Wenn im Herbst der Brief Ihres privaten Krankenversicherers kommt, entscheidet sich alles an einer einzigen Stelle: an der Begründung. Der Versicherer muss Ihnen nach § 203 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht nur die neue Prämie mitteilen, sondern auch die dafür maßgeblichen Gründe. Tut er das nicht ausreichend, wird die Erhöhung nicht wirksam, und Sie können zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern.
Wir sagen ebenso deutlich, was nicht mehr trägt. Die Argumente, mit denen vor Jahren geworben wurde, sind von der Rechtsprechung der Reihe nach abgeräumt worden: die fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders, die fehlerhafte Verwendung von Limitierungsmitteln, die Anpassung unterhalb der Zehnprozentschwelle. Wer heute noch auf diese Wege setzt, folgt einem überholten Stand.
Was der Versicherer mitteilen muss
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 16. Dezember 2020 in den Verfahren IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 geklärt, wie weit die Begründungspflicht reicht. Nach der amtlichen Pressemitteilung des Gerichts muss der Versicherer angeben, bei welcher Rechnungsgrundlage eine Veränderung eingetreten ist.
Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind nach § 203 Abs. 2 VVG genau zwei: die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Mehr gibt es nicht. Ein Schreiben, das nur allgemein von gestiegenen Gesundheitskosten, von der demografischen Entwicklung oder vom medizinischen Fortschritt spricht, ohne eine dieser beiden Größen zu benennen, genügt der Norm nach dieser Rechtsprechung nicht.
Ebenso wichtig ist, was der Versicherer nicht mitteilen muss. Nach derselben Entscheidung schuldet er weder die genaue Höhe der Veränderung noch Angaben zu weiteren Faktoren, die die Prämie beeinflussen, etwa zum Rechnungszins. Der Zweck der Begründungspflicht ist ein begrenzter: Ihnen soll verdeutlicht werden, dass objektive Umstände und nicht Ihr individuelles Verhalten die Erhöhung ausgelöst haben.
Zwei weitere Punkte aus dieser Entscheidung gehören dazu. Eine fehlende Begründung kann nachgeholt werden; die Zweimonatsfrist des § 203 Abs. 5 VVG beginnt dann erst mit dem Zugang der Nachholung. Und: Eine spätere, ausreichend begründete Anpassung heilt einen früheren Mangel nicht rückwirkend.
Die Fristen, auf die es ankommt
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| zweiter Monat | Die Erhöhung wird erst zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der maßgeblichen Gründe folgt. Der Zugangsmonat zählt nicht mit. | § 203 Abs. 5 VVG |
| 2 Monate | Sonderkündigungsrecht ab Zugang der Änderungsmitteilung, wirksam zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung greifen soll. In der Vollversicherung fast immer die schlechteste Option. | § 205 Abs. 4 VVG |
| 3 Monate | Frist der ordentlichen Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer. | § 205 Abs. 1 VVG |
| 3 Jahre | Regelmäßige Verjährung des Rückforderungsanspruchs, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem Ihnen die unzureichend begründete Mitteilung zugegangen ist. | §§ 195, 199 BGB |
| 10 Prozent | Ab dieser Abweichung zwischen kalkulierten und erforderlichen Versicherungsleistungen muss der Versicherer den Tarif überprüfen. Die Versicherungsbedingungen dürfen einen niedrigeren Wert vorsehen. | § 155 Abs. 3 VAG |
| 5 Prozent | Dieselbe Pflicht bei Abweichungen der Sterbewahrscheinlichkeiten. | § 155 Abs. 4 VAG |
| jederzeit | Der Anspruch auf Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der Alterungsrückstellung. Er ist an keine Frist und an keine Erhöhung gebunden. | § 204 VVG |
Was Sie nicht mehr angreifen können
Diese drei Punkte tauchen in älteren Ratgebern und in Kanzleiwerbung bis heute auf. Sie tragen nicht mehr.
Die Unabhängigkeit des Treuhänders. § 157 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stellt an den Treuhänder echte Anforderungen: kein Anstellungs- oder Dienstvertrag mit dem Unternehmen, keine offenen Ansprüche daraus, grundsätzlich höchstens zehn Mandate. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 19. Dezember 2018 im Verfahren IV ZR 255/17 entschieden, dass die Einhaltung dieser Anforderungen im Zivilprozess über die Prämienanpassung nicht gesondert überprüft wird. Begründung: Die Anpassung selbst unterliegt ohnehin der vollen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Gerichte. Die Treuhänderfrage ist damit eine Sache der Aufsicht, nicht Ihres Prozesses.
