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Energie und Nebenkosten · Energierecht

Der Strom- und Gasliefervertrag: Grundversorgung, Preisanpassung, Kündigung und Wechsel

Der Energieliefervertrag entscheidet über Preis, Bindung und Ausstieg. Dieser Ratgeber trennt Grundversorgung, Ersatzversorgung und Sondervertrag, zeigt an drei Prüffragen, wann eine Preiserhöhung unwirksam ist, nennt die Fristen für Kündigung und Wechsel und erklärt, was gilt, wenn der Lieferant nicht mehr liefert.

Lesedauer etwa 14 Minuten · Stand 14. September 2026

Auf einen Blick

  • Grundversorgung, Ersatzversorgung und Sondervertrag folgen unterschiedlichen Regeln. Klären Sie zuerst, worin Sie sich befinden, denn davon hängt jede Frist ab.
  • Die Ersatzversorgung ist keine Dauerlösung: höchstens drei Monate, in der Regel teurer als die Grundversorgung, jederzeit ohne Frist beendbar.
  • Im Sondervertrag ist eine Preisänderung spätestens einen Monat vorher mitzuteilen, in der Grundversorgung sechs Wochen vorher öffentlich bekanntzugeben.
  • Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2025 ist eine Preisänderung unwirksam, wenn der Lieferant den Anlass nicht benennt. Es bleibt dann beim alten Preis.
  • Drei Prüffragen an jede Mitteilung: konkreter Anlass, Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile, Einhaltung der Frist.
  • Die Ablage im Online-Kundenpostfach genügt für sich nicht, und zwei Gesamtpreise sind keine Gegenüberstellung.
  • Erklären Sie eine Sonderkündigung vor dem Wirksamwerden der Erhöhung und rechnen Sie vorher den möglichen Bonusverlust gegen.
  • Die Erstlaufzeit eines Sondervertrags beträgt höchstens zwei Jahre. Bei Verträgen ab dem 1. März 2022 verlängert er sich nur auf unbestimmte Zeit, kündbar mit höchstens einem Monat.
  • Der Wechsel des Stromlieferanten muss seit dem 6. Juni 2025 technisch binnen 24 Stunden vollzogen werden. Bei Verzögerung trägt der Verantwortliche die Beweislast.
  • Im Stromio-Komplex ist die Unwirksamkeit der Kündigungen seit dem 24. Juli 2026 rechtskräftig festgestellt. Angemeldete Betroffene müssen ihre Ansprüche bis zum 24. Januar 2027 geltend machen.

Der Vertrag ist der Hebel. Wer Strom oder Gas bezieht, streitet fast nie über die Lieferung selbst, sondern über das, was im Vertrag steht oder gerade nicht darin steht: über einen Preis, der einseitig erhöht wurde, über eine Kündigung, die angeblich zu spät kam, über einen Bonus, der nicht ausgezahlt wurde, über einen Wechsel, der wochenlang nicht funktionierte. Die Schlichtungsstelle Energie hat im Jahr 2025 insgesamt 19.074 Anträge bearbeitet. Auf Vertragsthemen im engeren Sinn entfielen davon mehr als fünftausend: 2.234 auf den Lieferantenwechsel, 1.510 auf sonstige vertragliche Streitigkeiten, 1.081 auf nicht ausgezahlte Guthaben, 1.074 auf das Zustandekommen des Vertrages und 852 auf beanstandete Preiserhöhungen.

Die gute Nachricht steckt in einer zweiten Zahl: Rund 70 Prozent der durchgeführten Schlichtungsverfahren endeten mit einer Einigung. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei, die Teilnahme der Unternehmen ist verpflichtend. Es dauert im Schnitt rund 163 Tage ab Antragstellung, aber nur rund 73 Tage, sobald die Akte vollständig ist. Die Differenz zwischen beiden Zahlen ist der eigentliche Hinweis: Wer seine Unterlagen beisammen hat, kommt erheblich schneller zum Ergebnis.

Dieser Ratgeber führt Sie durch den Energieliefervertrag von seinem Zustandekommen bis zu seinem Ende. Zwei benachbarte Themen sind hier bewusst ausgespart, weil sie eigene Ratgeber tragen: die Prüfung der Jahresabrechnung und die Abwendung einer Sperrung.

Drei Vertragsarten, drei verschiedene Rechtslagen

Bevor Sie irgendetwas prüfen, klären Sie, in welcher der drei Konstellationen Sie sich befinden. Davon hängt praktisch jede Frist ab.

In der Grundversorgung beliefert Sie das Unternehmen, das in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt. Wer das ist, stellt der Netzbetreiber nach § 36 Abs. 2 EnWG fest. Der Vertrag kommt nach der Darstellung der Bundesnetzagentur bereits durch schlüssiges Verhalten zustande, also durch die bloße Entnahme von Energie nach einem Einzug. Ein Anspruch auf Grundversorgung besteht nach § 36 Abs. 1 EnWG, soweit es dem Grundversorger wirtschaftlich zumutbar ist, was in der Praxis nahezu immer der Fall ist.

