Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Datum der Veröffentlichung: 17. Januar 2025

Seit 2024 müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden, mit Übergangsfristen bis 2028 für Bestandsgebäude. Bestehende Heizungen können weiter genutzt und repariert werden, während Kommunen bis 2028 Wärmepläne für klimaneutrale Lösungen vorlegen müssen. Verbraucher profitieren von umfangreichen Förderprogrammen, die einkommensabhängig gestaltet sind und bis zu 70% der Investitionskosten abdecken. Gleichzeitig schützt das Gesetz Mieter vor übermäßigen Umlagen bei Modernisierungen.
Einstieg in die Wärmewende
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) markiert den Beginn der Wärmewende, indem es das Heizen mit erneuerbaren Energien zum Standard macht. Ziel ist es, den Klimaschutz im Gebäudebereich zu fördern und die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten zu verringern. Der Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme wird staatlich gefördert.
Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden. Das GEG trägt dazu bei, indem es die Nutzung von mindestens 65% erneuerbarer Energie für neue Heizungen ab Mitte 2028 verbindlich macht. Dies stärkt Klimaschutz, Energiesicherheit und Verbraucherschutz gleichermaßen. Die begleitende Förderung sorgt dafür, dass niemand finanziell überfordert wird.
Wichtige Regelungen im Überblick
- Erneuerbare Heizpflicht ab 2024: Ab Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen zu 65% erneuerbare Energien nutzen. Für Neubauten gilt dies ab Anfang 2024, für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gibt es längere Übergangsfristen.
- Übergangsfristen: In Großstädten (über 100.000 Einwohner) ist die Regelung ab dem 30.06.2026 verbindlich, in kleineren Städten ab dem 30.06.2028. Neue Gas- oder Ölheizungen sind dann nur zulässig, wenn sie zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Bestehende Heizungen: Diese können weiter betrieben und repariert werden. Bei irreparablen Defekten gibt es pragmatische Übergangslösungen und Härtefallregelungen.
- Kommunale Wärmeplanung: Kommunen müssen bis Mitte 2028 (Großstädte bis Mitte 2026) festlegen, wo Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden.
- Mieterschutz: Mieter werden vor Mietsteigerungen geschützt. Vermieter dürfen bis zu 10% der Modernisierungskosten umlegen, müssen aber staatliche Förderungen abziehen und die Umlage ist auf 50 Cent pro Quadratmeter gedeckelt.
Technologische Optionen
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Wärmepumpe
- Biomasseheizung
- Stromdirektheizung (in gut gedämmten Gebäuden)
- Hybridheizung (Kombination von Wärmepumpe oder Solarthermie mit fossilen Brennstoffen)
- Gasheizung mit mindestens 65% nachhaltigem Biomethan oder biogenem Flüssiggas
Förderung
Die wesentliche Änderung ist, dass von der Festbetragsförderung auf eine anteilige Förderung umgestellt wird. Grundlage für die Berechnung des Zuschusses sind die förderfähigen Kosten.
Der Umstieg wird durch eine einkommensabhängige Förderung erleichtert. Haushalte mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen erhalten einen Bonus von 30%, zusätzlich zur Grundförderung von 30%. Ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% ist für den Austausch alter fossiler Heizungen vor 2028 verfügbar. Die maximale Förderung beträgt 70% der Investitionskosten.
- EE-Hybridheizungen, Biomasse- und Wärmepumpenanlagen: 35% der förderfähigen Kosten.
- Gas-Hybridanlagen und Solarkollektoranlagen: 30% der förderfähigen Kosten.
- Gasbrennwertheizungen: 20% der förderfähigen Kosten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren um eine Technologiekomponente zur Nutzung erneuerbarer Energien erweitert werden.
- Ersatz von Ölheizungen: Zusätzliche Prämie von 10 Prozentpunkten auf den normalen Fördersatz bei Umstellung auf Biomasse-Anlage, Wärmepumpe oder Hybridanlage.
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