AGB-Pflege gilt in vielen Unternehmen als juristische Aufgabe, die alle paar Jahre erledigt wird. Das ist der teuerste Irrtum in diesem Feld. Die Fehler, die der Bundesgerichtshof in den vergangenen anderthalb Jahren beanstandet hat, waren zum überwiegenden Teil keine Textfehler, sondern Prozessfehler: ein Laufzeitbeginn, der an die Freischaltung geknüpft war, ein Rückhalteangebot auf der falschen Seite der Kündigungsstrecke, eine Entgeltposition ohne Gegenleistung. Solche Fehler entstehen nicht im Klauselwerk, sondern dort, wo Vertrieb, Produkt und Technik die Strecke bauen.
Dazu kommt eine Besonderheit des deutschen AGB-Rechts, die die wirtschaftliche Logik umdreht: Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das zulässige Maß zurückgeführt. Sie fällt vollständig weg, und an ihre Stelle tritt das Gesetz. Wer eine Haftungs- oder Laufzeitklausel zu weit fasst, verliert deshalb nicht den überschießenden Teil, sondern die ganze Regelung. Übervorsichtigkeit wird bestraft. Eine Klausel, die achtzig Prozent des Gewünschten sicher erreicht, ist einer Klausel, die hundert Prozent fordert und unwirksam ist, wirtschaftlich weit überlegen.
Dieser Ratgeber richtet sich an Unternehmen, die Verbrauchern gegenüber mit vorformulierten Bedingungen arbeiten. Er behandelt die Einbeziehung, die Inhaltskontrolle, die Rechtsfolgen und die Wege, auf denen Dritte gegen Sie vorgehen können.
Die Einbeziehung entscheidet sich in der Bestellstrecke
AGB gelten nicht, weil sie auf Ihrer Internetseite stehen. Sie gelten, wenn Sie bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen, dem Kunden die Kenntnisnahme in zumutbarer Weise ermöglichen und er damit einverstanden ist. Das regelt § 305 Abs. 2 BGB. Im stationären Geschäft genügt nach der Darstellung der Industrie- und Handelskammern ein deutlich sichtbarer Aushang. Im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr sind die Anforderungen strenger.
Die häufigste und folgenschwerste Panne ist banal: Die AGB erreichen den Kunden erst mit der Bestätigungsmail. Dann sind sie nach Vertragsschluss übermittelt und damit in aller Regel nicht einbezogen. Ebenso wenig genügt ein Link allein in der Fußzeile. Der Hinweis gehört vor den letzten Klick, sichtbar in der Strecke selbst, und die Bedingungen müssen für den Kunden speicherbar sein. Verlangt ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht das tatsächliche Lesen; eine Bestätigungsbox ist deshalb keine gesetzliche Voraussetzung, aber ein wirksames Beweismittel.
Ungewöhnliche Regelungen unterliegen einer eigenen Hürde. Bestimmungen, mit denen der Vertragspartner nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nach § 305c Abs. 1 BGB schon gar nicht Vertragsbestandteil. Das ist bemerkenswert, weil es kein Inhalts-, sondern ein Einbeziehungsproblem ist: Die Klausel wird nicht geprüft, sie existiert schlicht nicht. Wer Laufzeiten, Entgelte für Nebenleistungen oder besondere Pflichten im Fließtext versteckt, riskiert genau das. Die einzige wirksame Verteidigung ist, solche Punkte gesondert und drucktechnisch hervorgehoben darzustellen.
Ein verbreitetes Modell ist seit 2021 erledigt: die Änderung von Bedingungen über eine Zustimmungsfiktion. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) Klauseln für unwirksam erklärt, nach denen die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn er nicht widerspricht, jedenfalls soweit die Klausel unbeschränkt auf sämtliche Vertragsänderungen anwendbar ist. Mit Urteil vom 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24) hat er diese Linie fortgeführt.
