Der Zug steht, die Anzeige springt von zehn auf zwanzig auf vierzig Minuten, und irgendwann fällt der Satz von der Störung im Betriebsablauf. Was jetzt zählt, sind drei voneinander unabhängige Ansprüche: die pauschale Fahrpreisentschädigung, das Wahlrecht zwischen Erstattung und Weiterreise und die Betreuung mit Mahlzeiten, Unterkunft und Beförderung.
Diese Dreiteilung ist der Schlüssel zum gesamten Bahnfahrgastrecht. Seit der Neufassung der Verordnung kann sich das Eisenbahnunternehmen bei außergewöhnlichen Umständen von der Entschädigung befreien. Von den beiden anderen Ansprüchen befreit es sich nicht. Wer das weiß, gibt sich nicht mit dem Satz zufrieden, es habe sich um höhere Gewalt gehandelt.
Welches Recht gilt
Für Reisen ab dem 7. Juni 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/782. Sie hat die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 abgelöst, die für frühere Reisen weiter maßgeblich bleibt. Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt diese Zäsur ausdrücklich. Hinzu tritt in Deutschland die Eisenbahnverkehrs-Verordnung, die das nationale Beförderungsrecht zum Geltungsbeginn der europäischen Verordnung neu gefasst hat und im Nahverkehr über das europäische Mindestniveau hinausgeht.
Die Zahlen, auf die es ankommt
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 60 Minuten | Verspätung am Zielort, ab der eine Entschädigung von 25 Prozent des Fahrkartenpreises besteht. | Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2021/782 |
| 60 Minuten oder Zugausfall | Verspätung, ab der Betreuungsleistungen geschuldet sind. | Art. 20 Abs. 2 VO (EU) 2021/782 |
| 120 Minuten | Verspätung am Zielort, ab der die Entschädigung 50 Prozent des Fahrkartenpreises beträgt. | Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2021/782 |
| mehr als 60 Minuten | Erwartete Verspätung, ab der das Wahlrecht zwischen Erstattung und Weiterreise besteht. | Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2021/782 |
| 100 Minuten | Frist nach der planmäßigen Abfahrt. Schweigt das Unternehmen über Ihre Optionen, dürfen Sie sich selbst befördern lassen und die notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten abrechnen. | Art. 18 Abs. 3 VO (EU) 2021/782 |
| 4 Euro | Höchstzulässiger Mindestbetrag, unterhalb dessen ein Mitgliedstaat keine Entschädigung vorsehen muss. Deutschland schöpft ihn aus. | Art. 19 Abs. 8 VO (EU) 2021/782 |
| 20 Minuten | Erwartete Verspätung, ab der im deutschen Schienenpersonennahverkehr die Zugbindung entfällt. | § 11 Nr. 1 Eisenbahnverkehrs-Verordnung |
| 120 Euro | Höchstbetrag für den Ersatz von Kosten anderer Verkehrsmittel im Schienenpersonennahverkehr, bei nächtlicher Ankunft oder ausgefallener letzter Tagesverbindung. | § 11 Abs. 2 Eisenbahnverkehrs-Verordnung |
| 3 Nächte | Höchstdauer der Unterbringung, auf die das Unternehmen begrenzen darf, aber nur bei außergewöhnlichen Umständen. | Art. 20 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) 2021/782 |
| 1 Monat | Frist für die Auszahlung der Entschädigung nach Antragstellung. Die Erstattung nach Art. 18 erfolgt binnen 30 Tagen. | Art. 19 Abs. 7, Art. 18 Abs. 5 VO (EU) 2021/782 |
| 3 Monate | Frist für die Beschwerde nach dem Vorfall. Das Unternehmen antwortet binnen eines Monats, in begründeten Fällen binnen drei Monaten. | Art. 28 VO (EU) 2021/782; Fristen nach Angaben des Eisenbahn-Bundesamtes und der Europäischen Kommission |
| 2 Monate | Zeit, die das Unternehmen zur Antwort gehabt haben muss, bevor die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V. tätig wird. | Verfahrensangaben der Schlichtungsstelle |
Erstattung oder Weiterreise: das Wahlrecht nach Artikel 18
Ist vernünftigerweise mit einer Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort zu rechnen, haben Sie nach Artikel 18 Abs. 1 die Wahl zwischen drei Optionen: Erstattung des vollen Fahrpreises, Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei nächster Gelegenheit oder dieselbe Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrer Wahl. Die Wahl treffen Sie, nicht das Unternehmen.
