Bei einer Pauschalreise schuldet der Reiseveranstalter die gebuchte Leistung insgesamt. Weicht die Wirklichkeit davon ab, liegt ein Reisemangel vor. Entscheidend ist, was Sie vor Ort tun.
Anzeige und Abhilfe
Nach den Vorschriften über den Pauschalreisevertrag in §§ 651i ff. BGB haben Sie den Mangel dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Veranstalter erhält damit die Gelegenheit, die Reise vertragsgemäß zu erbringen. Unterbleibt die Anzeige schuldhaft, können Minderungsansprüche entfallen.
Was Sie dokumentieren sollten
- Datum und Uhrzeit der Anzeige sowie die Person, der Sie den Mangel gemeldet haben.
- Fotos mit erkennbarem Zusammenhang zur Unterkunft oder Leistung.
- Namen und Kontakt von Zeuginnen und Zeugen.
- Belege über Mehrkosten, die Ihnen durch den Mangel entstanden sind.
Minderung und weitere Ansprüche
Bleibt die Abhilfe aus, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels kraft Gesetzes. Daneben können Schadensersatzansprüche bestehen. Machen Sie die Ansprüche nach der Rückkehr schriftlich und unter Fristsetzung geltend. Eine Vorlage dafür finden Sie im Musterschreiben-Editor der Bundesverbraucherhilfe.
