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Energie und Nebenkosten · Energierecht

Die Jahresabrechnung für Strom und Gas prüfen: Schätzung, Nachforderung, Guthaben

Die meisten Streitfälle entscheiden sich an drei Stellen: an der Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde, an der Zulässigkeit einer Schätzung und an der Frage, wie weit eine Nachforderung zurückreichen darf. Ebenso wichtig ist die unbequeme Kehrseite: Ein berechtigter Einwand gegen die Höhe berechtigt Sie in aller Regel nicht dazu, die Zahlung einzustellen.

Lesedauer etwa 17 Minuten · Stand 13. September 2026

Auf einen Blick

  • Die §§ 40 bis 40c EnWG gelten für jeden Liefervertrag; die Grundversorgungsverordnungen nur für die Grundversorgung. Diese Weiche entscheidet, welche Regeln für Sie gelten.
  • Die Rechnung muss Anfangs- und Endzählerstand und die Art ihrer Ermittlung nennen, den Vorjahresvergleich auch grafisch darstellen und Netz- sowie Messentgelte gesondert ausweisen.
  • Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn Grund, hervorgehobener Hinweis und die zugrunde gelegten Faktoren zusammenkommen. Bei Fernübermittlung der Werte ist sie praktisch ausgeschlossen.
  • Ein ungeklärter Verbrauchssprung verschiebt die Beweislast: Der Versorger muss den tatsächlichen Bezug der abgerechneten Menge beweisen.
  • Zahlungsaufschub tragen nur zwei Gründe. In allen anderen Fällen zahlen Sie unter Vorbehalt und fordern zurück, statt in Verzug zu geraten.
  • Nachforderungen wegen eines Berechnungsfehlers sind auf den letzten Ablesezeitraum begrenzt; drei Jahre sind die begründungsbedürftige Ausnahme.
  • Die Aussage, nach drei Jahren sei die Rechnung verjährt, ist falsch. Die Frist beginnt erst mit der Rechnungserteilung.
  • Guthaben sind vollständig zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen, aus der Abschlussrechnung stets auszuzahlen.

Einmal im Jahr kommt ein Schreiben, das über mehrere hundert Euro entscheidet, und die meisten Haushalte lesen davon eine einzige Zahl: den Betrag unten rechts. Die eigentliche Auseinandersetzung steht weiter oben, bei den Zählerständen, der Art ihrer Ermittlung und dem abgerechneten Zeitraum.

Die Jahresabrechnung ist das größte Konfliktfeld des Energierechts. Die Schlichtungsstelle Energie verzeichnete für 2025 bei 19.074 Anträgen insgesamt 4.156 Anträge zum Streitthema streitiger Verbrauch und 2.010 zur streitigen Abrechnung. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben fehlen dürfen und welche nicht, wann eine Schätzung unzulässig ist, wie weit eine Nachforderung zurückreichen darf und, besonders wichtig, wann Sie trotz berechtigter Einwände zunächst zahlen müssen.

Die erste Weiche: Grundversorgung oder Sondervertrag

Bevor Sie die erste Zahl prüfen, klären Sie, in welchem Vertrag Sie stehen. Die Antwort entscheidet darüber, welche Regeln überhaupt für Sie gelten, und sie wird in der Beratung regelmäßig übersehen.

Die §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes gelten für alle Energielieferverträge mit Letztverbrauchern, also auch für Sonderverträge. Die Stromgrundversorgungsverordnung und die Gasgrundversorgungsverordnung gelten dagegen nur für die Grundversorgung und die Ersatzversorgung. Der Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 1 StromGVV und GasGVV, der Ihnen die Zahlungsverweigerung so weitgehend abschneidet, gilt deshalb von Gesetzes wegen nur in der Grundversorgung. Außerhalb greift er nur, soweit er wirksam in Ihren Vertrag einbezogen wurde, und eine solche Klausel ist an den §§ 307 ff. BGB zu messen.

Die Auskunft müssen Sie sich nicht erst beschaffen: § 40 Abs. 2 EnWG verlangt in der Rechnung ausdrücklich den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist. Fehlt dieser Hinweis, ist das bereits der erste Formfehler.

Was auf der Rechnung stehen muss

§ 40 Abs. 1 EnWG verlangt, dass Rechnungen für Energielieferungen einfach und verständlich sind, dass Rechnungsbetrag und Fälligkeitsdatum deutlich erkennbar und hervorgehoben sind und dass Ihnen die Rechnung auf Wunsch verständlich und unentgeltlich erläutert wird. Dieser Erläuterungsanspruch ist der niedrigschwelligste Einstieg überhaupt: Er kostet nichts, er ist schriftlich dokumentierbar, und die Antwort zeigt Ihnen, ob der Versorger seine eigene Rechnung erklären kann.

§ 40 Abs. 2 EnWG führt dreizehn Angaben auf, die gesondert auszuweisen sind. Vier davon sind in der Praxis die ergiebigsten Angriffspunkte.

Erstens die Zählerstände samt Ermittlungsart. Verlangt sind drei Angaben kumulativ: Anfangszählerstand, Endzählerstand und die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde. Fehlt die dritte, ist die Rechnung unvollständig, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlen stimmen. § 40a Abs. 1 EnWG wiederholt diese Pflicht eigens.