Die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG ist etwas anderes und wird regelmäßig verwechselt. Sie ist keine Vertragsbeziehung, die Sie eingehen, sondern eine gesetzlich angeordnete Notversorgung. Sie greift, wenn der Energiebezug keinem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann, etwa weil Ihr Lieferant sein Netznutzungsrecht verloren hat oder ein Wechsel sich verzögert. Der Netzbetreiber ordnet Sie automatisch zu und muss Sie unverzüglich informieren. Sie ist auf höchstens drei Monate begrenzt und in aller Regel teuer: Seit dem 29. Juli 2022 dürfen Ersatzversorgungspreise über den Grundversorgungspreisen liegen, und sie dürfen jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats angepasst werden. Behandeln Sie die Ersatzversorgung deshalb als Übergangszustand, niemals als Dauerlösung. Sie können sie jederzeit und ohne Frist beenden.

Der Sondervertrag schließlich ist der normale Vertrag im Wettbewerb. Hier gilt Vertragsfreiheit: Ein Lieferant darf einen Vertragsschluss ablehnen und muss die Gründe dafür nicht offenlegen. Dafür unterliegt er bei Preisänderungen strengeren Transparenzanforderungen als der Grundversorger, und genau dort liegt für Sie der stärkste Hebel.

Eine Falle betrifft alle drei: Endete Ihr bisheriger Vertrag, weil der Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrag Ihres Lieferanten gekündigt wurde, haben Sie nach der Darstellung der Bundesnetzagentur für drei Monate keinen Anspruch auf Grundversorgung. Sie landen dann in der teureren Ersatzversorgung, ohne das verursacht zu haben. Suchen Sie in dieser Lage sofort einen neuen Lieferanten.

Verträge mit Haushaltskunden sind in Textform zu schließen. Ein rein telefonischer Vertragsschluss genügt nicht. Behauptet ein Unternehmen, Sie hätten am Telefon einen Vertrag geschlossen, verlangen Sie die Textform und widersprechen Sie dem Vertragsschluss. Bei Verträgen, die online oder an der Haustür zustande kommen, haben Sie zusätzlich das Widerrufsrecht von 14 Tagen nach den §§ 312g, 355 BGB.

Grundversorgung und Sondervertrag im Vergleich

Grundversorgung

  • Kündigung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen, Textform genügt
  • Preisänderung auf gesetzlicher Grundlage, § 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV
  • Öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher, zeitgleich briefliche Mitteilung
  • Wirksam jeweils zum Monatsbeginn
  • Gegenüberstellung sämtlicher Kostenfaktoren vor und nach der Anpassung
  • Preis ist in der Regel höher als im Wettbewerb, dafür ohne Bindung

Sondervertrag

  • Bindung an die vereinbarte Laufzeit, höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit
  • Preisänderung nur, wenn der Vertrag eine wirksame Anpassungsklausel enthält
  • Mitteilung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden, § 41 Abs. 5 EnWG
  • Wirksam zu dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt
  • Anlass, Voraussetzungen und Umfang sind offenzulegen, Preisbestandteile sind gegenüberzustellen
  • Günstigere Preise und Boni, dafür Laufzeit und Wechselaufwand

Die Preisanpassung: hier sind die meisten Erhöhungen angreifbar

Dies ist der praktisch wichtigste Teil des Ratgebers. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an Preisänderungsmitteilungen in drei Schritten verschärft, und der letzte Schritt liegt noch nicht lange zurück.

Mit Urteil vom 6. Juni 2018 (VIII ZR 247/17) hat er für die Grundversorgung entschieden, dass der Grundversorger in der Mitteilung sämtliche in der Grundversorgungsverordnung aufgeführten Kostenfaktoren vor und nach der Anpassung gegenüberstellen muss. Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 (VIII ZR 199/20) hat er das auf Verträge außerhalb der Grundversorgung übertragen: Auch dort sind Anlass, Voraussetzungen und Umfang offenzulegen und die bisherigen und die neuen Preise der einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen.

Entscheidend ist der dritte Schritt. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23, Vorinstanz OLG Düsseldorf, VI-5 U 4/22 [Kart]) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsfolge geklärt: Verstößt der Lieferant gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG und unterrichtet Sie insbesondere nicht über den Anlass der Preisänderung, ist die Preisänderung unwirksam. Es bleibt dann beim alten Preis. Nach den vorliegenden Darstellungen des Urteils gilt dabei:

  • Die bloße Hinterlegung der Mitteilung im Online-Kundenpostfach genügt nicht. Der Lieferant muss zusätzlich verständlich ankündigen, dass dort eine Preisänderungsmitteilung liegt.
  • Der Betreff einer solchen E-Mail darf sich nicht auf andere Inhalte als die beabsichtigte Preiserhöhung beziehen.
  • Die Angabe von altem und neuem Gesamtpreis reicht nicht. Erforderlich ist die Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile.
  • Anlass meint den konkreten Grund, weshalb das Recht zur einseitigen Anpassung in Anspruch genommen wird. Pauschalformeln wie gestiegene Beschaffungskosten oder operative Gründe genügen dafür nicht.

