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Umwelt und Nachhaltigkeit · Verwaltungsrecht

Feuerwerk und Einwegkunststofffonds: Was die neue Abgabe für Käufer und Mieter bedeutet

Ab 2027 zahlen Hersteller kunststoffhaltiger Feuerwerkskörper eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds, nach dem Entwurf 0,691 Euro je Kilogramm. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Satz berechnet wurde, was er für Ihren Einkauf bedeutet, warum die versprochene Entlastung bei den Gebühren nicht gesichert ist und welche Nachbesserungen die Bundesverbraucherhilfe verlangt.

Auf einen Blick

  • Kunststoffhaltige Feuerwerkskörper sind seit dem 1. Januar 2026 vom Einwegkunststofffondsgesetz erfasst. Die Abgabepflicht beginnt am 1. Januar 2027.
  • Der Verordnungsentwurf vom 30. September 2026 sieht einen Abgabesatz von 0,691 Euro je Kilogramm vor, das erwartete Aufkommen liegt bei rund 10,4 Millionen Euro im Jahr.
  • Für Silvester 2026 ändert sich am Preis nichts. Erstmals betroffen ist Ware, die ab 2027 in Verkehr gebracht wird.
  • Bei vollständiger Weitergabe steigt der Preis um rund 0,82 Euro je Kilogramm Produktmasse einschließlich Umsatzsteuer.
  • Kunststofffreies Feuerwerk bleibt abgabefrei.
  • Die im Entwurf genannte Entlastung bei Gebühren für Straßenreinigung ist nicht gesichert, weil die Weitergabe an die Gebührenzahler nicht geregelt ist.
  • Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt die Abgabe dem Grunde nach und verlangt in zwanzig Anregungen mehr Transparenz bei Herleitung, Bemessungsgrundlage, Verbraucherfolgen und Vollzug.

Wer zum Jahreswechsel Feuerwerk abbrennt, verursacht Reinigungskosten, die bislang die Allgemeinheit trägt: die Kommunen über ihre Haushalte, die Gebührenzahler über die Straßenreinigung und Mieter über die Betriebskosten, ganz gleich, ob sie selbst eine einzige Rakete gezündet haben. Das ändert sich. Kunststoffhaltige Feuerwerkskörper sind seit dem 1. Januar 2026 vom Einwegkunststofffondsgesetz erfasst. Ab 2027 zahlen ihre Hersteller eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds. Das Bundesumweltministerium hat am 30. September 2026 den Entwurf vorgelegt, der die Höhe festlegt: 0,691 Euro je Kilogramm.

Dieser Ratgeber erklärt, wie die Abgabe funktioniert, wie der Satz berechnet wurde, was sie für Ihren Einkauf bedeutet und wo die Bundesverbraucherhilfe in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2026 Nachbesserungen verlangt.

Die Daten auf einen Blick

Die Daten auf einen Blick
FristBedeutungFundstelle
1. Januar 2026Kunststoffhaltige Feuerwerkskörper fallen in den Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes. Hersteller, die bereits vorher tätig waren, müssen sich bis zum 31. Dezember 2026 beim Umweltbundesamt registrieren.§ 29 Abs. 1 EWKFondsG
16. Oktober 2026Frist für Stellungnahmen der beteiligten Kreise zum Verordnungsentwurf.Anhörung des Bundesumweltministeriums
31. Dezember 2026Spätester Zeitpunkt, zu dem der Abgabesatz für Feuerwerkskörper durch Verordnung festzulegen ist.§ 14 Abs. 1 Satz 3 EWKFondsG
1. Januar 2027Beginn der Abgabepflicht für Feuerwerkskörper, die ab diesem Tag erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden.§ 29 Abs. 5 EWKFondsG, Verordnungsentwurf
2028Erste Festsetzung der Abgabe durch das Umweltbundesamt für das Kalenderjahr 2027.§ 29 Abs. 6 EWKFondsG

Was der Einwegkunststofffonds ist

Der Einwegkunststofffonds geht auf die europäische Einwegkunststoffrichtlinie zurück. Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, etwa To-go-Becher, Getränkebehälter, Feuchttücher oder Tabakfilter, zahlen jährlich eine Sonderabgabe. Das Umweltbundesamt verwaltet den Fonds und erstattet daraus Kommunen und anderen Anspruchsberechtigten die Kosten, die ihnen durch die Reinigung des öffentlichen Raums und durch Sensibilisierungsmaßnahmen entstehen. Die Logik ist einfach: Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das im öffentlichen Raum als Abfall endet, trägt die Folgekosten mit.

