Dieser Ratgeber erscheint an einer Schwelle. Bis einschließlich 26. September 2026 wird umweltbezogene Werbung im deutschen Recht allein über die allgemeine Irreführungsdogmatik des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfasst, also über eine Abwägung im Einzelfall. Ab dem 27. September 2026 gelten erstmals ausdrückliche Verbote, die ohne jede Abwägung greifen.
Das zugrunde liegende Gesetz ist kein Vorhaben mehr. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 43 verkündet. Es ist geltendes Recht, seine umweltbezogenen Regelungen sind nur noch nicht anwendbar. Der Termin steht fest.
Und noch eine zweite Aussage gehört an den Anfang und nicht in eine Fußnote, weil sie sonst falsche Erwartungen weckt: Als einzelne Verbraucherin oder einzelner Verbraucher können Sie irreführende Werbung nicht selbst auf Unterlassung verklagen. Das Wettbewerbsrecht ist so nicht gebaut, und die Reform ändert daran nichts. Was Sie stattdessen tun können, steht weiter unten, und es ist mehr, als es zunächst klingt.
Die Daten, auf die es ankommt
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 6. März 2024 | Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist die unionsrechtliche Grundlage der neuen Verbote. | ABl. L, 2024/825 |
| 27. März 2026 | Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. | Art. 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 |
| 19. Februar 2026 | Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird verkündet. Damit ist es erlassen, aber ganz überwiegend noch nicht anwendbar. | BGBl. I 2026 Nr. 43 |
| 19. Juni 2026 | Ein vorgezogener Teil des Gesetzes tritt in Kraft. Er betrifft nach der Beschlussempfehlung Finanzdienstleistungen im Fernabsatz, nicht die Umweltregeln. | Art. 2 des Gesetzes |
| 27. September 2026 | Die umweltbezogenen Verbote werden anwendbar: vier neue Nummern in der Schwarzen Liste und zwei neue Irreführungstatbestände. | Art. 2 des Gesetzes |
| 1. Januar 2026 | Die grenzüberschreitende behördliche Durchsetzung im europäischen Behördennetzwerk ist vom Umweltbundesamt auf das Bundesamt für Justiz übergegangen. Ältere Verweislisten sind überholt. | VO (EU) 2017/2394 |
Was sich am 27. September 2026 ändert
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt eine sogenannte Schwarze Liste. Was dort steht, ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Es gibt keine Abwägung, keine Spürbarkeitsprüfung und keine Feststellung im Einzelfall, ob die Werbung wirklich irreführt. Das ist der schärfste Hebel des Lauterkeitsrechts, und ab dem 27. September 2026 enthält diese Liste vier neue umweltbezogene Nummern.
- Das Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem. Untersagt ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Das selbst erfundene, selbst vergebene Label fällt damit.
- Die allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis. Untersagt ist eine allgemeine Umweltaussage, wenn das Unternehmen die ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.
- Die Teilaussage als Gesamtaussage. Untersagt ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich in Wahrheit nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
- Die Neutralität durch Kompensation. Untersagt ist eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Der vierte Punkt ist die weitreichendste Änderung. Nach geltendem Recht ist eine Klimaneutralitätsaussage auf Kompensationsbasis zulässig, wenn in der Werbung selbst erklärt wird, was gemeint ist. Ab dem 27. September 2026 ist sie unzulässig, auch mit Erläuterung.
Hinzu kommen zwei neue Irreführungstatbestände in § 5 UWG. Der eine erfasst die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben, also die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Der andere erfasst Aussagen über die künftige Umweltleistung. Sie sind irreführend, wenn ihnen keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan zugrunde liegen, der messbare und zeitgebundene Ziele enthält und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
Eine Ausnahme hat der Rechtsausschuss des Bundestages eingefügt, die Sie kennen sollten: Anerkannte Verbrauchertests, ausdrücklich genannt sind Stiftung Warentest und Öko-Test, sowie etablierte Umweltorganisationen und reine Siegel für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen werden vom Begriff des Nachhaltigkeitssiegels ausgenommen. Ohne diese Klarstellung hätte das neue Verbot auch Testurteile erfasst.
