Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) soll unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen im Rahmen eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes“ fortentwickelt werden. Insbesondere sollen dazu die Steuerungsmechanismen des Gesetzes verbessert und präzisiert werden. Die Einhaltung der Klimaschutzziele soll künftig anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft werden. Basis dafür ist das jährliche Monitoring.
Allem voran kritisieren wir den sich auf die global ansteigenden Treibhausgasemissionen beziehenden Absatz in der Begründung des Entwurfs (S. 13 Ziff I Abs. 2). Es erschließt sich der Bundesverbraucherhilfe nicht, inwieweit von global ansteigenden Treibhausgasemissionen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Zielsetzungsverpflichtung der Bundesregierung, ihr Handeln auf Klimaneutralität auszurichten, geschlossen wird. In Deutschland wurden 2023 nur 673 Mio. Tonnen Treibhausgase freigesetzt - dies sind 76 Mio. Tonnen oder 10,1 % weniger im Vergleich zum Jahr 2022 (Vorjahresvergleich) [1]. Die angeführte Begründung ist also völlig obsolet im Zusammenhang mit diesem nationalen Bundesgesetz.
Weiter führt die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf an, der Expertenrat für Klimafragen habe in seinem Zweijahresbericht 2022 eine stärker vorausschauende Sichtweise in Bezug auf den Nachsteuerungsmechanismus vorgeschlagen. Sie verweist auf die Randnummern 286 ff. des Berichts. In dem Bericht wird in Randnummer 288 (mittig) die Veröffentlichung des Vereinigten Königreichs in einem Online-Tool erwähnt. Entsprechende IT-Schnittstellen und Reporting-Strukturen könnten somit zumindest einen Kostenanstieg um 1,06 Mio. Euro vermeiden, indem die Idee neuer Stellen durch die Schaffung einer effizienten IT-Infrastruktur ersetzt werden. Die bisherigen Stellenressourcen könnten dazu genutzt werden, mit den zu schaffenden IT-Schnittstellen effizient umzugehen, um bessere Monitoring Maps zu schaffen (siehe Bericht für Sachverhalt). [2]
Aufgehoben werden nach dem Gesetzesentwurf die Regelungen, wonach die sektoralen Jahresemissionsmengen eine Nachsteuerung auslösen können. Entscheidend für die Auslösung von ergänzenden Maßnahmen zur Emissionsminderung soll stattdessen eine sektor- und jahresübergreifende Gesamtbetrachtung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis einschließlich 2030 sein.
Dies wird die zielgenaue und dadurch ressourcenschonende Nachsteuerung unserer Auffassung nach zunehmend ineffizient gestalten. Zielgenaue Nachsteuerung betrachten wir als Ressortprinzip, nachdem die Bundesregierung insgesamt arbeitet, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 GOBReg und § 5 Abs. 1 GGO. Weshalb das Ressortprinzip im vorliegenden Gesetzesrahmen umgestaltet werden sollte, nur um übergreifende Stellenpositionen zu schaffen, die als Schnittstelle der Ressorts agieren, und zusätzliche Berichte zu erstellen, erschließt sich der Bundesverbraucherhilfe nicht.
Wenn die Bundesregierung in demselben oder im vorangehenden Jahr einen Beschluss gefasst hat, der die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2021 bis einschließlich 2030 sicherstellt, soll eine Nachsteuerung nicht mehr stattfinden müssen. Dies kritisieren wir deutlich. Durch die von der Bundesregierung beschlossenen Sicherstellungsmaßnahmen kann kategorisch nicht ausgeschlossen werden, dass die Jahresemissionsmengen dennoch erreicht oder überschritten werden (sektoral). Somit ist es nicht zielführend, diese Klausel aufzunehmen, da eine Nachsteuerung auch dann unerlässlich ist, wenn die Bundesregierung bereits Maßnahmen ergriffen hat und sich diese als nicht wirksam erweisen.
Insgesamt lässt sich keine Effizienzsteigerung durch die Zweite Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes in der Fassung vom 20.06.2023 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erkennen.
[1] Siehe
Klimaemissionen sinken 2023 um 10,1 Prozent – größter Rückgang seit 1990 | Umweltbundesamt