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Mobilität und Reisen · Verkehrsrecht

Kfz- und Spritkosten von der Steuer absetzen: Entfernungspauschale, Reisekosten und Mobilitätsprämie

Seit 1. Januar 2026 gilt für den Arbeitsweg einheitlich 38 Cent je Kilometer ab dem ersten Kilometer, die bisherige Staffelung ist entfallen. Dieser Ratgeber trennt die Entfernungspauschale vom höheren Reisekostensatz für Dienstfahrten, zeigt den Sonderfall tatsächlicher Kosten und erklärt, wer über die entfristete Mobilitätsprämie auch ohne eigene Steuerlast Geld vom Finanzamt zurückbekommt.

Lesedauer etwa 9 Minuten · Stand 18. September 2026

Auf einen Blick

  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Entfernungspauschale einheitlich mit 38 Cent bereits ab dem ersten Kilometer, die bisherige Staffelung (30 Cent bis Kilometer 20, 38 Cent danach) ist entfallen (Steueränderungsgesetz 2025).
  • Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig und steht auch Radfahrenden, Fußgängern und Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel zu, unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten.
  • Sie wirkt sich erst aus, sobald die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen; bei rund 15 Kilometern einfacher Strecke und einer vollen Arbeitswoche ist das in der Regel erreicht.
  • Für Dienstreisen mit dem privaten Pkw gilt ein eigener, höherer Satz von 30 Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg); die beiden Pauschalen dürfen nicht vermischt werden.
  • Ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Reisekostenpauschale durch den Arbeitgeber besteht nicht; wird nicht oder nur teilweise erstattet, kann die Differenz selbst als Werbungskosten angesetzt werden.
  • Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) liegt und mehr als 20 Kilometer einfache Strecke zurücklegt, kann die Mobilitätsprämie beantragen, 14 Prozent der Bemessungsgrundlage, mindestens 10 Euro.
  • Die ursprünglich bis 2026 befristete Mobilitätsprämie wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 entfristet und gilt damit dauerhaft weiter.
  • Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht kein Wahlrecht zu höheren tatsächlichen Kosten; bei Dienstreisen ist ein Wechsel zu tatsächlichen Kosten möglich, erfordert aber ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch über mindestens zwölf Monate.

Hohe Spritpreise lassen sich nicht senken, aber ihre steuerliche Wirkung lässt sich oft besser ausschöpfen, als viele Pendlerinnen und Pendler annehmen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für den Weg zur Arbeit einheitlich eine Entfernungspauschale von 38 Cent je Kilometer, und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung mit 30 Cent für die ersten 20 Kilometer ist entfallen. Für Dienstreisen mit dem privaten Pkw gilt daneben unverändert eine andere, höhere Pauschale. Wer beides verwechselt oder falsch einträgt, verschenkt regelmäßig Geld.

Dieser Ratgeber trennt die drei Wege, über die Kfz- und Kraftstoffkosten steuerlich wirksam werden: die Entfernungspauschale für den täglichen Arbeitsweg, die Reisekostenpauschale für dienstlich veranlasste Fahrten und den Sonderfall der tatsächlichen Kosten. Er zeigt außerdem, wer als Geringverdiener über die Mobilitätsprämie zusätzlich Geld vom Finanzamt bekommen kann, auch ohne selbst Einkommensteuer zu zahlen.

Die Zahlen für 2026

Die Zahlen für 2026
FristBedeutungFundstelle
0,38 €Entfernungspauschale je Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ab dem ersten Kilometer, unabhängig vom Verkehrsmittel.§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
4.500 €Höchstbetrag der Entfernungspauschale im Kalenderjahr, sofern kein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt wird. Bei Pkw-Nutzung gilt kein Höchstbetrag, der tatsächlich errechnete höhere Betrag zählt.§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
0,30 €Kilometersatz für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) mit dem privaten Pkw, je tatsächlich gefahrenem Kilometer, also Hin- und Rückweg.Bundesreisekostengesetz, Auswärtstätigkeitserlass
0,20 €Kilometersatz für Dienstreisen mit Motorrad, Motorroller, Moped oder Mofa.Bundesreisekostengesetz
1.230 €Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der ohne Einzelnachweis von den Einnahmen abgezogen wird. Erst wenn alle Werbungskosten zusammen diesen Betrag übersteigen, wirkt sich die Entfernungspauschale zusätzlich aus.§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
12.348 €Grundfreibetrag 2026 bei Einzelveranlagung. Liegt das zu versteuernde Einkommen darunter, greift statt der Entfernungspauschale die Mobilitätsprämie.§ 32a Abs. 1 EStG
14 %Höhe der Mobilitätsprämie, bezogen auf den Teil der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, der sich mangels Steuerlast nicht auswirkt.§ 101 EStG
10 €Mindestbetrag, ab dem die Mobilitätsprämie überhaupt ausgezahlt wird.§ 105 EStG