Feuerwerkskörper stehen nicht auf der Liste der europäischen Richtlinie. Ihre Einbeziehung ist eine eigenständige Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, getroffen bereits 2023 mit Anlage 1 Nummer 9 des Einwegkunststofffondsgesetzes. Offen war bis jetzt nur die Höhe. Für Feuerwerk werden ausschließlich Reinigungskosten angesetzt, keine Kosten für Papierkörbe oder Sammelsysteme, weil Feuerwerksreste dort praktisch nicht anfallen.

Wie der Abgabesatz berechnet wurde

Grundlage ist ein Sonderbericht im Auftrag des Umweltbundesamtes. Die Gutachter haben die Reinigungskosten, die Feuerwerksrückständen zuzuordnen sind, auf 0,125 Euro je Einwohner und Jahr beziffert. Dem steht eine Marktmenge von 0,181 Kilogramm kunststoffhaltiger Feuerwerkskörper je Einwohner und Jahr gegenüber, bundesweit rund 15.086 Tonnen. Der Quotient ergibt 0,691 Euro je Kilogramm, das erwartete Aufkommen liegt bei rund 10,4 Millionen Euro im Jahr.

Die Rechnung ist in sich schlüssig. Zwei Punkte verdienen aber Aufmerksamkeit, weil sie das Ergebnis maßgeblich bestimmen. Erstens beruhen rund 97 Prozent der zugeordneten Kosten auf dem innerörtlichen Streumüll, also auf Abfall, der auf Straßen und Grünflächen liegt. Erhoben wurde er ausschließlich unmittelbar nach dem Jahreswechsel 2025/2026 in vier Städten. Kleinstädte und ländliche Gemeinden fehlen. Zweitens machen Feuerwerksreste im Straßenstreumüll nach Gewicht nur 0,09 Prozent aus, nach Stückzahl aber 3,06 Prozent. Wie stark die Stückzahl in die Kostenzuordnung eingeht, legt der Entwurf nicht offen.

Die Berücksichtigung der Stückzahl ist sachlich vertretbar: Wer Schutzkappen und Bruchstücke von Abschussrohren einzeln aufsammeln muss, hat Aufwand nach Anzahl, nicht nach Gewicht. Gerade weil dieser Schlüssel das Ergebnis dominiert, muss er aber offengelegt und begründet werden. Das ist einer der Kernpunkte unserer Stellungnahme.

Was die Abgabe für Ihren Einkauf bedeutet

Für Silvester 2026 ändert sich am Preis durch die Abgabe nichts. Abgabepflichtig ist die Ware, die ab dem 1. Januar 2027 erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird. Feuerwerk für den kommenden Jahreswechsel ist regelmäßig vorher im Handel. Der erste Jahreswechsel, bei dem sich die Abgabe im Preis niederschlagen kann, ist damit Silvester 2027.

Bemessen wird die Abgabe nach der Masse des Produkts. Wird sie vollständig an Käufer weitergegeben, erhöht sie den Nettopreis um 0,691 Euro je Kilogramm. Einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer sind das rund 0,82 Euro je Kilogramm Produktmasse. Rechnet der Handel seinen Aufschlag prozentual auf den Einstandspreis, kann der Betrag am Regal höher ausfallen. Gesamtwirtschaftlich ist die Wirkung gering. Für den einzelnen Käufer ist sie spürbar.

Rechenbeispiel

Eine Familie kauft zum Jahreswechsel 2027/2028 zwei Feuerwerksbatterien und ein Raketensortiment mit zusammen 6 Kilogramm Produktgewicht. Alle Artikel enthalten Kunststoffbestandteile und sind daher abgabepflichtig.

Abgabe: 6 kg × 0,691 Euro = 4,15 Euro netto. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer: rund 4,93 Euro. Kalkuliert der Händler einen prozentualen Aufschlag, kommt dieser hinzu. Maßgeblich ist das Gewicht der Ware, nicht der Anteil des Kunststoffs, solange der Verordnungsgeber das nicht anders klarstellt.

Kunststofffreies Feuerwerk ist abgabefrei. Diese Schwelle setzt einen klaren Anreiz, Abschussrohre, Kappen und Stabilisierungsteile aus Pappe oder anderen Materialien zu fertigen. Für Käufer kann sich der Blick auf entsprechende Angaben des Herstellers künftig lohnen.

Mieter und Gebührenzahler: Die Entlastung ist nicht gesichert

Der Entwurf stellt der möglichen Preiserhöhung eine Entlastung bei Gebühren für Straßenreinigung und Abfallentsorgung gegenüber. Diese Entlastung tritt aber nur ein, wenn die Kommunen die Mittel aus dem Fonds bei der Kalkulation ihrer Gebühren kostenmindernd berücksichtigen. Das richtet sich nach dem Kommunalabgabenrecht der Länder. Einen Mechanismus, der die Weitergabe sicherstellt, gibt es nicht.