Daraus folgt eine einfache Prüfroutine. Nehmen Sie jede Preisänderungsmitteilung und stellen Sie ihr drei Fragen. Erstens: Ist der Anlass konkret benannt oder steht dort nur eine Floskel? Zweitens: Sind die einzelnen Preisbestandteile alt und neu gegenübergestellt oder nur zwei Gesamtbeträge? Drittens: Kam die Mitteilung rechtzeitig, also im Sondervertrag spätestens einen Monat vorher? Fällt eine der drei Antworten negativ aus, ist die Erhöhung angreifbar.

Eine Preisgarantie hilft Ihnen dabei mehr, als viele Lieferanten einräumen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2023 in zwei Verfahren (I-20 U 318/22 und I-20 U 319/22) entschieden, dass dem Versorger bei vereinbarter Preisfixierung kein Preisanpassungsrecht zusteht und die Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu Unrecht den Eindruck eines solchen Rechts erweckt. Das Beschaffungsrisiko trägt der Versorger, nicht Sie.

Die Fristen, auf die es ankommt

Die Fristen, auf die es ankommt
FristBedeutungFundstelle
Preisänderung im SondervertragMitteilung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden§ 41 Abs. 5 EnWG
Preisänderung in der Grundversorgungöffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher, zeitgleich briefliche Mitteilung§ 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV
Kündigung der Grundversorgungjederzeit mit zwei Wochen Frist, Textform genügt§§ 20, 21 StromGVV und GasGVV
Erstlaufzeit eines Sondervertragshöchstens zwei Jahre§ 309 Nr. 9 BGB
Kündigungsfrist nach der Erstlaufzeit, Verträge ab dem 1. März 2022höchstens ein Monat, jederzeit möglich§ 309 Nr. 9 BGB
Sonderkündigung wegen Umzugssechs Wochen§ 41b Abs. 5 EnWG
Widerruf bei Abschluss online oder an der Haustür14 Tage§§ 312g, 355 BGB
Wechsel des Stromlieferanten, technischer Vollzug24 Stunden, an jedem WerktagFestlegung BK6-22-024, wirksam seit 6. Juni 2025
Auszahlung eines Guthabenszwei Wochen, alternativ Verrechnung mit der nächsten Abschlagszahlung§ 41b Abs. 3 EnWG
Schlussrechnung nach Ende der Belieferungsechs Wochen§ 40c Abs. 2 EnWG
Dauer der Ersatzversorgunghöchstens drei Monate§ 38 EnWG
Beschwerde beim Unternehmen vor dem Gang zur Schlichtungsstellevier Wochen ohne AbhilfeVerfahrensvoraussetzung

Das Sonderkündigungsrecht und der Zielkonflikt mit dem Bonus

Ändert der Lieferant den Preis, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Über den genauen Zeitpunkt, bis zu dem Sie es ausüben können, gibt es widersprüchliche Darstellungen, und wir treffen dazu bewusst keine Aussage. Praktisch folgt daraus eine klare Regel: Erklären Sie die Sonderkündigung vor dem Wirksamwerden der Erhöhung, nicht danach. Wer wartet, riskiert eine Auseinandersetzung, die er vermeiden könnte.

Bevor Sie kündigen, rechnen Sie jedoch gegen. Viele Verträge knüpfen den Neukundenbonus an eine Belieferung von zwölf Monaten. Eine Sonderkündigung nach acht Monaten kann den Bonus kosten und damit teurer werden als die Erhöhung, gegen die sie sich richtet. Die Rechnung ist simpel: Bonus in Euro gegen die Mehrkosten der Erhöhung über die Restlaufzeit. Fällt sie zugunsten des Verbleibs aus, bleibt Ihnen der zweite Weg, der ohnehin der stärkere ist.

Dieser zweite Weg lautet: zahlen unter Vorbehalt und der Erhöhung in Textform widersprechen. Damit halten Sie die Rückforderung offen, ohne in Zahlungsverzug zu geraten und damit einen Sperrungsgrund zu setzen. Erweist sich die Erhöhung als unwirksam, können Sie zu viel gezahlte Beträge zurückverlangen. Zur Verjährung solcher Rückforderungen kursieren Angaben von drei Jahren; da der Fristbeginn nicht trivial ist und wir ihn nicht am Normtext prüfen konnten, warten Sie damit nicht, sondern machen Sie die Forderung zügig geltend.

Preiserhöhung nur im Kundenportal

Ein Kunde mit Sondervertrag findet im Januar in seinem Online-Kundenkonto eine hinterlegte Mitteilung über eine Preiserhöhung ab Februar. Eine E-Mail hatte ihn mit dem Betreff „Neuigkeiten zu Ihrem Vertrag“ auf das Postfach hingewiesen. In der Mitteilung stehen der alte und der neue Gesamtpreis je Kilowattstunde sowie der Satz, die Anpassung beruhe auf gestiegenen Beschaffungskosten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 41 Abs. 5 EnWG spricht hier vieles gegen die Wirksamkeit: Die Ablage im Kundenpostfach genügt für sich nicht, der Betreff bezieht sich nicht auf die Preiserhöhung, die einzelnen Preisbestandteile sind nicht gegenübergestellt, und gestiegene Beschaffungskosten sind eine Pauschalformel und kein konkret benannter Anlass. Der Kunde sollte der Erhöhung in Textform widersprechen, den alten Preis weiterzahlen und den Differenzbetrag ausdrücklich unter Vorbehalt leisten. Ob die Erhöhung im Ergebnis unwirksam ist, entscheidet sich am Einzelfall und an der konkreten Klausel des Vertrages.