Nach Absatz 2 dürfen Ihnen durch die geänderte Streckenführung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch die Nutzung einer höheren Klasse und alternativer Verkehrsmittel. Das Unternehmen hat angemessene Bemühungen zu unternehmen, zusätzliche Umstiege zu vermeiden.
Operativ am schärfsten ist Absatz 3. Teilt das Eisenbahnunternehmen Ihnen die verfügbaren Optionen nicht binnen 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Zuges mit, dürfen Sie selbst einen Vertrag mit anderen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste schließen. Erstattet werden die dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten.
Ein Punkt verdient Genauigkeit, weil er in vielen Darstellungen falsch wiedergegeben wird: Artikel 18 Abs. 3 nennt keinen bezifferten Höchstbetrag. Die Grenze ist der unbestimmte Rechtsbegriff der notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten. Bezifferte Obergrenzen finden sich erst im nationalen Recht, nämlich in der Eisenbahnverkehrs-Verordnung für den Nahverkehr; Artikel 20 begrenzt lediglich die Zahl der Nächte, nicht den Betrag. Wer Ihnen eine feste Euro-Grenze aus Artikel 18 nennt, gibt eine falsche Auskunft.
Die Fahrpreisentschädigung nach Artikel 19
Die Sätze sind einfach: 25 Prozent des Fahrkartenpreises bei 60 bis 119 Minuten Verspätung am Zielort, 50 Prozent ab 120 Minuten. Berechnet wird nach Absatz 3 auf Grundlage des tatsächlich entrichteten Fahrpreises. Verspätungen außerhalb der Union bleiben nach Absatz 4 unberücksichtigt. Kein Anspruch besteht nach Absatz 9, wenn Sie bereits vor dem Fahrkartenkauf über die Verspätung informiert wurden oder die Verspätung bei Ankunft unter 60 Minuten bleibt.
Absatz 8 erlaubt den Mitgliedstaaten einen Mindestbetrag, unterhalb dessen nicht gezahlt wird, und begrenzt ihn auf höchstens 4 Euro pro Fahrkarte. Deutschland wendet diese Bagatellgrenze an. Derselbe Absatz enthält allerdings ein Verbot, das in der Praxis weniger bekannt ist: Der Entschädigungsbetrag darf nicht um Kosten der Finanztransaktion wie Gebühren, Telefonkosten oder Porti gekürzt werden.
Die Auszahlung hat nach Absatz 7 innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags zu erfolgen. Gutscheine sind zulässig, aber nur, sofern ihre Bedingungen flexibel sind, insbesondere hinsichtlich Gültigkeitszeitraum und Zielort. Und die entscheidende Klarstellung derselben Vorschrift lautet: Auf Wunsch des Fahrgastes erfolgt die Entschädigung in Form eines Geldbetrages. Der Gutschein ist Ihre Option, nicht die Vorgabe des Unternehmens.
Der neue Ausschlussgrund und was er nicht erfasst
Hier liegt die materielle Verschlechterung gegenüber der alten Rechtslage. Nach Artikel 19 Abs. 10 entfällt die Entschädigungspflicht, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung zurückgeht auf außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, auf Verschulden des Fahrgasts oder auf das Verhalten eines Dritten wie Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus.
Das Eisenbahn-Bundesamt formuliert die Zäsur unmissverständlich: Mit der Neufassung entfällt die bisherige Regelung, dass Bahnunternehmen Entschädigungen auch dann leisten müssen, wenn sie die Störung nicht zu verantworten haben. Das Risiko exogener Störungen trägt nunmehr der Fahrgast.
Drei Gegenbewegungen begrenzen diese Verschiebung, und sie sind der Kern jeder erfolgreichen Auseinandersetzung.
