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Mobilität und Reisen · Fluggastrechte

Fluggastrechte: Ausgleichszahlung bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung

Die drei häufigsten Ablehnungsgründe der Fluggesellschaften tragen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig nicht: technischer Defekt, Streik des eigenen Personals, Ausfall eines Besatzungsmitglieds. Und selbst wo ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, entfällt nur die Ausgleichszahlung, nicht die Betreuung.

Lesedauer etwa 16 Minuten · Stand 13. September 2026

Auf einen Blick

  • Die Verordnung kennt drei voneinander unabhängige Rechtsfolgen: Ausgleichszahlung, Erstattung oder Ersatzbeförderung, Betreuung. Außergewöhnliche Umstände befreien nur von der ersten.
  • Ab drei Stunden Ankunftsverspätung besteht ein Ausgleichsanspruch. Das steht nicht in der Verordnung, sondern folgt aus der Rechtsprechung seit 2009.
  • 250, 400 oder 600 Euro, gestaffelt nach Entfernung. Innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 Kilometer bleiben immer bei 400 Euro, auch jenseits von 3.500.
  • Maßgeblich ist das Öffnen der Flugzeugtür, nicht das Aufsetzen der Räder.
  • Die Beweislast für außergewöhnliche Umstände und für alle zumutbaren Maßnahmen trägt die Fluggesellschaft, nicht Sie.
  • In Deutschland verjähren die Ansprüche in drei Jahren ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand.

Die Ablehnung kommt meist innerhalb weniger Tage und klingt endgültig: Der Flug sei wegen außergewöhnlicher Umstände gestört worden, darauf habe man keinen Einfluss gehabt, eine Ausgleichszahlung komme nicht in Betracht. Rechtlich ist dieses Schreiben in aller Regel unvollständig, und zwar aus zwei Gründen.

Erstens trägt die Fluggesellschaft die Beweislast, und zwar auf zwei Stufen. Zweitens befreien außergewöhnliche Umstände nur von der Ausgleichszahlung. Erstattung, Ersatzbeförderung und Betreuung bleiben geschuldet, und bei einer längeren Störung sind die oft das größere Geld.

Die Architektur der Verordnung, die alles erklärt

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kennt drei Störungen und drei Rechtsfolgengruppen. Die Störungen sind Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung. Die Rechtsfolgen sind die pauschale Ausgleichszahlung, das Wahlrecht zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung und die Betreuung mit Essen, Getränken, Hotel und Transport.

Diese drei Rechtsfolgen sind voneinander unabhängig. Nur die Ausgleichszahlung kennt den Befreiungstatbestand der außergewöhnlichen Umstände. Wer diese Architektur einmal verstanden hat, durchschaut die meisten Ablehnungsschreiben auf den ersten Blick.

Die Zahlen, auf die es ankommt

Die Zahlen, auf die es ankommt
FristBedeutungFundstelle
3 StundenAnkunftsverspätung am Endziel, ab der ein Ausgleichsanspruch besteht. Ergebnis der Rechtsprechung, nicht des Verordnungstextes.EuGH, 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07
250 EuroFlüge bis 1.500 Kilometer.Art. 7 Abs. 1 lit. a VO 261/2004
400 EuroInnergemeinschaftliche Flüge über 1.500 Kilometer und alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern.Art. 7 Abs. 1 lit. b VO 261/2004
600 EuroAlle übrigen Flüge.Art. 7 Abs. 1 lit. c VO 261/2004
14 TageWird die Annullierung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt, entfällt die Ausgleichszahlung. Die Beweislast für die Unterrichtung trägt die Fluggesellschaft.Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 VO 261/2004
7 bis 14 TageWird in diesem Zeitraum unterrichtet und zugleich ein Ersatzflug angeboten, der höchstens zwei Stunden früher abfliegt und weniger als vier Stunden später ankommt, entfällt die Ausgleichszahlung ebenfalls. Unter sieben Tagen gelten engere Toleranzen von einer und zwei Stunden.Art. 5 Abs. 1 lit. c VO 261/2004
5 StundenAbflugverspätung, ab der Sie vom Flug Abstand nehmen und den vollen Flugpreis zurückverlangen können.Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a VO 261/2004
7 TageFrist für die Erstattung der Flugscheinkosten.Art. 8 Abs. 1 lit. a VO 261/2004
3 JahreVerjährung nach deutschem Recht, gerechnet ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand.Regelmäßige Verjährung nach dem BGB; EuGH, 22. November 2012, C-139/11
5.000 EuroStreitwertgrenze des europäischen Bagatellverfahrens, ohne Anwaltszwang.Art. 2 und Art. 10 VO (EG) Nr. 861/2007