Drei Dokumente, drei Rechtslagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Gestalten den Vertragsinhalt
- Müssen nach § 305 Abs. 2 BGB einbezogen werden
- Unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB
- Fehlerfolge: Klausel fällt weg, Gesetz tritt an ihre Stelle
- Durchsetzung über das Unterlassungsklagengesetz
- Gehören in ein eigenes Dokument
Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung
- Informieren über eine bestehende Rechtslage
- Werden nicht einbezogen, sondern erfüllen eine Informationspflicht
- Unterliegen keiner AGB-Inhaltskontrolle
- Fehlerfolge: Informationspflichtverletzung mit eigenen Rechtsfolgen
- Durchsetzung über Aufsicht und eigenes Fachrecht
- Gehören in eigene Dokumente, niemals in die AGB
Die Inhaltskontrolle folgt einer festen Reihenfolge
Steht die Einbeziehung, prüft ein Gericht in Stufen. Liegen überhaupt AGB vor, also vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Seite der anderen stellt? Geht eine Individualabrede vor, § 305b BGB? Ist die Inhaltskontrolle eröffnet, § 307 Abs. 3 BGB? Dann greifen die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 BGB, die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit nach § 308 BGB, die Generalklausel des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und schließlich das Transparenzgebot.
Der Unterschied zwischen den beiden Katalogen ist praktisch entscheidend. § 309 BGB arbeitet ohne Wertungsmöglichkeit: Die Klausel ist unwirksam, auf eine Interessenabwägung kommt es nicht an. § 308 BGB dagegen verwendet unbestimmte Begriffe, sodass eine Abwägung offen bleibt. Wer eine Klausel in den Bereich des § 309 BGB laufen lässt, hat kein Argument mehr.
Das Transparenzgebot ist der schärfste Hebel
Viele Unternehmen halten Preisklauseln für kontrollfrei. Das ist zur Hälfte richtig und in der entscheidenden Hälfte falsch. Der Angemessenheitskontrolle ist das Hauptleistungsversprechen weitgehend entzogen, der Transparenzkontrolle nicht. Der Bundesgerichtshof hat das mit den Urteilen vom 4. Februar 2025 (XI ZR 61/23 und Parallelverfahren) ausdrücklich festgehalten und dabei auf § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB abgestellt. Verwahrentgeltklauseln bei Girokonten waren unwirksam, weil sie nicht bestimmt genug waren und Kunden die wirtschaftliche Belastung nicht erkennen konnten.
Der zweite Befund ist noch unangenehmer, weil er sich nicht an einer einzelnen Klausel festmachen lässt. Im Urteil vom 29. April 2015 (VIII ZR 104/14) scheiterte eine Verjährungsverkürzung in Gebrauchtwagenbedingungen nicht daran, dass sie zu weit ging, sondern daran, dass ein durchschnittlicher Verbraucher dem Klauselwerk nicht entnehmen konnte, ob Schadensersatzansprüche nach einem oder nach zwei Jahren verjähren. Der Transparenzverstoß entstand aus dem Zusammenspiel zweier Abschnitte. Tragende Norm war § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Daraus folgt eine Prüfung, die in der Praxis fast immer ausgelassen wird: die Querprüfung des gesamten Werks auf Widersprüche. Klauselwerke, die über Jahre aus mehreren Vorlagen zusammengewachsen sind, sind dafür besonders anfällig. Der Test lautet nicht, ob jede Klausel für sich vertretbar ist, sondern ob ein durchschnittlicher Verbraucher aus dem Text ablesen kann, was ihn wirtschaftlich trifft.
Entgelte für Leistungen im eigenen Interesse
Der am besten belegte Klauseltyp überhaupt. Vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs folgen demselben Maßstab: Ein Entgelt ist nur wirksam, wenn ihm eine eigenständige, im Kundeninteresse erbrachte Leistung gegenübersteht. Rechnet das Unternehmen etwas ab, das es ohnehin im eigenen Interesse tut, liegt eine Abwälzung eigener Aufwände vor, die von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.
- 4. Juli 2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16): Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen sind unwirksam, und zwar auch gegenüber Unternehmern.
- 4. Februar 2025 (XI ZR 61/23 und Parallelverfahren): Verwahrentgelte sowie Entgelte für Ersatzkarte und Ersatz-PIN unwirksam.
