Die wichtigste Nachricht nach einer Leistungsablehnung ist keine Frist, sondern eine Entlastung: Solange Ihnen der Versicherer keine Entscheidung in Textform zugestellt hat, ist die Verjährung Ihres Anspruchs gehemmt. Das steht in § 15 des Versicherungsvertragsgesetzes, es gilt ab dem Tag, an dem Sie den Schaden gemeldet haben, und es wird in Verbraucherdarstellungen regelmäßig übersehen.
Daraus folgt eine sehr praktische Konsequenz. Eine telefonische Ablehnung beendet die Hemmung nicht. Ein Anruf, in dem Ihnen jemand mitteilt, es werde wohl nichts, ist keine Entscheidung im Sinne des Gesetzes. Erst ein Schreiben, eine E-Mail oder ein anderes dauerhaft lesbares Dokument setzt die Frist wieder in Gang. Verlangen Sie deshalb als Erstes die Ablehnung in Textform. Sie gewinnen damit Zeit und zwingen den Versicherer, sich festzulegen.
Der Versicherer bestimmt nicht allein, wann gezahlt wird
Nach § 14 Abs. 1 VVG wird die Geldleistung fällig, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen beendet sind. Das klingt zunächst so, als hätte der Versicherer den Zeitpunkt in der Hand. Hat er aber nur begrenzt, denn das Gesetz stellt zwei Gegengewichte daneben.
Das erste Gegengewicht ist das Wort „notwendig“. Erhebungen, die nichts zur Sache beitragen, verschieben die Fälligkeit nicht. Die wiederholte Anforderung von Unterlagen, die Sie längst eingereicht haben, ist keine notwendige Erhebung. Das zweite Gegengewicht ist konkreter: Sind die Erhebungen einen Monat nach Ihrer Schadenanzeige nicht beendet, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Dieser Anspruch entfällt nur, soweit die Verzögerung auf Ihrem eigenen Verschulden beruht, also etwa auf fehlenden Unterlagen.
Ergänzend bestimmt § 14 Abs. 3 VVG, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, die den Versicherer von der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen befreit. Verzugszinsen sind also nicht abdingbar.
Die Fristen, auf die es ankommt
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| gehemmt | Die Verjährung ruht ab der Anmeldung des Anspruchs, bis Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Eine mündliche Ablehnung beendet die Hemmung nicht. | § 15 VVG |
| 1 Monat | Ab Ihrer Schadenanzeige. Sind die Erhebungen dann nicht beendet, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. | § 14 Abs. 2 VVG |
| 1 Monat | Frist des Versicherers, um Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung wegen einer Anzeigepflichtverletzung geltend zu machen, gerechnet ab seiner Kenntnis. Danach ist das Recht verbraucht. | § 21 Abs. 1 VVG |
| 5 Jahre | Nach Vertragsschluss erlöschen die Rechte des Versicherers aus einer Anzeigepflichtverletzung. Ausgenommen sind Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind. | § 21 Abs. 3 VVG |
| 10 Jahre | Dieselbe Frist bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung. | § 21 Abs. 3 VVG |
| 3 Jahre | Regelmäßige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben. Die Hemmung nach § 15 VVG kommt hinzu. | §§ 195, 199 BGB |
| 90 Tage | Vorgabe der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns für den Abschluss eines Schlichtungsverfahrens. | § 7 Abs. 6 VomVO |
Muss der Versicherer die Ablehnung begründen?
Die ehrliche Antwort lautet: nicht immer. Eine allgemeine, für jede Leistungsablehnung geltende Begründungspflicht enthält das VVG nicht. Es gibt aber zwei Konstellationen, in denen das Gesetz eine echte Pflicht anordnet, und die decken die praktisch häufigsten Streitfälle ab.
Erstens die Anzeigepflichtverletzung. Wer Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19 VVG erklärt, muss nach § 21 Abs. 1 VVG die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er ist daran gebunden: Weitere Gründe darf er nur nachschieben, solange die Monatsfrist für diese Gründe noch nicht abgelaufen ist. Eine Ablehnung, die pauschal auf eine „vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung“ verweist, ohne den konkreten Umstand zu benennen, genügt dem nicht.
Zweitens die Rechtsschutzversicherung. Lehnt der Versicherer die Deckung ab, weil er die Erfolgsaussicht verneint oder die Rechtsverfolgung für mutwillig hält, muss er nach § 128 VVG auf das Gutachterverfahren hinweisen. Zu den Folgen eines unterbliebenen Hinweises weiter unten.
