Einbehaltung der Mietkaution durch den Vermieter: Rechtliche Rahmenbedingungen und aktuelle Rechtsprechung
Datum der Veröffentlichung: 7. April 2025

Die Mietkaution dient Vermietern als finanzielle Absicherung für eventuelle Ansprüche aus dem Mietverhältnis, wie ausstehende Mietzahlungen oder Schäden an der Mietsache. Die Rückzahlung dieser Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses wirft häufig Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Einbehaltung, der Verzinsungspflicht und der aktuellen rechtlichen Entwicklungen.
Dauer der Einbehaltung der Mietkaution
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter das Recht, die Mietkaution für eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist einzubehalten. Diese Frist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate und ermöglicht es dem Vermieter, mögliche Schäden oder ausstehende Forderungen zu überprüfen. Sollten innerhalb dieser Zeit keine berechtigten Ansprüche festgestellt werden, ist die Kaution samt Zinsen an den Mieter zurückzuzahlen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung teilweise einbehalten werden kann, wenn konkret mit Nachzahlungen zu rechnen ist. Die Abrechnungsfrist für Nebenkosten beträgt bis zu zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Verzinsungspflicht der Mietkaution
Gemäß § 551 Abs. 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen und sie dabei zu verzinsen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen den zurückzuzahlenden Kautionsbetrag. Verletzt der Vermieter diese Anlagepflicht, kann der Mieter Schadensersatz in Höhe der entgangenen Zinsen verlangen.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Juli 2024 (Az.: VIII ZR 184/23) hat die Rechte der Vermieter bei der Verrechnung von Schadensersatzansprüchen mit der Mietkaution gestärkt. In dem verhandelten Fall behielt der Vermieter die Kaution ein, um Schäden an der Wohnung zu decken, die er nach dem Auszug der Mieterin festgestellt hatte. Obwohl die Abrechnung erst nach mehr als sechs Monaten erfolgte, entschied der BGH zugunsten des Vermieters und stellte klar, dass die Möglichkeit zur Aufrechnung nicht zwingend an die sechsmonatige Verjährungsfrist gebunden ist.
Der BGH betonte, dass die Mietkaution gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters dient und dieser sich nach dem Ende des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung mit der Kaution befriedigen können soll. Dies gilt auch, wenn die Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
Unser Fazit
Die Einbehaltung und Rückzahlung der Mietkaution unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen, die durch aktuelle Urteile weiter präzisiert wurden. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten sich dieser Bestimmungen bewusst sein, um ihre Rechte und Pflichten entsprechend wahrzunehmen.
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