Erstens die Beweislast. Sie liegt beim Eisenbahnunternehmen. Es muss den Ausschlussgrund nachweisen, nicht Sie dessen Fehlen. Verfügt es über eine Mitteilung oder Unterlage des Infrastrukturbetreibers, einer Behörde oder einer sonstigen unabhängigen Stelle über die geltend gemachten Umstände, soll es die Fahrgäste darüber in Kenntnis setzen. Verlangen Sie diese Angabe ausdrücklich. Die genaue Reichweite dieser Pflicht konnten wir am Normtext nicht abschließend verifizieren.
Zweitens die Nichterfassung eigener Streiks. Streiks des Personals des Eisenbahnunternehmens fallen nach dem Verordnungstext nicht unter die Ausnahme. Das Informationsportal der Europäischen Kommission bestätigt dies ausdrücklich. Der Streik der eigenen Belegschaft ist damit kein Befreiungsgrund.
Drittens die Beschränkung auf eine einzige Rechtsfolge. Artikel 19 Abs. 10 befreit von der Fahrpreisentschädigung. Die Ansprüche aus Artikel 18 auf Erstattung und Weiterreise und aus Artikel 20 auf Betreuung bleiben unberührt. Ein Unternehmen, das sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, schuldet weiterhin Erstattung, Weiterreise und Betreuung.
Was außergewöhnliche Umstände bewirken und was nicht
Entfällt bei außergewöhnlichen Umständen
- Die pauschale Fahrpreisentschädigung von 25 oder 50 Prozent nach Art. 19.
Bleibt geschuldet
- Das Wahlrecht zwischen Erstattung des vollen Fahrpreises und Weiterreise nach Art. 18 Abs. 1.
- Die Kostentragung für die selbst organisierte Weiterreise, wenn das Unternehmen 100 Minuten schweigt, Art. 18 Abs. 3.
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Art. 20 Abs. 2 Buchst. a. Für den deutschen Schienenpersonennahverkehr hat Deutschland genau diese Vorschrift ausgenommen.
- Hotelunterbringung und Beförderung dorthin, allerdings auf höchstens drei Nächte begrenzbar, Art. 20 Abs. 2 Buchst. b.
- Die Beförderung vom blockierten Zug zum Bahnhof, zum Ausgangs- oder zum Zielort, Art. 20 Abs. 2 Buchst. c.
- Die Bestätigung der Verspätung auf Antrag, Art. 20 Abs. 4, und die aktive Information über Ihre Rechte ab 60 Minuten.
Betreuung nach Artikel 20: der oft größere Posten
Bei einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr oder bei Zugausfall sind nach Artikel 20 Abs. 2 unentgeltlich anzubieten: Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung oder andere Unterkunft samt Beförderung zwischen Bahnhof und Unterkunft, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird, sowie die Beförderung von einem blockierten Zug zum Bahnhof, zum Ausgangsort oder zum Zielort, soweit praktisch durchführbar.
Die Dreinächtegrenze gilt ausdrücklich nur bei außergewöhnlichen Umständen. Außerhalb solcher Umstände sieht Artikel 20 Abs. 2 Buchst. b keine zeitliche Obergrenze für die Unterbringung vor. Auch das wird in der Praxis regelmäßig verkürzt dargestellt. Eine Einschränkung gilt allerdings im deutschen Schienenpersonennahverkehr: Dort hat Deutschland nach § 2 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung allein die Bereitstellung von Mahlzeiten und Erfrischungen ausgenommen. Unterkunft und Beförderung bleiben auch dort geschuldet.
Weiter verlangt Artikel 20, dass alternative Verkehrsdienste so rasch wie möglich angeboten werden, wenn die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann, dass Ihnen auf Antrag eine Bestätigung der Verspätung ausgestellt wird, dass auf Menschen mit Behinderungen, ihre Begleitpersonen und Assistenzhunde besonders Rücksicht genommen wird, und dass Notfallpläne für größere Störungen bestehen. Die Verspätungsbestätigung ist das wichtigste Beweisstück für jeden späteren Antrag. Holen Sie sie vor Ort oder unmittelbar danach ein.
Der deutsche Nahverkehr: besser als das europäische Mindestniveau
Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste weitgehend auszunehmen. Deutschland nutzt diese Kernausnahme bewusst nicht. Die Begründung des Verordnungsgebers zur Eisenbahnverkehrs-Verordnung hält ausdrücklich fest, von der Option, die Anwendung der Verordnung auf einen Kernbereich zu beschränken, solle im Interesse der Fahrgäste weiterhin kein Gebrauch gemacht werden.