Bleibt die dritte, für Betroffene unbefriedigende Konstellation: „Das ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst.“ Hier gibt es keine gesetzliche Begründungspflicht. Der wirksamere Hebel ist dann ein anderer, und er steht nicht im Versicherungsrecht.
Das Auskunftsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung
Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung verschafft Ihnen Zugang zu den Daten, die der Versicherer über Sie verarbeitet. Der Bundesgerichtshof hat den Umfang dieses Anspruchs gegenüber einem Versicherer mit Urteil vom 15. Juni 2021 im Verfahren VI ZR 576/19 weit gezogen. Erfasst sind nach der veröffentlichten Darstellung dieser Entscheidung unter anderem die gesamte Korrespondenz, auch soweit sie Ihnen bereits bekannt ist, Prämienkonten und Versicherungsscheindaten sowie, und darauf kommt es an, Gesprächsnotizen über telefonische oder persönliche Äußerungen und interne Vermerke.
Nicht erfasst sind rein rechtliche Bewertungen. Die juristische Einschätzung als solche ist kein personenbezogenes Datum. Sie erhalten also nicht das interne Rechtsgutachten, wohl aber die Aktenlage, aus der sich ergibt, was tatsächlich erwogen wurde. In der Praxis ist das der stärkste Schritt nach einer formelhaft begründeten Ablehnung.
Daneben steht für die private Krankenversicherung § 202 VVG. Die Norm gibt Ihnen einen Anspruch auf Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eingeholt hat. Stehen erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe entgegen, kann die Einsicht auf eine von Ihnen benannte Ärztin, einen Arzt oder eine Rechtsanwältin beschränkt werden. Ob und wieweit die Norm über die Krankenversicherung hinaus gilt, ist ungeklärt; wir stützen darauf keine Aussage.
Die vier häufigen Ablehnungsgründe und wo sie brechen
„Sie haben bei Vertragsschluss etwas verschwiegen.“ Dahinter steht § 19 VVG. Die Norm staffelt nach Verschulden: Rücktritt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Kündigung mit Monatsfrist bei einfacher Fahrlässigkeit, Vertragsanpassung, wenn der Versicherer auch bei Kenntnis abgeschlossen hätte. Alle drei Rechte setzen nach § 19 Abs. 5 VVG voraus, dass der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Fehlt diese Belehrung oder ist sie im Formular untergegangen, brechen die Rechte weg.
Wie eine solche Belehrung aussehen muss, zeigt die Rechtsprechung zur verwandten Vorschrift des § 28 Abs. 4 VVG. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Januar 2013 im Verfahren IV ZR 197/11 entschieden, dass die Belehrung in einem Schadenmeldungsfragebogen stehen darf, dort aber durch Platzierung und drucktechnische Gestaltung so hervorgehoben sein muss, dass sie nicht zu übersehen ist. Es genügt nach dieser Entscheidung nicht, allein das Wort „Belehrung“ fett zu setzen. Für die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2016 im Verfahren IV ZR 372/15 das sogenannte Doppelbelehrungsmodell gebilligt: eine hervorgehobene Kurzbelehrung unmittelbar bei den Gesundheitsfragen mit Verweis auf eine ausführliche Darstellung.
Der Belehrungseinwand hat eine harte Grenze. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2014 im Verfahren IV ZR 306/13 kann sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer nicht auf eine fehlerhafte Belehrung berufen. Die Belehrungspflicht dient dem Schutz des redlichen Versicherungsnehmers. Nach derselben Entscheidung müssen Sie sich außerdem das Verhalten Ihres Maklers zurechnen lassen; die Verteidigung, der Makler habe die Angaben gemacht, trägt nicht.
„Sie haben Ihre Obliegenheiten verletzt.“ Dahinter steht § 28 VVG, meist mit dem Vorwurf unvollständiger Angaben nach dem Schaden. Der Versicherer muss hier vier Hürden nehmen. Es braucht eine wirksame vertragliche Vereinbarung der Obliegenheit, denn ohne Klausel keine Leistungsfreiheit. Volle Leistungsfreiheit tritt nur bei Vorsatz ein. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nur quoteln, also nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Und nach § 28 Abs. 3 VVG bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit die Verletzung für Eintritt, Feststellung oder Umfang nicht ursächlich war. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer vollständig leistungspflichtig; die Norm kennt nur zwei Verschuldensstufen.
