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Gesetzesinitiative: "Reform der Notfallversorgung" - Notfallversorgungsreformgesetz NotVersRefG


Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 2022


Der Rettungsdienst stellt im deutschen Gesundheitswesen einen nicht unwesentlich wichtigen Teil der präklinischen Notfallversorgung dar. Die bestmögliche Versorgung von Menschen in medizinischen Notfällen gehört zu den zentralen Aufgaben des Gesundheitswesens. Deutschland verfügt über umfassend ausgebaute Systeme der Notfallversorgung in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie über ein ebenfalls gut etabliertes Rettungswesen. Diese drei Versorgungsbereiche unterliegen jeweils unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten und Ordnungsprinzipien hinsichtlich ihrer Planung, Leistungserbringung und Finanzierung. Seit Jahren leidet das Gesundheitswesen und insbesondere der Rettungsdienst unter Bagatelleinsätzen, dienstfremden Aufgabenzuteilungen wegen unterbesetzter Teilbereiche oder unter den besonderen Umständen der Sars-Cov-2-Pandemie Anfang 2020. Erst mit dieser Pandemie wurde durch die erhebliche Überlastung des Gesundheitssystems die Öffentlichkeit auf die Umstände aufmerksam. Dass diese Umstände auch vor der Pandemie Anfang 2020 zu fundamentalen Einschnitten im Berufswesen der Notfallversorgung gesorgt haben, ist dabei vielen nicht bewusst. Die Umlage vieler ambulanter Versorgungsstrukturen auf den Rettungsdienst sind gerade während der Pandemie erfolgt. Neben standardisierten Rettungseinsätzen gehörten auch deutlich mehr Krankentransporte oder Behandlungsfahrten zur Tagesordnung, genauso wie die Übernahme von Dialysefahrten durch den Rettungsdienst, da die Möglichkeit der Volldesinfektion in Krankenwägen und Kraftwägen allgemeiner Fahrdienste nicht gegeben war. Auch führte der Rettungsdienst vermehrt Behandlungsfahrten zu den Antikörpertherapien oder Covid-positive Entlassungen durch. Somit zählte der Rettungsdienst in jeglicher Hinsicht häufig als schnellster und erster Ansprechpartner in Notfällen.

 

Nicht nur die Bedingungen der Pandemie ließen den Rettungsdienst seine Belastungsgrenze überschreiten; insbesondere nimmt die Anzahl von Bagatelleinsätzen schon vor 2019 immer weiter zu. Dies geht nicht zuletzt aus Gesprächen mit dem Fachpersonal des Rettungsdienstes aus sämtlichen Bundesländern hervor.

 

Die Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung, insbesondere im Hinblick auf Rettungsfachpersonal und damit zusammenhängender Bagatelleinsätze, sind reformbedürftig. Die Möglichkeit zur Erstattung einer Strafanzeige ist in Deutschland ein bewährtes Mittel der Strafverfolgung. Häufig erfolgen Anzeigen gegen Rettungskräfte, wenn diese die Patientin oder den Patienten auf Grund Gefahrenabwägung nicht in ein Krankenhaus transportieren oder anderweitig nicht so reagieren, wie von der Patientin oder dem Patienten gefordert. Dieser Umstand, sich gegenüber Polizei und womöglich Staatsanwaltschaft in offensichtlich belanglosen Verfahren vertreten und verteidigen zu müssen, kann und muss ebenso reformiert werden, wie die Instandsetzung eines völlig neuartigen Berufsbildes in der Notfallversorgung. Die fachliche Einschätzung des Rettungsfachpersonals ist in dem Moment der Gefahrenabwägung entscheidend. Um medizinisches Fachpersonal in solchen Situationen nicht auszuschließen, ist das Strafgesetzbuch allgemeinbegrifflich anzupassen und Fortbildungen arbeitgeberseits bereitzustellen, um derlei Gefahren abzuwenden. Dies bringt Rechtssicherheit für beide Parteien mit sich.

 

Auch die Verabreichung von Betäubungsmitteln stellt das Rettungsfachpersonal vor große Herausforderungen und stellt unüberwindbare Hürden dar. Es muss dem Rettungsfachpersonal gestattet sein, Schmerzmittel zu verabreichen, auch wenn ein Notarzt nicht die Freigabe erteilt hat. Eine regelmäßige Schulung mit anschließender Prüfung kann in genügendem Maße sicherstellen, dass die Verbabreichung der vorbenannten Betäubungsmittel ordnungsgemäß stattfindet.

