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Energie und Nebenkosten · Energierecht

Sperrung der Energieversorgung: Voraussetzungen, Abwendung, Wiederherstellung

Seit dem 23. Dezember 2025 steht der Sperrschutz in den §§ 41f und 41g EnWG und gilt auch im Sondervertrag. Der wirksamste Hebel liegt nicht im Streit über die Forderung, sondern in der Prüfung von Androhung und Ankündigung: Ein gewichtiger Informationsmangel blockiert die Sperre selbst bei unstreitigem Rückstand.

Lesedauer etwa 20 Minuten · Stand 13. September 2026

Auf einen Blick

  • Die Sperrregelungen stehen seit dem 23. Dezember 2025 in den §§ 41f und 41g EnWG, nicht mehr in § 19 StromGVV oder GasGVV. Ältere Ratgeber und Musterbriefe sind veraltet.
  • § 41f EnWG gilt unmittelbar auch für Sonderverträge. Nur die Abwendungsvereinbarung bleibt der Grundversorgung vorbehalten.
  • Gesperrt werden darf erst, wenn der Rückstand den doppelten Monatsabschlag überschreitet und zusätzlich mindestens 100 Euro beträgt. Beide Schwellen zählen zusammen.
  • Schlüssig beanstandete, gestundete, streitige und schlichtungsbefangene Beträge zählen nicht mit. Maßgeblich ist beim Schlichtungsverfahren der Zeitpunkt der Androhung.
  • Androhung mit vier Wochen Vorlauf und briefliche Ankündigung des Sperrtermins mit acht Werktagen Vorlauf sind zwei getrennte Erklärungen. Fehlt eine, ist die Sperre rechtswidrig.
  • Besondere Schutzbedürftigkeit ist mehr als Gefahr für Leib oder Leben; gesundheitliche und altersbedingte Gegebenheiten sind ausdrücklich benannt und nur auf Verlangen glaubhaft zu machen.
  • Nehmen Sie in der Grundversorgung das Angebot einer Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf nicht gesperrt werden.
  • Sperr- und Wiederherstellungskosten unterliegen fünf Schranken; Sie können den Nachweis der Berechnungsgrundlage verlangen.

Eine Sperrandrohung im Briefkasten löst zuverlässig zwei falsche Reaktionen aus: sofortige Panikzahlung an ein Inkassounternehmen oder das Wegschieben des Briefs. Beides ist teuer. Die Bundesnetzagentur weist für 2025 rund 4,6 Millionen Sperrandrohungen bei Strom und gut 1,28 Millionen bei Gas aus, denen fast 254.000 tatsächlich durchgeführte Stromsperren und rund 34.000 Gassperren gegenüberstehen. Nach ihrer Angabe münden erfahrungsgemäß nur rund drei bis fünf Prozent der Androhungen in eine Sperrung.

Das ist keine Entwarnung, aber es ist der richtige Ausgangspunkt: Zwischen Androhung und Sperre liegen mehrere gesetzliche Hürden, und die wirksamste Verteidigung liegt nicht im Streit über die Forderung, sondern in der Prüfung dessen, was der Versorger Ihnen geschrieben hat.

Was sich zum 23. Dezember 2025 geändert hat

Wenn Sie irgendwo lesen, die Sperre richte sich nach § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung, ist die Unterlage veraltet. Durch das Gesetz vom 18. Dezember 2025, verkündet am 22. Dezember 2025, sind die Sperrregelungen aus den Grundversorgungsverordnungen und aus § 118b EnWG in zwei neue Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes überführt worden.

§ 41f EnWG ist seither die Hauptnorm für Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden. § 41g EnWG enthält ergänzende Regeln, die nur in der Grundversorgung gelten, insbesondere die Abwendungsvereinbarung. § 19 StromGVV und § 19 GasGVV regeln nur noch die Unterbrechung ohne Androhung bei Manipulation der Messeinrichtung und verweisen im Übrigen ausdrücklich auf die §§ 41f und 41g EnWG.

Daraus folgt die wichtigste Botschaft dieses Ratgebers: § 41f EnWG gilt für Sonderverträge unmittelbar. Die Norm knüpft an den Energielieferanten und den Haushaltskunden an, nicht an den Grundversorger. Die früher schwierige Frage, ob der Sperrschutz außerhalb der Grundversorgung nur über die Klauselkontrolle vermittelt wird, ist für Sachverhalte ab dem 23. Dezember 2025 erledigt. Selbst der Verband kommunaler Unternehmen stellt den Anwendungsbereich in seiner eigenen Darstellung so dar.

Die Schwelle: beide Bedingungen müssen vorliegen

Nach § 41f Abs. 3 EnWG darf die Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs nur durchgeführt werden, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug sind mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung. Sind keine Abschläge zu entrichten, tritt an diese Stelle mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Und zusätzlich muss der Zahlungsverzug mindestens 100 Euro betragen.

Das Wort zusätzlich steht so im Gesetz. Beide Schwellen müssen zusammen erfüllt sein; eine allein genügt nicht. Wer bei einem Monatsabschlag von 60 Euro mit 150 Euro in Verzug ist, liegt über 100 Euro, aber unter dem Doppelten des Abschlags. Rechnen Sie das nach, bevor Sie irgendetwas anderes tun.

