Eine Preisanpassung ist kein Grund zur Resignation. Sie eröffnet ein Zeitfenster, in dem Sie den Vertrag ohne Bindung an die vereinbarte Laufzeit beenden können.
Die Mitteilungspflicht des Versorgers
Nach § 41 des Energiewirtschaftsgesetzes ist eine Anpassung des Preises rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden mitzuteilen. Die Mitteilung muss in klarer und verständlicher Sprache erfolgen, den Anlass und die Voraussetzungen der Anpassung benennen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Ihr Kündigungsrecht
Sie können den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen. Das gilt unabhängig von einer vereinbarten Mindestlaufzeit. Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß erfolgt, wirkt die Anpassung nicht zu dem angekündigten Zeitpunkt.
Bevor Sie kündigen
- Prüfen Sie, ob die Mitteilung Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Anpassung nennt.
- Vergleichen Sie den neuen Preis mit der Grundversorgung und mit alternativen Angeboten.
- Klären Sie, ob ein Bonus oder eine Preisgarantie an die Laufzeit gekoppelt ist.
- Kündigen Sie nachweisbar und zum richtigen Zeitpunkt.
Eine Vorlage für die Sonderkündigung finden Sie im Musterschreiben-Editor der Bundesverbraucherhilfe.
