Kaum ein Schreiben führt zu so vielen Auseinandersetzungen wie die jährliche Betriebskostenabrechnung. Dabei lässt sich der größte Teil der Streitfälle mit zwei Fristen und drei Prüfschritten klären.
Die Abrechnungsfrist
Nach § 556 Abs. 3 BGB ist über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Versendet die Vermieterseite die Abrechnung später, kann sie eine Nachforderung grundsätzlich nicht mehr geltend machen, es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Ein Guthaben bleibt hingegen auszuzahlen.
Ihre Einwendungsfrist
Einwendungen gegen die Abrechnung müssen Sie spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob Sie Belegeinsicht erhalten haben. Wer Einsicht verlangt und keine bekommt, sollte die Einwendung vorsorglich fristwahrend erklären.
Drei Prüfschritte
- Ist der Abrechnungszeitraum korrekt und deckt er genau zwölf Monate ab?
- Sind alle abgerechneten Positionen im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart?
- Ist der Umlageschlüssel angegeben und rechnerisch nachvollziehbar?
Belegeinsicht
Sie haben Anspruch darauf, die zugrunde liegenden Belege einzusehen. Verlangen Sie die Einsicht schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist. Ein passendes Schreiben erstellen Sie im Musterschreiben-Editor der Bundesverbraucherhilfe.