Die Entfernungspauschale: der Regelfall für den Arbeitsweg

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale, umgangssprachlich Pendlerpauschale genannt. Sie ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelt und wird für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wird. Maßgeblich ist stets nur die einfache Wegstrecke, nicht Hin- und Rückweg zusammen, und zwar die kürzeste benutzbare Straßenverbindung, selbst wenn Sie tatsächlich einen anderen, mautpflichtigen oder verkehrsgünstigeren Weg fahren. Eine längere Strecke darf nur zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird.

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wurde die zuvor bis 2026 befristete gestaffelte Erhöhung vorgezogen und vereinheitlicht: Statt 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer gelten seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Wer beispielsweise an 220 Arbeitstagen eine einfache Strecke von 15 Kilometern zurücklegt, kommt auf 15 × 220 × 0,38 € = 1.254 € Werbungskosten allein aus der Entfernungspauschale. Nach der alten Staffelung wären es 990 € gewesen.

Wichtig für die Praxis: Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Sie steht Ihnen in gleicher Höhe zu, ob Sie mit dem Auto, dem Motorrad, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommen, und unabhängig davon, ob Ihnen überhaupt Kosten entstanden sind. Nur bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Sie ausnahmsweise die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten ansetzen, wenn diese höher sind als die Pauschale. Für Flugstrecken und Tage mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber gilt die Pauschale dagegen nicht.

Warum sich der Ansatz erst ab einer bestimmten Kilometerzahl auswirkt

Die Entfernungspauschale zählt zu den Werbungskosten. Das Finanzamt zieht sie aber nicht automatisch zusätzlich zum Lohn ab, sondern verrechnet sie mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, den jeder Angestellte ohnehin ohne Einzelnachweis erhält. Erst wenn Ihre gesamten Werbungskosten, allen voran die Entfernungspauschale, diesen Betrag übersteigen, sinkt Ihr zu versteuerndes Einkommen tatsächlich weiter. Bei 220 Arbeitstagen reichen dafür rechnerisch bereits rund 15 Kilometer einfache Strecke; nach der bis 2025 geltenden Staffelung waren dafür noch etwa 19 Kilometer nötig. Kurzstreckenpendler profitieren von der Reform also überproportional, auch wenn sich der Effekt erst bei ausreichend vielen Kilometern oder zusätzlichen Werbungskosten wie Arbeitsmitteln oder Fortbildungskosten überhaupt einstellt.

Zwei Pauschalen, die häufig verwechselt werden

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)

  • Gilt für den regelmäßigen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  • Betrag: 0,38 € je Kilometer der einfachen Strecke, seit 1. Januar 2026.
  • Verkehrsmittelunabhängig, auch für Fußgänger und Radfahrer.
  • Gedeckelt auf 4.500 € im Jahr, außer bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Pkw.
  • Wird in der Anlage N unter den Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetragen.

Reisekostenpauschale (Dienstreise)

  • Gilt für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte, etwa Kundentermine oder Fortbildungen an wechselnden Orten.
  • Betrag: 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) mit dem Pkw, 0,20 € mit Motorrad oder Moped.
  • Nur für die tatsächlich gefahrene Strecke mit dem jeweiligen Verkehrsmittel.
  • Kein pauschaler Höchstbetrag, es zählt die tatsächlich gefahrene Strecke.
  • Wird in der Anlage N unter Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten eingetragen, soweit der Arbeitgeber sie nicht bereits steuerfrei erstattet hat.

Wenn der Arbeitgeber nicht oder nicht voll erstattet

Für Dienstreisen mit dem privaten Pkw gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Erstattung durch den Arbeitgeber. Der Satz von 30 Cent je gefahrenem Kilometer aus dem Bundesreisekostengesetz ist ein Referenzwert, an den sich private Arbeitgeber nicht binden müssen. Erstattet Ihr Arbeitgeber gar nicht oder nur einen Teil der Fahrtkosten, können Sie die Differenz zwischen tatsächlich gefahrenen Kilometern zum vollen Reisekostensatz und der erhaltenen Erstattung selbst als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Für den Nachweis genügt in der Regel eine einfache Aufzeichnung von Datum, Ziel, Anlass und gefahrener Strecke je Fahrt; ein förmliches Fahrtenbuch ist für Arbeitnehmer ohne Firmenwagen nicht vorgeschrieben, erleichtert aber die Nachprüfung durch das Finanzamt bei ungewöhnlich hohen Kilometerzahlen.