Zweitens der Vorjahresvergleich. Er ist auch in grafischer Form darzustellen. Eine Tabellenzeile genügt dem Wortlaut nicht. Und wenn der Versorger Sie im Vorjahr noch nicht beliefert hat, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen: Der vormalige Lieferant ist nach § 40 Abs. 2 EnWG verpflichtet, ihm den Vorjahresverbrauch mitzuteilen.

Drittens der Vergleich mit Vergleichskundengruppen, ebenfalls auch grafisch.

Viertens die Kostenbestandteile. Nach § 40 Abs. 3 EnWG sind Stromsteuer oder Energiesteuer, Konzessionsabgabe, die einzelnen Umlagen und Aufschläge sowie jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung auszuweisen. Genau diese letzte Position lässt sich unmittelbar gegen die Preisobergrenzen prüfen, die die Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Hinzu tritt § 40 Abs. 4 EnWG: Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe auszuweisen. Und neben dem Energierecht steht das Mess- und Eichrecht: § 33 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangt von demjenigen, der Messwerte einsetzt, dass auf Messwerten beruhende Rechnungen von den Empfängern in einfacher Weise zur Überprüfung der angegebenen Messwerte nachvollzogen werden können. Das ist strenger als eine bloße Erläuterbarkeit auf Nachfrage und wird fast nie geltend gemacht.

Die Fristen und Schwellen, auf die es ankommt

Die Fristen und Schwellen, auf die es ankommt
FristBedeutungFundstelle
6 WochenFrist, binnen derer Ihnen die Rechnung nach Ende des abzurechnenden Zeitraums zur Verfügung zu stellen ist; ebenso für die Abschlussrechnung nach Ende des Lieferverhältnisses. Bei monatlicher Abrechnung drei Wochen. Es ist keine Ausschlussfrist.§ 40c Abs. 2 EnWG
2 WochenFrühester Fälligkeitszeitpunkt nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Ein früheres Datum auf der Rechnung ist unbeachtlich.§ 40c Abs. 1 EnWG; § 17 Abs. 1 StromGVV und GasGVV
2 WochenFrist für die Auszahlung eines Guthabens, wenn es nicht vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet wird. Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind stets binnen zwei Wochen auszuzahlen.§ 40c Abs. 3 EnWG
mehr als das DoppelteSchwelle, ab der ein Verbrauch ohne ersichtlichen Grund den Zahlungsaufschub eröffnet, allerdings nur zusammen mit einem Nachprüfungsverlangen.§ 17 Abs. 1 StromGVV und GasGVV
letzter AblesezeitraumRegelgrenze für Nachberechnungen und Rückforderungen nach einem Berechnungsfehler. Nur wenn die Auswirkung des Fehlers über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann, sind längstens drei Jahre möglich.§ 18 Abs. 2 StromGVV und GasGVV
3 JahreRegelmäßige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und setzt die Fälligkeit und damit die Rechnungserteilung voraus.§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; BGH, 17. Juli 2019, VIII ZR 224/18
3 Jahre VerbrauchshistorieUmfang der ergänzenden Informationen zu Ihrer Verbrauchshistorie, die Ihnen und einem von Ihnen benannten Dritten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind.§ 40b Abs. 5 EnWG
25 Euro im JahrObergrenze, die der Messstellenbetreiber Ihnen unabhängig vom Jahresverbrauch für eine moderne Messeinrichtung berechnen darf. Für intelligente Messsysteme gilt eine nach Jahresverbrauch gestaffelte Obergrenze, im optionalen Einbaufall 30 Euro.Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Messeinrichtungen, Stand 13. September 2026

Die Schätzung: fünf Anforderungen, von denen meist eine fehlt

§ 40a Abs. 2 EnWG ist die schärfste Norm dieser Materie und die in der Praxis am häufigsten verletzte. Eine Abrechnung darf nur dann auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, wenn fünf Anforderungen zusammen erfüllt sind.

Erstens muss ein Schätzungsgrund vorliegen: Entweder Sie haben trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt, oder der Lieferant kann den tatsächlichen Verbrauch aus Gründen nicht ermitteln, die er nicht zu vertreten hat. Zweitens muss die Schätzung unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen. Drittens muss die Rechnung einen ausdrücklichen und optisch besonders hervorgehobenen Hinweis auf die Schätzung enthalten. Viertens muss sie den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit nennen. Fünftens muss sie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren angeben. Auf Wunsch ist all das zusätzlich in Textform und unentgeltlich zu erläutern.

Der Standardfall der Praxis, ein kleingedrucktes Wert geschätzt ohne Grundangabe und ohne Faktoren, erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwei weitere Punkte verengen den Spielraum zusätzlich. Eine Selbstablesung darf der Lieferant nach § 40a Abs. 1 EnWG nur verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt. Und bei einem intelligenten Messsystem sowie bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte des Messstellenbetreibers vorrangig zu verwenden. Wer ein intelligentes Messsystem hat, dessen Werte täglich übermittelt werden, kann einer Schätzung schon dem Grunde nach entgegenhalten, dass der tatsächliche Verbrauch ermittelbar war.

Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Bei berechtigtem Widerspruch muss der Lieferant selbst ablesen und darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen.

Wenn der Verbrauch plötzlich hochschnellt

Für den häufigsten Konfliktfall, eine Abrechnung mit einem Verbrauch weit über allem bisher Dagewesenen, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2018, Aktenzeichen VIII ZR 148/17, die tragende. Nach der Wiedergabe in den Fachbesprechungen kann sich die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 StromGVV aus einer gegenüber dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung ergeben.