Dass eine Ablehnung schon an der Klausel scheitern kann, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2011 im Verfahren IV ZR 199/10 für eine Sanktionsregelung in Gebäudeversicherungsbedingungen entschieden. Prüfen Sie die Bedingungen deshalb, bevor Sie über Verschulden und Kausalität streiten.
„Sie haben den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt.“ Dahinter steht § 81 VVG. Diese Norm unterscheidet sich von den anderen in einem entscheidenden Punkt: Sie enthält keine Beweislastumkehr. Der Versicherer muss die grobe Fahrlässigkeit darlegen und beweisen. Und er darf nach § 81 Abs. 2 VVG grundsätzlich nur kürzen, nicht vollständig versagen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Juni 2011 im Verfahren IV ZR 225/10 zwar anerkannt, dass eine Kürzung auf null in Ausnahmefällen in Betracht kommt, dies aber an eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls gebunden. Eine schematische Kürzung auf null ist danach unzulässig. Verlangen Sie deshalb immer die Begründung der Quote.
„Wir prüfen noch.“ Das ist kein Ablehnungsgrund, sondern eine Verzögerung. Die Antwort darauf steht oben: Abschlagszahlung nach § 14 Abs. 2 VVG verlangen, die Notwendigkeit der Erhebungen hinterfragen, und im Übrigen ruhig bleiben, weil die Verjährung nach § 15 VVG ohnehin nicht läuft.
Wer was beweisen muss
Der Versicherer
- Die Anzeigepflichtverletzung selbst, ihre Kausalität und die ordnungsgemäße Belehrung in Textform nach § 19 Abs. 5 VVG.
- Die grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 VVG. Eine Beweislastumkehr enthält die Norm nicht.
- Die wirksame vertragliche Vereinbarung der Obliegenheit und den Vorsatz bei voller Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 VVG.
- Die Gefahrerhöhung und ihre Kausalität nach § 26 VVG.
- Die Einhaltung der Monatsfrist und die Angabe der tragenden Umstände nach § 21 Abs. 1 VVG.
Sie als Versicherungsnehmer
- Nichts, solange der Versicherer diese Voraussetzungen nicht dargelegt hat.
- Nichts. Das ist der wesentliche Unterschied zu den Obliegenheitsnormen.
- Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit. Diese Beweislast liegt ausdrücklich bei Ihnen.
- Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit, ebenso bei der Rettungsobliegenheit nach § 82 VVG.
- Den Zugang Ihrer Schadenanzeige, wenn es auf den Beginn der Monatsfrist des § 14 Abs. 2 VVG ankommt.
Die Zeile zur groben Fahrlässigkeit ist der häufigste Fehler auf Verbraucherseite. Bei § 26, § 28 und § 82 VVG tragen Sie die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Wer dazu schweigt, verliert. Bei § 81 VVG gilt das Gegenteil.
Rechtsschutzversicherung: die schärfste Norm des Themenfeldes
§ 128 VVG verpflichtet den Rechtsschutzversicherer, im Vertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen. Der praktisch verbreitete Weg ist der Stichentscheid der von Ihnen beauftragten Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts. Lehnt der Versicherer wegen fehlender Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit ab, muss er Sie darauf hinweisen.
Und nun die Rechtsfolge, die es sonst nirgends im VVG gibt: Sieht der Vertrag kein solches Verfahren vor oder unterbleibt der Hinweis, gilt Ihr Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt. Das ist eine Fiktion, keine widerlegbare Vermutung. Prüfen Sie deshalb jede Deckungsablehnung zuerst darauf, ob der Hinweis erteilt wurde.
Ist der Stichentscheid einmal erstellt, bindet er nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2018 im Verfahren IV ZR 216/17 grundsätzlich beide Seiten. Der Versicherer kann sich der Bindung nur entziehen, wenn der Stichentscheid offenbar und erheblich von der wirklichen Sach- oder Rechtslage abweicht. Die bloße Behauptung, er weiche ab, genügt nicht. Nach derselben Entscheidung trägt der Versicherer die Kosten der Erstellung.
