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Geld und Verträge · Vertragsrecht

Preiserhöhung beim Internet- oder Mobilfunkvertrag: Wann Sie ein Sonderkündigungsrecht haben und wie Sie es nutzen

Telekom und 1&1 haben im Oktober 2026 ihre Preise angehoben, aber nicht auf dieselbe Weise. Dieser Ratgeber erklärt, wann Sie nach § 57 TKG ohne Frist und ohne Kosten kündigen können, warum höhere Neukundenpreise kein Kündigungsrecht auslösen und wie Sie den Anbieterwechsel ohne Unterbrechung organisieren.

Auf einen Blick

  • Erhöht ein Anbieter den Preis Ihres laufenden Vertrags einseitig, können Sie nach § 57 TKG ohne Frist und ohne Kosten kündigen, auch während der Mindestlaufzeit.
  • Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung zu erklären. Der Vertrag endet frühestens zum Wirksamwerden der Änderung.
  • Der Anbieter muss Sie ein bis zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
  • Höhere Preise nur für Neukunden, wie aktuell überwiegend bei der Telekom, lösen kein Sonderkündigungsrecht aus.
  • 1&1 erhöht ab Oktober 2026 für einen Teil der Bestandskunden um bis zu drei Euro im Monat. Betroffene haben ein Sonderkündigungsrecht.
  • Vereinbarte Preisstufen nach einer Rabattphase sind keine einseitige Änderung.
  • Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist jeder Vertrag monatlich kündbar. Beim Wechsel darf der Anschluss höchstens einen Arbeitstag ausfallen.

Seit Anfang Oktober 2026 zahlen viele Internetkunden mehr. Die Telekom hat die Preise ihrer aktuell vermarkteten Tarife angehoben, 1&1 verlangt von einem Teil seiner Bestandskunden bis zu drei Euro mehr im Monat. Begründet werden die Erhöhungen mit Inflation und den Kosten des Netzausbaus. Ob Sie darauf reagieren können, hängt an einer einzigen Frage: Wird Ihr laufender Vertrag geändert, oder gelten die neuen Preise nur für neue Verträge?

Dieser Ratgeber erklärt, wann das Telekommunikationsgesetz Ihnen ein Sonderkündigungsrecht gibt, welche Fristen gelten, wann es keines gibt und wie Sie den Wechsel ohne Unterbrechung organisieren. Er gilt für Festnetz- und Internetanschlüsse ebenso wie für Mobilfunkverträge.

Was sich im Oktober geändert hat

Bei der Telekom gelten seit dem 1. Oktober 2026 neue reguläre Preise für die aktuell angebotenen MagentaZuhause-Tarife. Die DSL-Tarife S, M, L und XL kosten je einen Euro mehr im Monat, Glasfasertarife und MagentaZuhause XXL Hybrid je zwei Euro mehr. Ausgenommen sind nach den vorliegenden Angaben die Tarife Basic und Start. Mit TV-Optionen können Neukunden bis zu fünf Euro mehr im Monat zahlen. Diese Preise betreffen Neuabschlüsse und Tarifwechsel. Ein unverändert weiterlaufender Vertrag wird dadurch nicht teurer.

Bei 1&1 ist es umgekehrt. Ab Oktober 2026 erhöht der Anbieter die monatliche Grundgebühr ausgewählter DSL- und Glasfasertarife für Bestandskunden um bis zu drei Euro, beim Tarif DSL 250 etwa von 34,99 auf 37,99 Euro. Für Neuabschlüsse bleiben die Preise unverändert. Über das Jahr gerechnet sind das 36 Euro Mehrkosten für einen Anschluss.

Die Rechtslage: § 57 TKG

Ändert ein Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig, können Sie den Vertrag nach § 57 Abs. 1 TKG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Eine Preiserhöhung im laufenden Vertrag ist der typische Fall. Das Recht gilt auch während der Mindestlaufzeit.

Der Anbieter muss Sie nach § 57 Abs. 2 TKG mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger informieren, etwa per Brief oder E-Mail. Die Mitteilung muss Inhalt und Zeitpunkt der Änderung nennen und auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Ab Zugang dieser Mitteilung haben Sie drei Monate Zeit, die Kündigung zu erklären. Der Vertrag endet frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird.

Fristen, auf die es ankommt

Fristen, auf die es ankommt
FristBedeutungFundstelle
1 bis 2 MonateVorlauf, mit dem der Anbieter Sie vor dem Wirksamwerden einer einseitigen Vertragsänderung informieren muss.§ 57 Abs. 2 TKG
3 MonateZeitraum ab Zugang einer ordnungsgemäßen Mitteilung, in dem Sie außerordentlich kündigen können.§ 57 Abs. 1 und 2 TKG
24 MonateHöchste zulässige anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrags mit Verbrauchern.§ 56 Abs. 1 TKG
1 MonatKündigungsfrist, wenn sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat.§ 56 Abs. 3 TKG
1 ArbeitstagLängste zulässige Unterbrechung des Dienstes beim Anbieterwechsel.§ 59 TKG

Wann es kein Sonderkündigungsrecht gibt

Nicht jede Preisänderung löst das Recht aus. Drei Fälle sollten Sie kennen, bevor Sie kündigen.