Der Rechenfehler, den fast alle machen

Die mittlere Betragsklasse wird in populären Darstellungen fast immer verkürzt als Spanne von 1.500 bis 3.500 Kilometer wiedergegeben. Das ist falsch. Der Verordnungstext nennt zwei Fallgruppen nebeneinander: alle innergemeinschaftlichen Flüge über 1.500 Kilometer und alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern.

Ein Flug von Lissabon nach Helsinki überschreitet 3.500 Kilometer und bleibt dennoch bei 400 Euro, weil er innerhalb der Union stattfindet. Wer hier 600 Euro fordert, bekommt eine berechtigte Ablehnung und muss von vorn anfangen. Auch das Luftfahrt-Bundesamt stellt die Staffel in seinen häufigen Fragen verkürzt dar. Maßgeblich ist der Verordnungstext.

Zwei weitere Punkte zur Berechnung. Maßgeblich ist die Großkreisentfernung zum letzten Zielort der Gesamtbuchung, nicht die Länge des gestörten Teilstücks. Und die Halbierung nach Artikel 7 Abs. 2 greift nur, wenn Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten wurde, deren Ankunft die ursprüngliche um nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden überschreitet, je nach Entfernungsklasse.

Wann die Verordnung überhaupt gilt

Zwei Wege führen hinein. Erstens: Sie treten Ihren Flug auf einem Flughafen in der Europäischen Union an. Dann ist die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft gleichgültig; auch ein Drittstaatsunternehmen, das in Frankfurt startet, ist gebunden. Zweitens: Sie fliegen aus einem Drittstaat in die Union, aber nur, wenn die ausführende Gesellschaft eine Unionsgesellschaft ist.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Lücke: Wer mit einer außereuropäischen Gesellschaft aus einem Drittstaat nach Europa fliegt, fällt nicht unter die Verordnung. Hinzu kommen eine bestätigte Buchung und die rechtzeitige Abfertigung, für die subsidiär fünfundvierzig Minuten vor dem veröffentlichten Abflug gelten.

Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, also das, welches den Flug tatsächlich durchführt. Nicht das Buchungsportal, nicht das Reisebüro, nicht die nur vermarktende Gesellschaft eines Codeshare-Fluges. Meilenprämienflüge sind übrigens erfasst; ausgenommen sind nur Tarife, die für die Öffentlichkeit nicht verfügbar sind.

Außergewöhnliche Umstände: eng ausgelegt, zweistufig zu beweisen

Der Gerichtshof prüft zweistufig. Erstens muss das Ereignis seiner Natur oder Ursache nach außerhalb der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft liegen. Zweitens muss es für sie tatsächlich nicht zu beherrschen sein. Beides muss zusammenkommen.

Technischer Defekt. Am 22. Dezember 2008 entschied der Gerichtshof, dass technische Probleme grundsätzlich nicht außergewöhnlich sind. Am 17. September 2015 setzte er nach: Auch der unerwartete Ausfall eines Bauteils vor Ende seiner Lebensdauer bleibt untrennbar mit dem Betriebssystem des Flugzeugs verbunden und gehört zur normalen Tätigkeit. Vorbeugung und Reparatur liegen im Verantwortungsbereich der Gesellschaft. Damit ist die häufigste Ablehnungsbegründung überhaupt weitgehend entwertet.

Streik des eigenen Personals. Am 17. April 2018 entschied der Gerichtshof zum wilden Streik nach überraschender Umstrukturierungsankündigung, am 23. März 2021 in der Großen Kammer zum ordnungsgemäß angekündigten Gewerkschaftsstreik. Beide Male dasselbe Ergebnis: kein außergewöhnlicher Umstand. Streiks der eigenen Belegschaft gehören zum unternehmerischen Risiko.

Ausfall eines Besatzungsmitglieds. Am 11. Mai 2023 entschied der Gerichtshof, dass die unerwartete Abwesenheit eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds wegen Krankheit oder Tod kurz vor dem Abflug nicht außergewöhnlich ist. Auch das ist normales Geschäftsrisiko.