Der Sonderfall: tatsächliche Kosten statt Pauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Sie an die Entfernungspauschale gebunden; ein Wahlrecht zu höheren tatsächlichen Pkw-Kosten besteht hier grundsätzlich nicht, mit Ausnahme der genannten Regelung für öffentliche Verkehrsmittel. Bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw dürfen Sie dagegen wählen: Entweder Sie setzen die pauschalen 30 Cent je Kilometer an, oder Sie rechnen Ihre tatsächlichen Kosten aus. Dazu addieren Sie Abschreibung, Versicherung, Kraftstoff, Wartung und Reparaturen des Jahres und teilen die Summe durch die gesamte Jahresfahrleistung. Bei einem Fahrzeug mit hohen Fixkosten und geringer Gesamtfahrleistung kann der individuelle Kilometersatz deutlich über 30 Cent liegen; der ADAC bezifferte die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten zuletzt auf rund 50 Cent je Kilometer. Wer diesen Weg wählt, muss die tatsächlichen Kosten allerdings für mindestens zwölf Monate durch Belege nachweisen und darf danach nicht beliebig zwischen Pauschale und Einzelnachweis wechseln.

Kurzstrecke, aber jeden Tag: lohnt sich die Steuererklärung überhaupt?

Sie wohnen 8 Kilometer von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte entfernt und fahren an 210 Tagen im Jahr mit dem Auto. Weitere Werbungskosten haben Sie kaum, vielleicht 60 Euro für Arbeitsmittel. Lohnt sich der Aufwand einer Steuererklärung dafür überhaupt?

Rechnen Sie zuerst nach: 8 km × 210 Tage × 0,38 € ergibt 638,40 € Entfernungspauschale. Zusammen mit den 60 Euro Arbeitsmitteln kommen Sie auf 698,40 € Werbungskosten und bleiben damit unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, der Ihnen ohnehin automatisch abgezogen wird. In diesem konkreten Fall wirkt sich die Entfernungspauschale steuerlich nicht zusätzlich aus, eine Steuererklärung allein deswegen lohnt sich nicht. Das ändert sich, sobald weitere Werbungskosten hinzukommen, etwa Fortbildungskosten, ein häusliches Arbeitszimmer oder eine längere Fahrstrecke. Prüfen Sie deshalb Ihre Gesamtsituation, bevor Sie auf eine Steuererklärung verzichten, und beachten Sie, dass sich eine Abgabe aus anderen Gründen ohnehin lohnen oder sogar verpflichtend sein kann.

Mobilitätsprämie: Geld vom Finanzamt auch ohne Steuerlast

Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, zahlt keine Einkommensteuer und kann deshalb von der Entfernungspauschale nicht profitieren, denn ein Abzug wirkt nur bei tatsächlich anfallender Steuerlast. Für Fernpendlerinnen und Fernpendler mit geringem Einkommen, etwa Auszubildende, gibt es deshalb die Mobilitätsprämie nach §§ 101 ff. EStG. Anspruch besteht, wenn die einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt und das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026, Einzelveranlagung) unterschreitet. Die Prämie beträgt 14 Prozent der Bemessungsgrundlage, die sich aus dem kleineren der beiden Beträge Unterschreitung des Grundfreibetrags und erhöhter Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ergibt. Ausgezahlt wird erst ab einem Mindestbetrag von 10 Euro. Das Steueränderungsgesetz 2025 hat die ursprünglich bis 2026 befristete Mobilitätsprämie entfristet, sie steht damit auch für künftige Jahre offen.

Die Mobilitätsprämie wird nicht automatisch gewährt, sondern muss über die Anlage Mobilitätsprämie zusammen mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden, auch dann, wenn ansonsten keine Steuererklärungspflicht besteht. Der Antrag ist rückwirkend bis zu vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres möglich.