Dieselbe Werbung, zwei Rechtslagen
bis 26. September 2026
- Pauschale Aussage wie umweltfreundlich oder nachhaltig ohne Nachweis: nur Einzelfallabwägung nach § 5 UWG, Darlegungslast bei demjenigen, der vorgeht.
- Klimaneutralität durch Kompensation: zulässig, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, was gemeint ist.
- Selbst geschaffenes Siegel ohne externe Prüfung: nach geltendem Recht kaum erfasst, weil kein fremdes Zeichen verwendet und keine fremde Prüfung behauptet wird.
- Ein Aspekt wird auf das ganze Produkt übertragen, etwa die recycelte Verpackung auf das nachhaltige Produkt: Einzelfallabwägung nach §§ 5, 5a UWG.
- Versprechen für die Zukunft wie klimaneutral bis 2040: nur Einzelfallabwägung nach § 5 UWG.
- Unbefugte Verwendung eines fremden Gütezeichens: bereits nach geltendem Recht stets unzulässig.
- Durchsetzung durch Verbraucher selbst: nicht möglich.
ab 27. September 2026
- Ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung stets unzulässig.
- Stets unzulässig, auch mit Erläuterung.
- Stets unzulässig, wenn es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
- Stets unzulässig.
- Irreführend ohne geprüften, öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan mit messbaren Zielen und externer Überprüfung.
- Unverändert stets unzulässig.
- Unverändert nicht möglich.
Die dritte Zeile beschreibt die Lücke, die das geltende Recht bis zum 26. September 2026 offen lässt, und sie ist erheblich. Die Schwarze Liste erfasst heute zwar die unbefugte Verwendung eines Gütezeichens und die unwahre Behauptung, ein Produkt sei von einer Stelle geprüft oder gebilligt worden. Beides setzt aber voraus, dass ein fremdes Zeichen verwendet oder eine nicht vorhandene Prüfung behauptet wird. Wer ein grünes Blattsymbol mit der Aufschrift „Unser Nachhaltigkeitsversprechen“ auf die Packung druckt, tut beides nicht. Er unterfällt heute nur der allgemeinen Irreführungsprüfung.
Wer gegen irreführende Werbung vorgehen kann
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 UWG vier Gruppen: Mitbewerbern, qualifizierten Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Einrichtungen wie den Verbraucherzentralen sowie Industrie-, Handels- und Handwerkskammern. Die einzelne Verbraucherin und der einzelne Verbraucher sind dort nicht genannt.
Das ist unbequem, aber es ist die Rechtslage, und die Reform ändert sie nicht. Die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts ist institutionalisiert. Daraus folgen drei praktisch nutzbare Wege.
Erstens der Weg über die klagebefugten Stellen. Die Wettbewerbszentrale betreibt eine allgemeine Beschwerdestelle, nimmt Verbraucherbeschwerden an, prüft sie und kann abmahnen und klagen. Anonyme Beschwerden bearbeitet sie nicht; erforderlich sind Name, Anschrift, eine konkrete Beschreibung, das Werbemedium, das Erscheinungsdatum und die Angaben zum Unternehmen. Dieselbe Möglichkeit besteht bei den Verbraucherzentralen der Länder und beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Für individuelle Ansprüche werden diese Stellen nicht tätig, für die Abstellung der Werbung sehr wohl.
Zweitens der vertragsrechtliche Weg, und das ist der einzige mit unmittelbarem Eigennutzen. Ist eine Umweltaussage Inhalt Ihres Kaufvertrags geworden und trifft sie nicht zu, haben Sie Mängelrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das ist kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch, aber es ist Ihr Anspruch. Sichern Sie deshalb die Werbung, auf die Sie sich verlassen haben: Produktfoto, Anzeige, Bildschirmaufnahme der Verkaufsseite mit Datum.