Was durchgeht. Vogelschlag ist außergewöhnlich, so die Entscheidung vom 4. Mai 2017. Befreit ist die Gesellschaft damit aber nicht automatisch: Sie muss nachweisen, dass sie zumutbare Präventionsmaßnahmen tatsächlich ergriffen hat. Und wenn eine Verspätung mehrere Ursachen hat, ist nur der auf den außergewöhnlichen Umstand entfallende Anteil abzuziehen; der Rest bleibt ausgleichspflichtig. Auch das störende Verhalten eines Fluggasts, das eine Umleitung rechtfertigt, ist grundsätzlich außergewöhnlich, so die Entscheidung vom 11. Juni 2020, es sei denn, die Gesellschaft hat dazu beigetragen oder auf erkennbare Anzeichen nicht reagiert.

Die zweite Stufe, die fast immer vergessen wird

Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, entfällt der Anspruch nur, wenn sich die Störung auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich dafür ein belastbarer Prüfkatalog.

Die Gesellschaft muss alle ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt haben, soweit dies keine untragbaren Opfer bedeutet hätte. Die bloße Einhaltung der gesetzlichen Wartungsmindestanforderungen genügt nicht. Zu den zumutbaren Maßnahmen gehört ausdrücklich die Umbuchung auf Flüge anderer Gesellschaften, auch mit Umsteigeverbindung, wenn diese früher ankommen; das hat der Gerichtshof am 11. Juni 2020 entschieden. Die bloße Umbuchung auf den nächsten eigenen Flug am Folgetag reicht nicht. Und ein außergewöhnlicher Umstand wirkt nur für den unmittelbar betroffenen Flug, nicht für die gesamte Umlaufplanung der Folgetage; so die Entscheidung vom 4. Oktober 2012.

Praktisch heißt das: Die Behauptung eines außergewöhnlichen Umstands ist nur der halbe Vortrag. Ihr Anspruchsschreiben sollte die zweite Stufe ausdrücklich ansprechen und die Vorlage der Nachweise verlangen.

Was außergewöhnliche Umstände bewirken und was nicht

Entfällt

  • Die Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro nach Art. 7
  • Und auch die nur, wenn die Gesellschaft zusätzlich beweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat
  • Kein Wegfall bei technischem Defekt, Streik der eigenen Belegschaft oder Ausfall eines Crewmitglieds
  • Kein Wegfall für die Folgetage der Umlaufplanung

Bleibt geschuldet

  • Die Erstattung des Flugpreises oder die anderweitige Beförderung nach Art. 8
  • Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit nach Art. 9
  • Hotelunterbringung und Transport dorthin, ohne zeitliche oder finanzielle Obergrenze
  • Zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder E-Mails

Der unterschätzte Anspruch: Betreuung ohne Obergrenze

Am 31. Januar 2013 entschied der Gerichtshof über eine Luftraumsperrung nach einem Vulkanausbruch. Kernaussage: Die Betreuungspflicht nach Artikel 9 kennt keinerlei Begrenzung, weder zeitlich noch finanziell. Erstattungsfähig ist, was notwendig, angemessen und zumutbar ist.

Das ist der wichtigste Punkt für Großstörungslagen. Wer in einer Streik-, Wetter- oder Sperrungslage strandet, hat vielleicht keinen Ausgleichsanspruch, aber einen unbegrenzten Betreuungsanspruch. Leistet die Gesellschaft nicht, buchen Sie selbst und fordern Ersatz. Sammeln Sie jede Quittung, und fotografieren Sie die Anzeigetafel und Ihre Bordkarte mit Zeitstempel.

Warum die Türöffnung über 400 Euro entscheidet

Ihr Flug von Berlin nach Athen, gebucht mit einer einheitlichen Buchungsnummer, soll um 14:10 Uhr ankommen. Die Fluggesellschaft lehnt Ihren Anspruch ab: Laut ihrer Flugdatenbank sei die Maschine um 16:58 Uhr gelandet, also nach zwei Stunden und achtundvierzig Minuten. Die Drei-Stunden-Schwelle sei nicht erreicht.