Eine weitere Entscheidung verbessert die Position deutlich. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2024 im Verfahren IV ZR 140/23 zu Deckungsklagen in Dieselverfahren entschieden, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist, wenn zwischen Deckungsablehnung und gerichtlicher Entscheidung eine höchstrichterliche Klärung zu Ihren Gunsten eingetreten ist. Auch zwischenzeitlich ergangene günstige Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sind zu berücksichtigen. Eine Ablehnung, die bei ihrer Erteilung vertretbar war, kann durch spätere Rechtsprechung unhaltbar werden.
Fristen für die Einleitung des Stichentscheids enthält § 128 VVG nicht. Sie stehen in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, die von Vertrag zu Vertrag abweichen. Wir nennen hier bewusst keine Zahl. Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach und handeln Sie zügig.
Berufsunfähigkeit abgelehnt, Rücktritt wegen einer alten Diagnose
Sie haben 2019 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. 2026 melden Sie Berufsunfähigkeit wegen eines orthopädischen Leidens. Der Versicherer erklärt den Rücktritt vom Vertrag, weil Sie eine 2016 behandelte, seit Jahren folgenlos ausgeheilte andere Erkrankung nicht angegeben hätten, und lehnt die Leistung ab. Das Schreiben nennt keine konkrete Diagnose und kein Datum, an dem der Versicherer von dem Umstand erfahren hat.
Vier Prüfungspunkte, in dieser Reihenfolge. Erstens die Belehrung: Wurde Ihnen bei Antragstellung eine gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung erteilt, und war sie drucktechnisch hervorgehoben? Fehlt sie, entfällt das Rücktrittsrecht nach § 19 Abs. 5 VVG. Zweitens die Begründung: Nach § 21 Abs. 1 VVG muss der Versicherer die tragenden Umstände benennen und die Monatsfrist ab seiner Kenntnis einhalten. Verlangen Sie beides schriftlich. Drittens die Kausalität: Nach § 21 Abs. 2 VVG bleibt die Leistungspflicht trotz Rücktritt bestehen, wenn der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Ein ausgeheiltes Leiden ohne Bezug zur Berufsunfähigkeit ist genau dieser Fall. Viertens die Ausschlussfrist: Nach sieben Jahren Vertragsdauer sind die Rechte aus § 19 VVG nach § 21 Abs. 3 VVG grundsätzlich erloschen; das gilt allerdings nicht, wenn der Versicherungsfall vor Fristablauf eingetreten ist, und die Frist verlängert sich bei Vorsatz oder Arglist auf zehn Jahre. Parallel dazu fordern Sie nach Art. 15 DSGVO die vollständige Akte an, einschließlich der internen Vermerke, aus denen sich der Kenntniszeitpunkt ergibt.
Der Ombudsmann: kostenfrei, verjährungshemmend, teilweise bindend
§ 214 VVG erlaubt dem Bundesamt für Justiz, privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle anzuerkennen. Für die meisten Sparten ist das der Versicherungsombudsmann e. V., für die private Kranken- und Pflegeversicherung eine gesonderte Stelle. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt in beiden Fällen unberührt.
Eine Klarstellung, weil sie häufig falsch dargestellt wird: § 214 VVG selbst enthält keine Verjährungsregelung. Die Hemmung während des Schlichtungsverfahrens folgt aus § 204 BGB, der die Rechtsverfolgung bei einer Streitbeilegungsstelle erfasst, und aus § 12 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns. Die Hemmung ist damit gesichert, sie ergibt sich nur nicht aus dem Versicherungsvertragsgesetz.
Zwei Ombudsstellen, ein entscheidender Unterschied
Versicherungsombudsmann e. V.
- Zuständig für Versicherungsverträge mit Verbrauchern, ausgenommen private Kranken- und Pflegeversicherung.
- Zuständigkeit bis 100.000 Euro Beschwerdewert.
- Bis 10.000 Euro ergeht eine Entscheidung, die den Versicherer bindet. Darüber bis 100.000 Euro nur eine Empfehlung.
- Die Entscheidung bindet nur das Unternehmen. Sie selbst können danach weiterhin klagen.
- Für Sie kostenfrei. Verfahrensdauer 2025 im Mittel 77,6 Tage über alle Unternehmensbeschwerden.
- Gegen Versicherungsvermittler bindet die Entscheidung nicht und das Verfahren hemmt die Verjährung nicht.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
- Zuständig für Streitigkeiten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, auch gegenüber Vermittlern und Beratern.
- Wertgrenzen der Verfahrensordnung haben wir nicht erhoben und nennen deshalb keine.