 

Die ambulante ärztliche Notfallversorgung gesetzlich Krankenversicherter ist, sofern nicht eine notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes erforderlich ist, nach geltendem Recht die Aufgabe der vertragsärztlichen Leistungserbringer. Durch den Ausbau des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes, die Einrichtung einer bundesweiten Notdienstnummer sowie Kooperationen mit Krankenhäusern haben die Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Notdienstversorgung in den letzten Jahren weiterentwickelt und insbesondere durch Einrichtung von sogenannten Portalpraxen eine bessere Koordination von ambulanten und stationären Versorgungsstrukturen erreicht. Auch durch Terminservicestellen mit der nun jederzeit erreichbaren Rufnummer 116 117 erhalten Patientinnen und Patienten schnellere Hilfe und Orientierung. Um an diese Entwicklung anzuknüpfen und der hohen Inanspruchnahme von Notfallambulanzen der Krankenhäuser auch bei leichteren Erkrankungen und Verletzungen entgegenzuwirken, muss das System so weiterentwickelt werden, dass eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme durch Patientinnen und Patienten erfolgt.

 

Zentrale Aufgabe ist dabei, die regional sehr unterschiedlich entwickelten Notdienststrukturen in ein verbindliches System der integrierten Notfallversorgung zu überführen. Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch den Rettungsdienst entlasten, der die zentrale Rolle bei der Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und dem Transport in die gebotene Weiterversorgung hat. Der Rettungsdienst der Länder hat sich mit spezialisierter medizinischer Versorgung am Notfallort und während einer Rettungsfahrt zu einem medizinischen Versorgungsbereich entwickelt, dessen Leistungen bisher unzureichend im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abgebildet werden. Die Länder fordern daher seit langem, den Rettungsdienst als eigenständigen Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen.

 

Der Rettungsdienst steht vor der Herausforderung steigender Fallzahlen, insbesondere auch eines absehbar zunehmenden geriatrischen Notfallaufkommens. Zudem ist festzustellen, dass der Rettungsdienst vor dem Hintergrund der aktuell vorhandenen Strukturen der vertragsärztlichen Notfallversorgung und der derzeitigen Finanzierung der rettungsdienstlichen Leistungen als Fahrkosten zu einer Weiterbehandlung vielfach de facto nicht die Möglichkeit hat, Hilfesuchende in adäquater Weise dem vertragsärztlichen System zur medizinischen Abklärung und Weiterversorgung zuzuleiten. In der Folge kommt es oftmals zur unnötigen Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notfallambulanzen der Krankenhäuser und zu belastenden Situationen für die Patientinnen und Patienten.

 

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hat in seinem Gutachten 2018 über die „Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung“ die aktuelle Situation der Notfallversorgung in Deutschland analysiert und erheblichen Reformbedarf in den unterschiedlichen Versorgungsbereichen festgestellt sowie richtungsweisende Empfehlungen zur Neuordnung erarbeitet.

 

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es für eine bedarfsgerechte und ressourcenschonende Notfallversorgung einer einheitlichen, qualitätsgesicherten Ersteinschätzung der von Hilfesuchenden als Notfälle empfundenen Erkrankungssituationen und einer professionellen Steuerung und Vermittlung in die aus medizinischer Sicht gebotene Versorgungsstruktur bedarf. Dies setzt eine integrierte Notfallversorgung voraus, die durch eine verbindliche Kooperation aller handelnden Akteure des Rettungsdienstes und der ambulanten und stationären Notfallversorgung zu erreichen ist und durch eine digitale Vernetzung begleitet sein muss.

 

Ziel des Gesetzes ist es daher, die bisher weitgehend getrennt organisierten Versorgungsbereiche der ambulanten, stationären und rettungsdienstlichen Notfallversorgung zu einem System der integrierten Notfallversorgung weiter zu entwickeln. Eine enge Verzahnung dieser Versorgungsbereiche wird zu mehr Orientierung für Patientinnen und Patienten, zu kürzeren Wartezeiten, zu einem sinnvollen und effizienten Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen und damit zu einer Verbesserung der Gesamtqualität der medizinischen Notfallversorgung führen.