Der eigentliche Hebel liegt in der Folge: Zeigen Sie die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers auf, ist Ihr Einwand, die berechnete Menge nicht bezogen zu haben, bereits im Zahlungsprozess des Versorgers zu prüfen. Der Versorger muss dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge. Sie müssen den Fehler nicht benennen und erst recht nicht beweisen.

In dieselbe Richtung geht das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. September 2021, Aktenzeichen 9 U 100/20. Nach der abgerufenen Wiedergabe oblag es dem Versorger, die Richtigkeit der in seiner Rechnung zugrunde gelegten Verbrauchsmenge zu beweisen, nachdem der Kunde beachtlich bestritten hatte. Zum Einwendungsausschluss heißt es dort, es werde lediglich die Beweisaufnahme über die Einwände in den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert; die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung bleibe unverändert. Ein Prüfschein allein belegt danach nicht den tatsächlichen Verbrauch.

Das ist die dogmatisch saubere Formel: Der Einwendungsausschluss verschiebt den Zeitpunkt der Beweisaufnahme, nicht die Verteilung der Beweislast. Ihr Einwand ist nicht verloren, er wird verlagert.

Zahlen oder nicht zahlen: die scharfe Grenze

Hier liegt der teuerste Irrtum der ganzen Materie. In der Grundversorgung berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen nach § 17 Abs. 1 StromGVV und GasGVV nur in zwei Konstellationen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.

Die erste ist die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers. Das ist ein Wahrscheinlichkeits-, kein Beweismaßstab, und der Fehler muss ohne aufwendige Sachaufklärung erkennbar sein. Die zweite ist der Verdopplungsfall, und er hat drei Voraussetzungen zugleich: Der abgerechnete Verbrauch ist ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie im vorherigen Abrechnungszeitraum, und Sie verlangen eine Nachprüfung der Messeinrichtung. Der Aufschub endet, sobald die Nachprüfung die ordnungsgemäße Funktion feststellt.

Wie eng das gemeint ist, zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2013, Aktenzeichen VIII ZR 243/12. Sie erging zur damaligen Schätzungsregel des § 11 Abs. 3 StromGVV, die inzwischen weggefallen und durch § 40a Abs. 2 EnWG ersetzt ist. Ihre Kernaussage nach der abgerufenen Wiedergabe: Eine unzulässige Verbrauchsschätzung begründet für sich genommen kein Zahlungsverweigerungsrecht. Ein offensichtlicher Fehler liegt nur vor, wenn die Rechnung zu einer Überforderung führt, nicht schon wegen der unzulässigen Schätzmethode als solcher. Ob diese Aussage unverändert auf § 40a Abs. 2 EnWG übertragbar ist, der heute ausdrückliche Hinweis-, Begründungs- und Faktorenpflichten enthält, ist bislang nicht geklärt.

Für Sie folgt daraus eine unbequeme, aber klare Handlungsanweisung: Der Angriff auf die Schätzung ist ein Angriff auf die Höhe, nicht auf die Fälligkeit. Wer die Zahlung allein mit dem Argument einstellt, die Schätzung sei unzulässig gewesen, gerät in Verzug, mit Mahnkosten, Verzugszinsen und am Ende einer Sperrandrohung. Der richtige Weg ist die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung, verbunden mit der Beanstandung.

Zahlungsaufschub in der Grundversorgung

Berechtigt zum Aufschub

  • Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers, etwa bei einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung vom Vorzeitraum.
  • Mehr als doppelter Verbrauch ohne ersichtlichen Grund, verbunden mit dem Verlangen nach Nachprüfung der Messeinrichtung.
  • Der Streit über die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung; § 315 BGB bleibt ausdrücklich unberührt.
  • Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
  • Außerhalb der Grundversorgung: der Einwand, dass der Ausschluss gar nicht wirksam vereinbart ist.

Berechtigt nicht zum Aufschub

  • Jeder sonstige Einwand gegen die Rechnung, so berechtigt er inhaltlich sein mag.
  • Der Einwand, die Verbrauchsschätzung sei unzulässig gewesen.
  • Eine Verdopplung mit ersichtlichem Grund: Einzug weiterer Personen, Wärmepumpe, Elektrofahrzeug, verlängerter Abrechnungszeitraum.
  • Ein Verdopplungsfall ohne Nachprüfungsverlangen; beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen.
  • Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht titulierten Gegenansprüchen.

Den Zähler prüfen lassen

In der Grundversorgung gibt Ihnen § 8 Abs. 2 StromGVV und GasGVV einen Anspruch, der vier praktisch entscheidende Eigenschaften hat. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Ihr Verlangen jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle zu veranlassen. Es braucht keinen Anlass, kein Zeitfenster, keine offene Rechnung.

Die Kosten trägt der Grundversorger, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst Sie. Eine Quotelung sieht die Verordnung nicht vor. Der wichtigste Satz ist aber der letzte: Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Sie Umstände darlegen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen. Verlangt ein Versorger in dieser Lage Vorkasse, verstößt er gegen die Verordnung, und das lässt sich in einem Satz belegen.

Unabhängig davon können Sie die Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes unmittelbar selbst beantragen, bei der zuständigen Behörde oder bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle. Voraussetzung ist allein, dass Sie ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegen. Dieser Weg steht auch Sondervertragskunden offen. Stellen Sie den Antrag nicht beim Grundversorger, müssen Sie ihn zugleich benachrichtigen.