Die Limitierungsmittel. Versicherer dürfen Mittel aus Rückstellungen einsetzen, um Beitragssprünge abzufedern. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. März 2024 im Verfahren IV ZR 68/22 entschieden, dass eine ordnungsgemäße Nachkalkulation wirksam bleibt, auch wenn die nachgelagerte Limitierungsmaßnahme fehlerhaft war. Eine Motiv- oder Begründungskontrolle der Limitierungsentscheidung findet nicht statt.
Die Zehnprozentschwelle. Viele Versicherte glauben, unterhalb einer Abweichung von zehn Prozent dürfe gar nicht erhöht werden. Das trifft nicht zu. Der Wert in § 155 Abs. 3 VAG ist eine Überprüfungspflicht, keine Anpassungssperre. Sehen die Versicherungsbedingungen einen niedrigeren Auslösewert vor, darf der Versicherer auch darunter anpassen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2023 im Verfahren IV ZR 347/22 sind solche Klauseln wirksam, weil die Anpassung in beide Richtungen wirkt und große Beitragssprünge vermeidet. Diese Entscheidung konnten wir nur aus einer Quelle belegen; wir führen sie deshalb mit Vorbehalt.
Welcher Einwand trägt und welcher nicht
Trägt
- Das Erhöhungsschreiben benennt keine der beiden Rechnungsgrundlagen, sondern nur allgemeine Kostensteigerungen.
- Die Erhöhung wurde zu früh wirksam gestellt, weil der zweite Monat nach Zugang noch nicht begonnen hatte.
- Für den Zeitraum zwischen einer unwirksamen und der nächsten wirksamen Anpassung besteht ein Rückforderungsanspruch.
- Der Tarifwechsel nach § 204 VVG wurde verweigert oder nur auf teurere Zieltarife gelenkt.
- Die Nachholung einer fehlenden Begründung wirkt erst ab ihrem Zugang, nicht rückwirkend.
Trägt nicht mehr
- Der Treuhänder sei nicht unabhängig gewesen. Das wird im Zivilprozess seit 2018 nicht mehr gesondert geprüft.
- Die Limitierungsmittel seien falsch verwendet worden. Das berührt die Wirksamkeit der Anpassung nach der Entscheidung von 2024 nicht.
- Unter zehn Prozent Abweichung habe gar nicht erhöht werden dürfen. Der Wert ist eine Überprüfungsschwelle, keine Sperre.
- Die Aufsicht habe die Erhöhung ja nicht beanstandet. Sie genehmigt Beitragserhöhungen nach eigener Darstellung ohnehin nicht.
- Der Ombudsmann habe dem Versicherer recht gegeben. Sein Spruch bindet die Gerichte nicht.
Die Verjährung ist der eigentliche Zeitdruck
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Ansprüche verloren gehen, und zwar nicht im Streit, sondern durch Zeitablauf.
Ist eine Erhöhung mangels ausreichender Begründung nicht wirksam geworden, fehlt für den Erhöhungsbetrag der Rechtsgrund. Sie können ihn nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen. Der Sockelbeitrag bleibt geschuldet; zurückgefordert wird immer nur der Erhöhungsanteil.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Entscheidend ist ihr Beginn, und dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. November 2021 im Verfahren IV ZR 113/20 eine für Versicherte ungünstige Klärung gebracht: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Ihnen die als unzureichend angesehene Änderungsmitteilung zugegangen ist, nicht erst mit einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage. Maßgeblich ist die Kenntnis der Tatsachen, nicht die Kenntnis ihrer rechtlichen Bewertung.
Daraus folgt die praktisch wichtigste Handlungsanweisung dieses Ratgebers: Die Ansprüche verjähren rollierend, jeweils zum Jahresende. Wer im Herbst 2026 prüft, kann realistisch die Erhöhungsbeträge ab dem 1. Januar 2023 zurückverlangen. Alles davor ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjährt, sofern die Verjährung nicht gehemmt wurde. Mit jedem Jahreswechsel fällt ein weiteres Jahr weg. Prüfen Sie deshalb nicht im Januar, sondern jetzt.