Die Strecke Berlin nach Athen liegt deutlich über 1.500 Kilometern und ist innergemeinschaftlich. Es geht also um 400 Euro. Entscheidend ist, dass die Fluggesellschaft das falsche Maß anlegt. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 4. September 2014 ist die Ankunftszeit der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen gestattet ist. Nicht das Aufsetzen der Räder, nicht das Erreichen der Parkposition, nicht das Setzen der Parkbremse. Die Landezeit aus einer Flugdatenbank liegt stets vor der Türöffnung. Wie groß der Abstand ist, hängt von Parkposition und Abfertigung ab und ist nur durch eigene Dokumentation zu klären. Erreichen Sie mit der tatsächlichen Türöffnung 17:10 Uhr, sind es drei Stunden, und der volle Anspruch besteht. Dokumentieren Sie in solchen Grenzfällen den Zeitstempel eines eigenen Fotos oder benennen Sie Mitreisende als Zeugen. Die Fluggesellschaft wird die Landezeit vorlegen; Sie müssen die Türöffnung dagegensetzen.

Umsteigeverbindungen: eine Buchung, ein Anspruchsgegner

Bei Anschlussflügen verweisen Fluggesellschaften gern an das Partnerunternehmen im Drittstaat. Der Gerichtshof hat diese Strategie zweimal unterbunden.

Am 31. Mai 2018 entschied er, dass die Verordnung bei einer einheitlichen Buchung mit Abflug in der Union für die gesamte Beförderung gilt, auch wenn eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union mit Wechsel des Fluggeräts erfolgt. Am 11. Juli 2019 entschied er, dass Sie Ihren Anspruch gegen die Unionsgesellschaft des ersten Fluges richten können, auch wenn die Verspätung auf dem zweiten, von einem Drittstaatsunternehmen im Codeshare durchgeführten Flug entstanden ist.

Die Voraussetzung heißt in beiden Fällen: einheitliche Buchung, also eine Buchungsnummer für die gesamte Reise. Separat gebuchte Teilstrecken bleiben rechtlich getrennte Vorgänge, auch wenn sie am selben Tag stattfinden.

Wie Sie den Anspruch durchsetzen

Der erste Schritt ist immer das Anspruchsschreiben an die Fluggesellschaft. Erst wenn sie nicht oder unbefriedigend antwortet, stehen weitere Wege offen.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist die nationale Durchsetzungsstelle. Es prüft Verstöße gegen die Verordnung und kann Bußgelder verhängen. Es kann Ihnen aber ausdrücklich kein Geld verschaffen: Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gehört nicht zu seinen Aufgaben. Eine Beschwerde dort erzeugt Aufsichtsdruck, keinen Zahlungsanspruch.

Die Schlichtung ist seit dem 1. November 2013 gesetzlich verankert. Erste Anlaufstelle ist die privatrechtliche Schlichtungsstelle, die inzwischen als Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V. firmiert, vormals söp. Weigert sich eine Gesellschaft teilzunehmen, ist die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig. Voraussetzung ist eine erfolglose Beschwerde bei der Gesellschaft, die Anspruchshöhe muss zwischen 10 und 5.000 Euro liegen, der Vorschlag ergeht binnen neunzig Tagen. Das Verfahren steht Verbrauchern offen, nicht Geschäftsreisenden, und ist für sie regelmäßig kostenfrei; nur bei missbräuchlicher Geltendmachung können Kosten anfallen. Der Vorschlag ist allerdings für niemanden bindend.

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist für Fluggastrechte das strukturell passende Instrument. Es gilt bei grenzüberschreitendem Bezug bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, wird schriftlich mit einem Formblatt eingeleitet, kennt keinen Anwaltszwang, und ein dort ergangenes Urteil wird ohne Vollstreckbarerklärung anerkannt und vollstreckt. Die unterlegene Partei trägt die Kosten.

Strategisch: Die Schlichtung eignet sich, wenn die Rechtslage klar ist und die Gesellschaft nur verzögert. Sie eignet sich nicht, wenn die Gesellschaft eine Grundsatzposition verteidigt, etwa bei streitigen außergewöhnlichen Umständen. Dort führt nur das Gericht zum Ziel, und die Verjährungsfrist läuft weiter.