Ausgenommen sind nur drei eng umgrenzte Punkte: die Bereitstellung von Mahlzeiten und Erfrischungen nach Artikel 20 Abs. 2 Buchst. a, die Dienstqualitätsnormen des Artikels 29 und die Information der Reisenden über Fahrgastrechte nach Artikel 30 Abs. 1 Satz 1. Hinzu kommt eine Maßgabe zu Informationen über Anschlussverbindungen. Museumsbahnen sind ohnehin ausgenommen.
Obendrauf legt § 11 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung zusätzliche Rechte im Schienenpersonennahverkehr, und diese sind für Pendlerinnen und Pendler der eigentliche Wert:
Die Zugbindung entfällt bereits ab 20 Minuten, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass Sie sonst mindestens so verspätet am Zielort ankommen. Sie dürfen dann einen anderen Zug benutzen. Gegenüber der 60-Minuten-Schwelle der europäischen Verordnung ist das eine erhebliche Verbesserung.
Andere Verkehrsmittel dürfen Sie nutzen, wenn die planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr liegt und die Verspätung mindestens 60 Minuten betragen würde, oder wenn Sie den Zielort mit der letzten planmäßigen Verbindung des Tages nicht bis 24 Uhr erreichen können. Ersetzt werden die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 120 Euro, angehoben von zuvor 80 Euro.
Zeitkarten, Abonnements und das Deutschlandticket
Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung ist an dieser Stelle schwach. Er gewährt Inhabern von Zeitfahrkarten bei wiederholten Verspätungen oder Zugausfällen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens. Weder Schwellenwerte noch Beträge werden definiert. Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt gleichwohl, dass Inhaber von Zeitfahrkarten einschließlich des Deutschlandtickets grundsätzlich Anspruch auf Verspätungsentschädigung haben.
Die Deutsche Bahn konkretisiert dies mit Pauschalbeträgen ab 60 Minuten Verspätung: 5,00 Euro in der zweiten und 7,50 Euro in der ersten Klasse bei Zeitfahrkarten des Fernverkehrs, 1,50 beziehungsweise 2,25 Euro bei Zeitfahrkarten des Nahverkehrs, 10,00 beziehungsweise 15,00 Euro bei der BahnCard 100. Für Zeitfahrkarten im Fernverkehr gilt zusätzlich eine Obergrenze von 25 Prozent des Zeitfahrkartenwertes. Diese Beträge sind Unternehmenspraxis auf Grundlage des Verweises in Artikel 19 Abs. 2, nicht unmittelbar geltendes Verordnungsrecht.
Ökonomisch sind sie marginal. Anderthalb Euro je Vorfall entschädigen keinen Pendler. Unsere Empfehlung ist deshalb eindeutig und weicht von der üblichen Debatte ab: Konzentrieren Sie sich nicht auf die Entschädigungsprozente, sondern auf § 11 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung und auf die Betreuung nach Artikel 20. Dort liegen im Nahverkehr die wirtschaftlich relevanten Ansprüche. Als Nahverkehr grenzt das Eisenbahn-Bundesamt Reisen mit einer Weite von nicht mehr als 50 Kilometern oder einer Reisezeit von nicht mehr als einer Stunde ab.
Wenn abends nichts mehr fährt
Eine Reisende will mit dem letzten Regionalzug nach Hause, planmäßige Abfahrt 21:35 Uhr, planmäßige Ankunft 22:40 Uhr. Der Zug fällt aus, eine Ersatzverbindung gibt es nicht mehr. Am Bahnsteig ist niemand ansprechbar, die App zeigt nur den Ausfall. Sie nimmt um 23:20 Uhr ein Taxi für 96 Euro. Das Unternehmen lehnt später ab: Der Ausfall beruhe auf einer Streckensperrung durch Dritte, eine Entschädigung sei ausgeschlossen.