Unterbleibt die Weitergabe, zahlen Käufer von Feuerwerk doppelt: über den Produktpreis und über unveränderte Gebühren. Mieter, die kein Feuerwerk kaufen, tragen die Kosten der Straßenreinigung weiterhin über die Betriebskosten nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung. Das Ziel der verursachergerechten Zuordnung würde dann nur zur Hälfte erreicht. Wir fordern deshalb, die Aussage zur Gebührenentlastung im Entwurf zu präzisieren und über die tatsächliche Mittelverwendung zu berichten.

Die Position der Bundesverbraucherhilfe

Wir unterstützen die Festlegung des Abgabesatzes dem Grunde nach und sprechen uns nicht gegen den fristgerechten Erlass aus. Die Abgabe ordnet Kosten dem zu, der sie verursacht, entlastet die Allgemeinheit und setzt auf ein Preissignal statt auf Verkaufs- oder Abbrennverbote. Ein Preissignal lässt die Entscheidung beim Verbraucher. Das entspricht unserem Verständnis von Verbraucherschutz in einer freien und fairen Marktwirtschaft.

Die Akzeptanz einer solchen Abgabe hängt aber daran, dass ihre Höhe nachvollziehbar, ihre Grundlage rechtssicher und ihre Entlastungswirkung real ist. Unsere Stellungnahme enthält zwanzig Anregungen. Keine betrifft den Verordnungstext selbst, alle lassen sich in der Begründung, in Vollzugshinweisen oder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung umsetzen.

Unsere Bewertung im Überblick

Was wir begrüßen

  • Verursachergerechte Zuordnung der Reinigungskosten statt Belastung der Allgemeinheit
  • Marktwirtschaftliches Preissignal statt Verbote
  • Anreiz zur Entwicklung kunststofffreier Produkte
  • Unveränderte Abgabesätze für die übrigen Produktgruppen
  • Rechnerisch nachvollziehbare Ableitung aus Kosten und Marktmenge

Wo nachgebessert werden muss

  • Offenlegung, wie Gewicht, Volumen und Stückzahl in die Kostenzuordnung eingehen
  • Offenlegung der saisonalen Hochrechnung aus einer einzigen Erhebung nach Silvester
  • Klarstellung, ob die Gesamtmasse einschließlich Explosivstoff Bemessungsgrundlage ist
  • Bezifferung der Preiswirkung für Verbraucher im Entwurf
  • Vollzugskonzept gegen Umgehung über Onlineplattformen und Direktimporte aus Drittstaaten

Eine Pflicht, die Abgabe im Verkaufspreis gesondert auszuweisen, empfehlen wir ausdrücklich nicht. Sie würde Handel und Hersteller belasten, ohne Käufern einen angemessenen Informationsgewinn zu bringen. Sinnvoller ist eine verständliche Information des Umweltbundesamtes über Zweck, Höhe und Verwendung der Abgabe.

Fairer Wettbewerb: Warum der Vollzug entscheidet

Die Abgabe belastet nur Anbieter, die sich registrieren und ihre Mengen melden. Wird Feuerwerk über Onlineplattformen oder im Direktimport aus Drittstaaten ohne Registrierung verkauft, entsteht ein Wettbewerbsnachteil für den regelkonformen Handel, und das Aufkommen bleibt hinter den Kosten zurück. Wir regen deshalb ein Vollzugskonzept an, das Zoll, Marktüberwachung und Plattformbetreiber einbindet. Für kleine Importeure mit wechselnden Saisonsortimenten fordern wir typisierte Massenwerte, damit der Meldeaufwand verhältnismäßig bleibt.

Was Sie jetzt beachten sollten

  1. Kalkulieren Sie für Silvester 2026 keinen Abgabeaufschlag ein. Die Abgabe greift erst für Ware, die ab 2027 erstmals in Verkehr gebracht wird.
  2. Kaufen Sie Feuerwerk nur mit CE-Kennzeichnung und Registriernummer und bevorzugen Sie den stationären oder einen in Deutschland ansässigen Handel. Ware aus nicht registrierten Quellen unterläuft Sicherheitsvorgaben und den fairen Wettbewerb.
  3. Achten Sie ab 2027 auf Herstellerangaben zu kunststofffreien Produkten. Sie sind abgabefrei und hinterlassen weniger Kunststoffreste.
  4. Prüfen Sie als Mieter in Ihrer Betriebskostenabrechnung die Position Straßenreinigung und beobachten Sie, ob Ihre Gemeinde Fondsmittel gebührenmindernd ansetzt.
  5. Lesen Sie unsere vollständige Stellungnahme, wenn Sie die Herleitung im Einzelnen nachvollziehen möchten.