Was aus dem Rückstand herausfällt

§ 41f Abs. 3 EnWG nimmt vier Kategorien aus der Berechnung heraus. Jede davon ist ein eigener Hebel.

Erstens nicht titulierte Forderungen, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben. Drei Voraussetzungen, aber jede niedrigschwellig: Ihre Beanstandung muss der vertraglich vorgesehenen Form entsprechen, rechtzeitig erfolgen und eine schlüssige Begründung enthalten. Sie muss sich nicht als berechtigt erweisen. Eine pauschale Erklärung, Sie bestritten alles, genügt dem Schlüssigkeitserfordernis nach unserer Einschätzung nicht; nennen Sie die konkrete Rechnungsposition und den konkreten Grund.

Zweitens Rückstände, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Lieferanten noch nicht fällig sind. Drittens Rückstände aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung.

Viertens, und das ist der wichtigste Neuzugang: Rückstände, die im Zeitpunkt der Androhung bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach § 111b Abs. 1 EnWG anhängigen Verfahrens sind. Ein rechtzeitig gestellter Schlichtungsantrag entzieht der Sperre insoweit die Rechengrundlage. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Androhung: Wer erst danach schlichtet, profitiert nach dem Wortlaut nicht. Genau deshalb ist die Empfehlung der Schlichtungsstelle, Anträge früh zu stellen, keine Zweckmäßigkeitsfrage, sondern eine materielle Anspruchsvoraussetzung.

Offen ist, wie Mahnkosten, Inkassokosten, Verzugszinsen und Kosten früherer Sperrvorgänge zu behandeln sind. Der Wortlaut äußert sich dazu nicht ausdrücklich. Verlangen Sie deshalb eine Aufschlüsselung des Rückstands nach Hauptforderung und Nebenkosten.

Die Fristen und Schwellen bei Strom und Gas

Die Fristen und Schwellen bei Strom und Gas
FristBedeutungFundstelle
4 WochenVorlauf zwischen der Androhung der Unterbrechung und dem frühesten Zeitpunkt, zu dem unterbrochen werden darf. Die Androhung kann zugleich mit der Mahnung erfolgen.§ 41f Abs. 1 EnWG
8 WerktageVorlauf der gesonderten, brieflichen Ankündigung des konkreten Sperrbeginns. Zusätzlich soll nach Möglichkeit elektronisch in Textform angekündigt werden.§ 41f Abs. 5 EnWG
doppelter MonatsabschlagRelative Rückstandsschwelle; ohne Abschläge mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresrechnungsbetrages.§ 41f Abs. 3 EnWG
100 EuroAbsolute Rückstandsschwelle, die zusätzlich zur relativen Schwelle erreicht sein muss.§ 41f Abs. 3 EnWG
1 WocheFrist, binnen derer der Grundversorger das Angebot einer Abwendungsvereinbarung zu übermitteln hat, nachdem Sie es verlangt haben. Unabhängig davon spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung.§ 41g Abs. 1 EnWG
6 bis 18 MonateIn der Regel zumutbarer Tilgungszeitraum der Ratenzahlung. Übersteigen die Rückstände 300 Euro, beträgt der Zeitraum mindestens zwölf und höchstens 24 Monate.§ 41g Abs. 1 EnWG
1 MonatZeitraum nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung, innerhalb dessen Ihnen Einwände gegen die zugrunde liegenden Forderungen in Textform nicht abgeschnitten werden dürfen.§ 41g Abs. 1 EnWG
8 WerktageZeitraum, der nach Versenden der Information an den Sozialhilfeträger mindestens abzuwarten ist, bevor unterbrochen werden darf.§ 41g Abs. 4 EnWG
2 WochenAndrohungsfrist bei Fernwärme. Dort gelten weder Rückstandsschwellen noch eine gesonderte Terminankündigung.§ 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV

Zwei Erklärungen, nicht eine

Die Androhung nach § 41f Abs. 1 EnWG und die Ankündigung des konkreten Sperrbeginns nach § 41f Abs. 5 EnWG sind zwei getrennte Erklärungen mit eigenen Fristen. Die Androhung eröffnet den Vierwochenlauf und darf zusammen mit der Mahnung erfolgen. Die Ankündigung nennt den Termin, muss brieflich erfolgen und acht Werktage vorher zugehen.

Eine Sperre ohne gesonderte Terminankündigung ist rechtswidrig, auch wenn die Androhung formal einwandfrei war. Prüfen Sie deshalb immer beide Schreiben, und prüfen Sie sie getrennt.

In beiden Schreiben ist nach § 41f Abs. 6 EnWG klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung und darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten der Unterbrechung und der anschließenden Wiederherstellung Ihnen in Rechnung gestellt werden können. Die Kostenangabe gehört also bereits in die Androhung, nicht erst in die spätere Rechnung.

Unverhältnismäßigkeit und besondere Schutzbedürftigkeit

Nach § 41f Abs. 1 EnWG ist eine Unterbrechung nicht zulässig, sofern die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Die beiden Gründe stehen alternativ nebeneinander; es genügt einer.