- 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24): Rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte sind auch nach jahrelanger widerspruchsloser Zahlung zurückzuzahlen.
- 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25): Ein Jahresentgelt von 15 Euro bei Riester-Bausparverträgen ist unwirksam, weil damit Verwaltungskosten abgewälzt werden, die im eigenen Interesse anfallen.
Ein zweiter Klauseltyp scheitert regelmäßig an der Asymmetrie. Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (IV ZR 34/25) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel für unwirksam erklärt, die den Versicherer zur Herabsetzung der Rente berechtigte, ihn aber nicht zur Wiederheraufsetzung bei verbesserten Umständen verpflichtete. Die Regel lässt sich in einem Satz merken: Wer senken darf, muss auch erhöhen müssen. Eine belastbare Anpassungsklausel braucht einen objektiven, nachprüfbaren Maßstab, Symmetrie in beide Richtungen und Transparenz über die wirtschaftliche Auswirkung.
Die Entgeltposition, die niemand hinterfragt hat
Ein Anbieter erhebt seit Jahren ein jährliches Verwaltungsentgelt je Kundenkonto. Die Position steht im Preisverzeichnis, auf das die AGB verweisen. Eine Gegenleistung ist nicht beschrieben; intern deckt das Entgelt den Aufwand der Bestandsverwaltung. Beanstandet hat es bislang niemand.
Nach dem Maßstab der zitierten Entscheidungen ist die Position gefährdet, weil ihr keine eigenständige Leistung für den Kunden gegenübersteht. Das Risiko liegt nicht in der Klausel, sondern in der Rückabwicklung: Entgelte, die auf einer unwirksamen Klausel beruhen, sind ohne Rechtsgrund geleistet und über den gesamten unverjährten Zeitraum und den gesamten Kundenbestand zurückzuzahlen. Nach dem Urteil vom 3. Juni 2025 beginnt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, nicht erst mit der Kenntnis der Unwirksamkeit. Jahrelange widerspruchslose Zahlung schafft keine stillschweigende Vereinbarung. Ob die konkrete Position unwirksam ist, entscheidet sich am Einzelfall; die wirtschaftlich richtige Reaktion ist, sie zu prüfen, gegebenenfalls umzustellen und eine Rückstellung zu bilden, bevor jemand anders die Frage stellt.
Laufzeit und Kündigung: hier liegt der größte Nachrüstbedarf
Seit dem 1. März 2022 gilt für Verbraucherverträge: Die Erstlaufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten, eine stillschweigende Verlängerung ist nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig, und die Kündigungsfrist danach beträgt höchstens einen Monat. Zuvor waren drei Monate zulässig. Rechtsgrundlage ist § 309 Nr. 9 BGB in der Fassung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021.
Die operativ folgenschwerste Entscheidung dazu ist jung. Mit Urteil vom 8. Januar 2026 (III ZR 8/25) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der eine Mindestlaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses zu laufen beginnt. Vertragslaufzeiten beginnen mit dem Vertragsschluss, nicht mit der Leistungserbringung; sonst kann die Laufzeit die Zweijahresgrenze überschreiten. Herangezogen hat das Gericht § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Betroffen ist jede Branche, in der zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn Zeit vergeht: Telekommunikation, Energie, Software als Dienstleistung, Fitness, Streaming. Prüfen Sie zuerst, ob eine Ihrer Laufzeitklauseln an Freischaltung, Aktivierung, Lieferung oder Bereitstellung anknüpft. Wenn ja, ist die Umstellung auf den Vertragsschluss keine Ermessensfrage.
Eine zweite Entscheidung wird häufig falsch gelesen. Im Urteil vom 17. Juli 2025 (III ZR 388/23) hat der Bundesgerichtshof Verlängerungsklauseln einer Online-Partnervermittlung über zwölf und vierundzwanzig Monate für zulässig gehalten, die Klausel zur sechsmonatigen Erstlaufzeit dagegen nicht. Das betraf jedoch Altklauseln nach der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Fassung des § 309 Nr. 9 BGB. Wer daraus ableitet, eine zwölfmonatige Verlängerung sei heute zulässig, missversteht die Entscheidung. Für Altverträge regelt Artikel 229 § 60 EGBGB den Übergang.