Fluggastrechteportale: was die Provision kauft

Die Abtretung an ein Portal ist das dominante Geschäftsmodell im Massenmarkt und rechtlich im Grundsatz zulässig, sofern der Anbieter als Inkassodienstleister registriert ist. Prüfen Sie das vor der Abtretung. Der Gerichtshof hat am 18. November 2020 sogar entschieden, dass eine Fluggesellschaft dem Portal ihre Gerichtsstandsklausel grundsätzlich nicht entgegenhalten kann und eine Klausel zugunsten des Sitzes der Gesellschaft missbräuchlich sein kann.

Die wirtschaftliche Rechnung ist gleichwohl nüchtern. Nach Angaben des Europäischen Verbraucherzentrums behalten Portale zwischen zwanzig und fünfzig Prozent ein, wobei die Mehrwertsteuer häufig erst in den Bedingungen auftaucht und zusätzlich abgezogen wird. Bei 600 Euro und fünfunddreißig Prozent Provision zuzüglich Mehrwertsteuer bleiben rund 350 Euro. Dieselbe Forderung lässt sich über die kostenfreie Schlichtung oder das Bagatellverfahren vollständig realisieren.

Hinzu kommt eine Selektionslogik, die man kennen sollte: Portale nehmen bevorzugt einfache Fälle an, in denen die Zahlung ohnehin wahrscheinlich ist. Genau dort ist Ihr Eigenaufwand am geringsten und die Provision am unwirtschaftlichsten. Umgekehrt ist die Ablehnung durch ein Portal kein Beleg dafür, dass kein Anspruch besteht. Achten Sie ferner auf Exklusivitätsklauseln, die Ihnen paralleles eigenes Vorgehen verbieten, und auf Aufkaufmodelle, bei denen sofort ein reduzierter Betrag ausgezahlt wird.

Acht Ablehnungsmuster und was Sie ihnen entgegensetzen

Erstens, pauschale Berufung auf außergewöhnliche Umstände. Bestreiten Sie nicht, sondern fordern Sie konkret an: welches Ereignis, an welchem Flugzeug, zu welcher Uhrzeit, mit welchem Kausalzusammenhang zu Ihrem Flug, und welche Ausweichmöglichkeiten geprüft wurden. Die Beweislast liegt auf beiden Stufen bei der Fluggesellschaft.
Zweitens, Verweis auf das ausführende Partnerunternehmen im Drittstaat. Bei einheitlicher Buchung haftet die Unionsgesellschaft des ersten Fluges auch für die Verspätung auf dem Anschluss.
Drittens, Gutschein statt Geld. Artikel 7 Abs. 3 lässt Gutscheine nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis zu. Und wer am Gate eine Gegenleistung im Rahmen der Freiwilligenregelung annimmt, verliert nach Artikel 12 Abs. 2 zusätzlich weitergehenden Schadensersatz.
Viertens, Umbuchung als angebliche Erfüllung. Die Umbuchung erfüllt den Anspruch aus Artikel 8, nicht den aus Artikel 7. Beide bestehen nebeneinander. Eine Halbierung kommt nur innerhalb der Toleranzen von zwei, drei oder vier Stunden in Betracht.
Fünftens, Behauptung rechtzeitiger Information über die Annullierung. Artikel 5 Abs. 4 legt die Beweislast ausdrücklich der Fluggesellschaft auf. Der Verweis auf einen automatisierten Mailversand genügt dem regelmäßig nicht.
Sechstens, Streit über die Ankunftszeit an der Drei-Stunden-Grenze. Maßgeblich ist die Türöffnung, nicht die Landezeit aus einer Flugdatenbank.
Siebtens, Verweis auf höhere Gewalt in Großstörungslagen. Erstattung und Betreuung bleiben geschuldet, letztere ohne Obergrenze. Hier liegt oft das größere Geld.
Achtens, Gerichtsstandsklausel gegen eine abgetretene Forderung. Diese kann dem Portal grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.