Laufzeit, Kündigung und der Kündigungsbutton

In der Grundversorgung kündigen Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen, Textform genügt. Bei Sonderverträgen begrenzt § 309 Nr. 9 BGB die Bindung: Die Erstlaufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt zusätzlich, dass eine stillschweigende Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig ist und Sie danach jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Bei älteren Verträgen waren eine Verlängerung um bis zu ein Jahr und eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten zulässig.

Für die Kündigung genügt Textform, also Brief, Fax, E-Mail oder Nachricht im Kundenkonto. Eine eigenhändige Unterschrift darf nicht verlangt werden. Wer Verträge online anbietet, muss nach § 312k BGB eine Kündigungsschaltfläche vorhalten; für Energielieferanten gilt das nach Darstellung der Bundesnetzagentur seit dem 1. Juli 2022. Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit Urteil vom 22. Mai 2025 (I ZR 161/24) weit gefasst: Der Kündigungsbutton ist auch dann erforderlich, wenn der Kunde ein einmaliges Entgelt zahlt und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Die Entscheidung betrifft nicht speziell Energieverträge, taugt aber als Beleg dafür, dass die Pflicht nicht eng auszulegen ist.

Der häufigste Fehler in der Praxis ist kein juristischer, sondern ein Beweisproblem. Sichern Sie den Zugang: Bei Brief das Einwurfeinschreiben, bei E-Mail den Sendebeleg, beim Kündigungsbutton ein Bildschirmfoto der Bestätigungsseite und die automatische Bestätigung als Datei. Bleibt eine Kündigungsbestätigung nach wenigen Tagen aus, fordern Sie sie ausdrücklich an.

Der Lieferantenwechsel

Der Wechsel ist für Haushaltskunden kostenfrei. Im Regelfall übernimmt der neue Lieferant die Kündigung beim bisherigen und wickelt den Datenaustausch mit dem Netzbetreiber ab. Er muss Ihnen nach § 20a Abs. 1 EnWG unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die Belieferung aufnimmt. Diese Bestätigung schulden Sie sich selbst: Fordern Sie sie ein, wenn sie ausbleibt.

Seit dem 6. Juni 2025 ist die Festlegung der Bundesnetzagentur zum beschleunigten Lieferantenwechsel wirksam (BK6-22-024, Beschluss vom 21. März 2024). Der technische Vorgang muss danach binnen 24 Stunden vollzogen werden und an jedem Werktag möglich sein. Diese Regel betrifft den Strommarkt. Eine entsprechende Frist für Gas konnten wir nicht belegen und behaupten sie deshalb nicht.

Verzögert sich der Wechsel, ist Ihre Position besser, als viele annehmen. Nach der Darstellung der Bundesnetzagentur können Sie Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB verlangen, und der verantwortliche Akteur, also Netzbetreiber oder Lieferant, trägt die Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Lehnt der Netzbetreiber eine Anmeldung ab, muss er darlegen, dass die Entnahmestelle mit den mitgeteilten Daten nicht eindeutig zuzuordnen war. Beziffern Sie Ihren Schaden konkret: die Differenz zwischen dem vereinbarten neuen Preis und dem tatsächlich gezahlten Ersatz- oder Grundversorgungspreis, multipliziert mit dem Verbrauch im betroffenen Zeitraum.

Abschläge, Guthaben und Vorkasse

Abschläge sind keine frei gegriffene Zahl. Sie haben sich nach dem Vorjahresverbrauch oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden zu richten. Die Bundesnetzagentur nennt dafür die Rechnung: Jahresverbrauch mal Arbeitspreis, zuzüglich Jahresgrundgebühr, geteilt durch die Anzahl der Abschläge. Rechnen Sie das nach und beziffern Sie die Abweichung, wenn sie erheblich ist. Können Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch deutlich geringer ausfällt, etwa weil ein Haushaltsmitglied ausgezogen ist, verlangen Sie die Herabsetzung in Textform und nennen Sie den Grund konkret.

Guthaben sind mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Endet Ihr Vertrag, verlangen Sie ausdrücklich die Auszahlung und lassen Sie sich nicht auf eine Verrechnung verweisen, die es dann nicht mehr geben kann. Eine Vorauszahlung, bevor die Belieferung überhaupt aufgenommen wurde, kann der Lieferant nach der Darstellung der Bundesnetzagentur nicht verlangen.

Ein Zusammenhang wird oft übersehen: Eine Abschlagserhöhung setzt eine wirksame Preisänderung voraus. Erhöht der Lieferant die Abschläge, ohne Ihnen die Preisänderung ordnungsgemäß mitgeteilt zu haben, fehlt der Erhöhung die Grundlage. Prüfen Sie deshalb bei jeder Abschlagserhöhung zuerst, welche Preisänderungsmitteilung ihr zugrunde liegt.