Zwei Praxishinweise, die über den Nutzen entscheiden. Erstens das Kostenrisiko: Ein Netzbetreiber gibt auf seiner Kundenseite eine Größenordnung von 300 bis 850 Euro und eine Bearbeitungsdauer von bis zu zehn Wochen an. Das ist die Angabe eines einzelnen Unternehmens, keine allgemeingültige Größe, und eine bundesweite amtliche Kostenübersicht ließ sich nicht beschaffen. Die Größenordnung zeigt aber, dass die Prüfung bei kleineren Streitbeträgen wirtschaftlich unsinnig sein kann. Zweitens die Eichfrist: Elektronische Elektrizitätszähler, also die modernen Messeinrichtungen, tragen nach Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung eine Eichfrist von acht Jahren; bei Balgengaszählern bis zehn Kubikmeter pro Stunde ebenfalls acht Jahre. Ein Blick auf das Eichjahr am Zähler gehört deshalb in jede Prüfung: Ist die Frist abgelaufen, steht das Mess- und Eichrecht der Verwendung der Werte entgegen.

Wichtig ist die Verzahnung: Das Nachprüfungsverlangen ist im Verdopplungsfall zugleich Tatbestandsvoraussetzung des Zahlungsaufschubs. Beides gehört in dasselbe Schreiben.

Wie weit eine Nachforderung zurückreichen darf

Hier kursiert eine verbreitete Fehlinformation. Die Aussage, nach drei Jahren sei die Stromrechnung verjährt, ist in dieser Pauschalität falsch. Sie müssen zwei Konstellationen auseinanderhalten.

Der Berechnungsfehler. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag nachzuentrichten. § 18 Abs. 2 StromGVV und GasGVV begrenzt diese Ansprüche auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; dann sind längstens drei Jahre möglich. Das ist eine Feststellungs-, keine Schätzungsermächtigung. Wer drei Jahre nachberechnen will, muss die Fehlerauswirkung für drei Jahre belegen. In der Praxis wird dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis regelmäßig umgekehrt. Die Grenze wirkt übrigens in beide Richtungen, also auch gegen Ihre Rückforderung. Und der zweite Fall des § 18 Abs. 1 ist weiter, als er klingt: Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages erfasst nach dem Wortlaut auch reine Rechen-, Ablese- und Übertragungsfehler ohne jeden Gerätedefekt.

Die unterbliebene Abrechnung. Hier gilt das allgemeine Verjährungsrecht, und der Bundesgerichtshof hat es mit Urteil vom 17. Juli 2019, Aktenzeichen VIII ZR 224/18, zu Ihren Lasten ausgelegt. Nach dem übereinstimmend zitierten Leitsatz setzt der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung die Fälligkeit und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus. Das gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgerechnet hat. Ein Versorger, der fünf Jahre nicht abrechnet, kann anschließend abrechnen und hat dann drei Jahre Zeit. Die Verletzung der Sechs-Wochen-Frist führt nicht dazu, dass der Anspruch entfällt.

Zwei Gegenlinien bleiben, und beide sind ehrlich als das zu benennen, was sie sind. Die erste ist die Verwirkung. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 13. Dezember 2013, Aktenzeichen 21 O 70/13, Ansprüche eines Gasversorgers für weit zurückliegende Jahre als verwirkt angesehen, weil er seine Abrechnungspflicht verletzt hatte; nach der abgerufenen Wiedergabe müsse sich der Versorger so behandeln lassen, als hätte er ordnungsgemäß abgerechnet. Das ist eine instanzgerichtliche Entscheidung, älter als die des Bundesgerichtshofs und einfach belegt. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verwirkung von Energieentgeltforderungen bei unterlassener Abrechnung ließ sich nicht belegen. Die zweite ist die absolute Zehnjahresgrenze des § 199 Abs. 4 BGB, die kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs läuft. Ob sie bei rechnungsabhängiger Fälligkeit bereits mit der Lieferung beginnt, ist höchstrichterlich ebenfalls nicht geklärt.

Die praktisch folgenreichste offene Frage ist die Abgrenzung selbst: Wer jahrelang Schätzwerte abgerechnet und dann korrigiert hat, hat abgerechnet, nur falsch. Das spricht für § 18 und damit für die Dreijahresgrenze. Belegt ist diese Einordnung nicht.

Abschläge sind gebunden, nicht frei

Die Abschlagserhöhung ist etwas anderes als die Preiserhöhung, und sie wird in der Kommunikation der Versorger gern vermengt. In der Grundversorgung ist die Abschlagshöhe nach § 13 Abs. 1 StromGVV und GasGVV rechnerisch gebunden: anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Erst wenn eine solche Berechnung nicht möglich ist, darf auf den Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden abgestellt werden.

Zwei weitere Regeln gehören dazu. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist das angemessen zu berücksichtigen. Glaubhaft machen ist die niedrigste Beweisstufe; ein Nachweis ist nicht verlangt. Und ändern sich die Allgemeinen Preise, dürfen die Abschläge nur mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung angepasst werden, also proportional. Eine Preiserhöhung um zehn Prozent rechtfertigt keine Abschlagserhöhung um vierzig Prozent.

Außerhalb der Grundversorgung fehlt diese Formel. Dort gilt der Vertrag, kontrolliert über die §§ 307 ff. BGB, und die Abschlagsbestimmung ist typischerweise eine einseitige Leistungsbestimmung, die nach § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeitskontrolle unterliegt. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die den Maßstab des § 13 StromGVV auf Sonderverträge überträgt, ließ sich nicht belegen; das ist eine Argumentationslinie, keine gesicherte Rechtslage.