Die Ablehnung greift zu kurz. Der Ausschluss des Art. 19 Abs. 10 betrifft allein die Fahrpreisentschädigung. § 11 Nr. 2 Buchst. b der Eisenbahnverkehrs-Verordnung erlaubt im Schienenpersonennahverkehr ausdrücklich die Nutzung anderer Verkehrsmittel, wenn der Zielort mit der letzten planmäßigen Verbindung nicht bis 24 Uhr erreicht werden kann, und § 11 Abs. 2 sieht dafür einen Kostenersatz bis 120 Euro vor. Die 96 Euro liegen darunter. Unabhängig davon greift Art. 18 Abs. 3 der Verordnung: Die 100-Minuten-Frist lief ab der planmäßigen Abfahrt um 21:35 Uhr und endete um 23:15 Uhr. Da bis dahin keine Mitteilung über die verfügbaren Optionen vorlag, durfte sie sich selbst befördern lassen. Erstattet wird der Betrag nur einmal, nicht aus beiden Anspruchsgrundlagen nebeneinander. Die Reisende sollte beide Anspruchsgrundlagen ausdrücklich benennen und die Taxiquittung beifügen.
Mehrere Fahrkarten für eine Reise
Die praktisch wichtigste Verbesserung der Neufassung betrifft Anschlussverbindungen. Nach der Darstellung des Eisenbahn-Bundesamtes werden mehrere zusammen erworbene Fahrkarten als ein durchgehender Beförderungsvertrag behandelt, sofern sie nicht ausdrücklich als getrennte Beförderungsverträge gekennzeichnet sind. Prüfen Sie deshalb Ihre Buchungsunterlagen genau auf eine solche Kennzeichnung. Fehlt sie, liegt ein durchgehender Beförderungsvertrag über die Gesamtreise vor.
Ergänzend gilt seit der Neufassung: Erreicht die Verspätung am Zielort 60 Minuten oder mehr, müssen Sie aktiv über Ihre Rechte zur Weiterreise und zum Rücktritt von der Fahrt informiert werden. Und Betreiber großer Bahnhöfe müssen Beschwerden entgegennehmen und beantworten.
Beschwerde, Fristen und die richtige Reihenfolge
Nach Artikel 28 können Sie Beschwerde bei jedem beteiligten Eisenbahnunternehmen, bei den Betreibern bestimmter Bahnhöfe sowie bei Fahrkartenverkäufern und Reiseveranstaltern einreichen. Das Recht, sich an die nationale Durchsetzungsstelle zu wenden oder Rechtsbehelfe nach nationalem Recht zu ergreifen, bleibt unberührt.
Bei den Fristen ist sauber zu unterscheiden, weil hier viel Verwirrung entsteht. Die Beschwerdefrist nach Artikel 28 beträgt drei Monate nach dem Vorfall; das Unternehmen antwortet binnen eines Monats, in begründeten Fällen spätestens binnen drei Monaten. Für den Entschädigungsantrag nennt das Eisenbahn-Bundesamt dagegen eine Frist von einem Jahr nach dem Vorfall, und die Deutsche Bahn kommuniziert zwölf Monate; sie nimmt Anträge auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist an und weist darauf hin, dass einzelne internationale Beförderer abweichende, teils dreimonatige Fristen anwenden.
Die praktische Konsequenz: Die Dreimonatsfrist ist keine Ausschlussfrist für den Entschädigungsanspruch. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch nicht automatisch. Handeln Sie dennoch innerhalb von drei Monaten, denn die günstigere Zwölfmonatspraxis ist die Kulanz eines einzelnen Unternehmens und kein durchsetzbarer Anspruch gegenüber jedem Beförderer. Zur Verjährung nach deutschem Recht treffen wir keine Aussage; dazu konnten wir keine belastbare Quelle gewinnen.
Ein Formfehler kann Ihnen nichts nehmen: Nach Artikel 19 Abs. 6 darf ein Antrag nicht deshalb abgelehnt werden, weil Sie das einheitliche Formular nicht verwendet haben.