§ 41f Abs. 2 EnWG konkretisiert die Unverhältnismäßigkeit über die besondere Schutzbedürftigkeit. Sie besteht insbesondere dann, wenn infolge der Unterbrechung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben zu besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des Lieferanten glaubhaft zu machen.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig falsch dargestellt. Erstens ist die Gefahr für Leib oder Leben nur ein ausdrücklich genannter Regelfall, nicht die einzige Form der Schutzbedürftigkeit; der Katalog ist offen. Die frühere Fassung in der Grundversorgungsverordnung stellte allein auf die Leib-und-Leben-Gefahr ab, das neue Recht führt den weiteren Oberbegriff ein. Zweitens ist der Maßstab die Glaubhaftmachung, nicht der Vollbeweis; ein ärztliches Attest kann helfen, ist aber keine formelle Voraussetzung. Drittens ist sie erst auf Verlangen des Lieferanten glaubhaft zu machen.

Zu Haushalten mit kleinen Kindern ist eine ehrliche Auskunft angebracht: Eine gefestigte Rechtsprechung, wonach Kinder im Haushalt eine Sperre ausschließen, ließ sich nicht belegen. Belastbar ist der Normbefund. Das Merkmal altersbedingte Gegebenheiten ist nach seinem Wortlaut nicht auf hohes Alter beschränkt und erfasst auch Kleinkinder. Machen Sie solche Umstände also geltend, aber erwarten Sie keinen Automatismus.

Die Informationspflichten, und warum sie der stärkste Hebel sind

Zeitgleich mit der Androhung muss der Lieferant Sie nach § 41f Abs. 1 EnWG einfach und verständlich darüber informieren, dass Sie ihm Gründe, die zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, in Textform mitteilen können, und er muss die Kontaktadresse nennen, an die Sie diese Mitteilung richten.

Genau daran ist ein Gasversorger vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gescheitert. Nach der amtlichen Pressemitteilung der Hessischen Ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 27. August 2026 zum Beschluss vom 17. August 2026, Aktenzeichen 5 W 18/26, ist bei gewichtigen Informationsmängeln in der Sperrandrohung die Versorgungsunterbrechung unzulässig; der Kunde muss dem Netzbetreiber dann keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren. Beanstandet wurden zwei Mängel: Die Androhung hatte die Unverhältnismäßigkeitsgründe auf eine Gefahr für Leib und Leben verkürzt und alters- sowie gesundheitsbedingte Gegebenheiten nicht erwähnt, und als Kontaktweg stand faktisch nur E-Mail zur Verfügung, während auch Papier und Fax eröffnet sein müssten.

Der Versorger konnte trotz nachgewiesener Zahlungsrückstände keinen Zutritt durchsetzen. Der materielle Rückstand heilt den formellen Mangel also nicht. Das Verfahren war ein Eilverfahren, der Beschluss ist unanfechtbar, der Volltext war zum Redaktionsstand noch nicht veröffentlicht; die Angaben beruhen auf der amtlichen Pressemitteilung des Gerichts.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Erkenntnis dieses Ratgebers: Die Sperre wird technisch am Zähler vollzogen, und der Zähler steht häufig in Ihrer Wohnung. Ist die Androhung fehlerhaft, besteht keine Duldungspflicht. Das wirkt faktisch wie ein Sperrverbot, ohne dass Sie selbst ein Verfahren einleiten müssen.

Hinzu tritt § 41f Abs. 4 EnWG: Mit der Androhung ist in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für Sie keine Mehrkosten verursachen. Der Katalog nennt beispielhaft örtliche Hilfsangebote, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits und Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, staatliche Unterstützungsmöglichkeiten samt zuständiger Behörde und anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. Der Katalog ist ein Beispielkatalog, die Pflicht selbst ist zwingend. Wer ausschließlich auf kostenpflichtige Optionen verweist, erfüllt sie nicht.

Grundversorgung und Sondervertrag im Vergleich

Gilt in beiden Fällen

  • Vierwöchige Androhung und das Verbot der unverhältnismäßigen Unterbrechung.
  • Besondere Schutzbedürftigkeit, glaubhaft zu machen erst auf Verlangen.
  • Kumulative Rückstandsschwelle aus doppeltem Monatsabschlag und mindestens 100 Euro.
  • Herausrechnung beanstandeter, gestundeter, streitiger und schlichtungsbefangener Beträge.
  • Informationspflichten über Unverhältnismäßigkeitsgründe, Kontaktadresse und kostenfreie Hilfsangebote.
  • Gesonderte briefliche Ankündigung des Sperrbeginns acht Werktage im Voraus.
  • Hervorgehobener Hinweis auf Grund und voraussichtliche Kosten in beiden Schreiben.
  • Anspruch auf unverzügliche Wiederherstellung und die Kostenschranken.

Gilt nur in der Grundversorgung

  • Der Anspruch, vom Grundversorger das Angebot einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen.
  • Zinsfreie Ratenzahlung mit gesetzlich vorgegebenen Mindestlaufzeiten.
  • Das Sperrverbot bei rechtzeitiger Annahme des Angebots in Textform.
  • Standardisiertes Antwortformular und Hinweis auf die Muster der Abwendungsvereinbarung.
  • Einbindung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers samt Einwilligungsvordruck.
  • Die achttägige Wartezeit nach Information des Sozialhilfeträgers.