Ein zweiter Punkt begrenzt den Anspruch der Höhe nach. Eine spätere, formell wirksame Anpassung setzt die Prämie in ihrer Gesamthöhe neu fest und wird ab diesem Zeitpunkt zum Rechtsgrund, auch für die zuvor unwirksam erhöhten Anteile. Es entsteht also ein zeitlich begrenztes Rückforderungsfenster zwischen der unwirksamen Erhöhung und der nächsten wirksamen. Rückwirkend geheilt wird nichts.
Erhöhung um 94 Euro, Schreiben mit einem Satz Begründung
Sie sind seit 2011 privat vollversichert. Im November 2026 erhalten Sie ein Schreiben: Der Beitrag steigt zum 1. Januar 2027 um 94 Euro monatlich. Als Grund nennt das Schreiben, die Ausgaben im Gesundheitswesen seien erneut deutlich gestiegen, insbesondere für Krankenhausbehandlungen und Arzneimittel. Eine der beiden Rechnungsgrundlagen wird nicht benannt. In den Jahren 2021, 2023 und 2025 gab es bereits Erhöhungen mit ganz ähnlich formulierten Schreiben.
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge. Erstens die aktuelle Erhöhung: Das Schreiben benennt weder die Versicherungsleistungen noch die Sterbewahrscheinlichkeiten als veränderte Rechnungsgrundlage. Nach den Urteilen vom 16. Dezember 2020 ist das der Punkt, an dem eine Anpassung formell scheitern kann. Widersprechen Sie schriftlich und verlangen Sie ausdrücklich die Angabe der veränderten Rechnungsgrundlage. Zweitens die Altfälle: Holen Sie die Schreiben von 2021, 2023 und 2025 hervor und prüfen Sie dieselbe Frage. Drittens die Verjährung: Für die Erhöhung von 2021 sind die Rückforderungsansprüche zum Jahresende 2024 verjährt, für 2023 laufen sie bis Ende 2026. Handeln Sie also vor dem Jahreswechsel, sonst fällt das Jahr 2023 weg. Viertens die Heilung: Waren die Schreiben von 2023 und 2025 unzureichend, das von 2025 aber ausreichend begründet, endet das Rückforderungsfenster mit dem Wirksamwerden der Anpassung von 2025. Lassen Sie die Schreiben anwaltlich prüfen, bevor Sie die Rückforderung beziffern.
Der Tarifwechsel gehört vor die Kündigung
Unabhängig davon, ob die Erhöhung wirksam ist, stellt sich die Frage, wie Sie den Beitrag dauerhaft senken. Die Reihenfolge, in der Versicherte das angehen, ist häufig genau falsch herum.
Erste Stufe: der Tarifwechsel. § 204 VVG gibt Ihnen einen Anspruch darauf, dass der Versicherer Ihren Antrag auf Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt, und zwar unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Das ist kein Entgegenkommen, sondern ein gesetzlicher Anspruch, er besteht jederzeit und er ist nicht an eine Beitragserhöhung gekoppelt. Sind die Leistungen im Zieltarif höher, darf der Versicherer für den Mehrbetrag einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen; Sie können stattdessen einen Leistungsausschluss vereinbaren.
Zweite Stufe: der Selbstbehalt. Ein höherer Selbstbehalt senkt die Prämie. Ob und in welchem Umfang das in Ihrem Tarif möglich ist, steht in den Versicherungsbedingungen. Im Basistarif sind die Stufen gesetzlich vorgegeben.
Dritte Stufe: die Sozialtarife. Der Basistarif nach § 152 VAG ist branchenweit einheitlich, in den Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und in der Prämie auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Für 2026 liegt diese Obergrenze bei 1.017,18 Euro monatlich. Wählbar sind Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro, mit einer Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Besteht Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder droht sie durch den Beitrag, halbiert sich der Beitrag. Daneben gibt es den Standardtarif für bestimmte Bestandsversicherte, mit einer Obergrenze von 848,62 Euro für Einzelpersonen und 1.272,93 Euro für Ehepaare und Lebenspartner im Jahr 2026. Die Zugangsvoraussetzungen zum Standardtarif werden in den uns zugänglichen Quellen widersprüchlich dargestellt; lassen Sie sie im Einzelfall prüfen.