Boni: wo sie verloren gehen

Boni sind im Energiewirtschaftsgesetz nicht eigens geregelt. Es geht um Vertragsauslegung und um die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der entscheidende Satz steht in § 305c Abs. 2 BGB: Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten desjenigen, der die Klausel gestellt hat, also des Lieferanten. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 17. April 2013 (VIII ZR 225/12, Parallelverfahren VIII ZR 246/12) auf eine mehrdeutige Bonusklausel angewandt und darauf abgestellt, wie ein durchschnittlicher Kunde sie verstehen durfte. Maßstab war dabei die Dauer der Belieferung von zwölf Monaten.

Genau daran scheitern Ansprüche in der Praxis, und zwar an einem Detail: Vertragsbeginn und Lieferbeginn fallen auseinander. Die Belieferung startet typischerweise einige Tage oder Wochen nach Vertragsschluss. Wer ein Jahr nach Vertragsschluss kündigt, kommt auf eine Belieferungsdauer von unter zwölf Monaten und verliert den Bonus. Notieren Sie beide Daten getrennt und richten Sie jeden Kündigungstermin am Lieferbeginn aus.

Dass ein Bonus auch in der Krise Bestand hat, zeigt das Verfahren um den Versorger BEV. Nach dessen Insolvenz rechnete der Insolvenzverwalter die zugesagten Neukundenboni aus den Endabrechnungen heraus und forderte Nachzahlungen. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 27. Juli 2023 (IX ZR 267/20), dass ein versprochener Neukundenbonus nicht nachträglich gestrichen werden darf, auch nicht nach einer Insolvenz, wenn der Vertrag die Fälligkeit nicht an den Ablauf einer Mindestlaufzeit knüpft. Mehr als fünftausend Personen hatten sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen.

Sichern Sie die Bonusbedingungen deshalb vor Vertragsschluss als PDF oder Ausdruck. Werbeangebote verschwinden nach dem Abschluss regelmäßig von den Internetseiten der Anbieter, und dann steht Aussage gegen Aussage.

Wenn der Lieferant nicht mehr liefert

Stellt Ihr Lieferant die Belieferung ein oder wird er insolvent, bleibt die Versorgung gesichert. Der örtliche Grund- beziehungsweise Ersatzversorger übernimmt; eine Unterbrechung droht nicht. Wichtig sind vier Sofortmaßnahmen, die die Bundesnetzagentur nennt: Zählerstand mit Datum dokumentieren, Einzugsermächtigung widerrufen, Daueraufträge löschen, künftig nur noch per Überweisung zahlen.

Die Insolvenz allein begründet kein Sonderkündigungsrecht. Beliefert das insolvente Unternehmen weiter und erfüllt seine Pflichten, bleiben Laufzeit und Kündigungsfristen verbindlich. Anders in der Ersatzversorgung: Dort können Sie jederzeit und ohne Frist wechseln. Guthaben werden während des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht erstattet; Forderungen lassen sich erst nach Eröffnung des Verfahrens zur Tabelle anmelden. Die Bundesnetzagentur formuliert dazu unmissverständlich, dass Kunden erfahrungsgemäß nur einen kleinen Teil zurückerhalten.

Etwas anderes gilt, wenn der Lieferant den Vertrag gekündigt hat, statt insolvent zu werden. Dazu liegt seit kurzem eine rechtskräftige Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 im Musterfeststellungsverfahren I-2 MK 1/22 entschieden, dass die fristlosen Kündigungen der Stromlieferverträge der Stromio GmbH zum 21. Dezember 2021 unwirksam sind. Das Urteil ist seit dem 24. Juli 2026 rechtskräftig. Für angemeldete Betroffene läuft die Frist zur Geltendmachung nach Darstellung der klagenden Verbraucherzentrale bis zum 24. Januar 2027. Wer damals betroffen war und sich angemeldet hat, sollte diesen Termin nicht verstreichen lassen. Ein Parallelverfahren gegen die Gasversorgungsgesellschaft, die vormals als gas.de firmierte, ist beim selben Gericht anhängig (VRUG 5/2026); die mündliche Verhandlung ist für den 26. November 2026 angesetzt.

Der Schaden bemisst sich in diesen Fällen nach der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem tatsächlich gezahlten Ersatz- oder Grundversorgungspreis, gerechnet über die Restlaufzeit. Belegen Sie ihn mit dem alten Vertrag, den Abrechnungen und den Tarifnachweisen der Ersatzbelieferung.