Die Abwendungsvereinbarung: Ihr stärkstes Recht in der Grundversorgung

Werden Sie in der Grundversorgung beliefert, können Sie nach Erhalt der Androhung vom Grundversorger das Angebot einer Abwendungsvereinbarung verlangen. Er muss es binnen einer Woche übermitteln und unabhängig von einem Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung, jeweils in Textform, und er muss den Inhalt allgemein verständlich erläutern.

Das Angebot muss zwei Bestimmungen enthalten: eine über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Abs. 3 EnWG ermittelten Rückstände und eine über die Weiterversorgung, solange Sie Ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Die Laufzeit muss für beide Seiten wirtschaftlich zumutbar sein; in der Regel gelten je nach Höhe sechs bis achtzehn Monate als zumutbar, und bei Rückständen über 300 Euro beträgt der Zeitraum mindestens zwölf und höchstens 24 Monate. Die Untergrenze ist ein Mindestschutz zu Ihren Gunsten: Wer bei 900 Euro Rückstand sechs Raten anbietet, unterschreitet sie.

Der entscheidende Satz steht am Ende des Absatzes: Nehmen Sie das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Grundversorgung nicht unterbrochen werden. Das macht die Abwendungsvereinbarung zu einem Gestaltungsrecht in Ihrer Hand, nicht zu einem Verhandlungsangebot. Maßgeblich ist die Durchführung, nicht die Beauftragung des Netzbetreibers. Die Auskunft, die Sperre sei bereits beauftragt und nichts sei mehr zu machen, ist danach unzutreffend.

Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht darf Ihnen außerdem nicht abgeschnitten werden, innerhalb eines Monats nach Abschluss Einwände gegen die zugrunde liegenden Forderungen in Textform zu erheben. Die Ratenzahlung ist also kein Anerkenntnis der Forderung.

Wenn eine Rate ausfällt

Hier ist eine für Verbraucher ungünstige Entscheidung offen zu benennen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Mai 2026, Aktenzeichen VIII ZR 242/24, nach übereinstimmender Wiedergabe zweier Fachquellen entschieden, dass eine Klausel wirksam ist, wonach die Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig wird, wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig eingeht. Eine Abwendungsvereinbarung sei zudem kein unentgeltlicher Zahlungsaufschub, sodass die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts, insbesondere der Kündigungsschutz bei Teilzahlungsverzug, nicht anwendbar sind.

Praktisch bedeutet das: Schon die erste verspätete oder unvollständige Rate kann den gesamten Ratenschutz kosten. Richten Sie deshalb einen Dauerauftrag ein, der einige Tage vor dem Fälligkeitstag ausgeführt wird.

Ebenso wichtig ist die Kehrseite, die in der Beratung untergeht: Sofortige Fälligkeit ist nicht sofortige Sperre. § 41g Abs. 1 EnWG verlangt auch nach gescheiterter Abwendungsvereinbarung die Beachtung des Unverhältnismäßigkeitsverbots und der achttägigen Ankündigung. Der Verweis erfasst nach seinem Wortlaut nicht die vierwöchige Androhung; ob daraus folgt, dass sie entfällt, ist eine Auslegungsfrage ohne auffindbare gerichtliche Klärung.

Der Sozialhilfeträger wird eingebunden

Völlig neu ist die Brücke zwischen Energierecht und Sozialrecht in § 41g Abs. 3 bis 6 EnWG. Mit Ihrer Einwilligung kann der Grundversorger Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen und ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände informieren; mit der Androhung ist Ihnen dazu ein Vordruck einer Einwilligungserklärung zu übersenden. Liegt die Einwilligung vor, muss der Grundversorger unverzüglich Kontakt aufnehmen, und die Unterbrechung darf frühestens acht Werktage nach Versenden dieser Information erfolgen.

Auch ohne Ihre Einwilligung darf der Grundversorger den Träger informieren, wenn Sie bis zur Ankündigung weder nachgewiesen haben, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen werden, noch das Abwendungsangebot angenommen oder erfüllt haben. In diesem Fall ist die Datenübermittlung eng begrenzt auf Vorname, Name, Anschrift und das Datum des geplanten Beginns der Unterbrechung.

Für Sie ist die Einwilligung in aller Regel vorteilhaft: Sie setzt den Träger früh in Kenntnis und löst die achttägige Wartezeit aus. Füllen Sie den Vordruck also aus, statt ihn zu ignorieren.

Hilfe vom Jobcenter oder vom Sozialamt

Energieschulden können von den Leistungsträgern übernommen werden, und zwar über zwei Vorschriften mit einem wichtigen Unterschied.

Im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt § 22 Abs. 8 SGB II. Schulden können übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden, und Vermögen ist vorrangig einzusetzen. Über Energieschulden läuft die Argumentation regelmäßig über die vergleichbare Notlage: Eine Wohnung ohne Strom oder Heizung ist nicht bestimmungsgemäß nutzbar. Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung Grundsicherungsgeld; der frühere Begriff Bürgergeld wird nicht mehr geführt.

Im Rechtskreis der Sozialhilfe gilt § 36 Abs. 1 SGB XII mit nahezu gleichem Wortlaut, aber einem entscheidenden Unterschied: Geldleistungen können dort als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Die verlorene Beihilfe ist also eine gleichrangig eröffnete Option und nicht der Ausnahmefall. Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, sollte das ausdrücklich geltend machen; der Träger muss sein Auswahlermessen ausüben und begründen. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger.