Die Fristen und Stichtage, die Sie kennen müssen
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erstlaufzeit eines Verbrauchervertrags | höchstens zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss | § 309 Nr. 9 BGB, BGH III ZR 8/25 |
| Stillschweigende Verlängerung | nur auf unbestimmte Zeit, nicht um einen festen Zeitraum | seit 1. März 2022 |
| Kündigungsfrist nach der Erstlaufzeit | höchstens ein Monat, jederzeit möglich | seit 1. März 2022, zuvor drei Monate |
| Form der Kündigungserklärung des Kunden | Textform genügt, Schriftform darf nicht verlangt werden | § 309 Nr. 13 BGB, seit 1. Oktober 2016 |
| Kündigungsschaltfläche bei online geschlossenen Verträgen | Pflicht seit 1. Juli 2022 | § 312k BGB |
| Elektronische Widerrufsfunktion im Fernabsatz | Pflicht seit 19. Juni 2026 | Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. I 2026 Nr. 28 |
| Erweiterte Informationspflichten zu Gewährleistung, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Aktualisierungen | ab 27. September 2026 | dasselbe Gesetz |
| Rückforderung zu Unrecht vereinnahmter Entgelte | regelmäßige Verjährung drei Jahre ab Kenntnis der Umstände | BGH XI ZR 45/24 |
| Anmeldung zum Verbandsklageregister | bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung | Bundesamt für Justiz |
| Austritt aus einem Vergleich im Verbandsklageverfahren | ein Monat nach Bekanntgabe | Bundesamt für Justiz |
Die Kündigungsstrecke muss leer sein
§ 312k BGB verlangt drei Elemente: eine Kündigungsschaltfläche, die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist; eine Bestätigungsseite, auf der der Kunde die erforderlichen Angaben machen kann; und eine Bestätigungsschaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Alle Elemente müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) hat der Bundesgerichtshof die schärfste Aussage dazu getroffen. Ein Fitnessstudiobetreiber hatte auf der Bestätigungsseite neben dem Kündigungsformular einen farblich hervorgehobenen Button zum Pausieren des Vertrags platziert. Das Gericht hat entschieden: Die Bestätigungsseite darf keine über die gesetzlich vorgesehenen Angaben hinausgehenden Angaben, Angebote oder Informationen enthalten. Sie dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben. Vorinstanz war das Oberlandesgericht Düsseldorf, Kläger der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Praktisch bedeutet das das Ende der angereicherten Kündigungsstrecke. Rückhalteangebote, Rabatte, Pausieroptionen und Rückfragen müssen vor der Kündigungsschaltfläche oder nach abgeschlossener Kündigung stattfinden, nicht auf der Bestätigungsseite. Eine weitere Frage ist noch offen: Ob bei der Kündigung Zugangsdaten abgefragt werden dürfen, verhandelt der Bundesgerichtshof nach seinem Terminhinweis am 5. November 2026 (I ZR 272/25 und I ZR 275/25). Wer die Kündigung heute nur im eingeloggten Bereich anbietet, sollte das vorsorglich entschärfen.
Wer gegen Sie vorgeht und was es kostet
Der praktisch häufigste Weg führt nicht über einen einzelnen Kunden, sondern über qualifizierte Einrichtungen. Klagebefugt nach dem Unterlassungsklagengesetz sind Verbände, die auf der Liste des Bundesamtes für Justiz geführt werden und nicht mehr als fünf Prozent ihrer Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentralen leiten nach eigenen Angaben rund achthundert Verfahren im Jahr ein, davon rund dreihundert der Bundesverband selbst. Mehr als die Hälfte wird außergerichtlich beigelegt, in etwa zwanzig bis fünfundzwanzig Prozent der Fälle wird geklagt.
Die realistische Erwartung für ein abgemahntes Unternehmen ist damit nicht der Prozess, sondern die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie bindet dauerhaft, und jeder übersehene Fundort der Klausel löst die Vertragsstrafe aus. Deshalb ist der wichtigste Schritt vor ihrer Abgabe nicht die juristische Bewertung der Klausel, sondern die Inventur: AGB, Sonderbedingungen, Preisverzeichnisse, Bestellstrecken, Mustertexte, App, Druckerzeugnisse, fremdsprachige Fassungen, Altbestände.
