Gesellschaften gründen, erwerben, betreiben und leiten, um ihre satzungsgemäßen Ziele zu fördern.

(2) Gesellschaften nach Absatz 1 handeln im Einklang mit den satzungsgemäßen Zielen der Bundesverbraucherhilfe und unterliegen den satzungsgemäßen Grundsätzen.

(3) Änderungen an den Regelungen zu Gesellschaften im Eigentum der Bundesverbraucherhilfe bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 36 Gründung und Auflösung

(1) Die Gründung oder der Erwerb einer Gesellschaft bedarf eines Beschlusses des Präsidiums. Die Mitgliederversammlung entscheidet nur bei Beteiligungen an bereits bestehenden Gesellschaften und nur über den Anteilserwerb sowie über die Mittel, die für die Gründung oder den Erwerb bereitgestellt werden.

(2) Das Präsidium legt den Unternehmenszweck, den Namen der Gesellschaft und die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen im Benehmen mit der Bundesgeschäftsführung fest.

(3) Die Auflösung einer Gesellschaft im Eigentum der Bundesverbraucherhilfe kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Liquidation erfolgt unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben und in Abstimmung mit den Organen der Bundesverbraucherhilfe.

(4) Bei der Auflösung einer Gesellschaft ist sicherzustellen, dass etwaige Vermögenswerte in Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Zielen der Bundesverbraucherhilfe verwendet werden.

§ 37 Gesellschaftsvertretung und Beteiligungsverbot

(1) Die Geschäftsführung von Gesellschaften wird durch das Präsidium für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Mitglieder der Bundesverbraucherhilfe dürfen nicht an Gesellschaften beteiligt werden, die im Eigentum der Bundesverbraucherhilfe stehen. Eine wirtschaftliche Beteiligung am Vermögen solcher Gesellschaften ist nicht möglich.

(3) Weiteres regeln die entsprechenden Gesellschaftssatzungen.

VI. Teil Verfahrensordnung

§ 38 Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Es wird ein Bundesschiedsgericht nach den Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO gegründet.

(2) Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren aller Schiedsgerichte der Bundesverbraucherhilfe regelt eine Schiedsgerichts-Verfahrensordnung.

§ 39 Widerspruchsfreies Satzungsvorrecht

(1) Die Satzungen der nachgeordneten Verbraucherhilfen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen. Soweit diese Satzungen keine Regelungen treffen, sind die jeweils gültigen entsprechenden Bestimmungen dieser Satzung sowie die auf ihrer Grundlage beschlossenen rechtlichen Regelungen unmittelbar anzuwenden.

(2) Mitglieder nachgeordneter Verbraucherhilfen erwerben die Mitgliedschaft nach den Vorschriften dieser Satzung. Es gelten die Beitragsordnungen I und II auch für die Mitglieder nachgeordneter Verbraucherhilfen. Abweichende Regelungen sind ungültig.

VII. Teil Finanzwirtschaft

§ 40 Zuständigkeiten

(1) Für die Finanzwirtschaft der Bundesverbraucherhilfe ist ein Mitglied des Bundesvorstandes verantwortlich. Zur Finanzwirtschaft zählen insbesondere Finanz- und Bankgeschäfte, die Bundesbuchführung sowie budgetauslösende Maßnahmen.

(2) Die abgeordnete Person nach Absatz 1 berichtet regelmäßig dem Präsidium und auf Verlangen der Mitgliederversammlung über die laufende Bundesbuchführung. Für das Verlangen ist von der Mitgliederversammlung ein Beschluss mit der einfachen Mehrheit der Stimmen zu fassen.

§ 41 Haushaltsverfahren

(1) Der Haushalt der Bundesverbraucherhilfe, der nachgeordneten Verbraucherhilfen sowie der Gesellschaften ist vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres in einer Haushaltsprognose zu organisieren. Die Haushaltsprognose gibt die erwartbaren Budgets vor, die während des Geschäftsjahres prozentual gemessen an der Haushaltsprognose einzuhalten sind. Die Haushaltsprognose wird nach den Vorgaben des Präsidiums an den Bundesvorstand gegeben und nach der durch diesen erfolgten Haushaltsprüfung beschlossen. Ist die vorgelegte Haushaltsprognose faktisch nicht umsetzbar oder sind die darin enthaltenen Rahmenbedingungen unerreichbar, muss ihn der abgeordnete Vorstand ablehnen. Die Mitgliederversammlung beschließt die vom Bundesvorstand angenommene Haushaltsprognose spätestens neun Tage vor dem neuen Geschäftsjahr mit der einfachen Mehrheit ihrer Stimmen. Kommt bis zum neunten Tage vor dem Jahreswechsel keine Sitzung des Bundesvorstandes zustande, gilt Absatz 5 entsprechend.

(2) Die Bundesgeschäftsführung ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich und kann von budgetauslösenden Maßnahmen absehen, wenn dadurch die Einhaltung der Haushaltsprognose gefährdet wird.

(3) Die Haushaltsprognose kann während des Geschäftsjahres nur durch eine Ersatzhaushaltsprognose geändert werden, für die die Bestimmungen aus Absatz 1 entsprechend gelten. Die Ersatzhaushaltsprognose tritt an die Stelle der Haushaltsprognose.

(4) Nicht verwendete Mittel aus dem Haushalt werden in das neue Geschäftsjahr übernommen.

(5) Kann die Frist aus Absatz 1 zur Aufstellung einer Haushaltsprognose nicht eingehalten werden, stellt das Präsidium bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung nach dieser Frist eine Übergangshaushaltsprognose auf. An die Stelle der Übergangshaushaltsprognose tritt nach erfolgter Abstimmung durch die Mitgliederversammlung die Haushaltsprognose.

(6) Die tatsächliche Kassenprüfung am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird durch einen vom Präsidium bestellten Revisionsbeauftragten vorgenommen, der der Mitgliederversammlung die Entlastung des Präsidiums für den jeweiligen Haushaltszeitraum vorschlägt.

VIII. Teil Abschließende Bestimmungen

§ 42 Auflösung

(1) Für die Auflösung der Bundesverbraucherhilfe ist die qualifizierte Stimmenmehrheit aller Mitglieder erforderlich.

(2) Der Beschluss ist in einer eigens zum Zwecke der Auflösung einberufenen Liquidierungsversammlung zu fassen.

(3) Die Liquidierungsversammlung bestimmt mit der einfachen Mehrheit ihrer Stimmen einen Liquidator.

§ 43 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung der Bundesverbraucherhilfe oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bundesverbraucherhilfe an eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Abschnittes ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung, die von der Liquidierungsversammlung mehrheitlich benannt wird. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke des Verbraucherschutzes zu verwenden.

§ 44 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen der qualifizierten Stimmenmehrheit aller Mitglieder.

Berlin, 19. April 2025

Ricardo Dietl, Präsident

Bundesverbraucherhilfe e. V.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

Mitglieder erfahren zuerst von neuen Eintragungen im Vertrauensregister, wirken im Bundesausschuss mit und stimmen über unsere Positionen zu Gesetzentwürfen ab.

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