So setzen Sie Kfz- und Spritkosten richtig ab

  1. Ermitteln Sie zunächst die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie ist maßgeblich für die Entfernungspauschale, auch wenn Sie tatsächlich einen anderen Weg fahren.
  2. Zählen Sie Ihre tatsächlichen Arbeitstage im Jahr, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben. Homeoffice-Tage, Urlaub und Krankheit zählen nicht mit.
  3. Berechnen Sie die Entfernungspauschale: Kilometer der einfachen Strecke mal Arbeitstage mal 0,38 Euro. Tragen Sie den Betrag in der Anlage N unter Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein.
  4. Trennen Sie Dienstreisen strikt von Ihrem regelmäßigen Arbeitsweg. Für Dienstreisen gilt der höhere Satz von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer, nicht die Entfernungspauschale.
  5. Dokumentieren Sie Dienstreisen laufend mit Datum, Ziel, Anlass und gefahrener Strecke. Rekonstruierte Listen im Nachhinein sind gegenüber dem Finanzamt angreifbar.
  6. Prüfen Sie bei Dienstreisen, ob Ihr Arbeitgeber die Kosten bereits steuerfrei erstattet hat. Nur die nicht erstattete Differenz können Sie zusätzlich als Werbungskosten geltend machen.
  7. Vergleichen Sie bei überdurchschnittlich hohen Fahrzeugkosten, ob der individuelle tatsächliche Kilometersatz für Dienstreisen günstiger ist als die Pauschale von 0,30 Euro, und sammeln Sie in diesem Fall alle Belege für mindestens zwölf Monate.
  8. Prüfen Sie bei einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern und einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag, ob Sie Anspruch auf die Mobilitätsprämie haben, und stellen Sie den Antrag über die Anlage Mobilitätsprämie.
  9. Bewahren Sie Belege und Aufzeichnungen mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist auf, damit Sie bei Rückfragen des Finanzamts reagieren können.

Vier Sätze, die Sie beim Finanzamt oder im Netz hören, und was ihnen entgegensteht

Die Entfernungspauschale gilt nur, wenn Sie mit dem Auto fahren. Das trifft nicht zu. Die Pauschale ist verkehrsmittelunabhängig und steht in gleicher Höhe auch Radfahrenden, Fußgängern und Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel zu, unabhängig davon, ob überhaupt Kosten entstanden sind.
Für Dienstreisen gilt dieselbe Pauschale wie für den Arbeitsweg. Das ist unzutreffend. Für Dienstreisen mit dem Pkw gelten 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg, für den Arbeitsweg 0,38 Euro je Kilometer der einfachen Strecke. Beide Pauschalen dürfen nicht vermischt werden.
Ohne Steuerzahlung bringt Ihnen ein langer Arbeitsweg steuerlich nichts. Für Personen mit Einkommen unter dem Grundfreibetrag und einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern besteht stattdessen ein Anspruch auf die Mobilitätsprämie, die auf Antrag ausgezahlt wird, auch ohne dass zuvor Einkommensteuer gezahlt wurde.
Sie können zwischen Pauschale und tatsächlichen Kosten frei wechseln, wie es gerade günstiger ist. Für die Entfernungspauschale besteht kein Wahlrecht zu höheren tatsächlichen Kosten. Bei Dienstreisen ist ein Wechsel zwar grundsätzlich möglich, setzt aber für den tatsächlichen Kostennachweis eine durchgehende Belegführung über einen ausreichend langen Zeitraum voraus, keinen beliebigen Wechsel von Fahrt zu Fahrt.

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall, insbesondere nicht bei komplexen Sachverhalten wie mehreren Tätigkeitsstätten, Fahrgemeinschaften mit wechselnder Fahrerrolle oder doppelter Haushaltsführung. Die genannten Beträge entsprechen dem Rechtsstand für das Veranlagungsjahr 2026; frühere Veranlagungszeiträume unterliegen noch der bis 2025 geltenden gestaffelten Entfernungspauschale. Der Reisekostensatz von 0,30 Euro je Kilometer ist ein Referenzwert aus dem Bundesreisekostengesetz für den öffentlichen Dienst; private Arbeitgeber sind daran nicht gebunden, weshalb die tatsächlich erstattete Höhe im Einzelfall abweichen kann. Für eine verbindliche Einordnung Ihrer persönlichen Steuersituation empfehlen wir die Rücksprache mit einer Lohnsteuerhilfe oder einem Steuerbüro. Der Ratgeber wird aktualisiert, sobald sich die genannten Beträge oder gesetzlichen Grundlagen ändern.

Häufige Fragen

Gilt die Entfernungspauschale auch, wenn ich gar keine Kosten hatte, weil ich zu Fuß gehe?

Ja. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig und wird unabhängig davon gewährt, ob und in welcher Höhe Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind. Maßgeblich ist allein die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Warum wirkt sich die Entfernungspauschale bei mir steuerlich nicht aus, obwohl ich täglich pendle?