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber beruht auf dem Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 31. August 2026. Der Abgabesatz ist noch nicht erlassen und kann sich im Verfahren ändern. Wie viel der Abgabe der Handel tatsächlich an Käufer weitergibt, entscheidet jeder Anbieter selbst. Die Beispielrechnung unterstellt eine vollständige Überwälzung und lässt Handelsaufschläge außer Betracht. Ob die Gesamtmasse oder nur die Kunststoffmasse Bemessungsgrundlage ist, hat der Verordnungsgeber noch nicht klargestellt.

Häufige Fragen

Wird Feuerwerk für Silvester 2026 schon teurer?

Nicht wegen der Abgabe. Abgabepflichtig ist Ware, die ab dem 1. Januar 2027 erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird. Preisänderungen für den kommenden Jahreswechsel haben andere Ursachen.

Wie viel teurer wird Feuerwerk ab 2027?

Bei vollständiger Weitergabe um rund 0,82 Euro je Kilogramm Produktmasse einschließlich Umsatzsteuer. Prozentuale Handelsaufschläge können den Betrag erhöhen. Bei 10 Kilogramm sind es rund 8,22 Euro.

Zahle ich die Abgabe direkt?

Nein. Abgabepflichtig sind die Hersteller und Importeure. Ob und in welcher Höhe sie die Kosten weitergeben, entscheiden sie selbst.

Muss der Händler die Abgabe auf dem Preisschild ausweisen?

Nein, eine solche Pflicht sieht der Entwurf nicht vor. Die Bundesverbraucherhilfe hält sie auch nicht für sinnvoll und regt stattdessen eine verständliche Information durch das Umweltbundesamt an.

Sinken dafür die Gebühren für die Straßenreinigung?

Das ist möglich, aber nicht gesichert. Die Kommunen müssten die Fondsmittel bei ihrer Gebührenkalkulation kostenmindernd berücksichtigen. Eine bundesrechtliche Pflicht dazu gibt es nicht.

Gilt die Abgabe auch für Feuerwerk ohne Kunststoff?

Nein. Kunststofffreie Feuerwerkskörper sind abgabefrei. Welche Kleinstbestandteile wie Klebstoffe oder Folien als Kunststoff zählen, muss das Umweltbundesamt noch verbindlich klären.

Ist die Abgabe endgültig?

Nein. Der Entwurf befindet sich in der Anhörung, der Satz muss bis 31. Dezember 2026 festgelegt werden. Alle Abgabesätze werden außerdem gesetzlich regelmäßig überprüft.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Grundlage sind der Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Einwegkunststofffondsverordnung mit Bearbeitungsstand 31. August 2026 und die Stellungnahme der Bundesverbraucherhilfe vom 1. Oktober 2026. Die Beträge sind dem Entwurf und dem Sonderbericht des Umweltbundesamtes entnommen.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 5. Oktober 2026
  2. Stellungnahme zum Abgabesatz für kunststoffhaltige Feuerwerkskörper im EinwegkunststofffondsBundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 1. Oktober 2026
  3. Gesetz über den EinwegkunststofffondsBundesministerium der JustizAbgerufen am 5. Oktober 2026
  4. Der Einwegkunststofffonds, Sonderbericht zur Ermittlung des Abgabesatzes für FeuerwerkskörperUmweltbundesamtAbgerufen am 5. Oktober 2026
  5. Einwegkunststofffonds: BMUKN bringt Abgabesatz für Feuerwerkskörper auf den WegEUWID Recycling und EntsorgungAbgerufen am 5. Oktober 2026
Laufende Verfahren

Der Verordnungsentwurf befindet sich in der Anhörung der beteiligten Kreise, die Frist endet am 16. Oktober 2026. Der Abgabesatz muss nach § 14 Abs. 1 Satz 3 EWKFondsG bis zum 31. Dezember 2026 festgelegt werden; die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Für 2027 ist eine Überprüfung sämtlicher Abgabesätze angekündigt. Die Bundesverbraucherhilfe hat angeregt, den Satz für Feuerwerk dabei vorrangig anhand der ersten Herstellermeldungen für 2027 zu überprüfen und die Erhebung auf ländliche Gemeinden, Außerortsbereiche und Sinkkästen auszuweiten. Wir schreiben diesen Ratgeber fort, sobald die Verordnung erlassen ist.

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