Drittens die behördliche Durchsetzung im Binnenmarkt. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Zuständigkeit dafür beim Bundesamt für Justiz, zuvor beim Umweltbundesamt. Sie richtet sich auf die kollektiven Interessen der Verbraucher und bearbeitet keine Einzelfälle. Wichtig für Verweislisten: Das Umweltbundesamt ist keine Beschwerdestelle und war es nie.
Der Maßstab, den die Gerichte anlegen
Die Leitentscheidung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 im Verfahren I ZR 98/23. Ein Süßwarenhersteller hatte damit geworben, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren. Tatsächlich war die Herstellung nicht emissionsfrei; die Neutralität beruhte auf der Unterstützung von Klimaschutzprojekten, also auf Kompensation. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband.
Nach der amtlichen Pressemitteilung des Gerichts ist der mehrdeutige Begriff „klimaneutral“ in der Werbung regelmäßig nur dann zulässig, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung ihm zukommt. Tragend sind vier Erwägungen: Bei umweltbezogener Werbung besteht ein besonders hohes Aufklärungsbedürfnis. Der Begriff ist mehrdeutig, und die Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des Werbenden. Reduktion und Kompensation von Emissionen sind nicht gleichwertig; es gilt der Vorrang der Reduktion. Und die Aufklärung muss im Werbemedium selbst erfolgen; ein Verweis auf eine Internetseite oder ein Kürzelcode genügt dafür nicht.
Diese Entscheidung steht nicht allein. Der Bundesgerichtshof behandelt Umweltwerbung seit den späten achtziger Jahren nach einem verschärften Maßstab, der demjenigen für gesundheitsbezogene Werbung angenähert ist. Begründet wird das mit der hohen Werbekraft von Umweltaussagen und dem typischerweise geringen Wissensstand des Publikums über ökologische Zusammenhänge. Die daraus abgeleiteten Regeln sind seither konstant: Der konkrete Umweltvorzug muss benannt werden, ein pauschales Umweltversprechen genügt nicht, und die unberechtigte Verwendung eines Umweltzeichens ist irreführend. Aktenzeichen dieser älteren Entscheidungen nennen wir bewusst nicht, weil wir sie nicht an einer amtlichen Quelle prüfen konnten.
Wichtig ist, dass die Maßstäbe aus I ZR 98/23 begriffsunabhängig sind. Sie gelten nicht nur für „klimaneutral“, sondern ebenso für „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimapositiv“.
Sechs Aussagetypen und woran sie scheitern
Die pauschale Umweltaussage. „öko“, „grün“, „bewusst“, „verantwortungsvoll“, „nachhaltig“. Sie nennt keinen konkreten Vorzug und ist damit inhaltsleer. Wer keinen konkreten Vorzug nennen kann, hat regelmäßig keinen. Ab dem 27. September 2026 ohne Nachweis stets unzulässig.
Die Neutralitätsaussage auf Kompensationsbasis. „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „klimapositiv“. Heute erläuterungsbedürftig, ab dem 27. September 2026 stets unzulässig. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass der Begriff „klimaneutral“ in Deutschland nicht rechtlich geschützt ist und nichts darüber aussagt, ob das Produkt selbst umweltfreundlich ist.
Das Eigenlabel. Ein selbst gestaltetes, selbst vergebenes Siegel ohne externe Prüfung. Für Sie der am schwersten erkennbare Typ, weil ein Eigenlabel optisch nicht von einem geprüften Siegel zu unterscheiden ist. Heute die größte Schutzlücke, ab dem 27. September 2026 stets unzulässig.
Die Teilaussage als Gesamtaussage. Eine recycelte Verpackung begründet nicht das nachhaltige Produkt. Die Europäische Kommission hat entsprechende Recyclingaussagen zu Plastikflaschen beanstandet, weil sie Verschlüsse und Etiketten nicht ausnahmen. Der subtilste Typ, weil jedes Einzelelement zutrifft und erst die Zusammenfassung täuscht.
Das Zukunftsversprechen. „klimaneutral bis 2040″, „netto null bis 2050″. Der Typ mit der größten Distanz zwischen Versprechen und Überprüfbarkeit. Ab dem 27. September 2026 irreführend ohne geprüften Umsetzungsplan.