Wenn das Unternehmen nicht zahlt
Zwei Wege stehen offen, und beide setzen voraus, dass Sie den Anspruch zuerst beim Beförderer geltend gemacht haben.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die nationale Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte in Deutschland, und zwar für Eisenbahn-, Schiffs- und Busverkehr. Es wird erst tätig, wenn der Beförderer nicht zufriedenstellend oder gar nicht geantwortet hat, prüft dann den Sachverhalt und kann gegenüber dem Unternehmen die Zahlung von Entschädigungs- oder Erstattungsbeträgen sowie die Einhaltung fahrgastrechtlicher Verpflichtungen durchsetzen. Nicht zuständig ist es für allgemeine Beschwerden über Verspätungen und Zugausfälle als solche, für Serviceanliegen und für Fragen zum Deutschlandticket. Die Behörde gibt an, regelmäßig spätestens nach zwei Wochen eine erste Rückmeldung zu geben. Der Zugang läuft über ein Onlineformular; postalisch ist sie unter Heinemannstraße 6, 53175 Bonn erreichbar.
Die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V., vormals Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, ist die zweite Möglichkeit. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: Das Unternehmen muss Mitglied im Trägerverein sein, es muss die Beschwerde erhalten und mindestens zwei Monate Zeit zur Antwort gehabt haben, und der Sachverhalt darf nicht bereits Gegenstand eines Gerichts- oder anderen Schlichtungsverfahrens sein. Das Verfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos, dauert in der Regel bis zu drei Monate und endet mit einer Schlichtungsempfehlung, die erst bindend wird, wenn beide Seiten sie annehmen. Der Rechtsweg bleibt offen. Für 2025 gibt die Stelle eine Einigungsquote von rund 88 Prozent an; das ist eine Selbstauskunft.
Zur Einordnung der Relationen: Rund 6.200 neuen Bahn-Schlichtungsanträgen im Jahr 2025 stehen rund 6,2 Millionen bearbeitete Fahrgastrechte-Fälle allein bei der DB Fernverkehr AG gegenüber. Die Schlichtung ist das Instrument für den streitigen Ausnahmefall, nicht der Regelweg.
Warum sich der Antrag lohnt
Die betriebliche Pünktlichkeit der DB Fernverkehr AG lag nach den Veröffentlichungen des Unternehmens bei 65,2 Prozent im Jahr 2022, 64,0 Prozent 2023, 62,5 Prozent 2024 und 60,1 Prozent 2025. Der Monatswert für August 2026 beträgt 54,2 Prozent betriebliche und 56,6 Prozent Reisendenpünktlichkeit. Als pünktlich gilt dabei ein Halt bereits bei weniger als sechs Minuten Verspätung.
Entscheidend ist die zweite Zahl. Die DB Fernverkehr AG hat im Jahr 2025 rund 6,211 Millionen Fälle nach der Fahrgastrechteverordnung bearbeitet und davon rund 5,3 Millionen entschädigt, also etwa 85 Prozent. Die weit überwiegende Mehrheit der Anträge hat Erfolg. Das ist das stärkste Argument dafür, Ansprüche tatsächlich anzumelden statt sie abzuschreiben.
So gehen Sie vor
- Dokumentieren Sie sofort: Foto der Anzeigetafel mit Uhrzeit, Zugnummer, planmäßige und tatsächliche Ankunftszeit, Screenshot der Verbindungsauskunft, alle Belege für Verpflegung, Übernachtung und Ersatzbeförderung.
- Lassen Sie sich die Verspätung bestätigen. Artikel 20 Abs. 4 gibt Ihnen darauf einen Anspruch. Diese Bestätigung ist das wichtigste Beweisstück für jeden späteren Antrag.
- Fordern Sie bei einer erwarteten Verspätung über 60 Minuten aktiv die Optionen nach Artikel 18 ein und treffen Sie Ihre Wahl bewusst: Erstattung, Weiterreise bei nächster Gelegenheit oder Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt.
- Notieren Sie die planmäßige Abfahrtszeit. Bleibt die Mitteilung über die Optionen 100 Minuten lang aus, dürfen Sie sich selbst befördern lassen und die notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten abrechnen.
- Verlangen Sie ab 60 Minuten Wartezeit oder bei Zugausfall aktiv die Betreuungsleistungen nach Artikel 20. Wird nichts angeboten, lassen Sie sich die Verweigerung bestätigen und sichern Sie Belege über eigene Aufwendungen. Ob diese Kosten erstattet werden, ist gesondert zu prüfen; einen ausdrücklichen Erstattungsanspruch für selbst beschaffte Verpflegung und Unterkunft nennt Artikel 20 nicht.