Neue Preise nur für Neukunden. Erhöht ein Anbieter nur die Preise für neue Verträge, ändert sich an Ihrem Vertrag nichts. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht nicht. Das betrifft die meisten Telekom-Kunden bei der aktuellen Anpassung. Achtung bei Tarifwechseln: Wer jetzt in einen aktuellen Tarif wechselt, akzeptiert die neuen Preise.

Vereinbarte Preisstufen. Viele Tarife sehen von Anfang an einen günstigeren Preis für die ersten Monate vor. Steigt der Preis danach wie vereinbart, ist das keine einseitige Änderung, sondern die Erfüllung des Vertrags. Prüfen Sie Ihre Vertragszusammenfassung, die der Anbieter Ihnen bei Abschluss überlassen musste.

Gesetzliche Ausnahmen. Kein Kündigungsrecht besteht nach § 57 Abs. 1 TKG, wenn die Änderung ausschließlich zu Ihrem Vorteil ist, rein administrativer Art ist und keine negativen Auswirkungen hat oder unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben wird.

Neukundenpreis oder Vertragsänderung

Kein Sonderkündigungsrecht

  • Der Anbieter erhöht nur die Preise für Neuabschlüsse
  • Der Preis steigt wie bei Abschluss vereinbart nach einer Rabattphase
  • Sie wechseln selbst in einen neuen Tarif
  • Die Änderung ist rein administrativ oder ausschließlich vorteilhaft

Sonderkündigungsrecht

  • Der Anbieter erhöht den Preis Ihres laufenden Vertrags
  • Der Anbieter streicht Leistungen oder verschlechtert Bedingungen zu Ihrem Nachteil
  • Sie erhalten eine Mitteilung über die Änderung mit Hinweis auf Ihr Kündigungsrecht
  • Folge: Kündigung binnen drei Monaten ohne Frist und ohne Kosten

Wenn die Mitteilung fehlerhaft ist

Die Dreimonatsfrist beginnt nur mit einer Mitteilung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Fehlt der Hinweis auf das Kündigungsrecht oder ist die Änderung nicht klar erkennbar, etwa weil sie in einer allgemeinen Werbe-E-Mail versteckt ist, läuft die Frist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Ob die Preiserhöhung in diesem Fall überhaupt wirksam geworden ist, hängt außerdem von der Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Bewahren Sie die Mitteilung in jedem Fall mit Eingangsdatum auf.

Fallbeispiel

Eine Kundin hat im Juni 2025 einen DSL-Vertrag mit 24 Monaten Mindestlaufzeit geschlossen. Am 20. August 2026 erhält sie per E-Mail die Mitteilung, dass ihr Monatspreis ab dem 1. Oktober 2026 um drei Euro steigt, mit Hinweis auf ihr Kündigungsrecht. Sie möchte zu einem günstigeren Anbieter wechseln.

Sie kann bis zum 20. November 2026 außerordentlich kündigen. Der Vertrag endet frühestens am 1. Oktober 2026. Kündigt sie im Oktober, endet er ohne Kündigungsfrist. Ohne Kündigung hätte sie bis zum Ende der Mindestlaufzeit im Juni 2027 rund 27 Euro mehr gezahlt, danach weiter 36 Euro im Jahr. Ob sich der Wechsel lohnt, entscheidet der Vergleich mit dem neuen Tarif einschließlich Anschlussgebühr und der Preisstufe nach dem ersten Vertragsjahr.

Nach der Mindestlaufzeit: Monatlich kündbar

Unabhängig von jeder Preiserhöhung gilt: Ist die Mindestlaufzeit abgelaufen und hat sich der Vertrag stillschweigend verlängert, können Sie ihn nach § 56 Abs. 3 TKG jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt auch für ältere Verträge. Wer über eine Webseite abgeschlossen hat, kann online über die Kündigungsschaltfläche kündigen, die der Anbieter nach § 312k BGB bereitstellen muss.

Den Wechsel ohne Unterbrechung organisieren

Beim Anbieterwechsel darf Ihr Anschluss nach § 59 TKG höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein. Der alte Anbieter muss die Leistung bis zur Umschaltung weiter erbringen. Dauert die Unterbrechung länger, steht Ihnen für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu. Die Rufnummer können Sie mitnehmen. Stimmen Sie den Termin Ihrer Sonderkündigung mit dem neuen Anbieter ab, damit beide Verträge nahtlos ineinandergreifen.

Erklären Sie die Sonderkündigung selbst, auch wenn der neue Anbieter anbietet, die Kündigung für Sie zu übernehmen. Eine vom neuen Anbieter übermittelte Kündigung wird häufig als ordentliche Kündigung zum Ende der Laufzeit behandelt. Nennen Sie ausdrücklich § 57 TKG und das Datum der Mitteilung.