Der ohnehin geschuldete Vorteil. Werbung mit etwas, das jedes Produkt dieser Art aufweisen muss, etwa die Freiheit von einem längst verbotenen Stoff. Ab dem 27. September 2026 ausdrücklich als irreführend geregelt.
Waschmittel mit grünem Blattsiegel und Klimahinweis
Im Regal steht ein Waschmittel. Auf der Vorderseite prangt ein rundes grünes Siegel mit einem Blatt und dem Schriftzug „Nature Promise“. Daneben steht „klimaneutral hergestellt“ und, kleiner gesetzt, „mehr Informationen unter unserer Internetadresse“. Auf der Rückseite findet sich der Hinweis, die Flasche bestehe zu 50 Prozent aus Rezyklat. Ein Preisaufschlag gegenüber dem Vergleichsprodukt von rund 30 Prozent.
Drei Aussagen, drei unterschiedliche Bewertungen. Das Siegel: Suchen Sie den Hinweis auf die vergebende Stelle. Findet sich keiner, ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Eigenlabel. Nach geltendem Recht ist das nur über die allgemeine Irreführungsprüfung angreifbar, ab dem 27. September 2026 ist das Anbringen eines solchen Siegels stets unzulässig. Die Klimaneutralität: Der Zusatz „mehr Informationen im Internet“ genügt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 gerade nicht; die Erläuterung muss in der Werbung selbst stehen. Ab dem 27. September 2026 ist die auf Kompensation gestützte Neutralitätsaussage ohnehin unzulässig. Die Rezyklatangabe: Das ist die einzige belastbare Aussage auf der Packung. Sie ist konkret, bezugsgenau und überprüfbar, und sie bezieht sich ausdrücklich nur auf die Flasche, nicht auf das Produkt. Genau so muss eine Umweltaussage aussehen. Für Sie folgt daraus: Der Preisaufschlag ist durch eine Rezyklatflasche allein schwerlich gerechtfertigt. Wollen Sie die Werbung abstellen lassen, wenden Sie sich mit Produktfoto, Kaufdatum und Verkaufsort an die Wettbewerbszentrale oder eine Verbraucherzentrale. Wollen Sie Ihr Geld zurück, prüfen Sie, ob die Aussage Vertragsinhalt geworden ist, und machen Sie Mängelrechte geltend.
Woran Sie ein geprüftes Siegel erkennen
Das verlässlichste Merkmal ist eine einzige Frage: Wer prüft? Fehlt auf einem Siegel jeder Hinweis auf die vergebende Stelle, ist das das stärkste Warnsignal. Ein geprüftes Siegel nennt seinen Träger.
Fünf Kriterien trennen das geprüfte Siegel vom Eigenlabel. Sie sind keine freie Erfindung, sondern spiegeln die Definition des Zertifizierungssystems, die der Gesetzgeber für die ab dem 27. September 2026 geltende Fassung festgelegt hat: Das System steht allen Unternehmen unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen. Die Anforderungen werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet. Es gibt Verfahren für den Umgang mit Verstößen einschließlich des Entzugs des Siegels. Die Einhaltung wird von einem Dritten überprüft, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit auf anerkannten Normen beruht. Und die Bedingungen des Systems sind öffentlich einsehbar.
Zwei Beispiele, an denen sich diese Struktur ablesen lässt. Beim Blauen Engel liegt die Zeicheninhaberschaft beim Bundesumweltministerium, die Vergabekriterien erarbeitet das Umweltbundesamt, beschlossen werden sie von der Jury Umweltzeichen aus vierzehn berufenen Personen aus Umwelt- und Verbraucherverbänden, Handel und Industrie sowie zwei Landesvertretern, und vergeben wird das Zeichen von der RAL gGmbH. Die Jurymitglieder sind nach der Selbstdarstellung des Zeichens weisungsfrei und unparteiisch, die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Kriterienentwicklung, Beschluss und Vergabe liegen damit bei drei verschiedenen Stellen, und keine davon ist das Unternehmen, dessen Produkt ausgezeichnet wird.