So gehen Sie vor

  1. Klären Sie zuerst, in welcher Konstellation Sie sind: Grundversorgung, Ersatzversorgung oder Sondervertrag. Davon hängen alle Fristen ab.
  2. Dokumentieren Sie beim Einzug sofort den Zählerstand mit Datum und teilen Sie ihn dem Grundversorger mit. Das ist die Grundlage jeder späteren Abgrenzung.
  3. Erklären Sie in Textform, ob Sie die Grundversorgung wünschen. Verharren Sie nicht in der Ersatzversorgung, sie ist teurer und auf drei Monate begrenzt.
  4. Prüfen Sie jede Preisänderungsmitteilung an drei Fragen: konkreter Anlass, Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile, Einhaltung der Frist.
  5. Widersprechen Sie einer mangelhaften Erhöhung in Textform, zahlen Sie den Differenzbetrag ausdrücklich unter Vorbehalt und den unstreitigen Teil weiter.
  6. Rechnen Sie vor jeder Sonderkündigung den Bonusverlust gegen die Ersparnis. Erklären Sie die Sonderkündigung vor dem Wirksamwerden der Erhöhung.
  7. Kündigen Sie in Textform und sichern Sie den Zugang: Einwurfeinschreiben, Sendebeleg oder Bildschirmfoto der Bestätigungsseite.
  8. Fordern Sie die Kündigungsbestätigung an, wenn sie nach wenigen Tagen nicht vorliegt.
  9. Übernehmen Sie beim Wechsel Zählernummer und Marktlokations-Identifikationsnummer exakt von der letzten Rechnung und lassen Sie sich den Beginn der Belieferung in Textform bestätigen.
  10. Rechnen Sie die Abschlagshöhe nach und verlangen Sie die Herabsetzung, wenn sie erheblich zu hoch liegt. Fordern Sie Guthaben bei Vertragsende ausdrücklich zur Auszahlung.
  11. Sichern Sie Bonusbedingungen vor Vertragsschluss und notieren Sie Vertragsbeginn und Lieferbeginn getrennt.
  12. Beschweren Sie sich zuerst beim Unternehmen. Bleibt es vier Wochen ohne Abhilfe, stellen Sie den Antrag bei der Schlichtungsstelle Energie. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.

Sechs Sätze, die Sie hören werden, und was ihnen entgegensteht

Die Preiserhöhung haben wir Ihnen doch ins Kundenkonto gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 41 Abs. 5 EnWG genügt die Hinterlegung im Online-Postfach für sich nicht. Der Lieferant muss verständlich ankündigen, dass dort eine Preisänderungsmitteilung liegt.
Wir mussten wegen gestiegener Beschaffungskosten erhöhen. Das ist eine Pauschalformel und kein konkret benannter Anlass. Fehlt der Anlass, kann die Preisänderung unwirksam sein.
Der alte und der neue Preis stehen doch im Schreiben. Zwei Gesamtbeträge genügen nicht. Erforderlich ist die Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Anpassung.
Trotz Preisgarantie müssen wir anpassen, die Marktlage hat sich geändert. Bei vereinbarter Preisfixierung steht dem Versorger nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kein Anpassungsrecht zu. Das Beschaffungsrisiko trägt der Versorger.
Für die Kündigung brauchen wir Ihre Unterschrift im Original. Textform genügt. Wer Verträge online anbietet, muss zusätzlich eine Kündigungsschaltfläche vorhalten.
Der Wechsel dauert eben, dafür können wir nichts. Bei Verzögerungen trägt der verantwortliche Akteur die Beweislast dafür, dass er sie nicht zu vertreten hat. Beziffern Sie Ihren Mehrkostenschaden konkret.

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber stellt die Rechtslage allgemein dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sechs Vorbehalte legen wir offen. Erstens war die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes bei der Recherche nicht erreichbar. Wir nennen deshalb ausschließlich Paragraph und Absatz, zitieren keinen Gesetzeswortlaut und führen keine Satznummern. Die Zuordnung der Regelungen zu den Normen stützt sich überwiegend auf die Bundesnetzagentur, die für die Verwaltungspraxis maßgeblich ist, den Abgleich am Normtext aber nicht ersetzt. Zweitens war der verkündete Text des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts vom 18. Dezember 2025, Bundesgesetzblatt I 2025 Nr. 347, nicht auswertbar. Wir treffen deshalb keine Aussage darüber, welche der hier dargestellten Vorschriften durch dieses Gesetz geändert wurden. Drittens ist ungeklärt, bis zu welchem Zeitpunkt das Sonderkündigungsrecht nach einer Preisänderung ausgeübt werden kann; wir empfehlen deshalb die Kündigung vor dem Wirksamwerden, ohne eine Aussage über die Zeit danach zu treffen. Viertens gilt die Frist von 24 Stunden für den Lieferantenwechsel nach der Festlegung der Bundesnetzagentur für den Strommarkt. Eine entsprechende Frist für Gas konnten wir nicht belegen und führen sie nicht. Fünftens liegt uns das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2026 nicht im Volltext vor; die Verfahrensdaten einschließlich Rechtskraft sind über das Verbandsklagenregister des Bundesamts für Justiz belegt, Tenor und Feststellungsziele geben wir nach der Darstellung der klagenden Verbraucherzentrale wieder. Prüfen Sie Ihre persönliche Frist daher dort nach. Sechstens haben wir zur zulässigen Höhe von Abschlägen und zur Vorkasse keine Rechtsprechung gefunden und behaupten deshalb keine. Der Ratgeber wird fortgeschrieben, sobald der verkündete Gesetzestext geprüft ist, und danach halbjährlich.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, ob ich in der Grundversorgung oder in der Ersatzversorgung bin?