Ein Automatismus ist beides nicht. Zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung über ablehnende Entscheidungen, etwa bei unangemessen großer Wohnung oder wiederholtem Fehlverhalten, ließen sich keine Entscheidungen mit Aktenzeichen verifizieren; wir führen sie deshalb nicht an.

Kosten der Sperre und der Wiederherstellung

§ 41f Abs. 7 EnWG ist ungewöhnlich dicht geschrieben: Von sieben Sätzen befassen sich fünf ausschließlich mit den Kosten. Der Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung erstattet haben. Diese Kosten dürfen für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein, die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen, und auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Sie können im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Und der schärfste Satz zum Schluss: Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.

Ein Versorger, der auf ein Nachweisverlangen nur sein Preisblatt vorlegt, genügt dem nach unserer Einschätzung nicht. Die Kombination aus Nachweisanspruch und konkreter Obergrenze verschiebt die Darlegungslast faktisch zu ihm.

Ein Dilemma bleibt: Der Wiederherstellungsanspruch ist nach dem Wortlaut an die vorherige Erstattung geknüpft. Bestreiten Sie die Höhe, blockiert das die Wiederherstellung. Der praktische Ausweg ist die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung, verbunden mit dem Verlangen nach Nachweis der Berechnungsgrundlage.

Fernwärme: deutlich schwächerer Schutz

Die §§ 41f und 41g EnWG gelten für Strom und Gas. Fernwärme fällt nicht darunter; maßgeblich ist § 33 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme. Dort beträgt die Androhungsfrist nur zwei Wochen, es gibt keine Rückstandsschwelle, keine gesonderte Terminankündigung, keine Informationspflichten über Hilfsangebote, keine Abwendungsvereinbarung und keine Kostenschranken.

Hinzu kommt eine feine, aber folgenreiche Abweichung in der Formulierung: Bei Fernwärme entfällt die Einstellung nur, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Beide Voraussetzungen sind dort kumulativ verknüpft, während § 41f Abs. 1 EnWG sie alternativ nebeneinander stellt.

Wenn bereits gesperrt ist

Die Schlichtungsstelle Energie kann eine bereits vollzogene Sperre nicht aufheben. Wer auf unterbrechungsfreie Versorgung angewiesen ist, muss parallel eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht erwirken. Rechtsgrundlage des Wiederherstellungsanspruchs ist § 41f Abs. 7 EnWG; der Verfügungsgrund ergibt sich aus der existenziellen Bedeutung der Energieversorgung und ist bei Gesundheitsgefahr, kleinen Kindern oder medizinischen Geräten regelmäßig zu bejahen. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, bei Streitwerten bis 5.000 Euro also in der Regel das Amtsgericht.

Umgekehrt kann auch der Versorger das Eilverfahren nutzen. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 30. Juli 2025, Aktenzeichen 13 W 24/25, nach der Wiedergabe einer Fachquelle entschieden, dass die Befugnis zur Versorgungsunterbrechung grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, qualifiziert als Sicherungsverfügung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt die Gegenprobe: Ist die Androhung fehlerhaft, scheitert dieser Antrag.

Ein Sperrmoratorium für die Wintermonate kennt das deutsche Recht nicht. Wer Ihnen sagt, im Winter dürfe nicht gesperrt werden, irrt.

Der Schlichtungsweg bleibt trotzdem untergenutzt: Bei 19.074 Schlichtungsanträgen im Jahr 2025 entfielen nur 343 auf die Kategorie Sperrung, gemessen an rund 254.000 Stromsperren und rund 34.000 Gassperren. Das ist eine erhebliche ungenutzte Schutzreserve, gerade weil ein vor der Androhung anhängiges Verfahren die betroffene Forderung aus der Rückstandsberechnung herausnimmt.

Androhung bei 210 Euro Rückstand

Sie beziehen Strom in der Grundversorgung, der Monatsabschlag beträgt 85 Euro. Nach einer Jahresabrechnung mit Nachforderung stehen 210 Euro offen, davon 38 Euro Mahn- und Inkassokosten. Eine Rechnungsposition über 60 Euro haben Sie schriftlich und mit Begründung beanstandet; eine Antwort steht aus. Am 3. September kommt die Androhung der Unterbrechung, in der als einziger Grund gegen eine Sperre eine Gefahr für Leib und Leben genannt und als Kontaktweg nur eine E-Mail-Adresse angegeben ist. Im Haushalt lebt Ihre 79-jährige Mutter.

Vier Ansätze. Erstens die Schwelle: Das Doppelte des Monatsabschlags sind 170 Euro. Ziehen Sie die schlüssig beanstandeten 60 Euro ab, verbleiben 150 Euro, und die relative Schwelle ist nicht erreicht; ob die 38 Euro Nebenkosten überhaupt mitzählen, ist zusätzlich offen. Zweitens die Androhung selbst: Die Verkürzung auf Leib und Leben und der auf E-Mail beschränkte Kontaktweg sind genau die beiden Mängel, die das Oberlandesgericht Frankfurt beanstandet hat. Drittens die Schutzbedürftigkeit: Altersbedingte Gegebenheiten sind ausdrücklich benannt; Sie teilen sie in Textform mit und machen sie erst auf Verlangen glaubhaft. Viertens die Abwendungsvereinbarung: Sie verlangen das Angebot, und mit der Annahme in Textform vor Durchführung der Unterbrechung ist die Sperre blockiert. Schreiben Sie alles in ein Schreiben, mit Datum und nachweisbarem Zugang.

