Mit dem Oktober hat die Heizperiode begonnen, und sie beginnt ohne einheitliches Preisbild. Heizöl und Holzpellets sind deutlich teurer als im Vorjahr, Gas ist vorübergehend etwas günstiger, Fernwärme steigt in vielen Netzen leicht. Für Haushalte heißt das: Die Rechnung für 2026 hängt weniger vom eigenen Verhalten ab als vom Energieträger im Keller. Umso wichtiger ist es, die Rechte zu kennen, die Ihnen als Mieter oder Eigentümer zustehen, und die Abrechnung prüfen zu können.
Dieser Ratgeber ordnet die aktuellen Zahlen ein, erklärt die Rechte von Mietern bei Temperatur und Abrechnung, zeigt die Hebel für Gas- und Fernwärmekunden und nennt die Schritte, die sich jetzt lohnen.
Was Heizen 2026 kostet
Der Heizspiegel für Deutschland 2026, veröffentlicht am 22. September 2026 von co2online, dem Deutschen Mieterbund und dem Bauherren-Schutzbund, rechnet die Jahreskosten für eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus durch. Die Werte sind Durchschnittsprognosen einschließlich Heiznebenkosten, keine Preisangaben für einzelne Haushalte.
Heizkosten 2026 für eine 70-Quadratmeter-Wohnung
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1.275 Euro | Heizöl, rund 24 Prozent mehr als 2025 (1.030 Euro). Im Einfamilienhaus mit 130 Quadratmetern rechnet der Heizspiegel mit 2.745 Euro, rund 28 Prozent mehr. | Heizspiegel 2026 |
| 1.120 Euro | Erdgas, rund 4 Prozent weniger als 2025 (1.170 Euro). Im Einfamilienhaus 1.930 Euro, rund 5 Prozent weniger. | Heizspiegel 2026 |
| 1.310 Euro | Fernwärme, rund 1 Prozent mehr als 2025. | Heizspiegel 2026 |
| rund 860 Euro | Holzpellets, rund 17 Prozent mehr als 2025. | Heizspiegel 2026 |
| 735 Euro | Wärmepumpe, rund 3 Prozent mehr als 2025. | Heizspiegel 2026 |
| 55 bis 65 Euro | Preiskorridor je Tonne CO2 im nationalen Emissionshandel 2026, enthalten in den Preisen für Gas und Heizöl. | Brennstoffemissionshandelsgesetz |
Beim Gas wirken zwei Effekte entlastend: niedrige Beschaffungskosten zu Jahresbeginn und der Wegfall der Gasspeicherumlage zum 1. Januar 2026. Diese Entlastung hat aber ein Verfallsdatum. Die Großhandelspreise sind zuletzt gestiegen und können mit Verzögerung bei den Endkunden ankommen, Ende 2026 oder im Laufe des Jahres 2027. Wer mit Gas heizt, sollte die günstigere Phase nicht als neues Normalniveau einplanen.
Heizöl kostete Anfang Oktober rund 164 Euro je 100 Liter bei einer Bestellung von 3.000 Litern. Der Preis ist vor allem eine Folge der gestiegenen Rohölpreise. Bei Fernwärme haben mehrere Versorger zum 1. Oktober angepasst, in Frankfurt am Main etwa um durchschnittlich rund 4,9 Prozent.
Die Rechte von Mietern: Die Wohnung muss warm werden
Der Vermieter schuldet eine Wohnung, die sich zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Dazu gehört eine Heizung, die während der Heizperiode ausreichende Temperaturen ermöglicht. Ein Gesetz legt Gradzahlen nicht fest. Die Rechtsprechung hat aber Maßstäbe entwickelt: Als Heizperiode gilt überwiegend die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April. In Wohnräumen verlangen Gerichte tagsüber regelmäßig 20 bis 22 Grad, nachts etwa 18 Grad. Abweichende Klauseln im Mietvertrag, die deutlich niedrigere Werte vorsehen, sind häufig unwirksam.