Unterschiedliche Abrechnungszeiträume sind dabei ein unterschätzter Hebel: Nach § 40b Abs. 1 EnWG müssen Lieferanten allen Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anbieten, und zwar ohne Entgelt. Wer monatlich abrechnen lässt, hält das Nachforderungsrisiko klein und erhält die Abrechnung binnen drei statt sechs Wochen.

Guthaben: der klarste Punkt der ganzen Materie

§ 40c Abs. 3 EnWG lässt keinen Auslegungsspielraum. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, ist es vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. In der Grundversorgung tritt § 13 Abs. 3 StromGVV und GasGVV hinzu: zu hohe Abschläge sind unverzüglich zu erstatten, spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen; nach Ende des Versorgungsverhältnisses unverzüglich.

Ein Wahlrecht des Versorgers, das Guthaben über mehrere Abschläge zu strecken oder es auf dem Vertragskonto stehen zu lassen, sieht die Norm nicht vor. Wenn Sie nur einen Punkt durchsetzen wollen, dann diesen: Er ist eindeutig, leicht zu belegen und braucht kein Gutachten.

Nachforderung nach zwei Jahren Schätzung

Sie beziehen Strom in der Grundversorgung. Zwei Jahre lang enthielten die Jahresabrechnungen jeweils den Vermerk Ersatzwert, ohne weitere Erläuterung; abgelesen wurde nie. Die dritte Abrechnung beruht auf einem abgelesenen Zählerstand und weist eine Nachforderung von 940 Euro aus, verteilt auf drei Jahre. Der Versorger schreibt, Sie hätten keine Zählerstände gemeldet. Eine Aufforderung zur Selbstablesung finden Sie in Ihren Unterlagen nicht.

Drei Ansätze, in dieser Reihenfolge. Erstens die Schätzung: Der Vermerk Ersatzwert erfüllt die Anforderungen des § 40a Abs. 2 EnWG nicht, weil weder der Grund noch die zugrunde gelegten Faktoren genannt sind und der Hinweis nicht optisch besonders hervorgehoben war. Zweitens der Schätzungsgrund selbst: Eine Selbstablesung darf nur verlangt werden, wenn sie verlangt wurde; ohne Aufforderung trifft Sie keine Verpflichtung, und der Lieferant kann sich nicht auf Gründe berufen, die er nicht zu vertreten hätte. Drittens der Umfang: Wer zwei Jahre lang Schätzwerte abgerechnet hat, hat abgerechnet, wenn auch falsch. Dafür spricht die Anwendung des § 18 Abs. 2 StromGVV mit der Begrenzung auf den letzten Ablesezeitraum. Diese Einordnung ist allerdings nicht höchstrichterlich geklärt. Und der praktische Rahmen: Solange kein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist und kein Verdopplungsfall mit Nachprüfungsverlangen vorliegt, zahlen Sie unter Vorbehalt und fordern zurück, statt die Zahlung einzustellen.

Was der Zählerwechsel für die Prüfung ändert

Die Ausstattung der Messstellen ist geltendes Recht mit festen Zielmarken. Nach § 29 des Messstellenbetriebsgesetzes sind Messstellen bei einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden sowie in weiteren Pflichtfällen mit intelligenten Messsystemen auszustatten; im Übrigen mindestens mit modernen Messeinrichtungen, und zwar bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032.

Der Stand ist ein anderer. Die Bundesnetzagentur weist für den Stichtag 31. Dezember 2025 3.094.346 Messstellen mit intelligenten Messsystemen aus, das sind 5,5 Prozent von rund 56,5 Millionen Messlokationen; moderne Messeinrichtungen kommen auf 30.393.141 Messstellen oder 53,8 Prozent. In den Pflichteinbaufällen zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden liegt die Quote bei 23,3 Prozent. Am 27. März 2026 hat die Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass sie 77 Verfahren gegen Messstellenbetreiber wegen Versäumnissen beim Rollout eingeleitet hat.

Für Ihre Prüfung folgt daraus zweierlei. Wo täglich fernübermittelt wird, verliert die Verbrauchsschätzung ihre Grundlage, und nach § 40b Abs. 3 EnWG steht Ihnen eine unentgeltliche monatliche Abrechnungsinformation zu. Wo noch klassisch abgelesen wird, bleibt die Schätzung der Hauptstreitpunkt. Bei den Messentgelten prüfen Sie die gesondert ausgewiesene Position gegen die Obergrenzen der Bundesnetzagentur; ein Entgelt oberhalb der Obergrenze ist ein greifbarer, leicht nachweisbarer Rechnungsfehler.

Bei dynamischen Stromtarifen, die nach § 41a Abs. 2 EnWG seit dem 1. Januar 2025 von allen Stromlieferanten anzubieten sind, greifen die klassischen Prüfmuster nicht mehr. Der Vorjahresvergleich verliert an Aussagekraft, weil nicht nur die Menge, sondern auch der zeitliche Verbrauchspfad den Preis bestimmt. Die Nachvollziehbarkeitsanforderungen des § 40 Abs. 4 EnWG und des § 33 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes werden dadurch wichtiger, nicht unwichtiger: Sie müssen die Verknüpfung von Zeit, Menge und Preis nachvollziehen können.