Das EU-Umweltzeichen beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 66/2010. Die Kriterien legt die Europäische Kommission zusammen mit einem Ausschuss aus Mitgliedstaaten und Interessenträgern fest, vergeben wird es von den zuständigen nationalen Stellen, und die Verordnung sieht Kontrolle und unabhängige Prüfung vor. Es ist das einzige Umweltsiegel, dessen Vergabe unmittelbar auf einer Verordnung der Europäischen Union beruht.
Was die Prüfungen der Aufsichtsbehörden ergeben haben
Die bislang einzige koordinierte europäische Untersuchung speziell zu Umweltaussagen stammt aus dem Jahr 2020; veröffentlicht wurde sie am 28. Januar 2021. Behörden aus 27 Ländern prüften 344 Aussagen vertieft. In mehr als der Hälfte der Fälle lieferte das Unternehmen keine ausreichenden Informationen zur Überprüfung. In 37 Prozent der Fälle enthielt die Aussage vage und allgemeine Formulierungen wie „bewusst“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“. In 59 Prozent der Fälle waren keine leicht zugänglichen Belege vorhanden. In 42 Prozent der Fälle hatten die Behörden Anlass zu der Annahme, die Aussage könne falsch oder täuschend sein.
Diese Zahlen sind belastbar, aber sechs Jahre alt. Eine aktuellere Erhebung mit Umweltschwerpunkt gibt es nicht; die späteren Untersuchungen betrafen andere Themen.
Konkreter ist ein Verfahren, das im April 2024 gegen 20 Fluggesellschaften eingeleitet wurde und in dem am 6. November 2025 21 europäische Fluggesellschaften Zusagen abgegeben haben. Kernzusage ist, nicht mehr zu behaupten, die Emissionen eines bestimmten Fluges ließen sich durch finanzielle Beiträge der Fluggäste neutralisieren, ausgleichen oder unmittelbar verringern. Hinzu kommen Zusagen zu nachhaltigen Flugkraftstoffen, zum Verzicht auf vage Umweltbegriffe, zu Netto-Null-Zielen und zur Transparenz von Emissionsrechnern.
Dieses Verfahren zeigt zweierlei. Es bestätigt die Schwerpunkte, die der deutsche Gesetzgeber ab dem 27. September 2026 ausdrücklich regelt. Und es ging auf Beschwerden von Verbraucherorganisationen zurück. Der Weg über eine klagebefugte Stelle ist also nicht folgenlos.
So prüfen Sie eine Umweltaussage
- Suchen Sie den konkreten Vorzug. Steht dort ein bestimmter, überprüfbarer Vorteil oder nur ein Gesamturteil? Ein Anteil aus Rezyklat in Prozent ist eine Aussage, umweltfreundlich ist keine.
- Klären Sie die Bezugsgröße. Bezieht sich die Aussage auf das Produkt, die Verpackung, die Herstellung oder das Unternehmen? Wird ein Teilaspekt auf das Ganze übertragen, ist das ein Warnzeichen.
- Prüfen Sie bei relativen Aussagen den Vergleichsmaßstab. Weniger CO2 wovon und im Vergleich wozu? Fehlt der Bezug, ist die Aussage ohne Gehalt.
- Achten Sie darauf, ob die Begründung am Werbeort steht. Ein Verweis auf eine Internetseite oder ein Kürzelcode genügt nach der Rechtsprechung nicht, um eine Irreführung auszuräumen.
- Suchen Sie auf jedem Siegel die vergebende Stelle. Kein Trägerhinweis, keine einsehbaren Kriterien, kein benannter Prüfer: dann behandeln Sie es als Eigenlabel.
- Trennen Sie Reduktion und Kompensation. Wird offengelegt, welcher Anteil auf tatsächlicher Minderung und welcher auf dem Ankauf von Zertifikaten beruht? Nach der Rechtsprechung sind beide nicht gleichwertig.