An der Rechnung und am Tarifnamen. Die Ersatzversorgung wird Ihnen vom Netzbetreiber automatisch zugeordnet, wenn Ihr Bezug keinem Liefervertrag zugerechnet werden kann, und der Netzbetreiber muss Sie darüber unverzüglich informieren. Sie ist auf höchstens drei Monate begrenzt und in der Regel teurer. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie schriftlich beim Grundversorger nach und teilen Sie zugleich mit, dass Sie die Grundversorgung wünschen.

Kann ich eine Preiserhöhung einfach ablehnen?

Ablehnen im Sinne eines Vetos nicht, aber Sie können ihr in Textform widersprechen und die Differenz unter Vorbehalt zahlen. Ist die Mitteilung mangelhaft, kann die Erhöhung unwirksam sein, dann bleibt es beim alten Preis und Sie können zu viel Gezahltes zurückverlangen. Zahlen Sie den unstreitigen Teil in jedem Fall weiter, sonst riskieren Sie Zahlungsverzug und damit einen Sperrungsgrund.

Was muss in einer Preisänderungsmitteilung stehen?

Im Sondervertrag: der Anlass, die Voraussetzungen und der Umfang der Änderung sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Preisbestandteile, und das spätestens einen Monat vor Wirksamwerden. In der Grundversorgung sind sämtliche Kostenfaktoren vor und nach der Anpassung gegenüberzustellen, die Bekanntgabe hat mindestens sechs Wochen vorher zu erfolgen. Pauschale Begründungen wie gestiegene Beschaffungskosten genügen für den Anlass nicht.

Bis wann kann ich nach einer Preiserhöhung sonderkündigen?

Das Sonderkündigungsrecht besteht, der genaue Endzeitpunkt ist jedoch umstritten und wir treffen dazu keine Aussage. Erklären Sie die Kündigung deshalb vor dem Wirksamwerden der Erhöhung. Rechnen Sie vorher nach, ob Sie dadurch einen Bonus verlieren, der an eine zwölfmonatige Belieferung geknüpft ist.

Wie lange darf mich ein Vertrag binden?

Die Erstlaufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Verträgen ab dem 1. März 2022 ist eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit zulässig, und danach können Sie jederzeit mit höchstens einem Monat kündigen. Für ältere Verträge waren eine Verlängerung um bis zu ein Jahr und eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten zulässig. Die Grundversorgung kündigen Sie jederzeit mit zwei Wochen.

Wie lange dauert ein Lieferantenwechsel?

Der technische Vollzug des Stromlieferantenwechsels muss seit dem 6. Juni 2025 binnen 24 Stunden erfolgen und an jedem Werktag möglich sein. Das ist nicht dasselbe wie der Vertragsbeginn, denn zuvor ist der Altvertrag unter Beachtung seiner Kündigungsfrist zu beenden. Für Gas konnten wir keine entsprechende Frist belegen.

Mein Wechsel verzögert sich und ich zahle inzwischen Ersatzversorgungspreise. Was kann ich tun?

Setzen Sie in Textform eine Frist und beziffern Sie den Schaden: die Differenz zwischen dem vereinbarten neuen Preis und dem tatsächlich gezahlten Preis, multipliziert mit dem Verbrauch im betroffenen Zeitraum. Nach der Darstellung der Bundesnetzagentur kommt Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB in Betracht, und der verantwortliche Netzbetreiber oder Lieferant muss darlegen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Mein Anbieter hat den Vertrag gekündigt und nicht mehr geliefert. Habe ich Ansprüche?

Möglicherweise ja. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 18. Juni 2026 im Musterfeststellungsverfahren gegen die Stromio GmbH entschieden, dass die fristlosen Kündigungen zum 21. Dezember 2021 unwirksam sind; das Urteil ist seit dem 24. Juli 2026 rechtskräftig. Angemeldete Betroffene müssen ihre Ansprüche nach Darstellung der klagenden Verbraucherzentrale bis zum 24. Januar 2027 geltend machen. Ein Parallelverfahren zur früheren gas.de wird am 26. November 2026 verhandelt.

Der Anbieter ist insolvent. Bekomme ich mein Guthaben zurück?

Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens werden Guthaben nicht erstattet. Nach Eröffnung des Verfahrens können Sie Ihre Forderung zur Tabelle anmelden. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Kunden erfahrungsgemäß nur einen kleinen Teil zurückerhalten. Widerrufen Sie sofort die Einzugsermächtigung, löschen Sie Daueraufträge und zahlen Sie nur noch per Überweisung.

Mein Bonus wurde nicht ausgezahlt. Woran liegt das meistens?