Wohin Sie sich wenden können

Der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur hat 2025 rund 57.000 Anfragen und Beschwerden erhalten, nach knapp 59.000 im Vorjahr; Schwerpunkt waren Energielieferverträge mit Fragen zu Abrechnung, Preiszusammensetzung, Abrechnungsfristen nach Vertragsende und Kündigungsrechten. Er erteilt Auskunft, entscheidet aber nicht über Ihren Fall.

Die Schlichtungsstelle Energie ist die nach § 111b EnWG eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle. Ihre Empfehlungen binden niemanden, und dennoch ist sie der wirksamste außergerichtliche Weg: 2025 wurden 18.153 Verfahren beendet, und in rund 70 Prozent der durchgeführten Schlichtungsverfahren kam es nach dem Tätigkeitsbericht zu einer Einigung. Die Bearbeitung dauerte ab Antragstellung im Mittel rund 163 Tage, ab Vollständigkeit der Akte rund 73 Tage. Rechnen Sie also mit Monaten, nicht mit Wochen, und stellen Sie den Antrag früh.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie drei Dinge nebeneinander: die Rechnung, die Rechnungen der beiden Vorjahre und Ihre eigenen Zählerstandsnotizen. Ohne eigene Ablesedaten ist jede Auseinandersetzung ungleich schwerer. Fotografieren Sie den Zähler ab sofort am Jahresende.
  2. Prüfen Sie die Pflichtangaben: Anfangs- und Endzählerstand samt Art der Ermittlung, grafischer Vorjahresvergleich, grafischer Vergleich mit Vergleichskundengruppen, Hinweis auf Grundversorgung oder Sondervertrag, gesonderter Ausweis von Netz- und Messentgelten.
  3. Prüfen Sie, ob geschätzt wurde. Suchen Sie nach dem Hinweis, dem genannten Grund und den Schätzfaktoren. Fehlt eines davon, ist die Schätzung nicht normgerecht.
  4. Fordern Sie die unentgeltliche Erläuterung nach § 40 Abs. 1 EnWG schriftlich an und verlangen Sie zugleich die Verbrauchshistorie der letzten drei Jahre nach § 40b Abs. 5 EnWG. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen.
  5. Entscheiden Sie bewusst über die Zahlung. Nur ein ernsthaft möglicher offensichtlicher Fehler oder der Verdopplungsfall mit Nachprüfungsverlangen tragen den Aufschub. In allen anderen Fällen zahlen Sie unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung und beanstanden parallel.
  6. Verlangen Sie bei unerklärlichen Abweichungen die Nachprüfung der Messeinrichtung und legen Sie im selben Schreiben die Umstände dar, die Zweifel begründen. Damit entfällt die Vorleistungspflicht. Alternativ beantragen Sie die Befundprüfung unmittelbar bei der Prüfstelle und benachrichtigen den Versorger.
  7. Prüfen Sie bei einer Nachforderung zuerst, ob sie auf einem Berechnungsfehler beruht. Dann gilt die Begrenzung auf den letzten Ablesezeitraum, und drei Jahre sind die begründungsbedürftige Ausnahme.
  8. Verlangen Sie ein Guthaben aktiv ein: vollständige Verrechnung mit dem nächsten Abschlag oder Auszahlung binnen zwei Wochen, bei der Abschlussrechnung stets Auszahlung.
  9. Prüfen Sie den Abschlag gegen den zuletzt abgerechneten Verbrauch und machen Sie einen erheblich geringeren Verbrauch glaubhaft. Verlangen Sie bei Mahnkostenpauschalen den Nachweis der Berechnungsgrundlage.
  10. Kommen Sie nicht weiter, stellen Sie einen Antrag bei der Schlichtungsstelle Energie. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei und hemmt die Verjährung nicht automatisch; achten Sie deshalb auf laufende Fristen.

Sieben Einwände und was Sie ihnen entgegensetzen

Der Zähler ist geeicht, also stimmt der Verbrauch. Die Eichung besagt, dass das Gerät bei der Eichung die Fehlergrenzen einhielt, nicht dass die Zahl in der Rechnung richtig ist. Zwischen Zähler und Rechnung liegen Ablesung, Übertragung, Ersatzwertbildung und Zuordnung zu Zeiträumen. § 18 Abs. 1 StromGVV erfasst deshalb ausdrücklich auch Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages.
Einwände berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub. Das stimmt im Ausgangspunkt, wird aber überdehnt. § 17 StromGVV gilt von Gesetzes wegen nur in der Grundversorgung, und selbst dort verschiebt er nach der Formulierung des Oberlandesgerichts Schleswig nur die Beweisaufnahme, nicht die Beweislast.
Wir haben geschätzt, weil Sie keinen Zählerstand gemeldet haben. Das trägt nur, wenn Sie zur Übermittlung verpflichtet waren. Bei Fernübermittlung entfällt der Einwand, weil die Werte des Messstellenbetreibers vorrangig zu verwenden sind.
Die Nachforderung ist nicht verjährt, weil wir erst jetzt abgerechnet haben. Im Ausgangspunkt richtig. Prüfen Sie aber, ob es sich um einen Berechnungsfehler handelt; dann greift die Begrenzung des § 18 Abs. 2 StromGVV.
Der Abschlag muss steigen, weil die Preise gestiegen sind. In der Grundversorgung nur mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist nicht gedeckt.
Das Guthaben verrechnen wir mit den nächsten Abschlägen. § 40c Abs. 3 EnWG verlangt die vollständige Verrechnung mit der nächsten Abschlagszahlung oder die Auszahlung binnen zwei Wochen. Eine Streckung sieht die Norm nicht vor.
Die Befundprüfung machen wir nur gegen Vorkasse. § 8 Abs. 2 StromGVV und GasGVV untersagt das, wenn Sie Umstände darlegen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion begründen. Darlegen, nicht beweisen.