So gehen Sie vor

  1. Sichern Sie sofort die Beweise: Bordkarte, Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer, Foto der Anzeigetafel, Zeitstempel der tatsächlichen Türöffnung, alle Quittungen für Essen, Getränke, Hotel und Transport.
  2. Verlangen Sie am Flughafen den schriftlichen Hinweis nach Artikel 14, den die Fluggesellschaft bei Annullierung, Nichtbeförderung und ab zwei Stunden Verspätung aushändigen muss.
  3. Berechnen Sie Entfernung und Betragsklasse anhand der Großkreisentfernung zum Endziel der Gesamtbuchung. Denken Sie an die Sonderregel für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 Kilometer.
  4. Fordern Sie die Ausgleichszahlung schriftlich, mit Frist, unter Nennung von Flugnummer, Datum, Buchungsnummer und Betrag, und verlangen Sie ausdrücklich Zahlung in Geld.
  5. Kommt eine Ablehnung mit außergewöhnlichen Umständen, antworten Sie mit dem Anforderungskatalog zur zweiten Stufe: welche zumutbaren Maßnahmen wurden geprüft, insbesondere die Umbuchung auf andere Gesellschaften.
  6. Rechnen Sie Betreuungskosten gesondert ab, auch wenn die Ausgleichszahlung abgelehnt wird. Diese Ansprüche bestehen unabhängig voneinander.
  7. Bleibt es streitig, wählen Sie zwischen Schlichtung, wenn die Rechtslage klar ist und nur verzögert wird, und dem europäischen Bagatellverfahren, wenn die Gesellschaft eine Grundsatzposition verteidigt.
  8. Behalten Sie die Verjährung im Blick: drei Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand. Rechnen Sie die Dauer eines Schlichtungsverfahrens in Ihre Fristplanung ein und lassen Sie es nicht auf das letzte Jahr ankommen.
  9. Haben Sie den Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht, bestehen Ansprüche gegen Fluggesellschaft und Reiseveranstalter nebeneinander. Eine doppelte Entschädigung für denselben Nachteil gibt es aber nicht; die Beträge werden wechselseitig angerechnet.
  10. Prüfen Sie vor einer Abtretung an ein Portal, ob Sie den Weg nicht selbst gehen wollen. Bei klarer Rechtslage kostet die Provision Sie je nach Anbieter zwanzig bis fünfzig Prozent des Anspruchs ohne rechtlichen Gegenwert.

Was diese Darstellung nicht leisten kann

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob ein konkretes Ereignis einen außergewöhnlichen Umstand begründet und ob alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zur Frage, ob ein Streik externer Stellen wie der Flugsicherung außergewöhnlich ist, liegt uns keine belegbare Entscheidung vor; wir treffen dazu keine Aussage. Deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung haben wir nicht primär belegen können, weil die Entscheidungsdatenbanken des Bundesgerichtshofs für automatisierte Abrufe gesperrt sind; die Dreijahresfrist stützen wir auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. November 2012, die auf nationales Recht verweist, sowie auf die Darstellungen des Luftfahrt-Bundesamtes und der Verbraucherzentrale. Die beschlossene Neufassung der Verordnung war zum Stand dieser Darstellung noch nicht im Amtsblatt nachweisbar; wann sie auf welche Flüge anzuwenden ist, steht deshalb nicht fest.

Häufige Fragen

Wie viel steht mir zu?

250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, 600 Euro bei allen übrigen. Der häufigste Rechenfehler: Ein innergemeinschaftlicher Flug über 1.500 Kilometer bleibt immer in der 400-Euro-Klasse, auch wenn er 3.500 Kilometer überschreitet. Lissabon nach Helsinki bringt 400 Euro, nicht 600. Wer zu viel fordert, liefert der Fluggesellschaft einen bequemen Ablehnungsgrund.

Ab wann gilt ein Flug als verspätet genug?

Ab drei Stunden Verspätung am Endziel. Das steht nicht in der Verordnung; der Europäische Gerichtshof hat Fluggäste großer Verspätungen mit denen annullierter Flüge gleichgestellt, erstmals am 19. November 2009 und bestätigt am 23. Oktober 2012. Maßgeblich für die Ankunftszeit ist nach der Entscheidung vom 4. September 2014 der Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Nicht das Aufsetzen der Räder, nicht das Erreichen der Parkposition.

Die Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände. Muss ich das hinnehmen?

Nein, und Sie sollten es nicht. Die Berufung ist erst die halbe Verteidigung. Die Fluggesellschaft muss zweierlei beweisen: dass ein Ereignis vorlag, das seiner Natur nach nicht Teil ihres normalen Betriebs und für sie nicht beherrschbar war, und dass sich die Störung auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen. Verlangen Sie konkret: welches Ereignis, an welchem Flugzeug, zu welcher Uhrzeit, mit welchem Kausalzusammenhang zu Ihrem Flug, und welche Ausweichmöglichkeiten geprüft wurden.