Fast immer daran, dass Vertragsbeginn und Lieferbeginn auseinanderfallen. Verlangt die Klausel eine Belieferung von zwölf Monaten und haben Sie ein Jahr nach Vertragsschluss gekündigt, wurden Sie womöglich nur elf Monate beliefert. Zitieren Sie die Klausel wörtlich und berufen Sie sich auf § 305c Abs. 2 BGB: Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Verwenders.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Hinweis zur Quellenlage: Die amtliche Gesetzesdatenbank des Bundes war bei der Recherche nicht erreichbar. Alle Normangaben beschränken sich deshalb auf Paragraph und Absatz und stützen sich überwiegend auf die Bundesnetzagentur; ein Gesetzeswortlaut wird nicht zitiert und es werden keine Satznummern geführt. Der verkündete Text des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 war nicht auswertbar, weshalb zu dessen Änderungen keine Aussage getroffen wird. Die Verfahrensdaten der Musterfeststellungsverfahren sind am Verbandsklagenregister des Bundesamts für Justiz geprüft.Bundesverbraucherhilfe e. V.Abgerufen am 14. September 2026
  2. Verträge und Arten der EnergiebelieferungBundesnetzagenturAbgerufen am 14. September 2026
  3. GrundversorgungBundesnetzagenturAbgerufen am 14. September 2026
  4. ErsatzversorgungBundesnetzagenturAbgerufen am 14. September 2026
  5. PreiserhöhungenBundesnetzagenturAbgerufen am 14. September 2026
  6. KündigungBundesnetzagenturAbgerufen am 14. September 2026
  7. LieferantenwechselBundesnetzagenturAbgerufen am 14. September 2026
  8. AbschlägeBundesnetzagenturAbgerufen am 14. September 2026
  9. Insolvenz des EnergielieferantenBundesnetzagenturAbgerufen am 14. September 2026
  10. Festlegung BK6-22-024, beschleunigter Lieferantenwechsel in 24 StundenBundesnetzagentur, Beschlusskammer 6Abgerufen am 14. September 2026
  11. Musterfeststellungsklage gegen die Stromio GmbH, Stand des VerfahrensBundesamt für Justiz, VerbandsklagenregisterAbgerufen am 14. September 2026
  12. Musterfeststellungsklage gegen StromioVerbraucherzentrale HessenAbgerufen am 14. September 2026
  13. Musterfeststellungsklage gegen Gas.deVerbraucherzentrale HessenAbgerufen am 14. September 2026
  14. Pressemitteilung Nr. 8/2023 zu Preisgarantien, I-20 U 318/22 und I-20 U 319/22Oberlandesgericht DüsseldorfAbgerufen am 14. September 2026
  15. BGH bestätigt weitgehend Urteil gegen einen Energieanbieter, EnZR 97/23Verbraucherzentrale Nordrhein-WestfalenAbgerufen am 14. September 2026
  16. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022, VIII ZR 199/20rewis.ioAbgerufen am 14. September 2026
  17. BGH, Urteil vom 22. Mai 2025, I ZR 161/24Leibniz Universität Hannover, Rechtsprechung kompaktAbgerufen am 14. September 2026
  18. Kundinnen und Kunden des insolventen Versorgers BEV steht der Neukundenbonus zu, IX ZR 267/20Verbraucherzentrale BundesverbandAbgerufen am 14. September 2026
  19. Tätigkeitsbericht 2025Schlichtungsstelle Energie e. V.Abgerufen am 14. September 2026
  20. Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944Europäisches Parlament und RatAbgerufen am 14. September 2026
Laufende Verfahren

Drei Entwicklungen prägen das Feld. Erstens ist am 22. Dezember 2025 ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts verkündet worden, Bundesgesetzblatt I 2025 Nr. 347, ausgefertigt am 18. Dezember 2025. Es setzt die Richtlinie (EU) 2024/1711 um, die den Rechtsrahmen des Strombinnenmarktes ändert. Der verkündete Regelungstext war uns nicht zugänglich; wir treffen deshalb keine Aussage darüber, welche der hier dargestellten Vorschriften geändert wurden. Nach den Entwurfsmaterialien, also der Bundestagsdrucksache 21/1497 und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie in der Drucksache 21/2793, betrifft das Gesetz unter anderem die Definition des Festpreisvertrags, Absicherungsstrategien der Stromlieferanten, die Ausgestaltung dynamischer und sonstiger Stromtarife sowie die Neuordnung der Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung. Zweitens enthält die Richtlinie selbst zwei Vorgaben, die für Haushaltskunden erheblich sind: einen Anspruch darauf, bei mindestens einem Versorger einen Vertrag mit fester Laufzeit und festem Preis für mindestens ein Jahr abschließen zu können, ein Verbot der einseitigen Änderung solcher Festpreisverträge sowie einen Versorger letzter Instanz, der die Belieferung für mindestens sechs Monate nahtlos fortführt. In welchem Umfang das deutsche Gesetz diese Vorgaben umgesetzt hat, ist für uns nicht geprüft. Das ist der wichtigste offene Punkt, weil er die Lücke zwischen der auf drei Monate begrenzten Ersatzversorgung und einer echten Kontinuitätsgarantie betrifft. Drittens setzt die Bundesnetzagentur den Marktprozess schrittweise um: Nach dem beschleunigten Lieferantenwechsel im Strommarkt seit dem 6. Juni 2025 folgen die Verpflichtung der Stromlieferanten zu dynamischen Tarifen und der Rollout moderner Messeinrichtungen, der bis 2032 alle Haushalte erfassen soll. Eine dem 24-Stunden-Wechsel entsprechende Regelung für Gas ist uns nicht bekannt.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

Mitglieder erfahren zuerst von neuen Eintragungen im Vertrauensregister und stimmen über unsere Positionen zu Gesetzentwürfen ab.

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