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Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen

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Ein Bußgeldbescheid wird bestandskräftig, wenn die Frist ohne Einspruch verstreicht. Das gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft.

Die Frist

Nach § 67 OWiG ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Verwaltungsbehörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum des Bescheides. Bewahren Sie deshalb den Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk auf.

Begründung ist nicht erforderlich

Der Einspruch muss zunächst nicht begründet werden. Sinnvoll ist es, ihn fristwahrend einzulegen und zugleich Akteneinsicht zu beantragen. Erst mit der Akte lässt sich beurteilen, ob das Messverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurde.

Bevor Sie entscheiden

  1. Prüfen Sie, ob Tatvorwurf, Tatzeit und Tatort zutreffen.
  2. Prüfen Sie, ob die im Bescheid genannte Person tatsächlich gefahren ist.
  3. Beachten Sie, dass ein Einspruch das Verfahren eröffnet und im gerichtlichen Verfahren Kosten entstehen können.
  4. Klären Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung die Deckung, bevor Sie Rechtsmittel einlegen.

Eine Vorlage für den fristwahrenden Einspruch mit Antrag auf Akteneinsicht finden Sie im Musterschreiben-Editor.

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