Was diese Darstellung nicht leisten kann

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes über den Abruf durchgehend nicht erreichbar; sämtliche Normtexte stammen aus nichtamtlichen Volltextdiensten, die untereinander konsistent sind, aber keine amtliche Verifikation ersetzen. Wir zitieren deshalb Absätze und verzichten auf Satznummern. Zweitens beruhen alle Angaben zur Rechtsprechung auf Fachbesprechungen, weil die Entscheidungsdatenbanken der Gerichte nicht erreichbar waren; wir geben keine Leitsätze als amtlich verifiziert aus. Drittens ist die Paragraphenordnung der §§ 40 ff. EnWG geändert worden: Die früher zitierte Abrechnungsfrist des § 40 Abs. 4 EnWG alter Fassung steht heute in § 40c Abs. 2 EnWG, die Schätzungsregel des § 11 Abs. 3 StromGVV alter Fassung in § 40a Abs. 2 EnWG; ältere Urteile und ältere Ratgeber sind nur mit dieser Übersetzung verwendbar. Viertens ist das Energiewirtschaftsgesetz zuletzt durch ein Gesetz vom 21. Juli 2026 geändert worden, dessen Regelungstext über den amtlichen Verkündungsdienst nicht auslesbar war; ob die §§ 40 bis 40c betroffen sind, ist offen. Fünftens haben wir zur Gasabrechnung die Umrechnung von Betriebskubikmetern über Zustandszahl und Brennwert in Kilowattstunden nicht behandelt; sie ist eine eigene und häufige Fehlerquelle. Sechstens behandelt dieser Ratgeber ausschließlich das Verhältnis zwischen Haushaltskunde und Energielieferant, nicht die Abrechnung über Betriebskosten oder Wärmelieferung im Mietverhältnis.

Häufige Fragen

Muss ich eine Nachforderung zahlen, obwohl die Rechnung Fehler hat?

In aller Regel ja, jedenfalls zunächst. In der Grundversorgung berechtigen Einwände nach § 17 Abs. 1 StromGVV und GasGVV nur zum Zahlungsaufschub, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder der Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie im Vorzeitraum und Sie zugleich die Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen. Außerhalb dieser Fälle zahlen Sie unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung und beanstanden parallel. Wer die Zahlung einstellt, gerät in Verzug.

Ist meine Stromrechnung nach drei Jahren verjährt?

Nicht automatisch. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zwar drei Jahre, sie beginnt aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und damit fällig geworden ist. Die Fälligkeit setzt die Rechnungserteilung voraus. Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2019 im Verfahren VIII ZR 224/18 entschieden, dass das auch dann gilt, wenn der Versorger die gesetzliche Abrechnungsfrist versäumt hat. Grenzen ziehen die Verwirkung, für die es bislang nur instanzgerichtliche Belege gibt, und die absolute Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 4 BGB.

Wie weit darf eine Nachforderung wegen eines Fehlers zurückreichen?

Nach § 18 Abs. 2 StromGVV und GasGVV grundsätzlich nur bis zum Ablesezeitraum vor der Feststellung des Fehlers. Weiter zurück, höchstens drei Jahre, nur wenn die Auswirkung des Fehlers über diesen größeren Zeitraum festgestellt werden kann. Das ist eine Feststellungs-, keine Schätzungsermächtigung. Die Grenze wirkt in beide Richtungen, also auch gegen Ihre Rückforderung.

Der Versorger hat geschätzt. Was gilt?

Eine Schätzung ist nach § 40a Abs. 2 EnWG nur zulässig, wenn ein Schätzungsgrund vorliegt, die Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt und die Rechnung einen optisch besonders hervorgehobenen Hinweis, den einschlägigen Grund und die zugrunde gelegten Faktoren nennt. Fehlt eines davon, ist die Schätzung nicht normgerecht. Das ist ein Angriff auf die Höhe. Ein Zahlungsverweigerungsrecht folgt daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur früheren Schätzungsregel nicht.

Wie bekomme ich ein Guthaben ausgezahlt?

§ 40c Abs. 3 EnWG verlangt, dass ein Guthaben vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder binnen zwei Wochen ausgezahlt wird. Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. Eine Streckung über mehrere Abschläge sieht die Norm nicht vor. Fordern Sie die Auszahlung unter Fristsetzung an und verweisen Sie auf die Vorschrift.

Darf der Abschlag einfach erhöht werden?

In der Grundversorgung nicht frei. § 13 Abs. 1 StromGVV und GasGVV bindet die Abschlagshöhe an den Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum; der Durchschnitt vergleichbarer Kunden ist nachrangig. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, ist das angemessen zu berücksichtigen. Bei Preisänderungen darf der Abschlag nur mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung angepasst werden. Außerhalb der Grundversorgung gilt der Vertrag, kontrolliert über die §§ 307 ff. BGB und § 315 BGB.

Wer zahlt die Prüfung des Zählers?