So gehen Sie vor

  1. Ordnen Sie zuerst die Schreiben: Mahnung, Androhung der Unterbrechung, Ankündigung des Sperrtermins. Notieren Sie zu jedem das Datum des Zugangs. Fehlt eines der drei, fehlt eine gesetzliche Voraussetzung.
  2. Rechnen Sie die Schwelle nach. Doppelter Monatsabschlag oder ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung, und zusätzlich mindestens 100 Euro. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
  3. Ziehen Sie ab, was nicht mitzählt: schlüssig beanstandete Forderungen, gestundete Beträge, Beträge aus einer streitigen Preiserhöhung und alles, was bei Androhung bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens war. Verlangen Sie eine Aufschlüsselung nach Hauptforderung und Nebenkosten.
  4. Prüfen Sie die Androhung inhaltlich. Wird über die Unverhältnismäßigkeitsgründe vollständig informiert oder nur über Leib und Leben? Ist eine Kontaktadresse genannt, und mehr als nur E-Mail? Stehen Grund und voraussichtliche Kosten hervorgehoben darin? Wird auf kostenfreie Hilfsangebote hingewiesen?
  5. Teilen Sie Gründe für die Unverhältnismäßigkeit in Textform mit, an die angegebene Adresse. Nennen Sie gesundheitliche oder altersbedingte Gegebenheiten im Haushalt. Belege reichen Sie erst nach, wenn sie verlangt werden.
  6. Verlangen Sie in der Grundversorgung das Angebot einer Abwendungsvereinbarung und nehmen Sie es in Textform an, bevor die Unterbrechung durchgeführt wird. Damit darf nicht gesperrt werden. Prüfen Sie die Laufzeit gegen die gesetzlichen Mindestzeiträume.
  7. Füllen Sie den Einwilligungsvordruck für den Sozialhilfeträger aus. Er verschafft Ihnen Zeit und bringt die Stelle ins Spiel, die die Schulden übernehmen kann.
  8. Stellen Sie frühzeitig einen Antrag beim Jobcenter oder beim Sozialhilfeträger. Im SGB XII ist die Beihilfe ausdrücklich eröffnet, im SGB II ist das Darlehen der Regelfall. Argumentieren Sie über die der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage.
  9. Stellen Sie einen Antrag bei der Schlichtungsstelle Energie, und zwar bevor die Androhung kommt, wenn die Forderung streitig ist. Der Zeitpunkt entscheidet darüber, ob der Betrag aus der Schwelle herausfällt.
  10. Ist bereits gesperrt, betreiben Sie zwei Wege parallel: Zahlung der Sperr- und Wiederherstellungskosten unter Vorbehalt mit Verlangen nach Nachweis der Berechnungsgrundlage und, wenn nötig, einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung beim Amtsgericht.

Sechs Einwände und was Sie ihnen entgegensetzen

Die Schutzvorschriften gelten für Sie nicht, Sie sind Sondervertragskunde. § 41f EnWG spricht vom Energielieferanten und vom Haushaltskunden, steht im Energiewirtschaftsgesetz, und § 19 StromGVV und GasGVV verweisen ausdrücklich darauf. Nur die Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG bleibt der Grundversorgung vorbehalten.
Sie haben den Rückstand nicht bestritten, also zählt er. Eine nicht titulierte Forderung zählt nicht mit, wenn Sie sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben. Sie muss sich nicht als berechtigt erweisen.
Die Sperrkosten betragen pauschal so viel, das ist unser Preisblatt. Pauschalen sind zulässig, aber an fünf Schranken gebunden, darunter Ihren Anspruch auf Nachweis der Berechnungsgrundlage und das Verbot, die tatsächlich entstehenden Kosten zu überschreiten.
Die Sperre ist bereits beauftragt, wir können nichts mehr tun. Maßgeblich ist die Durchführung, nicht die Beauftragung. Bis zur tatsächlichen Sperrung können Sie in der Grundversorgung das Angebot annehmen und die Sperre damit blockieren.
Gesundheitsgefahren müssen Sie durch Attest beweisen. Verlangt ist die Glaubhaftmachung, und das erst auf Verlangen. Zudem ist die Leib-und-Leben-Gefahr nur ein Regelbeispiel der besonderen Schutzbedürftigkeit.
Sie haben die Rate versäumt, jetzt wird sofort gesperrt. Die Gesamtforderung wird zwar sofort fällig. Die Unterbrechung setzt aber weiterhin die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und eine erneute achttägige Ankündigung voraus.