Weil sie mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet wird, den Sie ohnehin automatisch erhalten. Erst wenn Ihre gesamten Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, sinkt Ihr zu versteuerndes Einkommen zusätzlich. Bei kurzen Strecken und wenigen weiteren Werbungskosten kann das ausbleiben.

Darf ich für Dienstreisen dieselbe Pauschale ansetzen wie für den Arbeitsweg?

Nein. Für den Arbeitsweg gilt die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Kilometer der einfachen Strecke. Für Dienstreisen mit dem Pkw gilt stattdessen der Reisekostensatz von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer, also für Hin- und Rückweg. Beide Pauschalen sind rechtlich und rechnerisch zu trennen.

Muss mein Arbeitgeber mir die 30-Cent-Pauschale für Dienstreisen erstatten?

Nein, ein Rechtsanspruch darauf besteht grundsätzlich nicht. Der Satz ist ein Referenzwert aus dem Bundesreisekostengesetz, an den private Arbeitgeber nicht gebunden sind. Erstattet Ihr Arbeitgeber weniger oder gar nicht, können Sie die Differenz selbst als Werbungskosten geltend machen.

Ich verdiene wenig und zahle kaum Steuern. Bringt mir ein langer Arbeitsweg trotzdem etwas?

Unter Umständen ja, über die Mobilitätsprämie. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag und beträgt Ihr Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer einfache Strecke, können Sie 14 Prozent der Bemessungsgrundlage vom Finanzamt zurückbekommen, mindestens jedoch 10 Euro, sofern Sie die Anlage Mobilitätsprämie einreichen.

Kann ich statt der Entfernungspauschale meine tatsächlichen Fahrzeugkosten ansetzen, wenn diese höher sind?

Für den Arbeitsweg grundsätzlich nicht; hier gilt die Entfernungspauschale zwingend, mit Ausnahme höherer nachgewiesener Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Bei Dienstreisen können Sie dagegen zwischen der Pauschale von 0,30 Euro und den tatsächlichen, durch ein Fahrtenbuch belegten Kosten wählen.

Zählen Homeoffice-Tage für die Entfernungspauschale?

Nein. Die Entfernungspauschale wird nur für Arbeitstage angesetzt, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht haben. Für Homeoffice-Tage gibt es stattdessen die separate Homeoffice-Pauschale.

Wie stelle ich den Antrag auf die Mobilitätsprämie?

Über die Anlage Mobilitätsprämie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung, rückwirkend bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Ein gesonderter, früherer Antrag ist nicht erforderlich.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Die genannten Beträge und Prozentsätze wurden anhand mehrerer unabhängiger Fachquellen und Steuerportale gegengeprüft; der amtliche Wortlaut des Steueränderungsgesetzes 2025 und der einschlägigen EStG-Paragraphen wurde, soweit abrufbar, herangezogen.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 18. September 2026
  2. Steueränderungsgesetz 2025, Anhebung der Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent ab dem ersten KilometerHaufeAbgerufen am 18. September 2026
  3. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, Entfernungspauschale, nichtamtliche Wiedergabebuzer.deAbgerufen am 18. September 2026
  4. Mobilitätsprämie 2026, Grundfreibetrag und BerechnungSteuerschroederAbgerufen am 18. September 2026
  5. Mobilitätsprämie, Entfristung durch das Steueränderungsgesetz 2025FinanztipAbgerufen am 18. September 2026
  6. Pendlerpauschale und Kilometerpauschale 2026, 38 Cent ab dem ersten KilometerADACAbgerufen am 18. September 2026
  7. Kilometerpauschale 2026, Reisekostensatz für DienstreisenTaxmaroAbgerufen am 18. September 2026
Laufende Verfahren

Die Entfernungspauschale war ursprünglich bis Ende 2026 befristet auf die erhöhte Stufe ab dem 21. Kilometer angelegt; das Steueränderungsgesetz 2025 hat diese Erhöhung vorgezogen und zugleich vereinheitlicht, sodass sie seit 1. Januar 2026 unbefristet ab dem ersten Kilometer gilt. Ob es in den kommenden Jahren zu weiteren Anpassungen der Höhe kommt, etwa im Rahmen künftiger Steueränderungsgesetze, ist zum Redaktionsstand offen. Die Mobilitätsprämie wurde im selben Gesetz entfristet, nachdem sie ursprünglich bis 2026 befristet war; sie gilt damit auch für Folgejahre unverändert fort, solange der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt. Der Ratgeber wird fortgeschrieben, sobald sich an diesen Werten etwas ändert.

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