Gilt ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand?

In aller Regel nicht. Der Europäische Gerichtshof hat am 22. Dezember 2008 entschieden, dass technische Probleme nur dann außergewöhnlich sind, wenn sie auf Vorkommnisse zurückgehen, die nicht Teil der normalen Tätigkeit sind. Und am 17. September 2015 hat er klargestellt, dass auch der unerwartete Ausfall eines Bauteils vor Ende seiner Lebensdauer dazugehört. Damit ist die häufigste Ablehnungsbegründung praktisch entwertet.

Und bei Streik?

Streiks des eigenen Personals sind keine außergewöhnlichen Umstände. Das gilt für den wilden Streik nach der Entscheidung vom 17. April 2018 ebenso wie für den ordnungsgemäß angekündigten Gewerkschaftsstreik nach der Entscheidung der Großen Kammer vom 23. März 2021. Beachten Sie: Das Luftfahrt-Bundesamt nennt in seinen häufigen Fragen Streik pauschal als Beispiel für außergewöhnliche Umstände. Das steht in Spannung zu dieser Rechtsprechung. Maßgeblich sind Verordnung und Gerichtshof, nicht die vereinfachte Behördendarstellung.

Ich sitze fest und die Airline zahlt keinen Ausgleich. Bekomme ich wenigstens Hotel und Essen?

Ja, und zwar unabhängig davon. Die Betreuungspflicht nach Artikel 9 kennt weder eine zeitliche noch eine finanzielle Obergrenze; das hat der Gerichtshof am 31. Januar 2013 für eine Luftraumsperrung entschieden. Wenn die Fluggesellschaft nicht leistet, buchen Sie selbst und verlangen Ersatz. Erstattungsfähig ist, was notwendig, angemessen und zumutbar ist. Sammeln Sie lückenlos Belege. In Streik- und Wetterlagen ist dies oft der wirtschaftlich größere Anspruch.

Die Airline bietet mir einen Gutschein an. Muss ich den nehmen?

Nein. Artikel 7 Abs. 3 lässt Reisegutscheine nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis zu. Der Regelfall ist Geld: Barzahlung, Überweisung oder Scheck. Vorsicht auch am Gate: Wer sich im Rahmen der Freiwilligenregelung auf eine ausgehandelte Gegenleistung einlässt, verliert nach Artikel 12 Abs. 2 zusätzlich den Vorbehalt weitergehenden Schadensersatzes.

Bei einer Umsteigeverbindung ist der zweite Flug ausgefallen. Wen muss ich anschreiben?

Bei einer einheitlichen Buchung das Unionsluftfahrtunternehmen des ersten Fluges, auch wenn die Verspätung auf dem von einem Partner durchgeführten Anschlussflug entstanden ist; so der Gerichtshof am 11. Juli 2019. Und die Verordnung gilt bei Abflug in der EU für die gesamte Reise einschließlich eines Anschlusses zwischen Drittstaaten, so die Entscheidung vom 31. Mai 2018. Voraussetzung ist stets die einheitliche Buchung. Separat gebuchte Teilstrecken sind rechtlich getrennte Vorgänge.

Lohnt sich ein Fluggastrechteportal?

Das hängt davon ab, wie streitig Ihr Fall ist. Nach Angaben des Europäischen Verbraucherzentrums behalten kommerzielle Portale zwischen zwanzig und fünfzig Prozent der Entschädigung ein, oft zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei einem Anspruch von 600 Euro und fünfunddreißig Prozent Provision zuzüglich Mehrwertsteuer bleiben Ihnen rund 350 Euro. Dieselbe Forderung können Sie über die kostenfreie Schlichtung oder das europäische Bagatellverfahren ohne Anwaltszwang vollständig durchsetzen. Die Provision kauft Bequemlichkeit und die Übernahme des Prozessrisikos, keinen rechtlichen Vorteil.

Wie lange habe ich Zeit?