Der Grundversorger, wenn die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst Sie. Eine Vorleistung oder Sicherheitsleistung darf nicht verlangt werden, wenn Sie Umstände darlegen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion begründen. Zur Größenordnung der Kosten liegt keine amtliche bundesweite Übersicht vor; ein Netzbetreiber nennt auf seiner Kundenseite 300 bis 850 Euro und bis zu zehn Wochen Bearbeitungszeit.

Was bringt die Schlichtungsstelle Energie?

Sie ist kostenfrei für Sie und führt häufig zu einer Lösung: 2025 wurden 18.153 Verfahren beendet, und in rund 70 Prozent der durchgeführten Schlichtungsverfahren kam es zu einer Einigung. Ihre Empfehlungen binden aber niemanden, und die Dauer betrug ab Antragstellung im Mittel rund 163 Tage. Stellen Sie den Antrag deshalb früh und behalten Sie laufende Fristen im Blick.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes war über den Abruf durchgehend nicht erreichbar. Sämtliche Normtexte dieses Ratgebers stammen deshalb aus nichtamtlichen Volltextdiensten, die untereinander konsistent sind; eine amtliche Verifikation ersetzt das nicht. Aus demselben Grund zitieren wir Absätze und keine Satznummern. Alle Angaben zur Rechtsprechung beruhen auf Fachbesprechungen, weil die Entscheidungsdatenbanken der Gerichte nicht erreichbar waren. Die nachstehenden Adressen bezeichnen die verwendete Fundstelle, nicht den amtlichen Abrufweg.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 13. September 2026
  2. §§ 40, 40a, 40b, 40c EnWG, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  3. § 41a EnWG Dynamische Tarife und Festpreisverträge, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  4. §§ 8, 11, 12, 13, 17, 18 StromGVV, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  5. §§ 13, 17, 18 GasGVV, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  6. §§ 31, 33, 39 MessEG, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  7. Anlage 7 MessEV Besondere Eichfristen, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  8. §§ 29, 35, 45 MsbG, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  9. §§ 195, 199, 315 BGB, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  10. BGH, Urteil vom 7. Februar 2018, VIII ZR 148/17, Besprechung, Sekundärquellebeck-aktuellAbgerufen am 13. September 2026
  11. BGH, Urteil vom 7. Februar 2018, VIII ZR 148/17, Besprechung, SekundärquelleErich Schmidt VerlagAbgerufen am 13. September 2026
  12. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013, VIII ZR 243/12, Besprechung, Sekundärquelleanwalt24.deAbgerufen am 13. September 2026
  13. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019, VIII ZR 224/18, Leitsatzwiedergabe, SekundärquelleRWS VerlagAbgerufen am 13. September 2026
  14. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019, VIII ZR 224/18, Leitsatzwiedergabe, SekundärquelleBetriebs-BeraterAbgerufen am 13. September 2026
  15. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 29. September 2021, 9 U 100/20, Quellenmaterial, SekundärquelleIWW InstitutAbgerufen am 13. September 2026
  16. LG Stendal, Urteil vom 13. Dezember 2013, 21 O 70/13, Besprechung, SekundärquelleRechtsanwaltskanzlei KotzAbgerufen am 13. September 2026
  17. Rechnungen und Sperrungen, VerbraucherportalBundesnetzagenturAbgerufen am 13. September 2026
  18. Messeinrichtungen, Kosten und Leistungen, PreisobergrenzenBundesnetzagenturAbgerufen am 13. September 2026
  19. Roll-out intelligenter Messsysteme, Quartalserhebung Q4 2025BundesnetzagenturAbgerufen am 13. September 2026
  20. Bundesnetzagentur leitet Verfahren wegen Versäumnissen beim Smart-Meter-Rollout ein, Pressemitteilung vom 27. März 2026BundesnetzagenturAbgerufen am 13. September 2026
  21. Verbraucherservice Energie erhält 2025 rund 57.000 Anfragen, Pressemitteilung vom 16. Januar 2026BundesnetzagenturAbgerufen am 13. September 2026
  22. Tätigkeitsbericht 2025Schlichtungsstelle Energie e. V.Abgerufen am 13. September 2026
  23. Zählerbefundprüfung, Kosten- und Dauerangabe eines NetzbetreibersNetze ODRAbgerufen am 13. September 2026
Laufende Verfahren

Drei Punkte sind in Bewegung und werden hier ausdrücklich nicht als geltendes Recht dargestellt. Erstens ist das Energiewirtschaftsgesetz zuletzt durch Artikel 7 eines Gesetzes vom 21. Juli 2026 geändert worden; der Regelungstext war über den amtlichen Verkündungsdienst nicht auslesbar, sodass offen bleibt, ob die §§ 40 bis 40c EnWG betroffen sind. Zweitens ermächtigt § 40 Abs. 5 EnWG die Bundesnetzagentur, den Mindestinhalt von Rechnungen und das standardisierte Format durch Festlegung zu konkretisieren; ob davon Gebrauch gemacht wurde, ließ sich nicht ermitteln. Eine solche Festlegung würde die Prüfmaßstäbe unmittelbar verändern. Drittens läuft die Ausstattung der Messstellen mit intelligenten Messsystemen den gesetzlichen Zielmarken hinterher; die Bundesnetzagentur hat am 27. März 2026 siebenundsiebzig Aufsichtsverfahren gegen Messstellenbetreiber eingeleitet. Mit zunehmender Fernübermittlung verliert die Verbrauchsschätzung ihre Grundlage, und die monatliche Abrechnungsinformation wird zum Regelfall.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

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