Bleibt die Wohnung kalt, liegt ein Mangel vor. Zeigen Sie ihn dem Vermieter unverzüglich an, am besten schriftlich und mit Datum, Uhrzeit und gemessener Temperatur. Ohne Anzeige riskieren Sie nach § 536c BGB Ihre Rechte. Für die Dauer des Mangels ist die Miete kraft Gesetzes nach § 536 BGB gemindert. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Mindern Sie vorsichtig und unter Vorbehalt, weil eine zu hohe Minderung im Extremfall eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands auslösen kann.
Die Heizkostenabrechnung: Was Sie prüfen können
Heizkosten werden über die Betriebskosten abgerechnet, mit eigenen Regeln aus der Heizkostenverordnung. Die wichtigsten Prüfpunkte sind überschaubar.
Fristen und Regeln, auf die es ankommt
| Frist | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 12 Monate | Die Abrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Danach kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen. | § 556 Abs. 3 BGB |
| 12 Monate | Einwendungen gegen die Abrechnung müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben. | § 556 Abs. 3 BGB |
| 50 bis 70 Prozent | Mindestens die Hälfte, höchstens 70 Prozent der Kosten sind nach dem gemessenen Verbrauch zu verteilen, der Rest nach Fläche oder umbautem Raum. | § 7 Abs. 1 HeizkostenV |
| 15 Prozent | Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten um 15 Prozent kürzen. | § 12 Abs. 1 HeizkostenV |
| monatlich | Sind fernablesbare Messgeräte eingebaut, muss der Vermieter Sie monatlich über Ihren Verbrauch informieren. | § 6a HeizkostenV |
| 3 Prozent | Fehlen in der Abrechnung die Angaben zur Aufteilung der CO2-Kosten, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen. | § 7 Abs. 4 CO2KostAufG |
Besonders oft übersehen wird die CO2-Kostenaufteilung. Seit 2023 trägt der Vermieter einen Teil der CO2-Kosten für Gas und Heizöl, gestaffelt nach dem energetischen Zustand des Gebäudes. Je schlechter das Haus gedämmt ist, desto größer ist sein Anteil. Die Abrechnung muss die CO2-Kosten und die Einstufung ausweisen. Fehlt das, steht Ihnen das Kürzungsrecht zu. Ausführlich zum Vorgehen bei Fehlern lesen Sie in unserem Ratgeber zur Betriebskostenabrechnung.
Rechenbeispiel zur Vorauszahlung
Ein Mieter heizt eine 70-Quadratmeter-Wohnung mit Öl. Seine monatliche Vorauszahlung für Heizung beträgt 85 Euro, also 1.020 Euro im Jahr. Die Heizspiegel-Prognose für diese Wohnungsgröße liegt 2026 bei 1.275 Euro.
Liegt sein Verbrauch im Durchschnitt, droht eine Nachzahlung von rund 255 Euro. Wer das vermeiden will, kann dem Vermieter eine freiwillige Erhöhung der Vorauszahlung um rund 20 Euro im Monat anbieten. Nach der nächsten Abrechnung können beide Seiten die Vorauszahlung ohnehin auf eine angemessene Höhe anpassen, § 560 Abs. 4 BGB.
Gaskunden: Abschlag und Vertrag prüfen
Wer einen eigenen Gasvertrag hat, sollte jetzt zwei Dinge tun. Erstens den Abschlag mit dem tatsächlichen Verbrauch abgleichen. Ein zu niedriger Abschlag führt zur Nachzahlung, ein zu hoher bindet Geld, das Sie anderswo brauchen. Zweitens den Vertrag mit aktuellen Angeboten vergleichen. Kunden in der Grundversorgung zahlen häufig mehr als in einem Sondervertrag.
Kündigt der Versorger eine Preiserhöhung an, muss er Sie im Sondervertrag mindestens einen Monat vorher informieren, in der Grundversorgung sechs Wochen vorher. Sie können dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen. Einzelheiten zu Preisanpassung und Wechsel enthält unser Ratgeber zum Strom- und Gasliefervertrag.