Nach deutschem Recht drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand. Der Gerichtshof hat am 22. November 2012 entschieden, dass sich die Frist nach nationalem Recht richtet und nicht nach der Zweijahresfrist des Montrealer Übereinkommens. Achtung für die Zukunft: Die beschlossene Neufassung der Verordnung sieht eine Antragsfrist von neun Monaten vor. Sie ist noch nicht anwendbar, wird die Lage aber deutlich verschärfen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für FluggästeEuropäische Union, EUR-LexAbgerufen am 13. September 2026
  2. Verordnung (EG) Nr. 861/2007, Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen, konsolidierte FassungEuropäische Union, EUR-LexAbgerufen am 13. September 2026
  3. EuGH, Urteil vom 19. November 2009, verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  4. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 (Nelson, TUI Travel)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  5. EuGH, Urteil vom 4. September 2014, Rechtssache C-452/13 (Germanwings)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  6. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Rechtssache C-549/07 (Wallentin-Hermann)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  7. EuGH, Urteil vom 17. September 2015, Rechtssache C-257/14 (van der Lans)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  8. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017, Rechtssache C-315/15 (Pešková und Peška)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  9. EuGH, Urteil vom 17. April 2018, verbundene Rechtssachen C-195/17 und andere (Krüsemann, TUIfly)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  10. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 23. März 2021, Rechtssache C-28/20 (Airhelp gegen SAS)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  11. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2023, verbundene Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 (TAP Portugal)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  12. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020, Rechtssache C-74/19Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  13. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013, Rechtssache C-12/11 (McDonagh)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  14. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012, Rechtssache C-22/11 (Finnair)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  15. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Rechtssache C-537/17 (Wegener)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  16. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019, Rechtssache C-502/18 (České aerolinie)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  17. EuGH, Urteil vom 22. November 2012, Rechtssache C-139/11 (Cuadrench Moré)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  18. EuGH, Urteil vom 18. November 2020, Rechtssache C-519/19 (Ryanair gegen DelayFix)Gerichtshof der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
  19. Leitlinien der Kommission zur Auslegung der Verordnungen 261/2004 und 2027/97, C/2024/5687Europäische KommissionAbgerufen am 13. September 2026
  20. Fluggastrechte, Beschwerdeverfahren und SchlichtungLuftfahrt-BundesamtAbgerufen am 13. September 2026
  21. Häufige Fragen zu Annullierung, Verspätung und NichtbeförderungLuftfahrt-BundesamtAbgerufen am 13. September 2026
  22. Schlichtung im Luftverkehr, Voraussetzungen und AblaufLuftfahrt-BundesamtAbgerufen am 13. September 2026
  23. Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V., vormals söpSchlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V.Abgerufen am 13. September 2026
  24. Entschädigung nach Flugverspätung oder Flugausfall, Provisionen der PortaleEuropäisches Verbraucherzentrum DeutschlandAbgerufen am 13. September 2026
  25. Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2026, P10_TA(2026)0009, Amtsblatt C/2026/3701Europäisches Parlament, über EUR-LexAbgerufen am 13. September 2026
  26. Pressemitteilung vom 13. Juli 2026, endgültige Zustimmung des RatesRat der Europäischen UnionAbgerufen am 13. September 2026
Laufende Verfahren

Die Revision der Fluggastrechteverordnung geht auf einen Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2013 zurück, Verfahren 2013/0072(COD), und war über ein Jahrzehnt blockiert. Das Verfahren zog sich über zwei Lesungen. Das Europäische Parlament nahm am 21. Januar 2026 seine legislative Entschließung in zweiter Lesung an, Dokument P10_TA(2026)0009, veröffentlicht im Amtsblatt unter C/2026/3701. Am 15. Juni 2026 erzielten Rat und Parlament eine vorläufige Einigung, am 13. Juli 2026 erteilte der Rat die endgültige Zustimmung. Der gemeinsame Text PE-CONS 39/26 behält die Drei-Stunden-Schwelle und die Beträge von 250, 400 und 600 Euro bei. Neu sind eine nicht abschließende Liste außergewöhnlicher Umstände, eine Antragsfrist von neun Monaten nach dem Abflug und eine Antwortfrist von dreißig Kalendertagen für das Luftfahrtunternehmen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt konnten wir zum Stand dieser Darstellung nicht nachweisen; der Rat nennt einen Geltungsbeginn von zwölf Monaten und zwanzig Tagen nach der Veröffentlichung. Das konkrete Anwendungsdatum steht damit nicht fest. Bis dahin gilt ausschließlich das hier dargestellte Recht. Die Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission vom 25. September 2024, Amtsblatt C/2024/5687, sind ausdrücklich nicht verbindlich.

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