Vierte Stufe, und erst hier: die Kündigung. § 205 Abs. 4 VVG gibt Ihnen nach einer Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung. In der Krankheitskostenvollversicherung ist das fast immer die schlechteste Option. Sie vernichtet die aufgebaute Alterungsrückstellung weitgehend, denn übertragen wird nur der dem Basistarif entsprechende Teil und das nur unter bestimmten Voraussetzungen. Außerdem müssen Sie wegen der Versicherungspflicht eine Anschlussversicherung nachweisen. Kündigen Sie erst, wenn der Anschluss steht.
Was Ombudsmann und Aufsicht leisten
Für die private Kranken- und Pflegeversicherung ist ein eigener Ombudsmann zuständig. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei, Sie tragen nur eigene Auslagen wie Porto oder ein Anwaltshonorar. 2025 gingen dort 9.755 Schlichtungsanträge ein, von denen 7.944 angenommen wurden. Von den 5.435 abgeschlossenen Verfahren endeten 1.797 mit einer Einigung, das sind 33,1 Prozent. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer lag bei rund 65 Tagen. Beitragsanpassung und Beitragshöhe machten in der Vollversicherung 308 Anträge oder 6,1 Prozent aus.
Zwei Einschränkungen müssen Sie kennen. Der Schlichtungsspruch ist nicht bindend. Anders als beim allgemeinen Versicherungsombudsmann, dessen Entscheidungen den Versicherer bis zu einer Wertgrenze binden, gibt es diese Bindung in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht. Und: Ob das Verfahren die Verjährung hemmt, konnten wir nicht belegen. Angesichts des frühen Verjährungsbeginns ist das erheblich. Verlassen Sie sich nicht allein auf die Schlichtung, wenn zum Jahresende Ansprüche zu verjähren drohen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt auf ihren eigenen Seiten klar, dass sie Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung nicht genehmigt. Sie prüft auf Beschwerde, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden, insbesondere ob die Zustimmung des Treuhänders vorlag. Einzelfälle entscheidet sie nicht. Eine ausgebliebene Beanstandung sagt über die zivilrechtliche Wirksamkeit Ihrer Erhöhung nichts aus.
Die Größenordnung
In Deutschland waren nach Angaben des Branchenverbands im Jahr 2025 rund 8,79 Millionen Menschen privat krankheitskostenvollversichert. Die Alterungsrückstellungen der Branche beliefen sich auf 355,4 Milliarden Euro.
Für 2026 nennt derselbe Verband eine Anpassung bei rund 60 Prozent der Privatversicherten mit einem Durchschnitt von rund 13 Prozent. Diese Zahlen stammen vom Interessenverband der Branche; wir kennzeichnen das ausdrücklich und haben keine unabhängige Bestätigung eingeholt.
So gehen Sie vor
- Heben Sie jedes Erhöhungsschreiben auf, mit Umschlag und Zugangsdatum. Ohne die Schreiben ist eine Prüfung nicht möglich, und der Versicherer ist zur Herausgabe alter Mitteilungen nicht ohne Weiteres verpflichtet.
- Prüfen Sie in jedem Schreiben die eine entscheidende Frage: Wird benannt, ob sich die Versicherungsleistungen, die Sterbewahrscheinlichkeiten oder beide verändert haben? Allgemeine Hinweise auf steigende Gesundheitskosten genügen dieser Anforderung nach der Rechtsprechung nicht.
- Rechnen Sie das Wirksamwerden nach. Die Erhöhung greift erst zu Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Mitteilung. Ein zu früh angesetzter Termin ist angreifbar.
- Ermitteln Sie den noch nicht verjährten Zeitraum. Zurückzufordern sind in der Regel nur die Erhöhungsbeträge ab dem 1. Januar des Jahres, das drei Jahre zurückliegt. Handeln Sie vor dem Jahreswechsel.
- Widersprechen Sie schriftlich und verlangen Sie ausdrücklich die Angabe der veränderten Rechnungsgrundlage. Setzen Sie eine Frist und behalten Sie den Nachweis der Absendung.
- Fordern Sie nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die zu Ihnen gespeicherten Daten an, wenn Sie die Kommunikation der vergangenen Jahre rekonstruieren müssen.