- Im Nahverkehr: Prüfen Sie § 11 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung. Ab 20 Minuten erwarteter Verspätung entfällt die Zugbindung, bei nächtlicher Ankunft oder ausgefallener letzter Verbindung werden Ersatzverkehrsmittel bis 120 Euro ersetzt.
- Stellen Sie den Antrag beim Beförderer, innerhalb von drei Monaten, mit Fahrkarte, Verspätungsbestätigung und allen Belegen. Verlangen Sie ausdrücklich Auszahlung in Geld.
- Kommt eine Ablehnung mit außergewöhnlichen Umständen, antworten Sie in zwei Punkten: Verlangen Sie die Unterlage der unabhängigen Stelle, auf die sich das Unternehmen stützt, und machen Sie Erstattung, Weiterreise und Betreuung gesondert geltend. Diese Ansprüche sind vom Ausschluss nicht erfasst.
- Bleibt es streitig, wenden Sie sich an das Eisenbahn-Bundesamt als Durchsetzungsstelle oder an die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V. Für die Schlichtung muss das Unternehmen Mitglied im Trägerverein sein und mindestens zwei Monate Zeit zur Antwort gehabt haben.
Sechs Ablehnungsmuster und was Sie ihnen entgegensetzen
Erstens, pauschale Berufung auf außergewöhnliche Umstände. Die Beweislast liegt beim Unternehmen. Verlangen Sie die Mitteilung oder Unterlage des Infrastrukturbetreibers, einer Behörde oder einer sonstigen unabhängigen Stelle, auf die es sich stützt.
Zweitens, Streik als angeblicher Befreiungsgrund. Streiks des eigenen Personals des Eisenbahnunternehmens fallen nach dem Verordnungstext nicht unter die Ausnahme.
Drittens, Verweis auf höhere Gewalt bei allen Ansprüchen. Der Ausschluss betrifft allein die Fahrpreisentschädigung. Erstattung, Weiterreise und Betreuung bleiben geschuldet.
Viertens, Gutschein statt Geld. Auf Ihren Wunsch erfolgt die Entschädigung in Geld, Artikel 19 Abs. 7. Dasselbe gilt für die Erstattung nach Artikel 18 Abs. 5.
Fünftens, Abzug von Gebühren, Telefonkosten oder Porti. Artikel 19 Abs. 8 verbietet die Kürzung um Kosten der Finanztransaktion ausdrücklich.
Sechstens, Ablehnung wegen eines falschen Formulars. Nach Artikel 19 Abs. 6 darf ein Antrag nicht deshalb abgelehnt werden, weil Sie das einheitliche Formular nicht verwendet haben.
Was diese Darstellung nicht leisten kann
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Drei Punkte müssen wir offenlegen. Erstens konnten wir keine Entscheidung eines deutschen Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung (EU) 2021/782 verifizieren; ob und wie Gerichte den neuen Ausschlussgrund des Artikels 19 Abs. 10 bereits konturiert haben, lassen wir deshalb ausdrücklich offen. Zweitens konnten wir zur Verjährung der Ansprüche nach deutschem Recht keine belastbare Quelle gewinnen und treffen dazu keine Aussage; die genannten Fristen sind Beschwerde- und Antragsfristen, keine Verjährungsfristen. Drittens stammen die Angaben zur Eisenbahnverkehrs-Verordnung aus dem dem Bundesrat zugeleiteten Verordnungsentwurf, weil die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes für automatisierte Abrufe gesperrt war; Paragrafennummerierung und Beträge sind vor einer Berufung im Einzelfall am verkündeten Text abzugleichen. Ebenso wenig konnten wir die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und die Einzelheiten der Artikel 21 bis 25 der Verordnung zu den Rechten von Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität aus einer Primärquelle erheben; dazu treffen wir hier keine Aussagen. Die Beträge zur Gepäckhaftung, die das Informationsportal der Europäischen Kommission mit bis zu 1.200 Euro je Gepäckstück bei Wertnachweis und 300 Euro ohne Wertnachweis angibt, konnten wir am Normtext nicht gegenprüfen.