Was diese Darstellung nicht leisten kann

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sieben Vorbehalte legen wir offen. Erstens war die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes über den Abruf durchgehend nicht erreichbar; die Normtexte stammen aus nichtamtlichen Volltextdiensten. Weil deren Satzzählung in einzelnen Fällen widersprüchlich war, zitieren wir ausschließlich Absätze und keine Satznummern. Zweitens beruht die Darstellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf der amtlichen Pressemitteilung des Gerichts; der Volltext war zum Redaktionsstand nicht veröffentlicht, und Pressemitteilung und Fachpresse zitieren die Fundstelle innerhalb des § 41f Abs. 1 EnWG unterschiedlich. Drittens beruhen die Angaben zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2026 auf zwei unabhängigen Fachbesprechungen, weil das Volltext-Dokument des Gerichts nicht abrufbar war. Viertens ist offen, ob Mahnkosten, Inkassokosten, Verzugszinsen und Kosten früherer Sperrvorgänge in die Rückstandsschwelle einzurechnen sind; der Wortlaut äußert sich dazu nicht. Fünftens ließ sich nicht klären, ob die Muster der Abwendungsvereinbarung, auf die § 41g Abs. 2 EnWG verweist, bereits in den Grundversorgungsverordnungen niedergelegt sind, und ob das früher bestehende Recht, bis zu drei Monatsraten auszusetzen, mit der Neuordnung entfallen ist. Sechstens ist das Datum des Inkrafttretens der §§ 41f und 41g EnWG am 23. Dezember 2025 über Sekundärquellen belegt; Ausfertigung, Verkündung und Gesetzestitel stammen dagegen aus den amtlichen Metadaten des Verkündungsblatts. Siebtens behandeln wir nicht die Fälle, in denen der Vermieter selbst die Energie oder die Wärme liefert; dort gilt Mietrecht, und die Rechtslage ist für Wohnraum umstritten.

Häufige Fragen

Ab welchem Rückstand darf gesperrt werden?

Nach § 41f Abs. 3 EnWG erst, wenn zwei Schwellen zusammen erfüllt sind. Der Rückstand muss das Doppelte der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlagszahlung erreichen, oder, wenn keine Abschläge zu zahlen sind, mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresrechnungsbetrages. Und er muss zusätzlich mindestens 100 Euro betragen. Beanstandete, gestundete, streitige und schlichtungsbefangene Beträge bleiben außer Betracht.

Gilt der Schutz auch, wenn ich keinen Grundversorgungsvertrag habe?

Ja, weitgehend. § 41f EnWG knüpft an den Energielieferanten und den Haushaltskunden an und gilt deshalb auch im Sondervertrag: Fristen, Schwellen, Informationspflichten, Terminankündigung, Kostenschranken und der Wiederherstellungsanspruch. Nur die Abwendungsvereinbarung und die Einbindung des Sozialhilfeträgers nach § 41g EnWG bestehen allein in der Grundversorgung. Für Sondervertragskunden in Zahlungsschwierigkeiten kann der Wechsel in die Grundversorgung deshalb der entscheidende Schritt sein.

Wie viel Zeit habe ich nach der Androhung?

Nach der Androhung darf frühestens vier Wochen später unterbrochen werden. Der konkrete Sperrbeginn ist Ihnen zusätzlich acht Werktage vorher brieflich anzukündigen. Das sind zwei getrennte Erklärungen. Fehlt die gesonderte Ankündigung, ist die Sperre rechtswidrig, auch wenn die Androhung einwandfrei war.

Was ist eine Abwendungsvereinbarung und wie bekomme ich sie?

In der Grundversorgung können Sie nach Erhalt der Androhung vom Grundversorger das Angebot einer Abwendungsvereinbarung verlangen; er muss es binnen einer Woche übermitteln, spätestens aber mit der Ankündigung der Unterbrechung. Sie enthält zinsfreie Monatsraten und die Weiterversorgung, solange Sie die laufenden Zahlungen erfüllen. Nehmen Sie das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf nicht gesperrt werden.

Wie lange darf die Ratenzahlung laufen?

In der Regel gelten je nach Höhe der Rückstände sechs bis achtzehn Monate als zumutbar. Übersteigen die Rückstände 300 Euro, beträgt der Zeitraum mindestens zwölf und höchstens 24 Monate. Die Untergrenze von zwölf Monaten ist ein Mindestschutz zu Ihren Gunsten; ein Angebot über sechs Raten bei höheren Rückständen unterschreitet sie.

Was passiert, wenn ich eine Rate versäume?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2026 im Verfahren VIII ZR 242/24 ist eine Klausel wirksam, wonach die Vereinbarung bei nicht fristgerechtem oder unvollständigem Eingang einer Rate hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig wird; der Kündigungsschutz des Verbraucherdarlehensrechts gilt nicht. Sofortige Fälligkeit bedeutet aber nicht sofortige Sperre: Die Unterbrechung setzt weiterhin die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und eine erneute achttägige Ankündigung voraus.

Schützt mich eine Krankheit oder ein Kind im Haushalt vor der Sperre?

§ 41f Abs. 2 EnWG nennt besondere persönliche, insbesondere gesundheitliche oder altersbedingte Gegebenheiten, aus denen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben folgen kann. Das Merkmal altersbedingt ist nicht auf hohes Alter beschränkt. Sie müssen die Gefahr nur auf Verlangen glaubhaft machen, nicht beweisen. Eine gefestigte Rechtsprechung, wonach Kinder im Haushalt eine Sperre ausschließen, ließ sich nicht belegen; erwarten Sie also keinen Automatismus, machen Sie die Umstände aber in Textform geltend.

Wer zahlt die Kosten der Sperre und der Wiederherstellung?

Sie, aber begrenzt. Pauschalen sind nur für strukturell vergleichbare Fälle zulässig, müssen einfach nachvollziehbar sein, dürfen die gewöhnlich zu erwartenden Kosten nicht übersteigen, und die in Rechnung gestellten Kosten dürfen auch bei Pauschalierung die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. Auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen, und Sie können geringere Kosten nachweisen.