- Zahlen Sie den erhöhten Beitrag zunächst weiter, wenn Sie die Erhöhung angreifen. Eine Zahlungseinstellung gefährdet den Versicherungsschutz. Die Rückforderung läuft davon unabhängig.
- Prüfen Sie parallel den Tarifwechsel nach § 204 VVG. Er senkt den Beitrag dauerhaft, die Alterungsrückstellung geht mit, und er ist an keine Frist gebunden.
- Lassen Sie sich unabhängig beraten, bevor Sie wechseln. Der eigene Versicherer hat kein wirtschaftliches Interesse daran, Ihnen den günstigsten Zieltarif vorzuschlagen.
- Kündigen Sie zuletzt und nur, wenn eine Anschlussversicherung nachgewiesen ist. Die Sonderkündigung nach einer Erhöhung vernichtet in der Vollversicherung regelmäßig die Alterungsrückstellung.
Sechs Sätze, die Sie hören werden, und was ihnen entgegensteht
Die Begründung war ausreichend, wir haben auf die gestiegenen Gesundheitskosten hingewiesen. Nach den Urteilen vom 16. Dezember 2020 muss benannt werden, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich verändert hat. Ein allgemeiner Kostenhinweis benennt keine davon.
Die genaue Höhe der Veränderung mussten wir Ihnen nicht mitteilen. Das trifft zu. Weder die Höhe der Veränderung noch der Rechnungszins sind mitzuteilen. Dieser Einwand ist nicht angreifbar.
Ihre Ansprüche sind verjährt. Häufig zutreffend, aber nachzurechnen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Ihnen die Mitteilung zugegangen ist. Prüfen Sie jedes einzelne Jahr getrennt.
Eine spätere Anpassung hat die Rechtsgrundlage ohnehin neu gesetzt. Nur für die Zukunft. Rückwirkend wird nichts geheilt, und für den Zeitraum bis zur nächsten wirksamen Anpassung bleibt der Rückforderungsanspruch bestehen.
Ein Tarifwechsel ist bei uns nicht vorgesehen. Doch. § 204 VVG gibt Ihnen einen Anspruch auf Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der Alterungsrückstellung, unabhängig von einer Erhöhung.
Die Aufsicht hat die Erhöhung geprüft und nicht beanstandet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt Beitragserhöhungen nach eigener Darstellung nicht und entscheidet keine Einzelfälle. Über die Wirksamkeit entscheiden allein die Zivilgerichte.
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes über den Abruf nicht erreichbar; sämtliche Normtexte stammen aus nichtamtlichen Volltextdiensten, und wir zitieren deshalb Absätze und keine Satznummern. Zweitens liegen uns zu keiner der genannten Entscheidungen die amtlichen Leitsätze vor; Sachverhalt, Ergebnis und tragende Erwägungen der Urteile vom 16. Dezember 2020, vom 17. November 2021 und vom 20. März 2024 stammen aus den amtlichen Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs, die übrigen aus Fachveröffentlichungen. Die Entscheidung vom 12. Juli 2023 ist nur einfach belegt. Drittens haben wir bewusst auf Angaben verzichtet, die wir nicht belegen konnten: die Rechtsgrundlage und die Zugangsvoraussetzungen des Standardtarifs, die Wertgrenze des Schlichtungsverfahrens, den Wortlaut der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung zur Ermittlung des Auslösewerts und die Frage, ob das Schlichtungsverfahren die Verjährung hemmt. Viertens konnten wir nicht abschließend klären, ob das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 die §§ 203 bis 205 VVG berührt; nach den uns zugänglichen Darstellungen betrifft es die Beratungs- und Widerrufsvorschriften, wir behaupten aber nichts, was wir nicht am verkündeten Gesetzestext prüfen konnten. Fünftens ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 zur Darlegungs- und Beweislast bei der Prämienanpassung in Fachveröffentlichungen beschrieben, die vorliegenden Wiedergaben widersprechen sich jedoch; wir stützen darauf keine Handlungsempfehlung. Sechstens stammen die Branchenzahlen vom Interessenverband der privaten Krankenversicherung. Der Ratgeber wird nach juristischer Durchsicht und nach einem Abgleich sämtlicher Normtexte gegen die amtliche Fassung fortgeschrieben.