Seit dem 13. Oktober 2023 tritt daneben das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz mit zwei Klagearten. Die Abhilfeklage führt zur Verurteilung zur Leistung an die Betroffenen und läuft in vier Schritten: Abhilfegrundurteil, Vergleichsphase, Abhilfeendurteil, Umsetzungsverfahren durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter. Die Musterfeststellungsklage stellt nur fest; die Betroffenen machen ihre Ansprüche anschließend gesondert geltend. Anmeldeberechtigt sind Verbraucher und kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Anmeldung ist kostenfrei und hemmt die Verjährung. Genau diese Kombination hält die Beteiligungsschwelle sehr niedrig.
Das größte wirtschaftliche Risiko ist deshalb nicht das Unterlassungsurteil, sondern die Rückabwicklung über den gesamten Kundenbestand. Die Kette ist an einem Beispiel ablesbar: eine unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel, daraufhin ein kollektives Verfahren, am Ende die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten über Jahre. Wer eine eigene Klausel einem beanstandeten Typ ähneln sieht, sollte nicht abwarten, sondern umstellen und eine Rückstellung bilden. Die Verjährung läuft nicht zu Ihren Gunsten.
Der Irrtum, im Geschäft zwischen Unternehmen sei alles erlaubt
§ 310 Abs. 1 BGB schränkt die Kontrolle gegenüber Unternehmern ein: Die Kataloge der §§ 308 und 309 BGB gelten dort nicht unmittelbar, und die Einbeziehungsanforderungen des § 305 Abs. 2 BGB entfallen. Die Generalklausel des § 307 BGB bleibt jedoch anwendbar, und sie trägt die meisten Entscheidungen. Der Bundesgerichtshof hat 2017 ausdrücklich abgelehnt, Unternehmern generell die bessere Verhandlungsposition zu unterstellen, und laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte auch in Unternehmerdarlehen für unwirksam erklärt. Die Botschaft, im Geschäft zwischen Unternehmen sei man AGB-rechtlich frei, ist falsch.
Ebenso überschätzt wird der Ausweg über die Individualvereinbarung. Ausgehandelt im Sinne des Gesetzes ist eine Bedingung erst, wenn sie ernsthaft zur Disposition gestellt war. Ein Ankreuzfeld oder die Auswahl zwischen vorformulierten Varianten genügt dafür nicht.
So prüfen Sie Ihr Klauselwerk
- Machen Sie eine Bestandsaufnahme. Erfasst werden alle Klauselwerke, nicht nur die Haupt-AGB: Sonderbedingungen, Preisverzeichnisse, Nutzungsbedingungen der App, Teilnahmebedingungen, fremdsprachige und historische Fassungen, jeweils mit Gültigkeitszeitraum.
- Prüfen Sie die Einbeziehung an der tatsächlichen Strecke, nicht am Dokument. Wo erscheint der Hinweis, ist er vor dem letzten Klick sichtbar, sind die Bedingungen speicherbar, gilt das auch mobil und in der App?
- Prüfen Sie jede Klausel in der Reihenfolge: überraschend, Verbot ohne Wertungsmöglichkeit, Verbot mit Wertungsmöglichkeit, Generalklausel, Transparenz.
- Führen Sie die Querprüfung auf Widersprüche durch. Der Transparenzverstoß entsteht oft erst aus dem Zusammenspiel zweier Abschnitte, nicht aus einer einzelnen Klausel.
- Prüfen Sie jede Entgeltposition auf die Frage, welche eigenständige Leistung für den Kunden ihr gegenübersteht. Positionen ohne Antwort streichen.
- Prüfen Sie jede Anpassungsklausel auf objektiven Maßstab, Symmetrie in beide Richtungen und Transparenz der wirtschaftlichen Auswirkung.