- Der Schlichtungsspruch ist ein Vorschlag. Er bindet keine Seite.
- Beide Seiten können den Vorschlag ablehnen.
- Für die Parteien kostenlos. Verfahrensdauer 2025 im Mittel rund 65 Tage ab Vollständigkeit der Akte.
- 9.755 Schlichtungsanträge im Jahr 2025, ein Anstieg um 2.864 gegenüber 2024.
Die Zeile zur Bindungswirkung ist der wichtigste Unterschied. Privatversicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten eine fachliche Prüfung, aber keine erzwingbare Entscheidung.
Was die Finanzaufsicht leisten kann und was nicht
Nach § 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes können Sie sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Ihren Versicherer beschweren. Die Beschwerde ist in Schrift- oder Textform einzulegen und soll Sachverhalt und Beschwerdegrund enthalten. Die Behörde nimmt angemessen Stellung und kann das Unternehmen zur Stellungnahme auffordern.
Entscheidend ist jedoch § 4 Abs. 4 FinDAG: Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Sie formuliert das in ihrer Veröffentlichung zur Beschwerdestatistik 2025 selbst so, dass sie im Einzelfall nicht helfen, weder individuelle Schäden regeln noch individuelle Ansprüche durchsetzen könne.
Daraus folgt eine klare Arbeitsteilung. Wollen Sie Geld, ist der Ombudsmann der richtige Weg. Die Beschwerde bei der Aufsicht ist sinnvoll ergänzend, wenn es um strukturelle Auffälligkeiten geht: eine über Monate nicht bearbeitete Meldung, systematisch unbeantwortete Schreiben, auffällige Regulierungspraktiken. Beachten Sie dabei, dass ein laufendes Verfahren bei einer anderen Stelle nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns ein Ausschlussgrund sein kann. Ob eine parallele Aufsichtsbeschwerde darunterfällt, ist ungeklärt. Gehen Sie im Zweifel zuerst zum Ombudsmann.
Die Größenordnung
Für das Berichtsjahr 2025 liegen drei belastbare Zahlen vor. Der Versicherungsombudsmann verzeichnete 28.904 Eingänge, davon 20.064 zulässige Beschwerden. Der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung verzeichnete 9.755 Schlichtungsanträge. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bearbeitete im selben Jahr über 46.400 Beschwerden insgesamt, davon 14.285 zu Versicherungen, mit den Schwerpunkten Kraftfahrt, Kranken und Leben.
Diese Zahlen sind nicht zu einer Gesamtzahl betroffener Personen addierbar, weil dieselbe Person mehrere Stellen anrufen kann und die Zählweisen abweichen. Bemerkenswert ist gleichwohl das Verhältnis: Der Ombudsmann verzeichnet im Versicherungsbereich rund doppelt so viele Vorgänge wie die Aufsicht. Das entspricht der Funktionsteilung. Häufigster Beschwerdegrund bei Versicherern ist nach Angabe der Aufsicht die Schadensbearbeitung, vor allem Bearbeitungsdauer und Höhe der Leistung.
So gehen Sie vor
- Verlangen Sie die Ablehnung in Textform, wenn sie Ihnen nur mündlich mitgeteilt wurde. Bis dahin ist die Verjährung nach § 15 VVG gehemmt, und der Versicherer hat sich nicht festgelegt.
- Fordern Sie schriftlich die Begründung an. Stützt sich der Versicherer auf eine Anzeigepflichtverletzung, verlangen Sie ausdrücklich die Angabe der tragenden Umstände und den Zeitpunkt seiner Kenntnis nach § 21 Abs. 1 VVG.
- Fordern Sie nach Art. 15 DSGVO Auskunft über alle zu Ihnen gespeicherten Daten an, ausdrücklich einschließlich Gesprächsnotizen und interner Vermerke. Setzen Sie eine Frist von einem Monat.
- Verlangen Sie die vollständigen Versicherungsbedingungen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung sowie das Antragsformular und, bei Obliegenheitsvorwürfen, den Schadenmeldungsbogen mit der Belehrung.
- Liegt die Schadenanzeige mehr als einen Monat zurück und ist noch nicht entschieden, verlangen Sie eine Abschlagszahlung nach § 14 Abs. 2 VVG in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags.
- Prüfen Sie bei einer Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung zuerst, ob auf das Gutachterverfahren hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis, berufen Sie sich auf § 128 VVG und die dort angeordnete Anerkennungsfiktion.