Fernwärme: Kein Wechsel, aber Anspruch auf Transparenz
Fernwärmekunden können den Versorger nicht wechseln. Umso strenger sind die Anforderungen an die Preisgestaltung. Preisänderungsklauseln müssen nach § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme sowohl die Kostenentwicklung beim Versorger als auch die Verhältnisse am Wärmemarkt angemessen berücksichtigen und die maßgeblichen Faktoren vollständig und verständlich ausweisen. Die Versorger müssen ihre Preise und Preisregelungen veröffentlichen.
Prüfen Sie bei einer Preisänderung, ob die Mitteilung die Formel und die eingesetzten Indexwerte nennt und ob die Werte nachvollziehbar sind. Eine Klausel, die nur Kostenfaktoren abbildet und die Marktentwicklung außer Acht lässt, kann unwirksam sein. Die Preistransparenzplattform Fernwärme ermöglicht einen Vergleich mit anderen Netzen.
Was sich ohne Komfortverzicht sparen lässt
Nach einer gängigen Faustregel senkt jedes Grad weniger Raumtemperatur den Heizenergiebedarf um rund sechs Prozent. Wirksamer als das Frieren sind aber Maßnahmen, die Verluste vermeiden: entlüftete Heizkörper, freie Heizkörper ohne Verkleidung und Vorhänge davor, kurzes Stoßlüften statt gekippter Fenster, geschlossene Rollläden in der Nacht. Eigentümer sollten prüfen, ob ein hydraulischer Abgleich und eine Optimierung der Heizungseinstellung durchgeführt wurden. Beides ist vergleichsweise günstig und senkt den Verbrauch dauerhaft.
Die Position der Bundesverbraucherhilfe
Steigende Energiepreise lassen sich politisch nicht wegregeln. Was sich regeln lässt, ist Transparenz. Bei Fernwärme haben Kunden keine Ausweichmöglichkeit, deshalb müssen Preisformeln dort für jeden nachvollziehbar sein und unabhängig überprüft werden können. Bei der Heizkostenabrechnung bestehen die Rechte der Mieter auf dem Papier, werden aber zu selten genutzt, weil Abrechnungen schwer lesbar sind. Wir setzen uns für verständliche Abrechnungen und eine konsequente Durchsetzung der bestehenden Kürzungsrechte ein. Entlastungen müssen dort ankommen, wo die Kosten anfallen.
Was jetzt zu tun ist
- Lesen Sie Ihren Zähler oder den Tankstand zu Beginn der Heizperiode ab und notieren Sie den Wert mit Datum.
- Vergleichen Sie Ihre monatliche Vorauszahlung mit der Prognose für Ihren Energieträger und bieten Sie bei absehbarer Nachzahlung eine Anpassung an.
- Messen Sie bei zu kalter Wohnung die Temperatur zu verschiedenen Tageszeiten und zeigen Sie den Mangel schriftlich an.
- Prüfen Sie die nächste Heizkostenabrechnung auf Frist, Verteilerschlüssel, verbrauchsabhängigen Anteil und die Angaben zur CO2-Kostenaufteilung.
- Erheben Sie Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang und nutzen Sie unser Musterschreiben.
- Gas- und Fernwärmekunden: Prüfen Sie Preismitteilungen auf Formel, Indexwerte und Fristen und vergleichen Sie Ihren Gastarif.
Grenzen dieser Darstellung
Die Zahlen des Heizspiegels sind Durchschnittsprognosen für eine Modellwohnung. Ihre tatsächlichen Kosten hängen von Gebäude, Lage, Verbrauch und Vertrag ab. Die Temperaturwerte für Mietwohnungen beruhen auf Rechtsprechung, nicht auf einer gesetzlichen Festlegung, und können im Einzelfall abweichen. Die Bemessung einer Mietminderung ist eine Einzelfallfrage, die im Zweifel rechtlich geprüft werden sollte.