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Aktuelle Themen

von Aktuelles 12. November 2024
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Leitentscheidung zur DSGVO eine klare Linie gezogen: Der bloße Verlust der Kontrolle über persönliche Daten stellt bereits einen Schaden dar, der Schadensersatzansprüche begründet. Diese Entscheidung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Klage gegen Facebooks Mutterkonzern Meta schafft Rechtssicherheit für Betroffene und gibt Gerichten in Deutschland eine dringend benötigte Orientierung. Sie betrifft nicht nur die Klage von Nutzern des sozialen Netzwerks, sondern könnte auch auf zukünftige Fälle ähnlicher Datenlecks anwendbar sein. Was hat der BGH genau entschieden? Der BGH stellte fest, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten, also der Umstand, dass die betroffene Person die Hoheit über ihre eigenen Daten verliert, einen Schaden im Sinne der DSGVO darstellt. Damit erübrigt sich die bislang geforderte Bedingung, dass Betroffene weitere psychische Belastungen oder eine konkrete Missbrauchsgefahr nachweisen müssen. Der BGH schließt sich damit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an, die die Hürden für Betroffene erheblich gesenkt haben.  Diese Entscheidung ist insbesondere für Millionen Facebook-Nutzer relevant, deren Daten im Rahmen des „Facebook-Datenlecks“ kompromittiert wurden. Durch eine Sicherheitslücke, die Facebook 2021 eingeräumt hatte, gelangten Informationen wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen und weitere sensible Daten von über 500 Millionen Nutzern weltweit – darunter etwa sechs Millionen deutsche Facebook-Nutzer – ins Darknet. In Deutschland betroffene Personen sehen sich seitdem einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Phishing und Identitätsdiebstahl zu werden. Hintergrund: Das Facebook-Datenleck und seine Auswirkungen Das Facebook-Datenleck aus dem Jahr 2021 ist ein besonders schwerwiegendes Beispiel für unzureichenden Datenschutz. Eine Schwachstelle ermöglichte es Kriminellen, über Facebooks Kontakt-Import-Funktion Daten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen und teilweise persönliche Angaben wie Beziehungsstatus und Arbeitsort zu extrahieren und zu veröffentlichen. Diese Daten gerieten in die Hände Unbefugter und wurden schließlich im Darknet veröffentlicht, wo sie kriminellen Aktivitäten Vorschub leisten könnten. Für Betroffene ist das Facebook-Datenleck weitreichender als ein einmaliger Verstoß. Die Veröffentlichung im Darknet kann langfristige Konsequenzen haben, da die Daten wiederholt für betrügerische Aktivitäten genutzt werden können. Besonders problematisch ist hierbei, dass die Datenlecks durch internationale Netzwerke und durch die digitale Reichweite global Auswirkungen haben. In diesem Zusammenhang hat der BGH heute die Forderung erhoben, dass Betroffene des Datenlecks – wie auch künftige Opfer ähnlicher Vorfälle – keine unverhältnismäßigen Nachweise für ihre psychische Belastung erbringen müssen, um einen DSGVO-Schadensersatz zu erhalten. Rechtssicherheit für Betroffene Die Entscheidung des BGH hat eine klare Signalwirkung für Betroffene: Wer die Kontrolle über seine persönlichen Daten verliert, kann nun einen Schadensersatzanspruch geltend machen, ohne umfassende Begründungen zur individuellen Beeinträchtigung beizufügen. Diese Rechtssicherheit wird von Datenschutzexperten begrüßt, da sie für die Gerichte eine einheitliche Linie vorgibt und weiteren Abweichungen, wie sie zuvor auf der Ebene der Landesgerichte zu beobachten waren, entgegenwirkt.
von Aktuelles 10. November 2024