- Rufen Sie den zuständigen Ombudsmann an, wenn der Versicherer bei seiner Ablehnung bleibt. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei, es hemmt die Verjährung, und bis 10.000 Euro bindet die Entscheidung den Versicherer.
- Ziehen Sie die Beschwerde bei der Finanzaufsicht nur ergänzend in Betracht, wenn es um strukturelle Missstände geht, und möglichst erst nach dem Ombudsmannverfahren.
- Lassen Sie den Fall anwaltlich prüfen, bevor Verjährung droht oder bevor Sie einem Vergleich zustimmen. Eine Rechtsschutzversicherung deckt das Deckungsverfahren gegen den eigenen Versicherer regelmäßig nicht.
Sechs Sätze, die Sie hören werden, und was ihnen entgegensteht
Wir haben Ihnen die Ablehnung doch schon am Telefon erklärt. Eine mündliche Ablehnung ist keine Entscheidung in Textform. Die Verjährung bleibt nach § 15 VVG gehemmt, und Sie haben Anspruch auf eine nachvollziehbare schriftliche Entscheidung.
Sie haben bei Vertragsschluss etwas verschwiegen, damit entfällt jeder Anspruch. Nur wenn die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG erteilt wurde, die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 VVG gewahrt ist, die Umstände benannt sind und der verschwiegene Umstand nach § 21 Abs. 2 VVG ursächlich war. Bei Arglist entfallen diese Einwände allerdings.
Sie haben grob fahrlässig gehandelt, deshalb zahlen wir nichts. Bei § 81 VVG trägt der Versicherer die Beweislast, und die Norm sieht grundsätzlich nur eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens vor. Eine Kürzung auf null setzt eine Abwägung des Einzelfalls voraus.
Die Angaben im Schadenformular waren unvollständig, wir sind leistungsfrei. Volle Leistungsfreiheit tritt nach § 28 Abs. 2 VVG nur bei Vorsatz ein, bei grober Fahrlässigkeit nur anteilig, bei einfacher Fahrlässigkeit gar nicht. Zudem braucht es die Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG und die Ursächlichkeit nach § 28 Abs. 3 VVG.
Interne Vermerke bekommen Sie nicht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2021 im Verfahren VI ZR 576/19 erfasst der Anspruch aus Art. 15 DSGVO auch Gesprächsnotizen und interne Vermerke. Ausgenommen sind nur rein rechtliche Bewertungen.
Ihre Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, wir decken nicht. Prüfen Sie zuerst, ob auf das Gutachterverfahren hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis oder sieht der Vertrag kein solches Verfahren vor, gilt das Rechtsschutzbedürfnis nach § 128 VVG als anerkannt.
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fünf Vorbehalte legen wir offen. Erstens war die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes über den Abruf nicht erreichbar; sämtliche Normtexte stammen aus nichtamtlichen Volltextdiensten, und wir zitieren deshalb Absätze und keine Satznummern. Zweitens konnte von den hier genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nur das Urteil vom 5. Juni 2024 im Verfahren IV ZR 140/23 aus einer Primärquelle des Gerichts belegt werden, nämlich aus der amtlichen Pressemitteilung; die übrigen Aktenzeichen, Daten und Kernaussagen stammen aus Fachveröffentlichungen, weshalb wir keine Leitsätze wörtlich wiedergeben. Drittens haben wir bewusst auf Angaben verzichtet, die wir nicht belegen konnten: die Fristen des Stichentscheidverfahrens, die in den Versicherungsbedingungen stehen, die Wertgrenzen des Ombudsmanns für die private Kranken- und Pflegeversicherung, den Wortlaut des § 23 VVG zur Gefahrerhöhung und Promilleangaben zur Fahruntüchtigkeit. Viertens beruhen die Spartenanteile und Erfolgsquoten der Ombudsmannberichte auf einer maschinellen Auswertung der Berichts-PDF; die Kernzahlen sind belastbar, einzelne Detailquoten führen wir deshalb nicht auf. Fünftens ist die Reichweite des § 202 VVG über die private Krankenversicherung hinaus ungeklärt; wir stützen darauf keine Aussage. Der Ratgeber wird nach juristischer Durchsicht und nach einem Abgleich sämtlicher Normtexte gegen die amtliche Fassung fortgeschrieben.