Die Position der Bundesverbraucherhilfe

Preisanpassungen sind legitim. Netzausbau kostet Geld, und auch Telekommunikationsanbieter sind von Inflation betroffen. Ein fairer Markt verlangt aber, dass Kunden eine Änderung als solche erkennen und ihre Rechte ohne Umwege ausüben können. Mitteilungen über Preiserhöhungen gehören nicht zwischen Werbung und Produktneuheiten, sondern in eine klar gekennzeichnete Nachricht. Wir setzen uns dafür ein, dass die Bundesnetzagentur die Einhaltung der Informationspflichten nach § 57 TKG konsequent überwacht. Für Kunden gilt: Wer seine Rechte nutzt, hält den Wettbewerb in Gang.

Was zu tun ist

  1. Prüfen Sie, ob Ihr eigener Vertrag geändert wird oder nur die Preise für Neukunden steigen. Maßgeblich ist allein eine an Sie gerichtete Änderungsmitteilung.
  2. Notieren Sie das Datum, an dem Ihnen die Mitteilung zugegangen ist, und berechnen Sie das Ende der Dreimonatsfrist.
  3. Gleichen Sie die Erhöhung mit Ihrer Vertragszusammenfassung ab. Eine vereinbarte Preisstufe ist keine einseitige Änderung.
  4. Vergleichen Sie Angebote einschließlich Anschlussgebühr, Hardwarekosten und Preis nach dem ersten Vertragsjahr.
  5. Erklären Sie die Sonderkündigung in Textform unter Hinweis auf § 57 TKG und verlangen Sie eine Bestätigung. Nutzen Sie unser Musterschreiben.
  6. Stimmen Sie Vertragsende und Umschaltung mit dem neuen Anbieter ab und beantragen Sie die Rufnummernmitnahme.

Grenzen dieser Darstellung

Die Angaben zu den Preisänderungen beruhen auf Berichten von Fachmedien und Vergleichsportalen; maßgeblich ist allein die Mitteilung, die Sie von Ihrem Anbieter erhalten. Dieser Ratgeber ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Vertrags. Ob eine Preisanpassungsklausel wirksam ist und welche Folgen eine fehlerhafte Mitteilung hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Die Telekom hat die Preise erhöht. Kann ich jetzt kündigen?

Nur wenn Ihr eigener Vertrag teurer wird und Sie darüber eine Mitteilung erhalten haben. Die Anpassung zum 1. Oktober 2026 betrifft nach den vorliegenden Angaben vor allem Neuabschlüsse. Ein unverändert laufender Vertrag begründet kein Sonderkündigungsrecht.

Wie lange habe ich Zeit für die Sonderkündigung?

Drei Monate ab Zugang der Änderungsmitteilung. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der Mitteilung, nicht der Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird.

Wann endet mein Vertrag nach der Sonderkündigung?

Ohne Kündigungsfrist, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird. Sie können auch einen späteren Termin wählen, solange Sie innerhalb der Dreimonatsfrist kündigen.

Kostet die Sonderkündigung etwas?

Nein. Das Gesetz sieht die Kündigung ausdrücklich ohne Kosten vor. Eine Entschädigung für die restliche Mindestlaufzeit darf der Anbieter nicht verlangen.

Gilt das auch für meinen Handyvertrag?

Ja. § 57 TKG gilt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste, also für Mobilfunk ebenso wie für Festnetz und Internet.

Mein Preis steigt nach zwölf Monaten automatisch. Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

In der Regel nicht. Wenn die Preisstufe bei Abschluss vereinbart war, erfüllt der Anbieter nur den Vertrag. Prüfen Sie Ihre Vertragszusammenfassung.

Was passiert, wenn mein Internet beim Wechsel länger ausfällt?

Die Unterbrechung darf höchstens einen Arbeitstag dauern. Für jeden weiteren Arbeitstag steht Ihnen eine Entschädigung zu. Dokumentieren Sie Beginn und Ende des Ausfalls.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Die Angaben zu den Preisänderungen der Telekom und von 1&1 beruhen auf Berichten von Fachmedien und Vergleichsportalen vom Oktober 2026, nicht auf Unterlagen der Anbieter. Die Rechtslage ist nach dem Telekommunikationsgesetz in der seit 1. Dezember 2021 geltenden Fassung dargestellt.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 5. Oktober 2026
  2. Internetverträge werden teurer: Telekom und 1&1 erhöhen ihre PreiseWinFutureAbgerufen am 5. Oktober 2026
  3. Telekom und 1&1 drehen an den Preisenms-aktuellAbgerufen am 5. Oktober 2026
  4. Preiserhöhung bei 1&1VerivoxAbgerufen am 5. Oktober 2026
  5. Preiserhöhung bei TelekomVerivoxAbgerufen am 5. Oktober 2026
  6. Telekommunikationsgesetz, nichtamtliche WiedergabeBundesministerium der JustizAbgerufen am 5. Oktober 2026
Laufende Verfahren

Gesetzgeberische Änderungen an § 57 TKG sind derzeit nicht bekannt. Zu beobachten ist die Preisentwicklung im Markt: 2026 haben mehrere große Anbieter die Preise für Bestands- oder Neukunden angehoben. Wir schreiben diesen Ratgeber fort, wenn weitere Anbieter folgen oder sich die Aufsichtspraxis der Bundesnetzagentur zu den Informationspflichten ändert.

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