In den vergangenen Jahren hat sich die Vorgehensweise vieler Verbraucherverbände stark verändert. Während früher der Fokus auf Dialog und Information lag, greifen viele Organisationen mittlerweile zu rechtlichen Mitteln wie Abmahnungen und Klagen, um Unternehmen zu Verbraucherschutzmaßnahmen zu bewegen. Dieser Ansatz hat das Bild von Verbraucherverbänden in der Öffentlichkeit geprägt und oft auch zu einem angespannten Verhältnis zwischen Verbraucherschützern und Unternehmen geführt. „Wir bei der Bundesverbraucherhilfe glauben, dass es einen besseren Weg gibt,“ erklärt Ricardo Dietl, Präsident der Bundesverbraucherhilfe. „Anstatt Konflikte zu schüren und Unternehmen mit juristischen Mitteln unter Druck zu setzen, setzen wir auf konstruktive Zusammenarbeit. Wir wollen gemeinsam mit Unternehmen Lösungen finden, die langfristig sowohl den Verbrauchern als auch der Wirtschaft zugutekommen.“ Die Bundesverbraucherhilfe verfolgt als erster Verband in Deutschland einen kooperativen Ansatz, bei dem nicht die Konfrontation, sondern der Dialog im Mittelpunkt steht. Die Zusammenarbeit mit Unternehmen basiert auf Vertrauen, Respekt und der gemeinsamen Überzeugung, dass echter Verbraucherschutz am besten in Partnerschaft funktioniert. „Wir verstehen uns als Brückenbauer zwischen den Interessen der Verbraucher und der Wirtschaft,“ fügt Generaldirektorin Marina Schneider hinzu. „Unser Ziel ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Unternehmen erleichtern, verbraucherfreundliche Entscheidungen zu treffen, ohne dass diese immer durch rechtliche Auseinandersetzungen erzwungen werden müssen.“ Dieser Ansatz hat zahlreiche Vorteile für die Verbraucher. Anstatt nur punktuelle Erfolge durch juristische Maßnahmen zu erzielen, entstehen nachhaltige Verbesserungen, die das Vertrauen zwischen Unternehmen und Verbrauchern stärken. Die Bundesverbraucherhilfe setzt auf transparente Prozesse, offene Kommunikation und die Einbindung der Unternehmen in die Gestaltung von Verbraucherschutzstandards. Dies ermöglicht praxisnahe Lösungen, die direkt auf die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnitten sind, und schafft gleichzeitig ein positives Umfeld für die Unternehmen, sich aktiv einzubringen. „Wir hören immer wieder, dass Verbraucher mittlerweile das Gefühl haben, dass Verbände sich mehr um Schlagzeilen und juristische Erfolge kümmern als um den eigentlichen Verbraucherschutz,“ sagt Daniel Greckl, Vizepräsident der Bundesverbraucherhilfe. „Mit unserer Herangehensweise möchten wir zeigen, dass Verbraucherschutz auch anders geht – lösungsorientiert, partnerschaftlich und im besten Interesse aller Beteiligten.“ Ein weiterer Vorteil dieses Ansatzes ist die langfristige Wirkung auf die Gesellschaft. Indem die Bundesverbraucherhilfe auf Dialog und Kooperation setzt, trägt sie zu einem besseren gesellschaftlichen Klima bei, in dem Unternehmen und Verbraucher auf Augenhöhe agieren. Das fördert nicht nur die Akzeptanz von Verbraucherschutzmaßnahmen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wirtschaft. „Unser Ansatz ist kein Kompromiss am Verbraucherschutz, sondern ein neuer Standard,“ betont Ricardo Dietl. „Wir wollen ein Miteinander schaffen, das die Gesellschaft als Ganzes stärkt und Verbraucherschutz neu definiert.“ Die Bundesverbraucherhilfe hat sich das Ziel gesetzt, eine Plattform für den offenen Austausch zu schaffen. Unternehmen, die bereit sind, gemeinsam an Lösungen zu arbeiten, finden in der Bundesverbraucherhilfe einen verlässlichen Partner, der nicht nur Forderungen stellt, sondern sie aktiv dabei unterstützt, Verbraucherschutz als Teil ihrer Unternehmensphilosophie zu integrieren. „Indem wir uns auf konstruktive Lösungen konzentrieren, schaffen wir langfristige Vorteile für die Verbraucher und geben Unternehmen die Chance, sich aktiv an der Gestaltung eines modernen Verbraucherschutzes zu beteiligen,“ erläutert die Generaldirektorin. Die Bundesverbraucherhilfe ist stolz darauf, als erste Organisation in Deutschland diesen Weg zu gehen und damit ein Vorbild für andere Verbraucherverbände zu sein. Anstatt sich in rechtlichen Auseinandersetzungen zu verlieren, setzt die Bundesverbraucherhilfe auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit, die für alle Seiten eine Win-Win-Situation schafft. Der