- Prüfen Sie, ob eine Laufzeitklausel an Freischaltung, Aktivierung, Lieferung oder Bereitstellung anknüpft, und stellen Sie sie auf den Vertragsschluss um.
- Räumen Sie die Kündigungsstrecke frei. Auf der Bestätigungsseite stehen nur das Formular und die Bestätigungsschaltfläche, kein Rückhalteangebot.
- Prüfen Sie, ob die elektronische Widerrufsfunktion umgesetzt ist, und ob die erweiterten Informationspflichten ab dem 27. September 2026 abgebildet sind.
- Dokumentieren Sie den Zustand mit Bildschirmfotos der Bestell- und der Kündigungsstrecke, jeweils für Desktop, Mobilgerät und App.
- Benennen Sie eine verantwortliche Person. AGB-Pflege ist eine dauerhafte Aufgabe und keine Projektaufgabe.
- Werten Sie die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs laufend aus. Sie erscheinen am Entscheidungstag und nennen die tragenden Normen.
Sechs Annahmen, die teuer werden
Ein Gericht wird eine zu weit gefasste Klausel schon auf das zulässige Maß zurückführen. Das tut es nicht. Die Klausel fällt vollständig weg, und an ihre Stelle tritt das Gesetz, das für Sie regelmäßig ungünstiger ist als eine wirksam begrenzte Regelung.
Eine salvatorische Klausel fängt das ab. Sie versucht genau das, was das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion untersagt, und ersetzt keine saubere Klauselgestaltung.
Preisklauseln unterliegen keiner Kontrolle. Der Angemessenheitskontrolle weitgehend nicht, der Transparenzkontrolle sehr wohl. Der Bundesgerichtshof hat das 2025 ausdrücklich klargestellt.
Wenn jahrelang niemand widersprochen hat, ist die Klausel akzeptiert. Nein. Widerspruchslose Zahlung schafft keine Vereinbarung, und die Verjährung beginnt mit der Kenntnis der Umstände, nicht mit der Kenntnis der Unwirksamkeit.
Im Geschäft zwischen Unternehmen gilt das AGB-Recht nicht. Die Kataloge der §§ 308 und 309 BGB gelten dort nicht unmittelbar, die Generalklausel des § 307 BGB aber schon, und sie trägt die meisten Entscheidungen.
Die AGB stehen auf unserer Internetseite, damit gelten sie. Sie gelten nur, wenn vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und die Kenntnisnahme zumutbar möglich war. Ein Link in der Fußzeile oder die Übersendung mit der Bestätigungsmail genügt dafür nicht.
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fünf Vorbehalte legen wir offen. Erstens war die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes bei der Recherche nicht erreichbar. Wir zitieren deshalb keinen Gesetzeswortlaut. Paragraphen und Absätze sind genannt; Satznummern führen wir nur dort, wo der Bundesgerichtshof sie in der ausgewerteten Entscheidung selbst angeführt hat. Ein Abgleich am amtlichen Normtext steht aus. Zweitens haben wir mehrere Klauseltypen, die in der Praxis eine Rolle spielen, bewusst nicht behandelt, weil wir sie nicht belegen konnten: Vertragsstrafen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbote, Rücksendekostenklauseln und Gerichtsstandsklauseln. Zu den Grenzen der Verjährungsverkürzung beim Verbrauchsgüterkauf nennen wir aus demselben Grund keine Fristen. Drittens ist das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gefestigte Rechtsprechung, wir konnten es aber in dieser Recherche nicht an einer unmittelbar abgerufenen Entscheidung belegen; es folgt systematisch aus § 306 BGB. Viertens beruhen die Angaben zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz auf Darstellungen des Bundesamts für Justiz und der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, nicht auf dem Gesetzestext selbst. Fünftens konnten wir die genaue Inkrafttretensvorschrift des Gesetzes vom 3. Februar 2026 nicht einsehen; die Stichtage 19. Juni 2026 und 27. September 2026 stützen sich auf Veröffentlichungen der Industrie- und Handelskammern. Der Ratgeber wird fortgeschrieben, sobald der Normtextabgleich erfolgt ist, und danach halbjährlich, weil die Rechtsprechung in diesem Feld hohe Taktung hat.