- Misstrauen Sie Bildsprache ohne Aussage. Grüne Farbe, Blattsymbole und Naturmotive können nach § 5 UWG wie eine Angabe wirken, sagen für sich genommen aber nichts.
- Sichern Sie Beweise, bevor Sie kaufen oder reklamieren: Produktfoto, Anzeige, Bildschirmaufnahme der Verkaufsseite mit Datum, Kaufbeleg.
- Melden Sie irreführende Werbung an eine klagebefugte Stelle, etwa die Wettbewerbszentrale oder eine Verbraucherzentrale. Anonyme Beschwerden werden dort nicht bearbeitet; nennen Sie Werbemedium, Erscheinungsdatum und Unternehmen.
- Prüfen Sie für sich selbst den vertragsrechtlichen Weg. Ist die Umweltaussage Vertragsinhalt geworden und trifft sie nicht zu, haben Sie Mängelrechte. Das ist der einzige Weg mit unmittelbarem Eigennutzen.
Fünf Sätze aus der Werbung und was ihnen entgegensteht
Unser Produkt ist klimaneutral. Fragen Sie, worauf sich das stützt. Beruht die Neutralität auf Kompensation, muss das nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 in der Werbung selbst erläutert werden. Ab dem 27. September 2026 ist die auf Kompensation gestützte Aussage ohnehin unzulässig.
Alle Einzelheiten finden Sie auf unserer Internetseite. Genügt nicht. Die erforderliche Erläuterung muss nach der tragenden Linie der Rechtsprechung im Werbemedium selbst stehen, nicht hinter einem Verweis.
Unser Siegel steht für geprüfte Nachhaltigkeit. Dann fragen Sie, wer prüft, nach welchen öffentlich einsehbaren Kriterien und ob das Siegel entzogen werden kann. Bleiben diese Fragen offen, handelt es sich um ein Eigenlabel.
Unsere Verpackung besteht aus Recyclingmaterial, deshalb ist das Produkt nachhaltig. Die Übertragung eines Teilaspekts auf das Ganze ist bereits nach geltendem Recht angreifbar und ab dem 27. September 2026 stets unzulässig.
Wir sind klimaneutral bis 2040. Fragen Sie nach dem Umsetzungsplan, nach messbaren Zwischenzielen und nach der unabhängigen externen Überprüfung. Ab dem 27. September 2026 ist die Aussage ohne all das irreführend.
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes über den Abruf nicht erreichbar; die Wiedergabe des geltenden Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stützt sich deshalb auf nichtamtliche Volltextdienste, und wir zitieren Absätze und keine Satznummern. Zweitens ließ sich der Wortlaut des § 5a UWG über keine erreichbare Quelle sichern; wir beschreiben seinen Regelungsgehalt, geben ihn aber nicht wieder. Drittens stammen die Wortlaute der ab dem 27. September 2026 geltenden Verbote und Definitionen aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung; der verkündete Regelungstext war nicht auswertbar, weshalb wir die neuen Tatbestände inhaltlich beschreiben und nicht über Absatz- und Nummernangaben zitieren. Viertens haben wir die Aktenzeichen der älteren Rechtsprechung zur Umweltwerbung nicht veröffentlicht, weil wir sie nicht an einer amtlichen Quelle prüfen konnten; die Linie selbst ist über die amtliche Pressemitteilung zum Urteil vom 27. Juni 2024 abgesichert. Fünftens liegt zu jenem Urteil kein amtlicher Leitsatz vor; Sachverhalt, Ergebnis und tragende Begründung stammen aus der Pressemitteilung des Gerichts. Sechstens sind die Zahlen der europäischen Untersuchung aus dem Jahr 2020; eine aktuellere Erhebung mit Umweltschwerpunkt gibt es nicht, und für Deutschland liegen uns keine belegten Zahlen zu Beschwerden oder Abmahnungen vor. Der Ratgeber wird unmittelbar nach dem 27. September 2026 fortgeschrieben, sobald die konsolidierte Gesetzesfassung vorliegt.