Ansatz der Kooperation wird dabei auch von den Mitgliedern der Organisation geschätzt, die in Umfragen regelmäßig betonen, wie wichtig ihnen eine transparente und nachhaltige Strategie im Verbraucherschutz ist. „Die Zeiten des Konfrontationskurses sind vorbei. Wir bauen eine Brücke zu den Unternehmen und zeigen, dass man Verbraucherschutz auch anders gestalten kann – fair, respektvoll und im Sinne aller Beteiligten,“ fasst der Vizepräsident abschließend zusammen. Mit dieser Vision arbeitet die Bundesverbraucherhilfe tagtäglich daran, den Verbraucherschutz in Deutschland neu zu definieren und ein positives Beispiel für einen modernen, dialogorientierten Ansatz zu setzen.
von Aktuelles 24. August 2024
Die Digitalisierung des Bildungssystems in Deutschland ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Trotz zahlreicher Initiativen und erheblicher Investitionen ist der Fortschritt jedoch weiterhin schleppend. In diesem Artikel beleuchten wir den aktuellen Stand der Digitalisierung in den Bereichen schulische Bildung, universitäre Bildung, frühkindliche Bildung und Erwachsenenbildung sowie die zentralen Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt. Digitalisierung in der schulischen Bildung Die schulische Bildung in Deutschland steht vor großen Herausforderungen in der Digitalisierung. Obwohl der Bund bereits im Rahmen des "DigitalPakts Schule" 6,5 Milliarden Euro bereitgestellt hat, um Schulen mit digitaler Infrastruktur auszustatten, gibt es weiterhin signifikante Defizite. Besonders besorgniserregend ist, dass der DigitalPakt 2024 ausläuft und bisher keine Anschlussfinanzierung gesichert ist. Dies könnte die laufenden Bemühungen ins Stocken bringen und die dringend benötigte Weiterentwicklung behindern. Ein weiteres großes Problem ist die unzureichende Umsetzung vieler Projekte. Von den zahlreichen digitalpolitischen Vorhaben der Bundesregierung wurden bisher nur wenige erfolgreich abgeschlossen. Schulen kämpfen zudem mit einem Fachkräftemangel in der IT-Administration und Lehrkräfte fehlen oft die nötigen digitalen Kompetenzen​. Universitäre Bildung und Forschung In der universitären Bildung zeigt sich ein differenziertes Bild. Während die Pandemie als Katalysator für die Einführung digitaler Lehrformate fungierte, fehlt es vielen Hochschulen an einer langfristigen Strategie zur Integration digitaler Angebote. Die Bundesforschungsministerin hat den Aufbau einer nationalen Bildungsplattform angekündigt, die bis 2025 umgesetzt werden soll. Diese Plattform soll bestehende und neue digitale Bildungsangebote bündeln und für eine breite Öffentlichkeit zugänglich machen. Der Startschuss für die ersten Förderungen ist bereits gefallen, allerdings bleibt abzuwarten, ob die gesteckten Ziele in diesem Zeitrahmen erreicht werden können​. Frühkindliche Bildung In der frühkindlichen Bildung sind digitale Bildungsangebote bisher nur spärlich vertreten. Hier mangelt es vor allem an flächendeckenden Konzepten und einer passenden Infrastruktur. Der Fokus liegt derzeit eher auf der Einführung digitaler Werkzeuge in Grundschulen, während der frühkindliche Bereich noch weitgehend analog bleibt. Eine der zentralen Herausforderungen ist die Entwicklung geeigneter Inhalte und Methoden, die das spielerische Lernen im digitalen Raum fördern, ohne den sozialen und emotionalen Bildungsaspekt zu vernachlässigen. Erwachsenenbildung und berufliche Weiterbildung Die Digitalisierung in der Erwachsenenbildung hat insbesondere durch die Corona-Pandemie einen Schub erhalten. Zahlreiche Weiterbildungsangebote wurden digitalisiert und können mittlerweile ortsunabhängig genutzt werden. Dies ist besonders für berufstätige Erwachsene von Vorteil, die sich neben ihrem Job weiterqualifizieren möchten. Trotz dieser Fortschritte gibt es auch hier Herausforderungen, insbesondere im Bereich der digitalen Infrastrukturen und der Schulung von Lehrkräften.
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