Darf im Winter gesperrt werden?

Ja. Ein gesetzliches Sperrmoratorium für die Wintermonate kennt das deutsche Recht nicht, und ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben war nicht auffindbar. Schutz bietet nicht die Jahreszeit, sondern die Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 41f Abs. 1 und 2 EnWG.

Wer hilft mir, wenn ich die Rückstände nicht aufbringen kann?

Im Bezug von Grundsicherungsgeld kommt eine Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Jobcenter in Betracht, in der Regel als Darlehen. In der Sozialhilfe eröffnet § 36 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich auch die Beihilfe. Argumentiert wird in beiden Fällen über die der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage. Zusätzlich muss der Grundversorger Sie mit der Androhung auf kostenfreie Hilfsangebote hinweisen und Ihnen einen Einwilligungsvordruck für die Information des Sozialhilfeträgers übersenden.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes war über den Abruf durchgehend nicht erreichbar. Sämtliche Normtexte dieses Ratgebers stammen deshalb aus nichtamtlichen Volltextdiensten. Da deren Satzzählung in einzelnen Fällen widersprüchlich war, zitieren wir ausschließlich Absätze. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist über die amtliche Pressemitteilung des Gerichts belegt, der Volltext war zum Redaktionsstand nicht veröffentlicht; die Angaben zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2026 beruhen auf zwei unabhängigen Fachbesprechungen. Die nachstehenden Adressen bezeichnen die verwendete Fundstelle, nicht den amtlichen Abrufweg.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 13. September 2026
  2. Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, BGBl. 2025 I Nr. 347, Metadaten der VerkündungBundesministerium der JustizAbgerufen am 13. September 2026
  3. § 41f EnWG, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  4. § 41g EnWG, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  5. § 19 StromGVV und § 19 GasGVV, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  6. § 21 StromGVV Fristlose Kündigung, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  7. § 33 AVBFernwärmeV, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  8. § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  9. § 36 SGB XII Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, nichtamtliche WiedergabeLX GesetzeAbgerufen am 13. September 2026
  10. Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung des Energieversorgers, Pressemitteilung Nr. 43/2026 vom 27. August 2026 zu OLG Frankfurt am Main, 5 W 18/26Hessische Ordentliche GerichtsbarkeitAbgerufen am 13. September 2026
  11. Bericht zu OLG Frankfurt am Main, 5 W 18/26, SekundärquelleLegal Tribune OnlineAbgerufen am 13. September 2026
  12. BGH, Urteil vom 6. Mai 2026, VIII ZR 242/24, Besprechung, SekundärquelleVerband kommunaler UnternehmenAbgerufen am 13. September 2026
  13. BGH, Urteil vom 6. Mai 2026, VIII ZR 242/24, Besprechung, SekundärquelleRechtslupeAbgerufen am 13. September 2026
  14. OLG Celle, Beschluss vom 30. Juli 2025, 13 W 24/25, Besprechung, SekundärquelleVerband kommunaler UnternehmenAbgerufen am 13. September 2026
  15. Neuordnung der Unterbrechung der Versorgung von Haushaltskunden bei Zahlungsverzug, SekundärquelleVerband kommunaler UnternehmenAbgerufen am 13. September 2026
  16. Energiesperren bei Zahlungsverzug gesetzlich neu geregelt, SekundärquelleFachberatung Schuldnerberatung NRWAbgerufen am 13. September 2026
  17. Entwicklung der Strom- und Gassperren in 2025, veröffentlicht am 14. Juli 2026Bundesnetzagentur, SMARDAbgerufen am 13. September 2026
  18. Monitoringbericht 2025, Berichtsjahr 2024Bundesnetzagentur und BundeskartellamtAbgerufen am 13. September 2026
  19. Tätigkeitsbericht 2025Schlichtungsstelle Energie e. V.Abgerufen am 13. September 2026
  20. Bürgergeld wird zur neuen GrundsicherungPresse- und Informationsamt der BundesregierungAbgerufen am 13. September 2026
Laufende Verfahren

Die große Reform des Sperrrechts ist bereits vollzogen und nicht mehr Vorhaben. Sie ist mit dem Gesetz vom 18. Dezember 2025 zum 23. Dezember 2025 in Kraft getreten. Ein weiteres Vorhaben zum Sperrrecht ist derzeit nicht erkennbar; die im Herbst 2026 laufenden energierechtlichen Verfahren betreffen das Erneuerbare-Energien-Gesetz, ein Netzpaket, die Windenergie auf See, die Kraft-Wärme-Kopplung und den Brennstoffemissionshandel. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. März 2026 zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes wurde als Fundstelle festgestellt, inhaltlich aber nicht ausgewertet; ob er das Sperrrecht berührt, ist offen. Ein gesetzliches Sperrmoratorium für die Wintermonate besteht nicht und ist auch nicht als Vorhaben erkennbar. Angrenzend gilt seit dem 1. Juli 2026 die Neue Grundsicherung; die Geldleistung heißt seither Grundsicherungsgeld. Ob § 22 Abs. 8 SGB II über die Umbenennung hinaus inhaltlich geändert wurde, ließ sich nicht klären.

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